Bundesverwaltungsgericht L515 2314809-1

L515 2314809-1Tribunal administratif fédéral5 févr. 2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L515 2314809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2314809.1.00

Spruch

L515 2314809-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe ESTERMANN Partner OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozial-ministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.01.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung medizinischer Befunde die Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.2. Anhand der vorgelegten Beweismittel wurde am 01.01.2025 (vidiert am selben Tag) ein ärztliches Gutachten aufgrund der Aktenlage durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) eingeholt. Das Gutachten ergab keinen Grad der Behinderung mit der Begründung, dass eine Zöliakie nicht bestätigt werden konnte, sondern lediglich der Verdacht geäußert wurde.

I.3. Mit Schreiben vom 02.01.2025 wurde der bP das eingeholte Aktengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

I.4. Einlangend am 15.01.2025 brachte die bP im Wesentlichen folgende Stellungnahme ein:

„…

Hiermit erhebe ich Einspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

Wie im Blutbild ersichtlich, schlägt der Gliadin-Wert, ein Indikator für die Unverträglichkeit, positiv aus. Bereits mit Erhalt des Blutbildes habe ich die Diät in Rücksprache mit dem Hausarzt entsprechend angepasst. Dementsprechend zeichnen sich auch erhöhte Kosten im Zuge der glutenfreien Diät ab. Daher habe ich mich zum Zeitpunkt der Magen-Darm-Spiegelung bereits seit Monaten glutenfrei ernährt - ein nachfolgender Provokationstest fiel frustran aus. Auch zum jetzigen Zeitpunkt wird eine glutenfreie Diät ausnahmslos eingehalten - die Symptomatiken wie z.B. Durchfall, Blutbeimengung, Bauchkrämpfe etc. haben sich seither eingestellt. Bei meinem Bruder liegt ebenfalls eine glutensensitive Enteropathie vor, auch die Tante väterlicherseits wurde mit Zöliake diagnostiziert.

…“

I.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.01.2025, OB: XXXX wurde der Antrag der bP, mit der Begründung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 0% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die gegen das Gutachten erhobenen Einwände nicht geeignet seien das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde. Im Wesentlichen wurde diese wie folgt begründet:

„…

Mein Blutbild weist einen positiven Gliadin-Wert auf, welcher als eindeutiger Indikator für eine Zöliakie gilt. Vor mehr als einem Jahr traten bei mir plötzlich starke Bauchkrämpfe und Schmerzen auf, die meine Bewegungsfähigkeit erheblich einschränkten. Zudem kam es vermehrt zu Blutbeimengungen im Stuhl, anhaltendem Durchfall sowie wiederkehrender Übelkeit. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl mein Bruder als auch die Tante meines Vaters eine ausgeprägte Form der Zöliakie diagnostiziert bekommen haben, lag der Verdacht nahe, dass ich ebenfalls betroffen bin. Zur Abklärung suchte ich meinen Hausarzt auf, der durch eine Blutuntersuchung meine Vermutung leider bestätigte. Nach Erhalt der Blutergebnisse habe ich meine Ernährung in enger Absprache mit meinem behandelnden Hausarzt drastisch und konsequent auf eine strikte glutenfreie Diät umgestellt. Diese Diät ist zwingend erforderlich, um meine fortlaufenden gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere Durchfall, Blutbeimengung und Bauchkrämpfe, zu lindem. Zudem war die unverzügliche Umstellung meiner Ernährung infolge der Blutuntersuchung bzw. des Nachweises des positiven Gliadin-Wertes aus medizinischer Notwendigkeit geboten, da ein unbehandelter Zustand mit einem erhöhten Risiko für maligne Lymphome (Krebserkrankungen der Lymphozyten) einhergeht. Die Einhaltung dieser Diät verursacht für mich erhebliche finanzielle Mehrkosten und erfordert einen erheblichen zusätzlichen Aufwand im Alltag, was zu einer deutlichen Erschwernis meiner Lebensführung führt. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Magen-Darm-Spiegelung hatte ich bereits seit mehreren Monaten eine strenge glutenfreie Diät eingehalten, da ich aufgrund der Schwere meiner Symptome unmittelbar nach der Blutuntersuchung gezwungen war, jegliches Gluten gänzlich zu meiden. Diese Umstellung erschwerte die Diagnosestellung, da die typischen Schleimhautveränderungen im Dünndarm möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang nachweisbar waren. Dennoch zeigen aktuelle Blutuntersuchungen mit positiven Transglutaminase-Antikörpern eine klare Immunreaktion, welche die Diagnose einer sehr ausgeprägten Zöliakie zweifelsfrei bestätigt.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde unerklärlicherweise keine persönliche ärztliche Untersuchung durchgeführt. Eine solche Begutachtung wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, um die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen umfassend beurteilen zu können. Ohne eine eingehende ärztliche Untersuchung sowie eine persönliche Erörterung meiner Beschwerden und meines Gesundheitszustandes ist eine sachgerechte Beurteilung nicht gewährleistet.

