Bundesverwaltungsgericht W144 2315377-1

W144 2315377-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2025

Regest

Einreisetitel Familienleben finanzielle Mittel Interessenabwägung Kindeswohl Unterkunft Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W144 2315377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W144.2315377.1.00

Spruch

W144 2315377-1/6E

W144 2315378-1/3E

W144 2315379-1/3E

W144 2315380-1/3E

W144 2315381-1/3E

W144 2315382-1/3E

W144 2315383-1/3E

W144 2315384-1/3E

W144 2315385-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX , 8.) XXXX , geb. XXXX , und 9.) mj. XXXX, geb. XXXX , alle StA. von Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 35 Abs. 2 und 4 sowie 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF), ist der Vater der minderjährigen (mj.), bzw. zum Antragszeitpunkt minderjährigen (mj.) 2.- bis 9.-Beschwerdeführer (2.- bis 9.-BF), alle sind Staatsangehörige von Somalia. Die BF stellten am 28.06.2023 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (im Folgenden: ÖB) jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 2 AsylG.

Begründend führte der 1.-BF aus, dass er der Ehegatte, und die mj. 2.- bis 9.-BF die Kinder, der XXXX (=Bezugsperson, „BP“) , XXXX geb., StA von Somalia, seien, der mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020, W227 2227408-1/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005, rechtskräftig seit 24.06.2020, zuerkannt worden sei.

Die BF legten im Zuge ihrer Antragstellung folgende Unterlagen in Kopie vor:

Befragungsformulare im Familienverfahren gem. § 35 AsylG

Fremdenpass und Karte für subsidiär Schutzberechtigte der BP

Behindertenpass der BP

Bescheid PVA vom 09.07.2021 über Pflegegeldbezug der BP in Höhe von 162,50 Euro

Chefärztliche Stellungnahme nach dem Mindestsicherungsgesetz der Pensionsversicherungsanstalt, Kompetenzzentrum Begutachtung, vom 17.9.2021, wonach gemäß ärztlichem Gutachten vom 14.9.2021 die Arbeitsfähigkeit der BP am allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer nicht gegeben ist.

Gutachten der PVA vom 14.9.2021 mit der Hauptdiagnose: Kinderlähmung mit Lähmung des rechten Beines und dadurch bedingter hochgradiger Mobilitätseinschränkung, Nebendiagnosen: Übergewicht, posttraumatische Belastungsstörung

Geburtsurkunden der BF

Heiratsurkunde der BP mit dem 1.-BF

Bescheid der Stadt Wien über die Zuerkennung der Mindestsicherung an die BP vom 24.5.2023

Bescheid des BFA über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BP um zwei Jahre, vom 12.06.2023

Versicherungsdatenauszug der BP

E-Card der BP

Caritas, Fonds Soziales Wien der Stadt Wien vom 10. Juli 2023 Bestätigung über GVS-Leistungsbezug

Mietvertrag der BP vom 10.02.2021 über eine Mietwohnung in XXXX Wien in der Größe von 28,75 m² Nutzfläche - bestehend aus einem Zimmer inklusive Kochnische, Badezimmer (Badegelegenheit), Vorraum und WC, sowie Kellerabteil; Mietzins Euro 121,33; Betriebskosten monatlich in der Höhe von Euro 80,50., Somit ein Gesamtaufwand von etwa € 200,-.

In der Folge übermittelte die ÖB die Einreiseanträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

Mit Stellungnahme vom 19.01.2024 teilte das BFA der ÖB mit, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär-Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen konnten, und die Einreise der Antragsteller auch nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten erscheine, zumal die BP ihre Kinder bereits im Jahr 2018 verlassen hatte und der letztmalige Kontakt im November 2019 gegeben war. Die BF hätten nach einer Flut ihr Heimatdorf verlassen und habe seither kein Kontakt mehr bestanden, sodass das Familienleben untergegangen sei.

