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L511 2312189-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2312189-1
L511 2312189-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2026
geringfügige Beschäftigung Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Widerruf
L511 2312189-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 16.08.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).
1.2. Mit Schreiben vom 28.03.2025 übermittelte die Finanzpolizei eine Sachverhaltsdarstellung an das Arbeitsmarktservice [AMS], wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung am 21.03.2025 bei Tätigkeiten als Securitymitarbeiter beim „ XXXX “ im XXXX für die Firma XXXX [im Folgenden auch Firma F] angetroffen worden sei (AZ 3).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , wurde der Leistungsbezug für den Zeitraum 22.02.2025 bis 21.03.2023 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 315,07 verpflichtet (AZ 5).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 21.03.2025 von den Organen der Finanzpolizei bei einer nicht dem AMS gemeldeten Beschäftigung betreten worden. Der Zeitraum vom 22.02.2025 bis 28.02.2025 werde widerrufen und rückgefordert. Der Zeitraum vom 01.03.2025 bis 21.03.2025 werde widerrufen.
1.4. Mit Schreiben vom 10.04.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 6).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei bei der Firma F als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer tätig und auch angemeldet. Sein Chef habe ihm gegenüber angegeben, seine Tätigkeit überall gemeldet zu haben, weshalb er davon ausgegangen sei, dass damit die Tätigkeit auch beim AMS gemeldet sei. Die Rückforderung der Notstandshilfe sei daher nicht berechtigt. In eventu ersuche er um Nachsicht.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 24.04.2024, wies das AMS die am 10.04.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 7).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 21.03.2025 durch die Finanzpolizei bei der ausgeübten Tätigkeit als Security-Mitarbeiter angetroffen worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei dem AMS die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gewesen. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gelte, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten werde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. Der Leistungsbezug sei für zumindest vier Wochen rückzufordern. Für den Einwand des Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, dass sein Dienstgeber dem AMS seine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe, bleibe dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgend kein Raum.
1.6. Mit Schreiben vom 30.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9).
2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.05.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-9]).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog ab 16.08.2024 Notstandshilfe; im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum idHv EUR 45,01 täglich. Für den Zeitraum 22.02.2025 bis 28.02.2025 wurden EUR 315,07 ausbezahlt, für den Zeitraum 01.03.2025 bis 21.03.2025 kam die Notstandshilfe nicht zur Auszahlung (AZ 7).
1.2. Der Beschwerdeführer steht seit 17.01.2025 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX und wurde im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei am 21.03.2025 bei Tätigkeiten als Security-Mitarbeiter für die Firma F angetroffen (AZ 3, 4).
1.3. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet (AZ 3).
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-9]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 5,7); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 6,9); Anzeige Finanzpolizei samt Versicherungsdatenauszug (AZ 3)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass sein Chef die Meldung an das AMS durchgeführt habe, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
3.2. Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges vom 22.02.2025 bis 21.03.2023 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 315,07 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern.
1.4. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2025 bei einer Tätigkeit von Organen der Finanzpolizei betreten wurde und zum Betretungszeitpunkt in einem geringfügigen Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG stand, welches die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überstieg.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191 jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. für viele VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN).
Fallbezogen meldete der Beschwerdeführer die Aufnahme der Tätigkeit dem AMS nicht nur nicht unverzüglich, sondern überhaupt nicht. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, sein Dienstgeber habe seine Beschäftigung dem AMS gemeldet, ist festzuhalten, dass es auf das Motiv der Unterlassung der Meldung grundsätzlich nicht ankommt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN). Ergänzend ist auf dem Antragsformular, die Meldepflicht bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung explizit angeführt. Dem Beschwerdeführer musste daher die persönliche Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt sein (vgl. dazu explizitz VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080, wonach bei Nichtmeldung von Erwerbstätigkeiten Vorsatz in Form des dolus eventualis vorliegt).
Es gilt daher die gesetzliche Vermutung bzw. wird fingiert, dass die Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. a, c oder d AlVG überschritten wurde (vgl. dazu VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133 mwN; sowie zur Verfassungskonformität dieser Regelung VfGH 21.06.2000, G78/99).
1.5. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsvermutung des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG nur für die im zweiten Satz genannte Frist von vier Wochen – zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des Betretens – gilt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung hängt davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Rückforderung nach §§ 24 und 25 Abs. 1 AlVG vorliegen; somit insbesondere ob hinsichtlich einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze (§ 12 Abs. 6 lit. a, c oder d) tatsächlich überschritten wurde (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133 mwN).
Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers unbestritten die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat, hat die Rückforderung der bereits erhaltenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (nur) für vier Wochen rückgerechnet ab dem 21.03.2025 zu erfolgen.
Die Rückforderung für den Zeitraum 22.02.2025 bis 28.02.2025 sowie das Einbehalten des zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausbezahlten Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.03.2025 bis 21.03.2015 (zur Zulässigkeit des Einbehaltens siehe VwGH 14.11.2012, 2010/08/0033) erfolgte daher gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dem Grunde nach zu Recht.
1.6. Die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages (EUR 315,07) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen, und erweist sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt (EUR 45,01 / Tag für 7 Tage). Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht.
1.7. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den gesamten Zeitraum von 22.02.2025 bis 21.03.2025 im Ergebnis als richtig erweist.
1.8. Zusammenfassend erfolgte sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen sowie der Einbehalt bis 21.03.2025 zu Recht, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen ist.
1.9. Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass der Beschwerde – zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht erfolgte – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Meldepflicht (auch) von geringfügigen Erwerbstätigkeiten VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100 und VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080 jeweils mwN; zur Fingierung des Überschreitens der die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 AlVG bei Betretung VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133 und VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 jeweils mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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