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G308 2316920-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2316920-1
G308 2316920-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G308 2316920-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.06.2025, Zl. XXXX , nach einer am 03.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde infolge seines am 03.01.2017 gestellten Erstantrags eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 03.01.2019 erteilt. In weiterer Folge wurde der Aufenthaltstitels bis zum 11.04.2022 verlängert.
2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2020, rechtskräftig mit 23.02.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.06.2021 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mitgeteilt und ihm ermöglicht, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme einzubringen, wobei eine solche nicht einlangte.
4. Mit dem Bescheid des BFA vom 16.12.2021, ZL. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der Bescheid samt Information für eine Rechtsberatung und Informationsblatt für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nachweislich am 28.12.2021 zugestellt.
5. Die hiergegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 09.02.2022, GZ. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. ersatzlos behoben und der Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
Insbesondere in Bezug auf das fünfjährige Einreiseverbot hat das BVwG ausgeführt, dass die der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom 20.10.2020 zugrundeliegenden Taten hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts angesichts der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, zumindest so schwer wiegen wie die in den Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG normierten Tatbestände. Zudem verwies die belangte Behörde zutreffend auf die besondere moralische und gesellschaftliche Verwerflichkeit der Tat. Ein weiterer Aufenthalt des BF würde auch eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen. Weiters wurde festgestellt, dass der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger) dringend geboten sei, nichts entgegensteht und dass das persönliche Interesse des BF durch die begangenen Straftaten stark gemindert ist. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots in der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 5 Jahren erweist sich unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des BF und der hohen Bedeutung der dadurch verletzten Rechtsgüter gegenständlich als angemessen.
6. Aufgrund des Zuspruches der Frist für die freiwillige Ausreise im Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2022 war das Datum für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet der 25.02.2022. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Ausreisebestätigung beim BFA einlangte, wurde erstmals mit Schreiben vom 28.02.2022 ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung des BF erlassen.
7. Da der BF nicht festgenommen werden konnte, wurde am 10.03.2022 neuerlich ein Festnahmeauftrag durch die belangte Behörde zur Abschiebung des BF erlassen, da dieser bis dato nicht nachweislich freiwillig ausgereist ist.
8. Mit Schreiben vom 03.11.2022 erging ein weiterer Festnahmeauftrag seitens des BFA und konnte die Abschiebung des BF schlussendlich am 11.11.2022 auf dem Luftweg nach Belgrad durchgeführt werden.
9. Mit Schreiben vom 12.11.2024 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 16.12.2021 verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes und begründete diesen insbesondere damit, dass er seine Straftat bereue und sein Kind unter der Trennung von ihm leide; die Aufrechterhaltung oder der Aufbau eines persönlichen Kontaktes zum Kleinkind mittels modernen Kommunikationstechnologien seien nicht möglich.
10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.06.2025 wurde der Antrag des BF vom 12.11.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 16.12.2021 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gem. § 60 Abs 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gem. § 78 AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 mit einer Zahlungspflicht von vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).
Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des fünfjährigen Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht innerhalb der vorgegebenen Frist aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sondern er zum Zwecke der Abschiebung festgenommen werden musste, weshalb die Voraussetzungen des § 60 FPG nicht vorliegen. Weiters sei davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern; in diesem Zusammenhang wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines Sexualdeliktes und auf die moralische und gesellschaftliche Verwerflichkeit der Tat hingewiesen. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Art 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.07.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. das Einreiseverbot zu beheben bzw. zu verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF bereits im März 2022 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und im November zur Geburt seines Kindes – unzulässigerweise – wieder nach Österreich eingereist sei; die formalen Voraussetzungen des § 60 Abs 2 FPG liegen somit vor. Seit seiner Verurteilung habe sich der Antragsteller in Betreuung begeben, da er die begangene Straftat bereue. Das strafrechtliche Fehlverhalten liege mehr als fünf Jahre zurück und habe der BF zum Wohl seines Kindes auch entsprechende therapeutische Betreuung in Serbien in Anspruch genommen. Somit werde zum Wohl des Kindes um eine Verkürzung des Einreiseverbotes ersucht.
12. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG, einlangend am 01.08.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
13. Am 03.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der als Zeugin geladenen Lebensgefährtin des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der BF und sein Rechtsvertreter sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen; die belangte Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung ebenso nicht teil. Somit wurde gemäß § 42 Abs. 4 iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers angeordnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.
