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L511 2304077-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2304077-1
L511 2304077-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2026
Bescheidbehebung Insolvenzverfahren Mahnung Nachfrist Verzicht
L511 2304077-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 25.10.2024, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 25.10.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Gänze behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.10.2024, Zl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass die von der ÖGK im Insolvenzverfahren des LG Salzburg zur GZ XXXX angemeldete Forderung gegenüber der beschwerdeführenden Partei wiederaufgelebt sei und per 25.10.2024 mit einem Betrag iHv EUR 424.597,82 aushafte (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende Partei zur Zahlung des Betrages iHv EUR 424.597,82 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe (7,88 % p.a. aus 424.597,82 ab 26.10.2024) binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu entrichten (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die ÖGK habe im Insolvenzverfahren der beschwerdeführenden Partei (LG Salzburg, GZ XXXX ) eine Insolvenzforderung iHv EUR 459.233,06 angemeldet. Am 16.08.2023 sei ein Sanierungsplan zustande gekommen, welcher am 05.09.2023 rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben worden sei. Die erste fünfprozentige Teilquote aus dem Sanierungsverfahren (iHv EUR 22.961,65) sei am 20.09.2023 fällig gewesen. Nachdem nach dem Verstreichen von weiteren 4 Wochen keine Zahlung der ersten Teilquote seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei, habe die ÖGK die fällige Teilquote mit Schreiben vom 06.11.2023 qualifiziert gemahnt und dabei auf das Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung bei Nichtzahlung hingewiesen. Eine Zahlung innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist sei nicht erfolgt, weshalb die angemeldete Forderung der ÖGK zur Gänze, sohin mit einem Betrag iHv EUR 459.233,06 wiederaufgelebt sei. Am 12.12.2023 habe die beschwerdeführende Partei dann eine (verspätete) Zahlung iHv EUR 22.961,65 geleistet. Die wiederaufgelebte Forderung vermindere sich um diese sowie um zwei weitere jeweils von der beschwerdeführenden Partei geleistete Zahlungen am 08.03.2024 und 16.08.2024 und erhöhe sich aufgrund von gesetzlichen Verzugszinsen auf den Betrag iHv 424.597,82 per 25.10.2024 laut Rückstandsaufstellung. Die Mahnung der ÖGK vom 06.11.2023 über die erste Teilquote erfülle die Voraussetzungen des § 156a IO einer qualifizierten Mahnung. Die beschwerdeführende Partei habe am 12.12.2023, nach Ablauf der Nachfrist, sohin verspätet, die im Schreiben vom 06.11.2023 genannte Teilquote iHv EUR 22.961,65 bezahlt, weshalb die im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung wiederaufgelebt sei. Ein Verzicht der ÖGK auf die Rechtsfolgen des § 156a IO sei nicht gegeben. Die ÖGK habe selbst einen neuerlichen Insolvenzantrag gestellt und im Eröffnungsverfahren mehrfach vorgebracht, dass die Forderung wiederaufgelebt sei und die Zahlung nicht als fristgerecht geleistete Quote angenommen worden sei. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei im Schreiben vom 14.10.2024, wonach das Wiederaufleben der Forderung gerichtlich mit Beschluss des LG Salzburg vom 14.09.2024, XXXX , bestätigt durch Beschluss des OLG Linz vom 19.06.2024, XXXX , abgelehnt worden sei, sei nicht stichhaltig. So ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des OLG Linz, dass über den rechtmäßigen Bestand der Beitragsforderung, insbesondere im Hinblick auf das Wiederaufleben, im Ergebnis nur der Sozialversicherungsträger selbst abzusprechen habe. Da das Wiederaufleben der Forderung von der beschwerdeführenden Partei im Insolvenzeröffnungsverfahren bestritten worden sei, habe das OLG Linz im Ergebnis die strittig gebliebene Forderung nicht als Grundlage für seine Entscheidung im Hinblick auf das Vorliegen von Zahlungs(un)fähigkeit herangezogen. Ergänzend führte die ÖGK bezogen auf das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren aus, die Haftungsinanspruchnahme einer Schuldnerin der beschwerdeführenden Partei aus dem Titel der Auftraggeberhaftung stelle keinen Verschuldenstatbestand im Hinblick auf die von der Schuldnerin nicht fristgerecht vorgenommene Quotenzahlung dar. Unabhängig davon, obliege es der Schuldnerin, ausreichend liquide Mittel zur Bezahlung der Sanierungsplanquoten fristgerecht bereit zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass die Teilquoten des Sanierungsplans zeitgerecht bezahlt werden. Dessen ungeachtet stelle § 156a IO auf rein objektive Kriterien ab; ein allfälliges Verschulden des Gläubigers der Sanierungsplanquote sei im Hinblick auf die Rechtsfolge des Wiederauflebens unbeachtlich.
