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G305 2326475-2•Bundesverwaltungsgericht G305 2326475-2
G305 2326475-2Tribunal administratif fédéral16 févr. 2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G305 2326475-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Albanien, vertreten durch Dr. Lukas STAFFLER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Hofgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 06.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX ist der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF), ausgehend von Deutschland, zur Durchführung einer Schlepperfahrt ins Bundesgebiet eingereist. Bei seiner Einreise führte er einen biometrischen Reisepass seines Herkunftsstaates Albanien mit sich. Dadurch, dass er zum Zweck der Durchführung einer Schlepperfahrt ins Bundesgebiet eingereist ist, wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.
2. Am XXXX verhängte das Landesgericht XXXX , wegen des Verdachts, strafbare Handlungen nach den §§ 114 Abs. 1 FPG, 114 Abs. 3 Z 1 FPG, 114 Abs. 3 Z 2 FPG begangen zu haben, die Untersuchungshaft über ihn.
3. Am XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und wurde ihm dieser Schritt mit Verfügung vom XXXX am XXXX um 15:30 Uhr nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung gegeben. Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer jedoch reaktionslos verstreichen.
4. Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 Abs. 3 Z 2 FPG schuldig erkannt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 sowie eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 (vier) Monaten verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das BFA dem Beschwerdeführer gegenüber aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), sowie gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ALBANIEN gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von 2 ½ Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen, ihm im Wege seines Rechtsvertreters am XXXX .2025 nachweislich zugestellten Bescheid wendet sich die zum XXXX .2025 datierte, am selben Tag um 12:56:36 Uhr per ERV bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den beanstandeten Spruchpunkt IV. zur Verhängung und zur Dauer des Einreiseverbots laut angefochtenem Bescheid des BFA zur GZ: IFA-Zahl: XXXX ersatzlos beheben, in eventu auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers und des geringen Unrechtsgehalts das verhängte Einreiseverbot erheblich reduzieren. In der Anfechtungserklärung wird klargestellt, dass der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich seines Spruchpunkts IV. bekämpft werde.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er laut Strafantrag am XXXX und anderen Orten die rechtswidrige Einreise von Fremden von Deutschland nach Österreich bzw. deren Durchreise nach Italien mit dem Vorsatz gefördert habe, sich oder Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er fünf zur Einreise nach Österreich bzw. zur Durchreise durch Österreich nicht berechtigte albanische Staatsangehörige von Deutschland nach Österreich transportierte und weiter nach Italien ( XXXX ) und von dort mittels Fähre nach Albanien transportieren wollte und dafür ein Entgelt von zumindest EUR 200,00 pro Person verlangte, wobei diese Personen für die Fähre selbst hätten aufkommen müssen. Nach dem Abschlussbericht habe er mit dem benutzten Mercedes Vito zunächst von Albanien durch Österreich Richtung Deutschland Güter gegen Entgelt für ein legales Gütertransportunternehmen befördert. Nach Durchführung des Transports habe er beabsichtigt, mit dem Transporter ohne Güter zurückzukehren. Auf der Rückreise habe er insgesamt fünf Personen mitgenommen, um die Fahrtspesen aufzuteilen und somit Kostenneutralität für die güterleere Fahr zu erlagen. Die mitgeführten Personen hätten nach erfolgter Auskunft in Albanien voraussichtlich zwischen EUR 200,00 und EUR 300,00 pro Person gezahlt. Vor diesem Hintergrund habe die Verteidigung noch vor der Hauptverhandlung Verfahrenseinstellung beantragt, da bei ihm keine Bereicherungsabsicht vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Verfahrenseinstellung abgelehnt, insbesondere in Hinblick darauf, dass der tatsächlich lukrierte Betrag im Vergleich zum Kilometergeld höher ausgefallen wäre. Die Staatsanwaltschaft habe auch vorgebracht, dass hinsichtlich des Spesenaufwandes, insbesondere auf den Vergleich mit kommerziellen Personentransportunternehmen, wie FlixBus, Bedacht zu nehmen sei. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch das Landesgericht XXXX in seinem Urteil angeschlossen. Der BF, der sich bis zur Hauptverhandlung durchgängig in Untersuchungshaft befunden habe, habe das Urteil dennoch angenommen, weil die Anmeldung des Rechtsmittels eine Verlängerung der Untersuchungshaft nach sich gezogen hätte. Er sei noch am Tag der Urteilsverkündung ausgereist und nach Albanien zurückgekehrt. Die wider ihn ausgesprochene Geldstrafe habe er bereits gezahlt. Inzwischen sei am XXXX in einem anderen Verfahren vor dem OLG XXXX ein Beschluss ergangen, worin festgehalten worden sei, dass der „von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Vergleich mit den durchschnittlichen Preisen des Busunternehmens „FlixBus“ schon deshalb zu kurz greift, da mit Hinblick auf die Beförderungskapazitäten derartig großer, im Rahmen gewerblicher Personenbeförderung verkehrender Busse die Kostenstruktur eine vollkommen anderer ist.“ Daraufhin habe sein Verteidiger eine Wahrungsbeschwerde in Bezug auf das Urteil des LG XXXX , an die Generalprokuratur am OGH Wien übermittelt.
