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L517 2319867-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2319867-1
L517 2319867-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2026
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse
L517 2319867-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers XXXX , XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.08.2025, ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
16.05. 2025 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an die Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG;
18.07. 2025 und 24.07.2025 – Stellungnahme der XXXX GmbH (in weiterer Folge als Beteiligte bzw. „B“ bezeichnet)
24.07. 2025 – Rückmeldung des AMS
04.08. 2025 – Regionalbeiratssitzung
14.08. 2025 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG
05.09. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist kosovarische Staatsangehörige. Sie stellte am 16.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
-Diplom der staatlichen Universität XXXX (Republik Mazedonien), über einen rechtswissenschaftlichen Abschluss, vom 26.03.2008, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
-Notenzertifikat der staatlichen Universität XXXX (Republik Mazedonien), vom 29.11.2010
-Sprachzertifikat der XXXX , vom 23.07.2001
-unübersetzte Beschäftigungsbestätigung der XXXX , vom 31.12.2024
-Reisepassablichtung
-Arbeitgebererklärung der B, vom 14.07.2025
Die bP gab im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte unter anderem an, 40 Jahre (nunmehr 41 Jahre) alt, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben.
Mit am 15.07.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich hätten der bP keine Punkte für ihre vorgebrachte Ausbildung erteilt werden können, da die vorgelegten Dokumente nicht für eine entsprechende Verifizierung herangezogen hätten werden können. Diese hätten, um im Rechtsverkehr in Österreich einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden zu können, eine Beglaubigung der österreichischen Botschaft in XXXX aufweisen müssen. Nachdem die Punkteerteilung für ausbildungsadäquate Berufserfahrung eine Ausbildung im Mangelberuf voraussetzen würde, hätten der bP in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für ihre vorgebrachte Berufserfahrung erteilt werden können. Für das vorgelegte Sprachzertifikat hätten keine Punkte erteilt werden können, da dieses nicht dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (in weiterer Folge als „GER“ bezeichnet) entsprechen würde und älter als fünf Jahre sei. Der bP hätten sohin leidglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Der bP wurde eine Stellungnahmefrist bzw. Äußerungsfrist bis 29.07.2025 eingeräumt.
Am 18.07.2025 und 24.07.2025 brachte die B eine Stellungnahme ein, in welcher sie die in ihrer Arbeitgebererklärung angegebene Bruttoentlohnung berichtigte und um Fristerstreckung (bis Anfang Oktober 2025) für die Vorlage eines Sprachprüfungszertifikats der bP ersuchte. Mit Rückmeldung vom 24.07.2025 informierte das AMS die B, dass eine Fristerstreckung maximal eine Woche betragen könne.
Am 04.08.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem angemerkt, dass der bP lediglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können.
Mit am 05.08.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP erneut die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich hätten der bP keine Punkte für ihre vorgebrachte Ausbildung erteilt werden können, da in rechtlicher Würdigung der vorgelegten Unterlagen kein Abschluss für die beantragte Tätigkeit HR-Manager festgestellt hätte werden können. Nachdem die Punkteerteilung für ausbildungsadäquate Berufserfahrung eine Ausbildung im Mangelberuf voraussetzen würde, hätten der bP in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für ihre vorgebrachte Berufserfahrung erteilt werden können. Für das vorgelegte Sprachzertifikat hätten keine Punkte erteilt werden können, da dieses nicht dem GER entsprechen würde und älter als fünf Jahre sei. Der bP hätten sohin leidglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Der bP wurde eine Stellungnahmefrist bzw. Äußerungsfrist bis 13.08.2025 eingeräumt.
Am 14.08.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass der bP lediglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können. In rechtlicher Würdigung der vorgelegten Unterlagen hätte kein vergleichbarer Abschluss für die beantragte Tätigkeit als HR-Manager festgestellt werden können. Es hätten ihr sohin in weiterer Folge auch keine Punkte für ihre nachgewiesene Berufserfahrung erteilt werden können. Das vorgelegte Sprachzertifikat würde nicht dem GER entsprechen und älter als fünf Jahre sein. Nachdem lediglich 5 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen.
Am 03.09.2025 erhob die Vertretung der bP gegen den Bescheid des AMS Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die erforderlichen Dokumente bereits vorgelegen seien, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig vorgelegt hätten werden können. Die Unterlagen hätten aus dem XXXX angefordert werden müssen und hätte die Bearbeitung durch die zuständige XXXX Behörde zu Verzögerungen geführt. Die notwendigen Nachweise würden nunmehr vollständig sowie beglaubigt vorliegen und würden der Beschwerde beigelegt werden. Abschließend wurde um Aufhebung des Bescheides und neuerliche Prüfung ersucht.
Am 05.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS im Wesentlichen wie in seiner Bescheidbegründung vorbrachte.
Die bP stellte am 16.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf „Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe“.
Die bP ist 41 Jahre alt.
Die bP kann keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP kann keine Sprachkenntnisse nachweisen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und dem Gerichtsakt.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Für den am 16.05.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des § 12a AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte.