1.2. Mit Schreiben vom 11.11.2024 erhob die beschwerdeführende Partei dagegen fristgerecht Beschwerde (AZ II).
Im Wesentlichen führt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, es sei nicht zu einem Wiederaufleben der Forderung gekommen und die vom Gericht bewilligten, bisherigen Quotenzahlungen iHv jeweils EUR 22.961,65 seien geleistet worden. Die Verrechnung von Zinsen im Sanierungsverfahren für Quotenzahlungen sei gesetzlich nicht vorgesehen und werde daher von der beschwerdeführenden Partei nicht geschuldet. Die um lediglich vier Tage verzögerte Zahlung der ersten Teilquote sei durch das vorangegangene Verschulden der ÖGK bedingt gewesen und die die ÖGK habe danach die Quotenzahlungen der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen angenommenen. Die fehlerhafte Haftungsinanspruchnahme der ÖGK gegenüber den Schuldnern der beschwerdeführenden Partei mit Zahlungsaufforderungen direkt an die ÖGK anstatt an die beschwerdeführende Partei seien die unmittelbare Ursache dafür gewesen, dass die betreffenden Schuldner ihre unmittelbar vor Fälligkeit stehenden Verbindlichkeiten nicht an die beschwerdeführende Partei bezahlt, sondern bis zur rechtlichen Klärung, wem die Zahlungen zustünden, einbehalten hätten, weshalb die beschwerdeführende Partei mangels eingeplanter Kundeneingänge nicht in der Lage zur Bezahlung der bereits angemahnten Insolvenzquote an die ÖGK gewesen sei. Das LG Salzburg und das OLG Linz hätten rechtskräftig entschieden, dass die ÖGK durch konkludenten Verzicht wegen vorbehaltloser Annahme der Quotenzahlungen auf die Rechtsfolgen des § 156a IO verzichtet habe, weshalb die Forderung der ÖGK aus dem Sanierungsverfahren GZ XXXX , nicht wiederaufgelebt sei. Die dagegen im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung gehe ins Leere. Zunächst habe die ÖGK nicht nur die erste Quote vorbehaltslos angenommen, sondern es sei auch die zweite Quote vorbehalts- und widerspruchslos angenommen und nicht rücküberwiesen worden. Auch in ihrem Antrag vom 24.01.2024 habe die ÖGK in ihrer Eingabe dem Gericht den damals aktuellen Rückstand bekanntgegeben, sei jedoch in ihrer Eingabe nicht davon ausgegangen, dass aufgrund der verspäteten Zahlung der ersten Sanierungsquote ein Wiederaufleben der Insolvenzforderung eingetreten sei. Mit Ablehnung des Rekurses der ÖGK durch das OLG Linz sei rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden, dass die Forderung der ÖGK aus dem Sanierungsverfahren nicht wiederaufgelebt sei, weshalb ein Bescheid und Rückstandsausweise der ÖGK auf Wiederaufleben der Forderung nicht zulässig sei.
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 09.12.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ I.1-I.15, II]).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 24.05.2023, GZ XXXX , wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei ein Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung eröffnet, in dem eine Insolvenzforderung der ÖGK iHv EUR 459.233,06 angemeldet und anerkannt wurde.