Mit Schreiben vom 14.02.2024 (offensichtlich irrtümlich mit 2023 datiert) wurde diese Mitteilung des BFA den BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Die BF erstatteten in der Folge mit Schriftsatz vom 28.02.2024 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson als Kind an Kinderlähmung litt, woraus eine Behinderung von 60 % resultiere. Infolgedessen beziehe die BP Mindestsicherung als Dauerleistung, sowie Pflegegeld auf Stufe 1. In den vorliegenden Fällen würden die privaten Interessen der Antragsteller gemäß Art. 8 EMRK überwiegen, sodass den Anträgen stattzugeben sei, auch wenn die BP die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfülle, denn diese seien in casu nachzusehen. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt in Somalia begründet worden, als noch nicht von einer Trennung ausgegangen werden musste. Über viele Jahre sei dieses Familienleben geführt worden und sei von einer engen familiären Bindung auszugehen. Wenn das BFA in der Prognoseentscheidung ausführe, dass die BP ohne erkennbaren Grund Somalia verlassen und ihre Familie zurückgelassen hätte, sei dies angesichts des gewährten subsidiären Schutzes nicht nachvollziehbar. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass (im Hinblick auf die zu prognostizierende Rückkehrsituation) gesamthafte betrachtet davon auszugehen sei, dass die BF in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Hinsichtlich der Dauer der Trennung sei auszuführen, dass diese weder beabsichtigt, noch von der Familie verursacht worden sei. Schließlich sei der Kontakt aufgrund einer Naturkatastrophe in Somalia abgebrochen. Letztlich sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz, wonach Schutz vor Benachteiligungen und Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen gegeben sei. Eine mittelbare Diskriminierung liege vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen jedoch in besonderer Weise benachteiligen können. Dies sei sinngemäß in casu der Fall, da die Bezugsperson aufgrund ihrer schweren Behinderung dauerhaft erwerbsunfähig sei und damit am Erfüllen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG und somit an einem Familienleben gemäß Art. 8 EMRK gehindert wäre.

Nachdem eine zweite negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 09.04.2024 bei der ÖB in Verstoß geraten war, wurden die begehrten Visa letztlich mit Bescheid der ÖB vom 27.01.2025, zugestellt am selben Tag, mit der Begründung, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 AsylG nicht nachweisen haben können, und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint, verweigert.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 15.02.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholten im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme angeführten Argumente.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2025 wurden am 11.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde der BF und der Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. )Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die Bezugsperson der BF hat Somalia bereits im Juni des Jahres 2018 verlassen und sich über Russland, wo sie 2 Monate verblieb, und die Ukraine, wo sie in der Folge über ein Jahr lang bis September 2019 aufhältig war, letztlich auf dem Landweg am 13.09.2019 ins österreichische Bundesgebiet begeben.

Die BP hat am 13.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 19.06.2020 (amtssigniert am 24.06.2020) rechtskräftig seit 03.07.2020 in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

In diesem Erkenntnis führte das BVwG aus, dass eine Verfolgung der BF aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit nie erfolgt ist, und auch aktuell eine derartige Verfolgung oder Bedrohung unzweifelhaft auszuschließen sei. Der weitere behauptete Fluchtgrund einer (massiven) Bedrohung seitens der Schwiegermutter sei - unter Darlegung näherer Erwägungen - nicht glaubhaft. Subsidiärschutz wurde im Hinblick auf ihre Rückkehrsituation in den Heimatort zuerkannt, da prognostisch „davon auszugehen sei, dass die BF aufgrund kurzer Schul- bzw. mangelnder Berufsausbildung und -erfahrung sowie der schlechten Versorgungslage und dem daraus folgenden Mangel an Unterstützung durch ihre Familie (Anmerkung: die nach (!) der Ausreise der BF mittlerweile wegen einer Naturkatastrophe Somalia verlassen hat) Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.“

Der Grund für die Schutzgewährung der BP bestand und besteht somit in der Allgemeinsituation einer schlechten Versorgungslage iVm dem zwischenzeitig eingetretenen Mangel einer Unterstützung durch ihre Familie.

Der Grund für die Trennung der Bezugsperson von ihrem Ehemann und den Kindern im Jahr 2018 lag jedoch nicht in der schlechten Versorgungslage in Somalia, sondern war vielmehr darin begründet, dass die BP ein sehr schlechtes Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter hatte und deshalb ihre Familie verlassen wollte und verlassen hat.

So brachte die BP auch bei ihrer Einvernahme im September 2019 vor dem BFA vor, dass der Ehegatte, die Kinder und die Schwiegermutter nach wie vor im Heimatort wohnhaft seien, wodurch ersichtlich ist, dass ein Verbleib in Somalia trotz einer angespannten Allgemeinsituation im Jahr 2018 offenkundig möglich und zumutbar war.