1.2. Der BF hat am 20.02.2016 in Österreich eine serbische Staatsangehörige geheiratet; die Ehe wurde rechtskräftig im Jahr 2020 geschieden.
1.3. Dem BF wurde erstmals mit Gültigkeit ab 03.01.2018 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt und diese in weiterer Folge bis 11.04.2022 verlängert.
1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.10.2020, rechtskräftig seit 23.03.2021, wurde der BF wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 erster und zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
1.5. Der BF hat seit 21.05.2021 eine in Österreich lebende Partnerin, mit welcher er eine am 14.10.2022 geborene Tochter hat. Die Lebensgefährtin des BF ist serbische Staatsangehörige und zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt; neben der gemeinsamen Tochter hat diese auch noch einen im Jahr 2017 geborenen Sohn. Die Lebensgefährtin geht keiner Beschäftigung nach; die gemeinsame Tochter besucht den Kindergarten, der Sohn der Lebensgefährtin geht in Österreich zur Schule (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2026, AS 4 f.).
1.6. Der BF hat in Serbien Familienangehörige und einen festen Wohnsitz. In Österreich leben bis auf die Lebensgefährtin und seine Tochter keine weiteren Verwandten. Maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF, sind im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
1.7. Es kann keine berufliche, private oder gesellschaftliche Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
1.8. Der Kontakt zu seiner Tochter, der Lebensgefährtin und deren Sohn gestaltet sich derart, dass seine Lebensgefährtin regelmäßig nach Serbien fährt, um den BF zu besuchen; ansonsten halten sie regelmäßig telefonischen Kontakt (insbesondere über WhatsApp).
1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich teilweise erwerbstätig; so war er ab 2018 mit Unterbrechungen bis 2022 als Arbeiter beschäftigt.
1.10. Der BF hatte auch ab 30.01.2018 mit Unterbrechungen einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Zuletzt hatte er vom 02.11.2022 bis 22.11.2022 bei seiner Lebensgefährtin einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Hierbei wird festgestellt, dass sich der BF somit innerhalb des über ihn verhängten rechtskräftigen Einreiseverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
1.11. Am 11.11.2022 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Serbien abgeschoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere aus dem Vorverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes und dem oben angeführten rechtskräftigen Erkenntnis vom 09.02.2022.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2022 getroffenen Feststellungen, sowie den Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen serbischen Reisepasses.
2.2.2. Anhand der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.02.2026 konnten die Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des BF getroffen werden. So gab die Zeugin glaubhaft an, mit dem BF seit Mai 2021 in einer Beziehung zu sein und dass er der Vater der gemeinsamen Tochter ist, welche am 14.10.2022 zur Welt kam. Auch dass der BF in Österreich keine weiteren Familienangehörigen, sehr wohl aber Verwandte in Serbien hat, konnte die Zeugin schlüssig darlegen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2026 AS 4 ff.).
2.2.3. Aus der Kopie des im Akt aufliegenden Beschlusses des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, AS 107, konnte festgestellt werden, dass der BF von 2016 bis 2020 verheiratet war.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich daraus, dass keine gegenteiligen Behauptungen vorgebracht wurden; weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung am 03.02.2026 von der geladenen Zeugin ein ärztlicher Befund über den BF vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er psychisch gesund ist und dass eine Therapie nicht nötig ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2026, S. 6). Dass der BF arbeitsfähig ist, geht aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet hervor.
2.2.5. Die Feststellung zu der vom BF begangenen Straftat und seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister (vgl. Strafregisterauszug vom 13.02.2026). Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Anhand des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF trotz aufrechten Einreiseverbotes im österreichischen Bundesgebiet gemeldet war.
2.2.6. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration des BF in Österreich.
2.2.7. Die Feststellung, wonach der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 09.02.2022 nicht freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, sondern erst am 11.11.2022 abgeschoben wurde, konnte anhand der im Akt aufliegenden Festnahmeaufträge sowie des entsprechenden Berichts über die erfolgte Abschiebung getroffen werden (vlg. Festnahmeaufträge, AS. 253 und 277; Bericht vom 11.11.2022, AS 375).
Zu Spruchteil A)
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist für das Einreiseverbot mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
3.2.2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung (vgl. 2144 BlgNR XXIV. GP, S 24):
„Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.
Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.
Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreiseverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreiseverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannte besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“
Aufgrund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gem. § 60 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt somit neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen (vgl. Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG, Anm. 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach § 60 Abs. 1 FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbotes, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist (vgl. VfGH 29.02.2016, G 534/2015).