In der Beschwerde heißt es weiter, dass der Strafakt des LG XXXX offenbare, dass es sich bei der verurteilten Straftat nicht um die kriminogen-übliche Schlepperkriminalität handle. Weder seien im Vorfeld fixe Entgelte vereinbart und bezahlt worden, noch habe ein kriminell-planmäßiges oder wiederholtes Vorgehen bestanden. Die im Verfahren thematisierten Beiträge würden sich im Bereich bloß anteiliger Fahrtkostendeckung bewegen. Der festgestellte Sachverhalt liege im Grenzbereich eines überhaupt strafrechtlich relevanten Verhaltens, das sachlich nicht ansatzweise ein dem Schleppereidelikt vergleichbares Unrecht aufweise. Ein Gefährdungspotenzial im Sinne einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bestehe nicht. Selbst wenn man den vom Strafgericht angenommenen Sachverhalt als rechtswidrig qualifizieren würde, sei festzuhalten, dass das Unrecht in qualitativer und quantitativer Hinsicht am untersten Rand dessen liege, was die Strafbestimmung erfassen soll.
7. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen am XXXX .2025 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
8. Mit hg. Verfügung vom 09.01.2026 wurde für den 06.02.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde ordnungsgemäß geladen wurden.
9. Nachdem niemand zu der für den 06.02.2026 anberaumten Verhandlung erschienen war und keine Gründe ins Treffen geführt wurden, dass die Verfahrensparteien an der Teilnahme gehindert wären, wurde die Verhandlung gem. § 42 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG in Abwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in Albanien geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates zur Nr. XXXX und eines bis XXXX gültigen Personalausweises seines Herkunftsstaates zur Nr. XXXX [im Akt einliegende Ablichtungen seiner Reisedokumente].
Im Herkunftsstaat ist er an der Anschrift XXXX (Albanien) mit Hauptwohnsitz gemeldet [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 16f].
1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und und als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.3. Er ist verheiratet. Es konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass er eigene und/oder an kindesstatt angenommene Kinder hätte.
1.4. Zuletzt war er im Herkunftsstaat als Selbständiger tätig, als er in XXXX ein Unternehmen in der Betriebsart Café betrieben hat [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 8 unten].
Im Bundesgebiet ist er zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage].
1.5. Bei ihm scheint, abgesehen von einer Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift an der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX , keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an einer Privatadresse im Bundesgebiet auf [ZMR-Abfrage].
1.6. Am XXXX , um 08:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von der AGM-Streife XXXX dabei betreten, wie er mit einem in Albanien auf das amtliche Kennzeichen XXXX zugelassenen Personenkraftwagen der Marke MERCEDES VITO auf der A 12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Osten fahrend, fünf Insassen mitführte. Alle Fahrzeuginsassen waren im Besitz der albanischen Staatsangehörigkeit und führten gültige albanische Reisepässe mit sich. Im weiteren Verlauf der Kontrolle ergab sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug lenkte, die übrigen, im Fahrzeug befindlichen 5 (fünf) Insassen gegen Entgelt von Deutschland über Österreich, Italien und weiter nach Albanien zu schleppen versuchte. Die Insassen hatten ihren erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten gehabt, weshalb bei ihnen ein rechtswidriger Aufenthalt im Schengenraum bzw. daraus folgend eine rechtswidrige Einreise ins Bundesgebiet festgestellt wurde [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 6 Mitte].
Gegenüber den fünf Fahrzeuginsassen wurde nach den Bezug habenden Bestimmungen des FPG die Festnahme ausgesprochen [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 7 oben].
Im Fahrzeug des BF wurden nach Eintreffen der Streife „FGP Brenner 1“ Belege und Aufzeichnungen aufgefunden und gesichtet, die Rückschlüsse auf die erhobene Schlepperroute zuließen. Zudem wurde ein gewahrsamsfreies Mobiltelefon aufgefunden und sichergestellt.
Der Grenzübertritt von Deutschland ins österreichische Bundesgebiet erfolgte über XXXX in Vorarlberg [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 7].
