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G311 2308945-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2308945-1
G311 2308945-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2025
Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
G311 2308945-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Zl. XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF vom einem Landesgericht (LG) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden sei. Der BF habe somit bereits kurz nach seiner Niederlassung in Österreich gezeigt, dass er mit einer hohen kriminellen Energie und einer besonders verwerflichen inneren Einstellung ausgestattet sei und sich nicht an die Rechts- und Werteordnung halte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181) sei bei Unionsbürgern, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Folglich dürfe gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, das liege beim BF vor. Bei den Straftaten des BF handle es sich um ein besonders verpöntes und sozialschädigendes Verhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am XXXX , vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF durchgängig seit dem XXXX in Österreich aufhältig und wohnhaft sei. Er sei mit kurzen Unterbrechungen als Arbeiter beschäftigt. Aktuell sei der BF bei einer Pizzeria beschäftigt und verdiene monatlich ca. 1.800 Euro netto. Er befinde sich seit XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest. Der BF führe eine Beziehung mit Frau XXXX . Er halte sich aktuell an alle Weisungen, nehme Bewährungshilfe in Anspruch und stelle keine nachhaltige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme von NEUSTART vom XXXX , ein Schreiben des Arbeitgebers des BF vom XXXX , sowie eine Stellungnahme des BF vom XXXX in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Der BF hat bereits kurz nach seiner Einreise ab XXXX massiv gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und erstreckten sich diese Tathandlungen über einen langen Zeitraum, bis hin zu seiner Verhaftung am XXXX . Es ist daher von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Darüberhinaus haben ihn seine beruflichen und privaten Anbindungen nicht vor der Begehung seiner massiven Straftaten abhalten können.
Zwar befindet sich der BF derzeit im elektronisch überwachtem Hausarrest, geht er einer Beschäftigung nach und lebt im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsbürgerin, jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr eindeutig die privaten Interessen des BF.“
Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Arbeitgeber des BF eine Stellungnahme bzw. eine „Bitte um eine Ausnahmeregelung für den BF“ an die belangte Behörde.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine Beweismittelvorlage erstattet und abermals das Schreiben des Arbeitgebers des BF vom XXXX , ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF, sowie eine Stellungnahme von NEUSTART vom XXXX in Vorlage gebracht. Die Stellungnahme von NEUSTART lange auch nochmals gesondert postalisch am XXXX beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist ungarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des ungarischen Personalausweises fest. Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist der BF in XXXX /Ungarn geboren. Er hat seine Schulausbildung bis zur Matura in Ungarn absolviert und hat anschließend im Heimatland gearbeitet. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Seine Muttersprache ist Ungarisch, die Beschwerdeverhandlung konnte ohne Schwierigkeiten auf Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie ungarischer Personalausweis BF, AS 139; IZR-Auszug vom XXXX . XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 ff; Stellungnahme BF vom XXXX , AS 230 f.)
Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, reiste dieser XXXX in das Bundesgebiet ein. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheint erstmals von XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Seit XXXX ist er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt (JA) XXXX auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3; ZMR Auszug vom XXXX )
Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ging von XXXX Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, er ist seit XXXX wieder in Österreich beschäftigt. Zwischen XXXX und XXXX ging er daneben auch immer wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach. Von XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX ; Schreiben des Arbeitgebers vom XXXX , AS 227; E-Mail des Arbeitgebers vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3)
Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin ist ebenso im Bundesgebiet erwerbstätig. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung leben in Ungarn noch seine Eltern und Großeltern. Mit der Mutter und den Großeltern steht der BF in Kontakt steht. (vgl. Stellungnahme BF vom XXXX , AS 230; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3)
Der BF weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ):
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich
A./ Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von zumindest 11,48% THCA und 0,88% Delta-9-THC), Cannabisharz („Haschisch“, Reinheitsgehalt von zumindest 28,42% THCA und 2,17% Delta-9-THC) und Kokain, in einer insgesamt das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge anderen überlassen, nämlich zu nicht feststellbaren Zeitpunkten im oben genannten Zeitraum
1. zumindest 6.000 Gramm Cannabiskraut sowie 250 bis 350 Gramm Cannabisharz zu Grammpreisen von 8 bis 10 € an nicht festzustellende Abnehmer
2. 100 Gramm Kokain (davon 50 Gramm mit Reinheitsgehalt von zumindest 75,14% Cocain und 50 Gramm mit Reinheitsgehalt von zumindest 26,82% Cocain) zu Grammpreisen von 80 bis 100€ an M. K. und nicht festzustellende Abnehmer darunter ua. AF. W.
B./ Cannabiskraut sowie Cannabisharz (beides enthält THCA und Delta-9-THC) erworben und besessen hat.
Als mildernd wurde seine Unbescholtenheit, sein Geständnis (insbesondere sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung und zur Ausforschung der Mittäter), die teilweise Schadensgutmachung bzw. teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und der lange Tatzeitraum gewertet. Weiters wurden diverse Gegenstände, wie Cannabiskraut eingezogen, andere Gegenstände wie aufgerollte Banknoten (Sniffrohr) und Feinwaagen konfisziert und ein Geldbetrag von Euro 20.000,-- für verfallen erklärt (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX , AS 71 ff).