In ihrer Einvernahme im November 2019 erklärte die Bezugsperson ausdrücklich: „Meine Schwiegermutter ist der Grund, warum ich mein Land verlassen habe.“ Die Schwiegermutter habe sie ständig beschimpft, ihr Mann habe nichts gegen seine Mutter getan. Wörtlich erklärte die Bezugsperson weiter: „Mein Mann erbte von seinem Vater und er plante darauf meine Ausreise nach Moskau. Dort könnte ich leben.“ Auf Nachfrage erklärte die Bezugsperson ausdrücklich, dass sie keine sonstigen Probleme im Heimatland gehabt habe.

Die Bezugsperson der BF lebt in einer 28,75m2 großen Mietwohnung bestehend aus 1 Zimmer inklusive Kochnische, Badegelegenheit, Vorraum und WC; der Mietzins beträgt € 121,33,- zuzüglich Betriebskosten in der Höhe von € 80,50, somit belaufen sich die Wohnkosten auf etwa € 200,- pro Monat.

Weiters wird festgestellt, dass die an Kinderlähmung erkrankte Bezugsperson im Bundesgebiet dauernd erwerbsunfähig ist und in Wien Mindestsicherung und Pflegegeld Stufe 1 bezieht.

2. ) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der Bezugsperson und zu ihrem Ausreisegrund „Konflikt mit der Schwiegermutter“ ergibt sich aus ihren Einvernahmeprotokollen vor dem BFA vom September 2020 sowie vom November 2020.

Die Feststellungen zu den Gründen, die zur Gewährung subsidiären Schutzes im Bundesgebiet geführt haben - nämlich prognostisch eine schlechte Versorgungslage verbunden mit dem Umstand, dass mittlerweile der Ehegatte und die Kinder der BF nicht mehr im Heimatdorf aufhältig waren, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020, W277 2227408-1/6E.

Die Feststellung, dass die Trennung der Familie in Somalia nicht aus jenen Gründen, die im Bundesgebiet zur Gewährung von Subsidiärschutz an die BP geführt haben, erfolgt ist, ergibt sich zum einen schon evidentermaßen daraus, dass die BF zum Zeitpunkt der Ausreise der BP und auch noch längere Zeit danach im Heimatort aufhalten konnten und aufgehalten haben, sodass die Allgemeinsituation und Versorgungslage in Somalia nicht ausschlaggebend dafür gewesen sein kann, dass die Bezugsperson ihre Familie zum Ausreisezeitpunkt etwa hätte verlassen müssen. Dieser Schluss steht auch in Einklang mit den ausdrücklichen Angaben der Bezugsperson, wonach ihre Schwiegermutter der Grund für ihre Ausreise gewesen ist und der 1.-BF nach einer Erbschaft ausdrücklich die Ausreise der BP mit dem Bemerken in die Wege geleitet hat, dass die BP in Moskau leben könne.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Bezugsperson seitens der Schwiegermutter an Leib und Leben bedroht worden wäre, und etwa deshalb hätte ausreisen müssen, da dieses gesteigerte Vorbringen seitens des BVwG in seinem Erkenntnis vom 19.06.2020 als unglaubwürdig erkannt wurde.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände stellt sich die Situation daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung dergestalt dar, dass die Bezugsperson die BF ohne zwingende Notwendigkeit freiwillig verlassen hat bzw. der 1.-BF seine Frau wegen der Konflikte mit seiner Mutter (mit der Bemerkung „sie könne in Moskau leben“) weggeschickt hat.

Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Bezugsperson und zu ihrer Wohnsituation im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglich seitens der BF vorgelegten Unterlagen, wie Mietvertrag und Bescheide der Stadt Wien vom 24.05.2023 über die Zuerkennung der Mindestsicherung und der PVA über Pflegegeld Stufe 1 an die BP.

3. ) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§§ 11, 11a und 15 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

§ 15 (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.

der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.

der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.

dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.

im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet:

§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Die aktuellen Werte für die Richtsätze für die Ausgleichszulage, § 293 ASVG, betragen für das Jahr 2025 laut www.svs.at:

Richtsatz

für allein stehende Pensionisten .................................................................... € 1.273,99

für Pensionisten, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben ............................................................................................... € 2009,85

Diese Richtsätze - außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension -

erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen ................................. € 468,58

nicht erreicht, um ........................................................................................... € 196,97

(§§ 292 Abs. 4 lit. h ASVG, 149 Abs. 4 lit. h GSVG, 140 Abs. 4 lit. h BSVG).