Amtswegige Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde ergaben, dass der BF im Herkunftsstaat viermal wegen unerlaubter Organisation von Glücksspielen strafrechtlich verfolgt wurde und es Erkenntnisse dahin gibt, dass er dort nach wie vor unerlaubt Glücksspiele organisiert. Zudem war er während eines stattgehabten Aufenthalts in Italien in die Zuhälterei involviert und hat dort bei einer namentlich nicht festgestellten Person Schulden [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 11 oben].
Die Strafverfolgungsbehörden stellten unter anderen eine auf die Bezeichnung „ XXXX “ lautende Visitenkarte fest, worin neben einem namentlichen Kontakt auch eine Telefonnummer abgebildet ist und Fahrten in die Länder Österreich, Ungarn, Deutschland, Belgien, Italien und Frankeich beworben werden [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 11 Mitte].
Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keinerlei Transportlizenzen. Dem bei der gegenständlichen Fahrt verwendeten Kennzeichen XXXX ist weder eine Transportlizenz für die Durchführung von Personentransporten, noch eine Residenzbestätigung zugewiesen [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 11 unten].
Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergaben weiters, dass dem Beschwerdeführer sowohl in Albanien, als auch in Deutschland jeweils eine Telefonnummer des jeweiligen Landes zugewiesen ist, woraus die Behörde den Schluss zog, dass er öfter Fahrten zwischen Albanien und Deutschland durchführt und sich öfter in Deutschland aufhält [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 12 oben].
Die Schleppung erfolgte mit dem vom BF gelenkten Kraftfahrzeug ausgehend von Deutschland durch Vorarlberg und Tirol und hätte über Italien und von hier aus mit der Fähre nach XXXX und von hier aus nach XXXX (Albanien) stattfinden sollen. Im gegenständlichen Fall nahmen die Geschleppten teils selbst, teils über namentlich bekannte Dritte mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf. Den Geschleppten wurde der Ort der Aufnahme via WhatsApp mitgeteilt und wurden sie dort auch tatsächlich abgeholt. Um das Risiko von polizeilichen Kontrollen während der Fahrt zu minimieren, wurde für die weitere Fahrt nach Albanien bewusst ein Transport mit einer Fähre organisiert. Die der Schlepperfahrt vorausgegangene Hinfahrt von Albanien nach Deutschland erfolgte über den Kosovo, Serbien, Ungarn und Österreich [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 12f].
Die Bezahlung des Beschwerdeführers sollte erst nach erfolgter Ankunft der fünf Fahrzeuginsassen in Albanien erfolgen. Damit sollte die Erkennbarkeit einer entgeltlichen Schlepperei verschleiert werden [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 13 oben]. Die von den Strafverfolgungsbehörden zeugenschaftlich einvernommenen Fahrzeuginsassen gaben an, dass für die Schleppung von deren Abholorten in Deutschland nach Albanien ein Entgelt in Höhe von EUR 200,00 bis EUR 300,00, und eines Lohns für die mitgeführten Güter (Gepäck, TV etc.) an den BF fällig geworden wären [Abschlussbericht der LPD XXXX , S. 13f].
1.7. Mit Urteil vom XXXX , erkannte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer schuldig, er habe am XXXX und anderen Orten die rechtswidrige Einreise von Fremden von Deutschland nach Österreich bzw. deren Durchreise nach Italien mit dem Vorsatz gefördert, sich oder Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er fünf zur Einreise nach Österreich bzw. zur Durchreise durch Österreich nicht berechtigte albanische Staatsangehörige von Deutschland nach Österreich transportierte und weiter nach Italien (Ancona) und von dort mittels Fähre nach Albanien transportieren wollte und dafür ein Entgelt von mindestens EUR 200,00 pro Person verlangte, wobei die Personen für die Fähre selbst hätten aufkommen müssen.
Dadurch habe er das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 3 Z 2 FPG begangen und verhängte das Strafgericht unter Anwendung des § 114 Abs. 3 FPG und des § 43a Abs. 2 StGB
1. )eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin gesamt EUR 960,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen und
2. )eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten über den Beschwerdeführer, wobei das Gericht aussprach, dass die viermonatige Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen werde.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom XXXX , 09:10 Uhr bis XXXX , 11:35 Uhr auf die Strafe angerechnet [Urteil des LG XXXX , S. 6f].
1.8. Abgesehen von dieser Strafe scheinen beim Beschwerdeführer keine weitere Vorstrafe im Bundesgebiet auf [amtswegig eingeholte Strafregisterauskunft zu Österreich].
1.9. Der Beschwerdeführer ist weitestgehend gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
1.10. Der Beschwerdeführer verfügt keine tiefergehenden Bindungen zu Österreich, sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht.
Der Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt und auf Grund der im Gerichtsakt einliegenden Datenblattkopien seines Reisepasses und seines Personalausweises (AS 21f) festgestellt.
Die Konstatierungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde. Mangels Nichterscheinens des BF zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war es nicht möglich, sich zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers eine eigene Kenntnis zu verschaffen.