Der BF wurde am XXXX festgenommen. Der BF hat von XXXX seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Der BF befand sich bis XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest. Als Entlassungszeitpunkt wurde der XXXX vorbereitet und wird der BF aktuell durch die Bewährungshilfe von NEUSTART betreut. Der errechnete Entlassungszeitpunkt wäre der XXXX gewesen. (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX , AS 1; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 75 f.; Stellungnahme NEUSTART vom XXXX , AS 225; Stellungnahme NEUSTART vom XXXX ; ZMR Auszug vom XXXX ; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 241)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dem aktenkundigen Strafurteil sowie einer Kopie des ungarischen Personalausweises des BF. Die Feststellungen zur Schulausbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit und seiner familiären Verhältnisse, basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX . Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf dem Umstand, dass der BF keine gegenteiligen Ausführungen im Verfahren getätigt hat und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche diese Feststellung in Zweifel hätte ziehen können.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF bislang nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich war. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug des BF sind seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ersichtlich.
Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebt, geht aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, sowie seiner Stellungnahme vom XXXX hervor. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin sowie seinen familiären Anbindungen im Heimatland ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die rechtskräftige Verurteilung des BF geht aus dem einliegenden Strafregisterauszug sowie dem aktenkundigen Urteil des LG XXXX vom XXXX hervor.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF und seiner Haftstrafe basieren auf den einliegenden Vollzugsinformationen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX . Seine Haftstrafe in der JA XXXX wird auch durch den eingeholten ZMR-Auszug belegt. Dass sich der BF bis XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest befand, wird durch die Stellungnahme von NEUSTART vom XXXX und vom XXXX belegt. Der vorbereitete Entlassungszeitpunkt mit XXXX geht aus der einliegenden Vollzugsinformation vom XXXX hervor. Dass der BF aktuell Bewährungshilfe von NEUSTART in Anspruch nimmt wird in der Stellungnahem vom XXXX ausgeführt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist ungarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF war erstmalig von XXXX mit seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX weist er eine bis dato durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Das erste Beschäftigungsverhältnis hat von XXXX gedauert. Am XXXX wurde der BF verhaftet. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt, der BF hat daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Die diesbezüglichen Bescheidausführungen in der rechtlichen Beurteilung können daher nicht nachvollzogen werden.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Drogendelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten.
Im gegenständlichen Fall fällt dabei besonders ins Gewicht, dass es sich um eine das 15-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG mehrfach übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat und der Tatzeitraum über zwei Jahre betragen hat. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Dazu ist im vorliegenden Fall insbesondere festzuhalten, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht einem Wohlverhalten in Freiheit gleichzuhalten sind (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192), da sich aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 01.07.2021, 01.07.2021).
Der BF befand sich bis XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest. Dennoch ist von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht und kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF weist unzweifelhaft starke private Anbindungen zum Bundesgebiet auf. So lebt der BF aktuell in einer Lebensgemeinschaft und seine Partnerin ist im Bundesgebiet erwerbstätig. Da auch der BF erwerbstätig ist und er und seine Partnerin jeweils ihr eigenes Einkommen erwirtschaften, ist jedoch von keinem besonderen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Daneben BF weist starke berufliche Anbindungen zu Österreich auf. So ist er seit XXXX bei einer Pizzeria in XXXX beschäftigt und sein Arbeitgeber beschreibt den BF als verlässlichen, lernwilligen und äußerst engagierten Mitarbeiter. (vgl. E-Mail des Arbeitgebers vom XXXX )
Jedoch bestehen zu seinem Heimatland Ungarn auch noch relevante Bindungen. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, er hat die Schule dort besucht und war dort erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Ungarisch und er hat familiäre Anbindungen in seinem Heimatland. Die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben in Ungarn ist vor diesem Hintergrund durchaus gegeben.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Bei der Neubemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes waren folgende Erwägungen maßgebend:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Vorliegend handelt es sich um die erste Verurteilung des BF, der Strafrahmen wurde seitens des Strafgerichtes bei weitem nicht ausgeschöpft. Das Strafgericht hat hinsichtlich des Geständnisses des BF ausgeführt, dass dies wesentlich zur Wahrheitsfindung, insbesondere der Ausforschung der Mittäter beigetragen hat. Der BF zeigte in der Beschwerdeverhandlung eine reflektierte Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und ist bei ihm ein gewisser Reifungsprozess erkennbar, welcher durch seinen Arbeitgeber, der ihn auch zur Verhandlung begleitet hat, unterstützt wird. Der BF befand sich bereits ab XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest, wobei er sogleich eine Arbeit aufnahm und im Betrieb sehr gut integriert ist, er wurde mit XXXX vorzeitig entlassen.
Zwar bedarf es im Hinblick auf das von ihm begangene Verbrechen des Suchtgifthandels eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann jedoch mit einer Befristung für die Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet die Verhängung eines weiteren Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Beim BF wurden – wie dem Strafurteil zu entnehmen ist – eine Reihe von Gegenständen sichergestellt, die die professionelle Vorgangsweise erkennen lassen, vor diesem Hintergrund wurde im Ergebnis zutreffend ein Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX abgesprochen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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