Bundesverwaltungsgericht L511 2313351-1

L511 2313351-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Bildungskarenz Kassation Vereinbarung Weiterbildungsgeld Zeitpunkt

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L511 2313351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2313351.1.00

Spruch

L511 2313351-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.04.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2025, Zahl: XXXX , den Beschluss gefasst:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.05.2025, Zahl XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I.Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.04.2025 für den Zeitraum ab 24.04.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice [AMS] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).

1.2. Mit Schreiben vom 04.04.2025 (AZ 5) teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, sie habe eine Bestätigung des Arbeitgebers gemäß § 11 AVRAG mit Beginndatum 24.04.2025 vorgelegt. Da der Bezug ihres Kinderbetreuungsgeldes mit 22.04.2025 ende, habe sie eine Lücke im Versicherungsverlauf und die Bildungskarenz könne derzeit nicht genehmigt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2025 (AZ 6) teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass auf der übermittelten [nicht im Akt befindlichen] AVRAG-Bescheinigung der Firmenstempel und die Unterschrift des Dienstgebers fehle. Die Beschwerdeführerin wurde zudem um Übermittlung eines schriftlichen Nachweises über den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bildungskarenz ersucht. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine vollständig ausgefüllte AVRAG-Bescheinigung datiert mit 29.01.2025, wonach die Bildungskarenz von 23.04.2025 22.04.2023 [anstelle von 2026] vereinbart sei, sowie eine Bestätigung samt Schulungsplan des Kursträgers mit dem Beginndatum 23.04.2025 (AZ 7-8).

1.3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 17.04.2025, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 24.04.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG iVm § 11 AVRAG mangels Erfüllung einer erforderlichen Mindestbezugsdauer von zwei vollen Monaten und maximalen Bezugsdauer von bis zu einem Jahr keine Folge gegeben (AZ 9).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 03.04.2025 eine AVRAG-Bescheinigung § 11 für den Zeitraum vom 24.04.2025 bis 23.04.2026 übermittelt, welche mit 29.01.2025 datiert worden sei. Laut dem Eintrag im Dachverband der Sozialversicherungsträger ende der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes am 22.04.2025. Daraus ergebe sich eine Lücke im Versicherungsverlauf. Eine korrigierte AVRAG-Bescheinigung sei am 07.04.2025 für den Zeitraum von 23.04.2025 bis 22.04.2023 übermittelt worden, welche auch mit 29.01.2025 datiert worden sei. Die zuletzt genannte AVRAG-Bescheinigung sei mit einem Enddatum ausgestellt worden, welches in der Vergangenheit liege.

1.4. Mit Schreiben vom 23.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 10).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es handle sich um einen Tippfehler. Sie habe das korrekte Datum mit dem Arbeitgeber am 29.01.2025 vereinbart; der tatsächliche Karenzzeitraum sei vom 23.04.2025 bis 22.04.2026. Sie ersuche um Genehmigung nach Vorlage der korrigierten und unterschriebenen Angaben, um den Kurs zeitgerecht beginnen zu können.

Am 24.04.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS die korrigierte Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Dauer von 23.04.2025 bis 22.04.2026 (AZ 11-12).

1.5. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren (AZ 13) erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (AZ 15), worin sie ausführt, sie habe die Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber am 29.01.2025 und somit vor dem 28.02.2025 rechtsgültig getroffen. Eine nahtlose Fortsetzung der Elternkarenz in die Bildungskarenz sei beabsichtigt gewesen. Etwaige Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten im Antrag seien bedauerlich, würden jedoch nichts an der fristgerechten Vereinbarung mit dem Dienstgeber ändern. Dieser könne den Sachverhalt auf Wunsch auch schriftlich bestätigen.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 07.05.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 09.05.2025, wies das AMS die am 23.04.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 16-17).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 03.04.2025 ab 24.04.2025 beim AMS die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes geltend gemacht. Am 29.01.2025 habe sie mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG ab 24.04.2025 vereinbart. Das arbeitsrechtlich laufende Dienstverhältnis habe sozialversicherungsrechtlich am 21.02.2024 geendet. Vom 22.02.2024 bis 18.06.2024 habe die Beschwerdeführerin Wochengeld erhalten, vom 19.06.2024 bis 22.04.2025 Kinderbetreuungsgeld. Mit Schreiben vom 04.04.2025 sei sie vom AMS informiert worden, dass die Bildungskarenz nicht nahtlos nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs vereinbart worden sei. Am 07.04.2025 habe die Beschwerdeführerin eine korrigierte Bildungskarenzvereinbarung beginnend mit 23.04.2025 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin sei den mit Schreiben vom 24.04.2025 übermittelten Ermittlungsergebnissen des AMS nicht substantiiert entgegengetreten, da sie keine Angaben dazu gemacht habe, weshalb sie mit ihrem Dienstgeber am 29.01.2025 eine Bildungskarenz ab dem 24.04.2025 vereinbart habe und die Änderung des Beginndatums auf den 23.04.2025 erst am 07.04.2025 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe am 29.01.2025 mit ihrem Dienstgeber nachweislich eine Bildungskarenz ab 24.04.2025 vereinbart und Weiterbildungsgeld ab 24.04.2025 geltend gemacht. Daher sei die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG anzuwenden. Vor der vereinbarten Bildungskarenz bzw. dem geltend gemachten Weiterbildungsgeld liege jedoch keine sechs Monate andauernde ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. gleichgestellte Zeit. Die Beschwerdeführerin habe somit die Anspruchsvoraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 iVm § 81 Abs. 19 AlVG [Anmerkung für den Bezug des Weitergeldes ab 24.04.2025] nicht erfüllt.