Mit Beschluss des LG Salzburg vom 16.08.2023 wurde der mit den Gläubigern abgeschlossene Sanierungsplan bestätigt, wonach die Konkursgläubiger eine Quote von 30 % erhielten; zahlbar 5 % binnen 14 Tagen, 5 % binnen 6 Monaten, 5 % binnen 12 Monaten, 5 % binnen 18 Monaten und weitere 10 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplanes, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes und einer Nachfrist von 4 Wochen. Am 05.09.2023 wurde die Rechtskraft dieses Sanierungsplans bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben (AZ I, II, I.1, I.10).
1.2. Mit Schreiben vom 06.11.2023, zugestellt an die beschwerdeführende Partei mit 08.11.2023, forderte die ÖGK die beschwerdeführende Partei auf, die bereits am 20.09.2023 fällig gewesene 1. Teilquote gemäß dem Sanierungsplan idHv EUR 22.961,65 innerhalb von vier Wochen bei sonstigem Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung zu bezahlen (AZ I.1).
1.3. Am 30.11.2023 stellte die ÖGK einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 70 Abs. 1 IO über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei, welcher mit Beschluss des LG Salzburg vom 19.04.2024, XXXX , abgewiesen wurde (AZ I.10).
Mit rechtskräftigem Beschluss des OLG Linz vom 19.06.2024, GZ XXXX , wurde dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der ÖGK keine Folge gegeben (AZ I.11).
Das OLG Linz führte in Bestätigung des LG Salzburg aus, bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei sei aufgrund der Bescheinigungslage die im Rückstandsausweis vom 26.03.2024 ausgedrückte Forderung iHv EUR 413.385,88 [die von der ÖGK geltend gemachte (anteilig) wiederaufgelebte Forderung] nicht zu berücksichtigen, weil die ÖGK durch ihre vorbehaltlose Annahme der Teilzahlungen vom 12.12.2023 und 07.03.2024 der beschwerdeführenden Partei faktisch eine längere Nachfrist iSd der Judikatur des OGH (3 Ob 151/09s) zugestanden habe und somit konkludent auf ein Wiederaufleben der im Sanierungsverfahren angemeldeten Forderung verzichtet habe. Der konkludente Verzicht auf ein Wiederaufleben der Forderung, ergab sich für das OLG dabei schlüssig aus der von der ÖGK in diesem Insolvenzverfahren getätigten Eingabe vom 24.01.2024, worin die ÖGK den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Rückstand der beschwerdeführenden Partei bestehend aus Beitrag Rest 12/2023 mit EUR 19.737,27 bezifferte, auf die verspätete Bezahlung der ersten Sanierungsplanquote am 12.12.2023 anstelle des 20.09.2023 hinwies, und die Befürchtung ausdrückte für die zweite zu zahlende Teilquote von gesamt ca. EUR 184.000 seien keine liquiden Mittel bei der beschwerdeführenden Partei vorhanden (AZ I.2, I.11).
1.4. Mit Schreiben vom 23.07.2024 forderte die ÖGK die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der aus Sicht der ÖGK (dennoch) wiederaufgelebten Forderung und der bis dahin rückständig gewordenen laufenden Forderungen binnen 28 Tagen auf (AZ I.10).
Zu diesem Zeitpunkt waren die Zahlungen der 1. Teilquote vier Werktage nach Verstreichen der gemäß § 156a IO gesetzten vierwöchigen Frist am 12.12.2023 und der 2. Teilquote fristgerecht am 07.03.2024 erfolgt (AZ I.6, I.10, I.11). Die 3. Teilquote war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen und erfolgte fristgerecht am 16.08.2024 vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit am 04.09.2024 (AZ I.10).