Das Alter der bP ergibt sich aus den Angaben innerhalb des Antragsformulars.
Gegenständlich brachte die bP zwar ein Abschlussdiplom samt Zeugnis ihres Studienganges in Vorlage, welches einen rechtswissenschaftlichen Abschluss in ihrem Herkunftsstaat nachweist, geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass sie damit alleine keine abgeschlossene Berufsausbildung als HR-Managerin nachweisen kann. Den Ausbildungsplänen mehrerer berufsbildenden Institutionen (vgl. XXXX , XXXX ) aber auch dem Berufslexikon des AMS betreffend die Tätigkeit als Human-Resources-ManagerIn (vgl. https://www.berufslexikon.at/berufe/2049-Human-Resources-ManagerIn/#ausbildung) kann abgeleitet werden, dass für die Ausübung dieses Berufes vor allem wirtschaftliche oder kaufmännische Kenntnisse eine wichtige Grundlage stellen. Insbesondere im rechtlichen Bereich stellen Kenntnisse im österreichischen Arbeitsrecht eine fundamentale Grundlage dar. Spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten, die durch formale Ausbildungsnachweise wie den Abschluss einer Handelsakademie oder eines wirtschaftlichen Studiums mit Schwerpunkt HR-Management dokumentiert werden können (vgl. dazu https://www. ausbildungskompass.at/berufe/?q_beruf=HR-ManagerInq_alle_beruf=1) und zur Ausübung der Tätigkeit als HR-Managerin notwendig sind, konnten mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Zwar kann dem Studiengangzeugnis der bP abgeleitet werden, dass sie eine Lehrveranstaltung mit dem Titel „Arbeitsrecht“ absolviert hat, können dessen Inhalte jedoch nicht mit österreichischem Arbeitsrecht verglichen werden. Auch brachte die bP keine darüberhinausgehenden Ausbildungen im wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich vor.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die bP aufgrund ihrer vorgebrachten Berufstätigkeit in der XXXX ( XXXX ) unterschiedlichste Fähigkeiten erlernt haben könnte, die der bP bei ihrer beabsichtigten Beschäftigung als HR-Managerin gegebenenfalls zu Gute kommen würden, muss jedoch für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf auch eine berufseinschlägige Ausbildung und nicht nur einschlägige Berufserfahrung vorliegen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3). Im Ergebnis gelingt es der bP somit nicht, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten als HR-Managerin zweifelsfrei nachzuweisen.
Feststellungen über allfällig erlangte einschlägige Berufserfahrung der bP können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3.).
Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sprachzertifikat.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die B hat im Verfahren auf Zulassung der bP zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Z 1
[…] Z 3 - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Anlage B
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2025, BGBl. Nr. 218/1975, idgF:
§ 1. (1) […]
Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:
[…]
Oberösterreich:
Z 1 bis 37 […]
Z 38 Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe
Z 39 bis 41 […]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit „HR-Manager“ zu dem in der Fachkräfteverordnung 2025 unter Abs. 2 Oberösterreich Z 38 angeführten Mangelberuf „Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe“.
3.6.1. § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgt im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Gemäß § 34a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Gegenständlich brachte die bP zwar ein Abschlussdiplom samt Zeugnis ihres Studienganges in Vorlage, welches einen rechtswissenschaftlichen Abschluss in ihrem Herkunftsstaat nachweist, geht das erkennende Gericht jedoch mangels Ausbildungsnachweisen in den Bereichen österreichisches Arbeitsrecht und wirtschaftlicher bzw. kaufmännischer Bereich davon aus, dass die bP eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen kann.
3.6.2. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage B zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis).
Gegenständlich hat die bP zwar ein Sprachzertifikat der XXXX zum Nachweis ihrer englischen Sprachkenntnisse vorgelegt und wurde auch in einem Schreiben dieser Bildungsinstitution bestätigt, dass die bP sich auf dem Sprachniveau A1 befinden würde, was auch den typischerweise nach dem GER geführten Stufenniveaubegriff entspricht. Darüber hinaus, wurden jedoch keinerlei Angaben über die vier Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen gemacht. Es kann sich daher aus Sicht des erkennenden Senats um kein anerkanntes Sprachzertifikat im Sinne der oben angeführten Judikatur handeln (siehe dazu bereits ausführlich unter Punkt 2.2.)
3.6.3. Das Kriterium einer „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“, setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN). Da der bP gegenständlich keine abgeschlossene Ausbildung angerechnet werden konnte, können ihr auch für ihre vorgebrachte Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden.
Zusammengefasst konnten der bP daher lediglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt werden. Sie konnte dadurch nur 5 von erforderlichen 55 Punkten erreichen. Der bP konnte daher keine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erteilt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt. Diesbezüglich steht aufgrund der Unterlagen fest, dass die bP keine spezifische Ausbildung im Bereich österreichisches Arbeitsrecht als auch keine einschlägige Ausbildung im Bereich der Wirtschaft und im kaufmännischen Bereich hat. Weiters steht auch fest, dass das Sprachzertifikat nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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