Das AMS erachte es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Änderung der Bildungskarenz mit Beginn 23.04.2025 erst nach dem Schreiben des AMS vom 04.04.2025 vereinbart habe. Hinsichtlich dieser Vereinbarung gehe das AMS davon aus, dass diese erst nach dem 28.02.2025 getroffen wurde, so dass die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab 23.04.2025 keine Anwendung finde. Für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld mangle es somit an einer gesetzlichen Grundlage.

1.7. Mit Schreiben vom 22.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AZ 18-19).

Ergänzend zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrem Dienstgeber am 29.01.2025 eine schriftliche Vereinbarung über ihre Bildungskarenz getroffen und ihre Ausbildung mit 23.04.2025 begonnen.

2. Die belangte Behörde legte am 27.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-19]).

2.1. Das BVwG nahm ergänzend Einsicht in das elektronische Datensystem der österreichischen Sozialversicherung (OZ 5).

2.2. Die Beschwerdeführerin brachte ein ergänzendes Vorbringen ein (OZ 4).

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, es handle sich bei der am 07.04.2025 bzw. am 24.04.2025 übermittelten korrigierten Version der Bescheinigung über die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin vereinbarten Bildungskarenz nicht um eine neue Vereinbarung, sondern um eine Mängelbehebung. Die falsche Bezeichnung des Datums auf der ursprünglichen Bescheinigung der Vereinbarung vom 29.01.2025 schade entsprechend dem Rechtsgrundsatz falsa demonstratia non nocet nicht. Die Vertragsparteien hätten übereinstimmend gewollt, dass die Bildungskarenz direkt im Anschluss an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes stattfinden solle. Auf das falsch ausgefüllte Datum komme es daher nicht an. Dass der Zeitraum um einen Tag falsch angegeben worden sei, schade dem Parteiwillen nicht. Die Vereinbarung der Bildungskarenz vom 23.04.2025 bis 22.04.2026 sei bereits während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, sohin vor dem 23.04.2024, spätestens jedoch mit Wirksamkeit vom 29.01.2025 abgeschlossen worden. Da die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart habe und die Bildungsmaßnahme auch vor dem 31.05.2025 begonnen worden sei, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin stand von 18.10.2022 bis 21.02.2024 bei der Firma XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 22.02.2024 bis 18.06.2024 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss daran von 19.06.2024 bis 22.04.2025 (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld für ihr am 23.04.2024 geborenes Kind (AZ 4; OZ 5).

1.2. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin wurde spätestens am 29.01.2025 eine Bildungskarenz vereinbart, welche im unmittelbaren Anschluss an die Elternkarenz und das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges – somit ab 23.04.2024 – stattfinden sollte (AZ 15, OZ 4).

1.3. Am 29.01.2025 stellte die Dienstgeberin das für den Weiterbildungsgeldbezug gemäß § 26 AlVG erforderliche AMS-Formular Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG [im Folgenden auch abgekürzt AVRAG-Bescheinigung] aus, wonach mit der Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz von 24.04.2025 bis 23.04.2026 vereinbart worden sei (AZ 3).

Nach Information durch das AMS, wonach keine Lücke zwischen dem Ende der Karenz und dem Beginn der Bildungskarenz bestehen dürfe, legte die Beschwerdeführerin am 07.04.2025 eine von ihrer Dienstgeberin korrigierte, erneut mit 29.01.2025 datierte AVRAG-Bescheinigung vor, mit dem Bildungskarenzbeginn 23.04.2025 und dem Ende 22.04.2023 anstelle von 22.04.2026 (AZ 6). Nach Hinweis auf den Enddatumsfehler 2023 im Bescheid, legte sie am 24.04.2025 eine von der Dienstgeberin nochmals korrigierte (erneut mit 29.01.2025 datierte) AVRAG-Bescheinigung vor, mit dem Bildungskarenzbeginn 23.04.2025 und dem Ende 22.04.2026 (AZ 12).