Angesichts der vorliegenden ärztlichen Befunde, der nachweislichen gesundheitlichen Beschwerden und der erforderlichen dauerhaften Diätmaßnahme ist die Bewertung mit einem Behinderungsgrad von 0 % nicht nachvollziehbar und fachlich nicht begründet.

…“

I.7. Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erfolgte am 28.05.2025 eine, durch die bB in Auftrag gegebene, Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedi-zinerin) mit dem Ergebnis (SV-Gutachten vom 17.06.2025 [vidiert am 22.06.2025]), dass das führende Leiden die Verdauungsbeschwerden mit dem Verdacht auf Glutenunverträglichkeit sind. Jenes Leiden bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 10 %. Als Leiden Nr. 2 wird die Antrumgastritis aufgezeigt, der Pos. Nr. 07.04.01 zugeordnet und ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 % ausgewiesen. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird aufgezeigt, dass sich das Leiden Nr. 2 wegen Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend auswirken würde, weshalb sich in Summe ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. erschließe.

I.8. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2025 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag beim ho. Gericht ein.

I.9. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 16.07.2025 wurde der bP das jüngst eingeholte Sach-verständigengutachten vom 22.06.2025 zur Kenntnis gebracht. Die bP äußerte sich dazu nicht.

I.9. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 22.12.2025 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.

1.2. Die beiden Sachverständigengutachten (Aktengutachten vom 01.01.2025 und Gutachten mit Untersuchung vom 22.06.2025) weisen nachfolgenden relevanten Inhalt auf und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

1.2.1. Medizinisches Aktengutachten vom 01.01.2025:

„…

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

alle Befunde wurden eingesehen

Medilab vom 1.8.2024: Gliadin AK positiv

Krankenhaus Braunau vom 2.9.2024: Verdacht auf Zöliakie

Befund Doktor Fritsch Vom 16.9.2024: Verdacht auf sensitive Form einer Zöliakie

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Glutenfreie Diät

Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung:

Eine Zöliakie konnte nicht durch eine Biopsie bestätigt werden - es wurde lediglich ein Verdacht geäußert.

…“

1.2.2. Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 22.06.2025:

„…

Anamnese:

Beschwerde auf das Vorgutachten:

Am 09.11.2024 habe ich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge einer diagnostizierten Zöliakie gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch in nicht nachvollziehbarer Weise mit einer Behinderung von 0 % bewertet, obwohl die vorliegenden ärztlichen Befunde sowie meine anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen zwingend eine andere Beurteilung nahelegen. Mein Blutbild weist einen positiven Gliadin-Wert auf, welcher als eindeutiger Indikator für eine Zöliakie gilt.

PASS Vorgutachten aufgrund der Aktenlage XXXX vom 1.1.2025, GdB 0%:

Eine Zöliakie konnte nicht durch eine Biopsie bestätigt werden - es wurde lediglich ein Verdacht geäußert.

Derzeitige Beschwerden:

Unter glutenfreier Diät aktuell beschwerdefrei, bei ´Diätfehlern´ Bauchkrämpfe - dies komme zum Beispiel nach dem Genuß von Sauerkraut vor - es wird dann bei Bedarf auch Rabeprazol für einige Tage eingenommen. Eine Abklärung hinsichtlich Histaminunverträglichkeit habe bisher nicht stattgefunden.

Der jüngere Bruder hätte eine sensitive Zöliakie.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

glutenfreie Diät

anamnestisch bei Bedarf Rabeprazol.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Medilab Befund Dr. XXXX vom 1.8.2024:

spezifische Auto-Antikörper Magen-Darm:

Gliadin AK IgA positiv

Glkiadin AK IgG negativ---- in diesem Befund wurde keine serologische Zöliakie Diagnostik angeführt.

Gastroskopie Tagesambulant KH Braunau vom 2.9.2024:

Diagnose:

Antrumgastriris - Pantoloc-Therapie für 3 Wochen in einfacher Standarddosis empfehlenswert.

Coloskopie :

Indikation: V.a. Zöliakie,

Ergebnis: Unauffällige Coloskopie, terminales lleum leicht entzündete SH mit leichten Erhabenheiten im terminalen lleum Proben ad Glas 1. Histologie: folgt;

Histologie Magen vom 5.9.2024:

Tiefes Duodenum: Gut beurteilbares Biopsiematerial aus dem Duodenum mit allenfalls minimaler interstitieller Vermehrung von lymphatischen Zellelementen mit vereinzelten Eosinophilen. Keine nennenswerte Entzündung, kein Hinweis auf das Vorliegen einer Zöliakie;

Histologie Colon vom 6.9.2024:

Biopsiematerial aus Dünndarm- bzw. Ileumschleimhaut mit regelrechter Zottenarchitektur

und Anschnitten von Peyer1sehen Plaques in der Lamina propria mit Ausbildung von

Lymphfollikeln und Sternhimmelmakrophagen in den Keimzentren. Ein entzündlicher

Prozess ist auch nach weiterer Aufarbeitung in Schnittserie nicht fassbar.