3.2.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2021 gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen; aufgrund der besonderen moralischen und gesellschaftlichen Verwerflichkeit der vom BF begangen Straftat wurde der Höchstrahmen des Einreiseverbotes gewählt, dies nicht zuletzt, um sicherzustellen, dass innerhalb dieser fünfjährigen Zeitspanne ein Gesinnungswandel eintreten kann.
Die hiergegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2022 abgewiesen, wobei dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wurde. Der BF reiste jedoch nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus; vielmehr hatte er während eines Zeitraumes, als das Einreiseverbot bereits rechtskräftig bestand, in Österreich einen Wohnsitz angemeldet. Der BF konnte erst am 11.11.2022 abgeschoben werden, weshalb sein fünfjähriges Einreiseverbot mit diesem Tag begann. Eine freiwillige Ausreise liegt demnach nicht vor.
Da gegen den BF ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG erlassen wurde, war gegenständlich § 60 Abs. 1 FPG anzuwenden.
Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 FPG ist eine – materielle (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rz 11) – Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat.
Da der BF das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat, liegt bereits diese Voraussetzung des § 60 Abs 1 FPG nicht vor und wurde der Antrag vom BFA richtigerweise abgewiesen.
Eine weitere Voraussetzung des § 60 Abs. 1 FPG ist, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Der BF beruft sich in seinem Antrag darauf, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten mehr als fünf Jahre zurückliege und habe der BF zum Wohl seines Kindes auch entsprechende therapeutische Betreuung in Serbien in Anspruch genommen. Somit werde zum Wohl des Kindes um eine Verkürzung des Einreiseverbotes ersucht.
Das BVwG hat bereits in seiner Entscheidung vom 09.02.2022 eine ausführliche Gefährdungsprognose gestellt und hierzu ausgeführt, dass die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. In Bezug auf die privaten und familiären Interessen des BF hat das BVwG ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen und es dem BF möglich sein wird, die aufgezeigte Beziehung durch Besuche in Serbien bzw. Drittsaaten und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Das BFA konnte daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.12.2021 zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes ausgehen, da sich dieses als erforderlich erweist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Im Fall des BF haben sich betreffend sein Privat- und Familienleben die Umstände insoweit geändert, als der BF nunmehr mit seiner in Österreich mit Daueraufenthaltsrecht lebenden Lebensgefährtin eine Tochter hat, welche am 14.10.2022 in Österreich zur Welt kam. Davon abgesehen besteht im Bundesgebiet weiterhin keine Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde umfassend berücksichtigt und im Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 09.11.2022 (vlg. AS. 349 ff.) ausgeführt, dass dem BF die Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich bei Eingehung der Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin bewusst war; dies gilt umso mehr für den Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter. Auch wenn die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu einem Kleinkind mit modernen Kommunikationsmitteln grundsätzlich lebensfremd erscheint, ist im gegenständlichen Fall entgegenzuhalten, dass der BF aufgrund pornografischer Darstellung Minderjähriger rechtskräftig verurteilt wurde, woraus sich die Verletzung der körperlichen und sexuellen Integrität eines Kindes ergibt, was jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt rückt das Interesse des Privat- und Familienlebens des BF jedenfalls in den Hintergrund und ist weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch ihn auszugehen. Auch wurde zwar vorgebracht, dass er eine Therapie absolviert habe, doch konnte dies durch die vorgelegte Bestätigung eines Psychiaters in Serbien nicht verifiziert werden. Der BF suchte den Arzt demnach nur einmal auf, und stellte dieser insgesamt einen guten Gesundheitszustand fest.
Somit ist das BFA im Bescheid vom 12.06.2025 zu Recht davon ausgegangen, dass die für die Erlassung des Einreiseverbotes vom 16.12.2021 maßgeblichen Umstände sich in keiner entscheidungsrelevanten Weise geändert haben, sodass der Antrag des BF auch in diesem Zusammenhang abzuweisen gewesen wäre.
Ihm wurde in der Zwischenzeit auch weder der Status eines Asylberechtigten zuerkannt noch ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bis 57 AsylG erteilt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurden daher nicht gegenstandslos (vgl. § 60 Abs. 3 FPG).
Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Der unter anderem mit „Kosten der Behörde“ betitelte § 78 AVG lautet wie folgt:
„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war.
In der Beschwerde wurden auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs ergeben würde.
Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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