Kenntnisse der albanischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau sind ob der Herkunft des Beschwerdeführers nachvollziehbar und durch die im hg. Gerichtsakt einliegende Verhandlungsniederschrift des Landesgerichtes XXXX zur GZ XXXX belegt. In der angeführten Quelle ist vermerkt, dass zur Verhandlung vor dem Strafgericht eine Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers beigezogen wurde. Daraus ergeben sich entsprechende Kenntnisse des Beschwerdeführers der albanischen Sprache und sind Rückschlüsse darauf zulässig, dass er über entsprechende Deutschkenntnisse nicht verfügt, um der Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht folgen zu können.
Die Meldedaten des Beschwerdeführers sind dem ZMR entnommen und ergibt sich aus dieser Quelle, dass bei ihm im Bundesgebiet lediglich eine (Haupt-)wohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt Innsbruck aufscheint. An Privatadressen scheint bei ihm weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf.
Die Konstatierungen zu der von ihm begangenen Straftat gründen einerseits auf dem Abschlussbericht der LPD XXXX , andererseits auf den im in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX , enthaltenen Feststellungen.
3.1. In seiner gegen den Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobenen Beschwerde heißt es in der Anfechtungserklärung, dass er den Bescheid nur hinsichtlich des Spruchpunktes IV., der wie folgt lautet: „IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF. wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 ½ Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ bekämpfe.
Damit ist der Prüfumfang entsprechend abgesteckt, sodass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid gem. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 88/2023, auf Grund des in der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) abgesteckten Umfangs zu überprüfen hat.
In den Spruchpunkten I. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG), II. (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG), III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien gem. § 46 FPG), V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) ist der Bescheid vom 04.11.2025 in daher Rechtskraft erwachsen und sind die angeführten Spruchteile daher keiner Überprüfung (mehr) zugänglich sind.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Albanien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.2.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1.1. Die mit „Einreiseverbot“ titulierte Bestimmung des § 53 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 202/2022 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Einreiseverbot
§ 53.
(1)
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2)
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.2.1.2. Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG) oder der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§53 Abs. 3 Z 2 FPG).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG bejaht und wurde auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Der BF hat das Verbrechen der Schlepperei begangen und wurde diesfalls bei seiner Einreise ins Bundesgebiet auf frischer Tat betreten, festgenommen und in der Folge vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 3 Z 2 FPG 1.) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von EUR 960,00, im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen und 2.) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt, wobei die viermonatige Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Verkündung des Urteils gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht in Ansehung des Strafurteils ab, weshalb dieses noch am selben Tag in Rechtskraft erwachsen ist.
Bei der ihm zur Last gelegten Straftat handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern auch ein Ausnützen - mittlerweile über Jahrzehnte hinweg - der Not und das Leid Vertriebener - sei es aus wirtschaftlichen oder asylrelevanten Gründen - um sich dadurch unrechtmäßig bereichern zu können, noch einmal ein erhöhtes verwerfliches Verhalten darstellt (siehe VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0097).
Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit Schriftsatz vom XXXX bei der Generalprokuratur die Erhebung einer Wahrungsbeschwerde gem. § 23 Abs. 2 zweiter Satz StPO angeregt hat.
Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Straftat festgenommen wurde und sich vom XXXX , 10:00 Uhr bis XXXX , 11:35 Uhr in Haft befand und unmittelbar nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung am XXXX das Bundesgebiet nach Albanien verlassen hat, kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden, wie er in der Beschwerde vermeint. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Dieser längere Zeitraum des Wohlverhaltens ist anlassbezogen nicht gegeben.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von 2 ½ Jahren ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF vom Strafgericht wegen des Verbrechens der Schlepperei unter Anwendung des in § 114 Abs. 3 Z 2 FPG normierten Strafsatzes rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Strafsatz umfasst eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und ist diesfalls auszugehen, dass die verhängte Freiheitsstrafe im unteren Bereich angesiedelt ist.
Unter Berücksichtigung der für die Dauer des Einreiseverbots maßgeblichen Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG könnte beim beschwerdegegenständlichen Delikt ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ebenfalls im unteren Bereich gehalten, sodass der in der Beschwerde enthaltene Rüge, die Dauer des verhängten Einreiseverbots stehe außer Relation zu der über den BF verhängten Strafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Tat, nicht gefolgt werden kann.
Ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer von 2 ½ Jahren ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Da er weder in Österreich, noch in Deutschland lebende Verwandte oder nahe Angehörige hat, scheitert eine Reduktion des verhängten Einreiseverbots schon an der Schwere der von ihm begangenen Straftat, deretwegen er ja strafgerichtlich verurteilt wurde.
Die (ausschließlich) gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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