Diagnose: Terminales Ileum: uncharakteristischer Befund;

Ärztliche Bestätigung XXXX , Pischelsdorf vom 16.9.2024:

Hiermit bestätigen wir, dass bei unserem Patienten, Herr XXXX , geb. am XXXX ein dringender V.a.auf wohl eine sensitive Form der Zöliakie besteht.

Herr XXXX berichtet von blutigen Diarrhoen und abdominellen Schmerzen nach dem Verzehr von glutenhaltigen Lebensmitteln. In der Familie besteht eine Häufung für diese Erkrankung (Tante, Bruder). Eine Glutenkarenz wäre aus diesen medizinischen Gründen dringend anzuraten. Daraus entstehen ihm aber erhöhte Kosten…

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: Pupillen isocor, mittelweit, rund

Bulbusmotilität beidseits unauffällig, Gesicht symmetrisch innerviert, keine

Lippenzyanose,

Collum: unauffällig

Cardiopulmonal: unauffällig

Thorax: symmetrisch

Abdomen: unauffällig

Wirbelsäule: gerade,gute Rumpfstabilität ;

Obere Extremitäten:

grobneurologisch und grobmotorisch unauffällig;

Untere Extremitäten:

grobneurologisch und grobmotorisch unauffällig;

Haut: unauffällig, bland;

Gesamtmobilität – Gangbild:

aufrecht, sicher

Status Psychicus:

Orientierung: situativ,örtlich, zeitlich, zur eigenen Person ausreichend orientiert

Kurzzeitgedächtnis: unauffällig

Konzentrationsfähigkeit: nicht beeinträchtigt

Wahrnehmung: keine Wahrnehmungsstörungen

Stimmung: euthym

Antrieb: unauffällig

Denkstörung: keine formalen oder Inhaltlichen feststellbar

Soziale Interaktion: unauffällig, situativ angepasst, freundlich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1)sgm. Verdauungsbeschwerden unklarer Genese, Verdacht auf Glutenunverträglichkeit

serologischer Befund - Gliadin IgA Antikörper positiv - dieser Befund entspricht nicht den ESPGHAN Richtlinien um die Diagnose Zöliakie zu stellen;

Histologischer Befund im Rahmen der Magen- und Darmspiegelung jeweils unauffällig. Die Antrumgastritis mit aktuell Bedarfsmedikation wird als eigenständiges Leiden Nummer 2 geführt. Beschwerdefreiheit unter weitgehend glutenfreier Diät;

keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes.

Pos. Nr. 07.04.04, GdB 10 %

  1. Antrumgastritis

z.n. 3wöchiger oraler Medikation, aktuell Bedarfsweise Rabeprazol - anamnestisch.

Pos. Nr. 07.04.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 10%. Leiden Nummer 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung vorliegend.

Die abdominellen Beschwerden und die Antrumgastritis aus den Befunden werden nun als eigenständige Leiden Nummer 1 und 2 entsprechend EVO (Einschätzungsverordnung) angeführt.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 0% auf 10%.

X Dauerzustand

Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor.

…“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Unge-reimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.01.2025 und 22.06.2025 schlüssig, nachvollziehbar, ergänzen sich und weisen keine Widersprüche auf.

Die im Verfahren vor der bB eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedürfen nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im gegenständlichen Fall holte die bB auf Basis eines Aktengutachten unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde sowie im Beschwerdevorentscheidungsverfahren auf Basis einer klinischen Untersuchung, in Summe zwei Sachverständigengutachten ein, wobei das jüngere Gutachten zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. gelangte.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten vom 22.06.2025 auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt und eine persönliche Untersuchung mitumfasst. Jenes jüngst eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten erfolgte eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den „derzeitigen Beschwerden“ der bP und findet sich unter der Rubrik „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ auf Seite 2 des Gutachtens eine ausführliche Zusammenfassung der von der bP beigebrachten, relevanten Befunde und steht auch mit dem bereits genannten älteren Aktengutachten nicht im Widerspruch.

Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Angaben der bP und der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung schlüssig zugeordnet (Seite 5 des Gutachtens).