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I.1-I.15, II]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Bescheid 25.10.2024 (AZ I); Beschwerde 11.11.2024 samt Beilagen (AZ II); Beschluss LG Salzburg 19.04.2024, XXXX (AZ I.10); Beschluss OLG Linz 19.06.2024, XXXX (AZ I.11); Rückstandsausweis 26.03.2024 (AZ I.7), Stellungnahme ÖGK an das LG Salzburg 24.01.2024 (AZ I.2).
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Aktenteilen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. Gegenständlich ist zu beurteilen, ob die im Insolvenzverfahren GZ XXXX angemeldete Forderung der ÖGK gegenüber der beschwerdeführenden Partei auf Grund des Verzugs bei der Erfüllung des Sanierungsplans durch die beschwerdeführende Partei wiederaufgelebt ist und per 25.10.2024 mit einem Betrag iHv EUR 424.597,82, aushaftete.
Gemäß § 156a Abs. 1 IO werden der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt für denjenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist gemäß Abs. 2 erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. […]
Es ist zulässig, dass ein Gläubiger (auch) nachträglich auf die Rechtsfolgen des Wiederauflebens verzichtet, dem Schuldner eine längere Nachfrist, Zahlungsfrist oder andere Zahlungsmodalitäten gewährt oder überhaupt auf seine Quote verzichtet. Ein konkludenter Verzicht (auf die Rechtsfolgen) ist aber nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände auf den ernsten Rechtsfolgewillen des verzichtenden Gläubigers hinweisen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), Insolvenzordnung2 § 156a IO Rz26). Vergleichbar dem Fall, dass der Gläubiger, der eine unvollständige Leistung vorbehaltlos annimmt, sich nicht auf das Wiederaufleben der Restforderung berufen kann, ist auch für den Fall einer vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Quotenzahlung die Berufung auf den eingetretenen Terminverlust jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon ausgehen konnte, dass der Gläubiger ihm faktisch eine längere Nachfrist zugestand (vgl. OGH 26.08.2009, 3Ob 151/09s).
3.3. Fallbezogen erfüllt das Schreiben der ÖGK vom 06.11.2023 die Anforderungen für eine qualifizierte Mahnung iSd § 156a Abs. 1 IO. Die Mahnung erfolgte schriftlich mit nachweislicher Zustellung nach der im Sanierungsplan vorgesehenen Erfüllungsfrist, die gesetzte Nachfrist belief sich auf vier Wochen und der beschwerdeführenden Partei wurde das Wiederaufleben der Forderung aus dem Sanierungsverfahren auch angedroht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch – wie bereits das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz – davon aus, dass die ÖGK die am 12.12.2023 verspätet erfolgte erste Quotenzahlung, sowie die termingerecht am 07.03.2023 erfolgte zweite Quotenzahlung, vorbehaltslos iSd zitierten Judikatur des OGH annahm und der beschwerdeführenden Partei faktisch eine Nachfrist bis zum verspäteten Zahlungszeitpunkt 12.12.2023 gewährt hat.
3.4. Soweit die ÖGK im Bescheid dazu ausführt, ein Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 156a IO sei nicht gegeben gewesen, weil die ÖGK noch vor der ersten Teilzahlung das Insolvenzverfahren eingeleitet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Insolvenzverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte auf Grund der Judikatur des OGH – bereits vor Bescheiderlassung durch die ÖGK – zu einer anderen Auffassung gelangt waren (vgl. Beschlüsse LG Salzburg XXXX und OLG Linz XXXX ).