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage ist der Wert der vollen freien Station ....................................... € 376,27

(§§ 292 Abs. 3 ASVG, 149 Abs. 3 GSVG, 140 Abs. 3 BSVG)

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

In casu sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nicht erfüllt:

Im vorliegenden Fall wurden am 28.06.2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich seit September 2020 subsidiär Schutzberechtigte Ehegattin bzw. Mutter der BF, XXXX geb., StA von Somalia, genannt.

Gem. § 35 Abs. 2 AsylG sind für die gegenständlichen Anträge, im Hinblick auf die Familienangehörigen 2.- bis 9.-BF, die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, was in casu jedoch nicht gegeben ist:

Die Bezugsperson müsste für sich, ihren Ehegatten und und die 8 Kinder gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 3.585,61 [=Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 2.009,85 + 8x € 196,97 für die Kinder] aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Die BP bezieht jedoch lediglich Mindestsicherung und Pflegegeld Stufe 1 und von diesem Betrag wären in der Folge Aufwendungen für Mietbelastungen, die über die „freie Station“ des § 292 Abs. 3 ASVG (für das Jahr 2022: € 376,27) hinausgehen, abzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass die Bezugsperson im Falle eines Nachzugs der BF eine Wohnung für zehn (!) Personen anmieten müsste, wofür wohl Wohnraum in der Größenordnung von etwa 180 bis 200 m² notwendig wäre, ergibt sich in Wien hierfür (bei durchschnittlich etwa € 20,-/m2) ein etwaiger durchschnittlicher Mietaufwand von mindestens € 3.600,- bis 4.000,- (!) [www.immopreise.at/Wien/wohnung/Miete]. Somit müsste die Bezugsperson ein Netto-Einkommen von rund € 6.800,- bis € 7.200,- erzielen.

Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte.

Zudem kommt, dass die Bezugsperson mit einer Wohnung von 28,75 m2 eben derzeit auch über keine ortsübliche Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG für sich und die 9 BF verfügt. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen, dass beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen (vgl. kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3 m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn nun in der Wohnung der Bezugsperson die 10 Personen lediglich nur mehr rund 2½ m2 pro Kopf zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, keinesfalls mehr gegeben; vielmehr liegt geradezu auf der Hand, dass eine Wohnung in der Größe von etwa 29 m², die an Wohnräumen lediglich aus einem Zimmer und Vorraum besteht, für eine zehnköpfige Familie absolut ungeeignet ist. In diesem Sinn hat auch bereits das Landesverwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. VGW-151/023/27620/2014, – unter Bezugnahme auf statistisches Material – ausgeführt, dass eine Wohnungsgröße von 40,3 m2 (1 Zimmer, Küche, 1 Kabinett) für eine 4-köpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen ist.

Es ist weiters angesichts der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson, die sich dauerhaft in Sozialleistungen erschöpfen, nicht ersichtlich, wie eine ausreichend große Wohnung (für 10 Personen wohl etwa mind. 180 -200 m2) seitens der BP aktuell und langfristig finanziert werden sollte.

In casu sind daher die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:

Aus der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 48, mit Hinweis auf EGMR 10.7.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4/2014, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem "die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten" ist (vgl. jüngst Stammrechtssatz VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/19/0146).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass die Trennung der BF von der Bezugsperson „aus Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben“ im Sinne der Judikatur des VwGH erfolgt wäre, da die den Schutzstatus begründende Allgemeinsituation in Somalia nicht maßgeblich für die Trennung der Familie war.

Zudem ist in den vorliegenden Fällen ab November 2019 auch jeglicher Kontakt zwischen den BF und der BP untergegangen, sodass über etwa 4 Jahre keinerlei Kommunikation, geschweige denn persönlicher Kontakt vorhanden war, und die BP nicht einmal gewusst hat, wo sich die BF befinden, sodass in casu derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass das Familienleben zwischen der Bezugsperson und ihren Kindern ausnahmsweise als zwischenzeitig untergegangen zu qualifizieren ist.

Somit sind in casu sogar zwei seitens des VwGH notwendige Voraussetzungen, damit ein besonders gelagerter Fall im Sinne § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG vorliegt, im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die Stattgebung des Antrages nicht gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten erscheint.