Führendes Leiden sind demzufolge die Verdauungsbeschwerden, wobei der Ursprung der Beschwerden (noch) unklar ist, allerdings der Verdacht einer Glutenunverträglichkeit besteht. Festgehalten wird zudem, dass der serologische Befund – Gliadin IgA Antikörper positiv – nicht den Espghan Richtlinien entspricht um die Diagnose Zöliakie zu stellen. Der histologische Befund im Rahmen der Magen- und Darmspiegelung verlief jeweils unauffällig. Die aufgezeigten Verdauungsprobleme wurden schlüssig der Pos.Nr. 07.04.04 „Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderung; Rahmensatz 10 – 20 %“ zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz von 10 % nachvollziehbar eingeschätzt. Jene Pos.Nr. wird in der Einschätzungsverordnung „mit geringen Auswirkungen, geringen Beschwerden (Reizdarmsymptomatik), Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen“ beschrieben. Den eigenen Angaben der bP zufolge ist die bP bei einer glutenfreien Diät beschwerdefrei und würde sie bei ‚Diätfehlern‘ Rabeprazol einnehmen. Eine weitere Medikation bzw. Behandlungsmethoden würde die bP nicht machen. Die Einordnung und Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte aus Sicht des ho. Gerichts als schlüssig.

Als zweites Leiden wurde die Antrumgastritis mit der Pos.Nr. 07.04.01 („Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre; Rahmensatz 10 – 40 %“) und dem unteren Rahmensatz von 10 % nachvollziehbar eingeschätzt und damit begründet, dass die bP eine 3-wöchige orale Medikation erhielt und aktuell bedarfsweise Rabeprazol einnehme. Aufgrund der Geringfügigkeit steigere das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Festgestellt wurde ferner, dass keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung gereichen. Im Hinblick auf die Beurteilung im Vergleich zum Aktengutachten wird im aktuelleren Sachverständigengutachten aufgezeigt, dass die abdominellen Beschwerden und die Antrumgastritis aus den Befunden als eigenständige Leiden Nr. 1 und 2 entsprechend der Einschätzungsverordnung angeführt werden. Dieser Vorgehensweise ist nichts entgegenzuhalten und stehen die beiden Gutachten nicht im Widerspruch zueinander.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die klinische Untersuchung ergab einen weitgehend unauffälligen Befund.

Aus ho. Sicht wurden in beiden gegenständlichen Gutachten alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde sowie Angaben berücksichtigt. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Sofern in der Beschwerdeschrift eine weitere Begutachtung und Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt wird, kam die bB diesem Anliegen im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nach und gab ein weiteres medizinisches Gutachten mit Untersuchung in Auftrag. Seitens des ho. Gerichts wurde der bP das jüngste Gutachten als Parteiengehör übermittelt und dabei die Möglichkeit eingeräumt sich binnen einer 14-tägigen Frist zu äußern. Somit hatte die bP im Rahmen eines Parteiengehörs in Bezug auf das jüngste Sachverständigengutachten die Gelegenheit, die Darlegungen der ärztlichen Sachver-ständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen und konnte die Beweisaufnahme kein anderslautendes Ergebnis erzielen.

Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus einem bestimmten medizinischen Bereich – gegenständlich der Inneren Medizin - liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).

Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Im Lichte der oa. Ausführungen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gemäß dem jüngst eingeholten, - und der bP mittels Parteiengehör vorgehaltenen - Sachverständigengutachten vom 22.06.2025 - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. beträgt und somit die Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

  • Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die in Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (§ 8ff BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der bP das jüngst eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.06.2025 im Zuge des Parteiengehörs durch das ho. Gericht übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Auf den Verfahrensgang und auf die Beweiswürdigung darf verwiesen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Die zitierten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die beiden Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von der ärztlichen Sachverständigen jüngst erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Gegenständlich waren die gesundheitlichen Beschwerden unter die Positionsnummer 07.04.04 (Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen; 10 – 20 %) einzuordnen und in diesem Zusammenhang vom unteren Rahmensatz auszugehen. Leiden Nr. 2 – Antrumgastritis - war aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet den GdB zu steigern. Weitere aufgezeigte Gesundheitsschädigungen waren nicht gegeben. Die klinische Untersuchung verlief weitgehend unauffällig und ließ auf kein anderes Ergebnis schließen.

Die Verdauungsbeschwerden (unklarer Genese) mit einem GdB von 10 v.H. wurden als führend herangezogen, woraus sich auch der Gesamtgrad der Behinderung ergab. Allerdings reicht jener GdB noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände (bzw. eine eindeutige Befundung) ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.

3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür jüngst eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde bzw. Stellungnahme keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.

-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reichen jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde bzw. Stellungnahme nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt.

3.6. Das ho. Gericht erlaubt sich abschließend darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall im Lichte der vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rechtsmittelwege an Mutwillen grenzt. Nach der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde bzw. an das Verwaltungsgericht wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Im Lichte der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage erscheint die für jedermann erkennbare Zweck- und Aussichtslosigkeit der Ergreifung des Rechtsmittels naheliegend, es wird jedoch in dubio von der Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG abgesehen.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

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