1.4. Am 28.03.2025 hatte sich die Beschwerdeführerin verbindlich für einen „Social Media Marketing“-Kurs, mit der Kurslaufzeit von 23.04.2025 bis 22.04.2026 angemeldet. Der seminaristische Teil des Kurses beträgt fünf Stunden pro Woche und wird durch 15 Stunden pro Woche für Lern- und Übungszwecke ergänzt (AZ 7).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-19], OZ 2-6). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 9, 16); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag (AZ 10, 15, 19; OZ 4); HV-Versicherungszeiten und SV-Auszug (AZ 4; OZ 5); Bescheinigungen der Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (AZ 3, 8, 12), Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme (AZ 7); SV-Abfrage (OZ 5).

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diesen entgegengetreten sind, und ist – bis auf nachstehendes – unstrittig.

Das AMS geht erkennbar davon aus, dass im gegenständlichen Fall zwei unterschiedliche Vereinbarungen über die Bildungskarenz vorliegen würden; eine am 29.01.2025 getroffene Vereinbarung mit dem Bildungskarenzbeginn 24.04.2025, sowie eine am 07.04.2025 getroffene Vereinbarung mit dem Bildungskarenzbeginn 23.04.2025.

Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt.

2.3. Zunächst lässt das AMS bei dieser Betrachtungsweise außer Acht, dass alle vorgelegten AVRAG-Bescheinigungen (AZ 3, 8, 12) von der Dienstgeberin mit einem Firmenstempel und einer Unterschrift versehen mit dem Datum 29.01.2025 ausgestellt wurden, was bereits darauf hindeutet, dass es sich nicht um jeweils neue am 07.04.2025 bzw. am 24.04.2025 getroffene Vereinbarungen handelt, sondern um berichtigende Korrekturen der am 29.01.2025 ausgestellten Bescheinigung durch die Dienstgeberin. Ebenso ignoriert das AMS das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin immer geplant war, dass die Bildungskarenz im unmittelbaren Anschluss an die Elternkarenz und das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges stattfinden sollte, das Ende jedoch zunächst irrtümlich mit dem ersten Geburtstag des Kindes am 23.04.2025 (und damit der Bildungskarenzbeginn mit 24.04.2025) angenommen wurde (AZ 15, OZ 4).

Der erkennende Senat erachtet dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, zumal es mit den vorgelegten von der Dienstgeberin ausgestellten AVRAG-Bescheinigungen im Einklang steht. Auch erscheint der Irrtum über das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges und der Elternkarenz plausibel, insbesondere da kein Grund ersichtlich ist, warum eine Lücke von einem Tag vereinbart hätte werden sollen.

2.4. Bei der Vereinbarung einer Bildungskarenz zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gemäß § 11 AVRAG handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung des ABGB auszulegen ist. Bei der Vertragsauslegung steht die Wortinterpretation nach § 914 ABGB (nur) am Beginn des Auslegungsvorganges; maßgebliches Ziel ist jedoch die Feststellung des Willens der Vertragsparteien. Dabei richtet sich die Bedeutung einer Willenserklärung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände vom Erklärungsempfänger objektiv verstanden werden musste (Vertrauenstheorie). Davon haben auch die Verwaltungsbehörden auszugehen, wenn die Entscheidung ihrer Hauptfrage von der Beurteilung der Vorfrage abhängt, wie ein privatrechtlicher Vertrag zu verstehen ist (VwGH 26.05.1999, 98/12/0505 mwN Konstellation).

§ 914 ABGB regelt die grundlegende Auslegung von Verträgen und stellt dabei zu allererst auf die Ermittlung der Absicht der Parteien ab. Der Wortlaut einer Erklärung ist für den Interpreten aber keine Auslegungsschranke, der Zweck des Vertrages triumphiert über seinen Wortlaut. Dies gilt zunächst für den Fall, dass der (objektiv) eindeutige Wortsinn von der durch sonstige Mittel bewiesenen Absicht der Parteien abweicht. Trotz eindeutigen Wortlauts ist die Erklärung gem. § 914 iSd Absicht der Parteien zu verstehen („natürlicher Konsens“). […] Schenkt § 914 der Absicht der Parteien den Vorrang vor dem Wortsinn der Erklärung, so folgt damit unmittelbar die Geltung des Grundsatzes, dass Fehlbezeichnungen nicht schaden (falsa demonstratio non nocet). Bedienen sich also zB Vertragsparteien eines Ausdrucks, dessen objektiver Wortsinn nicht ihrer Absicht entspricht, so ist der Vertrag nicht nach seinem Wortlaut, sondern iSd Absicht der Parteien zu verstehen. Das gilt auch für formgebundene Verträge (vgl. Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer ABGB-ON1.03, § 914 Rz 31-33).