Soweit dem Kindeswohl mit einer Migration ins Bundesgebiet besser entsprochen wäre, ist auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung ausmacht und auch nicht so weit geht, dass Minderjährige sich quasi einen Zielstaat aussuchen können, indem sie leben möchten, sofern im Zielstaat ihre Entwicklungsmöglichkeiten und Ihr Fortkommen besser gesichert wäre. Die mj. BF leben – nach ihren Ausführungen im Befragungsformular – mittlerweile mit Aufenthaltsberechtigungen (Visa) in Äthiopien nach wie vor im Verband mit ihren Geschwistern und ihrem Vater. Mittlerweile ist die Bezugsperson von den Kindern bereits seit sieben Jahren getrennt, wobei offensichtlich vom 1.-BF gemeinsam mit der BP entschieden wurde, dass die BP ihre Familie wegen der Streitereien mit der Schwiegermutter verlassen sollte. Ein besonderes Naheverhältnis, das über die grundsätzliche bestehende Bindung zwischen Kindern und Elternteilen hinausginge, kann somit nicht erkannt werden. Zudem war zwischenzeitig etwa 4 Jahre lang jeglicher Kontakt zwischen der Bezugsperson und den BF unterbrochen, sodass der ganz außergewöhnliche Fall vorlag, in welchem auch das Familienleben der BP mit den BF untergegangen ist. Dem Kindeswohl wird in erster Linie entsprochen, indem die Minderjährigen im gewohnten Familienverband verbleiben. Vor diesem Hintergrund ist zu betonen, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise der BP offensichtlich gemeinsame Entscheidung zwischen dem 1.-BF und der BP war, dass die Kinder im Heimatland beim Vater verbleiben sollen, während die Bezugsperson hingegen ihre Familie wegen des Konfliktes mit der Schwiegermutter verlässt. Auch unter diesem Aspekt scheint eine besonders enge Nahebeziehung zu den Kindern und zum Ehegatten nicht vorgelegen zu haben und ist durch die mittlerweile etwas siebenjährige (!) Trennung auch nicht davon auszugehen, dass eine derartige nahe Beziehung mittlerweile begründet worden wäre. Somit kann in casu auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht von der von der Judikatur des VwGH entwickelten Voraussetzung, dass nur dann ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vorliegt, in dem "die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten" ist, wenn eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, abgesehen werden.

Eine Dispensierung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG ist somit auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG nicht „geboten“. Dies bedeutet in casu, dass den Anträgen der BF nur stattgegeben werden könnte, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt wären, was jedoch nicht der Fall ist.

Zum Beschwerdeeinwand einer mittelbaren Diskriminierung der BP aufgrund ihrer Behinderung ist auszuführen, dass eine derartige Diskriminierung im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht vorliegt: Zum einen ist zu betonen, dass sich die Situation der behinderten BP nicht anders darstellt, wie die Situation nicht behinderter Bezugspersonen, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen können, da diesfalls im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu prüfen ist, ob im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht eben keine Diskriminierung der BP, weil ein grundsätzliches Nachsehen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 leg cit auch in ihrem Fall möglich gewesen wäre, wenn die dafür von der Judikatur des VwGH entwickelten Voraussetzungen gegeben gewesen wären, was in casu jedoch nicht der Fall ist.

Zum anderen ist im vorliegenden Fall weiters auszuführen, dass aufgrund des hohen Einkommensbedarfes der BP auch deshalb keine mittelbare Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung vorliegt, da selbst, wenn die BP nicht behindert und dauernd erwerbsunfähig wäre, es angesichts ihrer konkreten Situation, nämlich – laut Gutachten „minderbeschulte Person“ mit keiner Berufsauserfahrung, geradezu ausgeschlossen erschienene, dass die BP etwa € 7.000,- netto ins verdienen bringen könnte. Selbst ohne ihre Behinderung wäre ihr somit die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG realistischer Weise keinesfalls möglich. Damit ist jedoch die Behauptung, dass die BP aufgrund ihrer Behinderung mittelbar durch § 60 Abs. 2 AsylG diskriminiert wäre, weil sie aufgrund ihrer Behinderung die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht leisten könnte, nicht gegeben.

Im Ergebnis war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 zu versagen.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.