Das OLG führt dabei zum konkludenten Verzicht auf die Rechtsfolge des Wiederauflebens der Forderung unter Hinweis auf OGH 3Ob 151/09s und Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/ Lovrek/Spitzer, Insolvenzordnung2 § 156a IO Rz22, aus: „Die [ÖGK] [vermochte bereits einen derartigen Vorbehalt, der der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegenstünde, weder im gesamten erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekursverfahren (§ 260 Abs 2 EO) zu bescheinigen. Auch hat sie in ihrem Schriftsatz vom 24.1.2024, ON 19, ihre Befürchtung ausgedrückt, dass für die am 16.2.2024 [Anmerkung: tatsächlich am 07.03.2024] zu zahlende Teilquote „(ca. EUR 184.000)“ keine liquiden Mittel vorhanden seien. Diese Teilquote stellt auf 5% der angemeldeten Forderungen von ca. EUR 3,688 Mio ab; ein Wiederaufleben der von der [ÖGK] angemeldeten Forderung ist angesichts dieser Zahlen gerade nicht berücksichtigt. Wenn auf eine verspätete oder nicht erfüllbare Zahlung der zweiten Quote hingewiesen wird, bringt die [ÖGK] - auf Bescheinigungsebene - der Antragsgegnerin gegenüber zum Ausdruck, dass sie offenbar der Verspätung der Zahlung der ersten Quote keine Bedeutung im Sinne eines Wiederauflebens der gesamten Forderung beimisst. Ein Hinweis auf die Sorge um die Zahlung der zweiten Quote hätte sich sonst erübrigt, können doch Gläubiger, die noch gar keine Quotenzahlung erhalten haben, bei Verzug bereits ihre gesamte Forderung gegen den Schuldner geltend machen.“
Angesichts dieser Ausführungen vermag auch die von der ÖGK im Bescheid vertretene Ansicht, das OLG Linz habe über das Wiederaufleben der Forderung nicht abgesprochen, sondern festgestellt, dass diese Frage ausschließlich von der ÖGK selbst zu beurteilen sei, nicht nachvollzogen werden.
3.5. Zivilrechtliche Vorfragen sind im Verwaltungsgerichtsverfahren im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH bzw. der Zivilgerichte zu lösen (vgl. VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119).
Aus Sicht des BVwG ist vor diesem Hintergrund der im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH, insbesondere OGH 26.08.2009, 3 Ob 151/09s, erfolgten Begründung des OLG Linz im Beschluss vom 19.06.2024, XXXX , auch nicht entgegenzutreten, wonach sich die vorbehaltlose Annahme der Zahlungen vom 12.12.2023 durch die ÖGK insbesondere aus der Stellungnahme der ÖGK vom 24.01.2024 ergebe. Die ÖGK hat mit dem Hinweis auf eine möglicherweise verspätete oder nicht erfüllbare Zahlung der zweiten Quote zum Ausdruck gebracht, dass sie der Verspätung der Zahlung der ersten Quote offenbar keine Bedeutung im Sinne eines Wiederauflebens der gesamten Forderung beigemessen hatte. Ein Hinweis auf die Sorge um die Zahlung der zweiten Quote hätte sich – bei nicht Annahme der 1. Teilzahlung – erübrigt, da Gläubiger, die noch gar keine Quotenzahlung erhalten haben, bei Verzug bereits ihre gesamte Forderung gegen den Schuldner geltend machen können.
3.6. Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen oder verspäteten Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw. des Wiederauflebens der Forderung verzichte (vgl. OGH 26.08.2009, 3 Ob 151/09s).
Zusammenfassend hat die ÖGK der beschwerdeführenden Partei faktisch eine Nachfrist bis zum Zahlungszeitpunkt 12.12.2023 gewährt (sowie die weiteren beiden fristgerecht erfolgten Quotenzahlungen vorbehaltlos angenommen) und damit auf die Rechtsfolgen des Wiederauflebens der Forderung verzichtet, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebene zivilrechtliche Judikatur zu § 156a IO. Die Auslegung zivilrechtlicher Normen kann keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen, wenn die zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der OGH gelöst wurde, siehe dazu etwa VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119 mwN. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der zugrundeliegenden zivilrechtlichen Frage, ob eine faktische Nachfrist iSd § 156a IO vorlag, an der zitierten Judikatur des OGH, für viele OGH 26.08.2009, 3Ob 151/09s, sowie an der durch das OLG Linz vom 19.06.2024 erfolgten rechtskräftigen Beurteilung der fallgegenständlichen Forderung, orientiert und ist davon auch nicht abgewichen.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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