2.5. Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist gemäß § 914 ABGB somit nicht eine fehlerhafte Formulierung, sondern der tatsächliche Wille der Vertragsparteien.

Wie oben bereits ausgeführt, folgt der erkennende Senat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin spätestens am 29.01.2025 eine Bildungskarenz vereinbart wurde, welche im unmittelbaren Anschluss an die Elternkarenz und das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges – somit ab 23.04.2024 – stattfinden sollte. Dass der Zeitraum in der AVRAG-Bescheinigung irrtümlich um 1 Tag falsch angegeben wurde, verändert vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 914 ABGB diesen Parteienwillen nicht.

Da das AMS-Formular Bescheinigung einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG auch nicht den zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien selbst darstellt, sondern diesen „nur“ für den Bezug des Weiterbildungsgeldes für das AMS bescheinigt, erfolgte die Korrektur der AVRAG-Bescheinigung daher auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern stellt den wahren Willen der Vertragsparteien – das nahtlose Anschließen der Bildungskarenz an die Elternkarenz und das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges – dar.

Zusammenfassend geht der entscheidende Senat daher davon aus, dass die Bildungskarenz (spätestens) am 29.01.2025 für den Zeitraum vom 23.04.2025 bis 22.04.2026 vereinbart wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwG17.12.2015, Ro2015/08/0026). Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerde und der Vorlageantrag rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).

3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.04.2025 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 AlVG keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

3.3. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass aus Sicht des AMS zwei unterschiedliche Vereinbarungen über die Bildungskarenz vorlägen, welche beide die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen würden. Eine Vereinbarung vom 29.01.2025 mit dem Bildungskarenzbeginn 24.04.2025, welche auf Grund einer 1-Tages-Lücke die gesetzlichen Anforderungen des § 26 AlVG nicht erfülle, sowie eine am 07.04.2025 getroffene Vereinbarung mit dem Bildungskarenzbeginn 23.04.2025, welche auf Grund des Abschlusses nach dem 28.02.2025 die gesetzlichen Anforderungen des § 81 Abs. 19 AlVG nicht erfülle.

Die vom AMS damit vertretene Ansicht, die am 07.04.2025 vorgelegte korrigierte AVRAG-Bescheinigung stelle gegenüber der am 03.04.2025 vorgelegten AVRAG-Bescheinigung, eine neue erstmalig getroffene Vereinbarung über die Bildungskarenz ab 23.04.2025 dar, wurde vom erkennenden Senat nicht geteilt, sondern dieser kam zum Ergebnis, dass die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bereits am 29.01.2025 für den Zeitraum vom 23.04.2025 bis 22.04.2026 vereinbart wurde (siehe dazu ausführlich die Feststellungen und die Beweiswürdigung).

3.4. Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025) aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft (§ 80 Abs. 19 AlVG). Die mit selbem Bundesgesetzblatt eingeführte Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG für (ua) die Weitergeltung des § 26 über diesen Zeitpunkt hinaus trat mit 01.04.2025 in Kraft (§ 79 Abs. 186 AlVG). Gemäß § 81 Abs. 19 AlVG gelten § 26 und § 26a für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 23.04.2025 bis 22.04.2026 mit der Dienstgeberin jedenfalls spätestens am 29.01.2025 – somit vor dem 28.02.2025 –vereinbart. Die Bildungsmaßnahme begann ebenfalls am 23.04.2025 (Beginn laut Veranstalterbestätigung) und somit vor dem 31.05.2025.

Die in § 81 Abs. 19 AlVG geforderten Voraussetzungen für die Weitergeltung von § 26 AlVG sind somit gegeben und die erfolgte Nichtgewährung der beantragten Leistung wegen verspäteter Antragstellung bzw. mangels ununterbrochener vorangegangener Beschäftigung erweist sich damit als rechtswidrig.

3.5. Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das Bundesverwaltungsgericht hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei das AMS gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das AMS bei der Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld davon auszugehen hat, dass die Vereinbarung über die ab 23.04.2024 vereinbarte Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 abgeschlossen worden ist.

3.6. Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass die Versagung einer beantragten Geldleistung einem Vollzug nicht zugänglich ist, weshalb eine dagegen erhobene Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/08/0067; VwGH 19.10.2012, AW 2012/08/0079).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt auf der Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dieser ergebenden rechtlichen Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlauts von § 81 Abs. 19 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.