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W258 2299352-1•Bundesverwaltungsgericht W258 2299352-1
W258 2299352-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W258 2299352-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024, in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. bis VI. entfallen und es in den Spruchpunkten II. und III. zu lauten hat:
II. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Ihm wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 05.02.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien (in Folge kurz „Syrien“), stamme aus XXXX , Provinz al-Hasaka, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Aus Syrien sei er geflohen, weil die Lebensumstände dort schlecht seien, Kurden und Türken einander bombardieren und er vor der syrischen Armee desertiert sei.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt VI.).
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei individuell verfolgt: durch das syrische Regime als Deserteur, westlicher Rückkehrer, auf Grund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland sowie von kurdischen Kräften auf Grund seiner Einberufung zur „Selbstverteidigungspflicht“.
Am 08.11.2024 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:
Strafregisterauszug des BF vom 08.11.2024,
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27. März 2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „LIB“),
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria; February 2023, 1. April 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107183/2024_Country_Guidance_Syria_EN.pdf [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „EUAA“),
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024; https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf [Zugriff am 8. November 2024] (in Folge „EUAA 10/2024“)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. aktualisierte Fassung, März 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „UNHCR“),
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 6. September 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12188-v2]“),
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12197]“),
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], 6. Mai 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073007.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-11859-1]“),
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313], 1. Februar 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104624.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12313]“),
Auszug der Website liveuamap.com, zur Gebietskontrolle in Al-Hasaka und den Gebieten bis zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur XXXX ; zuletzt abgerufen am 08.11.2024 (in Folge kurz „liveuamap“)
diverse syrische Urkunden als Konvolut (OZ 1, S 59 ff, 71 ff) und eine
Beschäftigungsbewilligung AMS vom 01.07.2024 (OZ 1, S 85 ff).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX , Provinz al-Hasaka geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat.
Der BF ist im Jahr 2020 von Syrien in die Türkei aus- und im Jahr 2023 in Richtung Europa weitergereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF wird in Syrien von der syrischen Armee als Deserteur gesucht. Abgesehen davon ist er in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.
Zur Gefährdung des BF durch Kräfte des syrischen Regimes:
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle kurdischer Kräfte.
Zur Verfolgung durch kurdische Kräfte auf Grund einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung:
Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den kurdischen Kräften, dh gegen die kurdischen Milizen in Syrien bzw. die sogenannten „Volksverteidigungseinheiten“ (in Folge kurz „YPG“) und die AANES, und es wird ihm eine solche auch nicht von ihnen unterstellt.
1.1.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keinerlei Schul- oder Berufsausbildung genossen. Er hat Berufserfahrung gesammelt als Feldarbeiter, bei der Herstellung von Matratzen und als Hilfsarbeiter auf Baustellen.
In seinem Heimatdorf leben nach wir vor: sein Vater, 70 Jahre alt, Landwirt, seine Mutter, 65 Jahre alt, Hausfrau, vier Brüder im Alter von 18 bis 38 Jahren und fünf Schwestern. Weiters seine Ehefrau, die mit landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten Einkommen erzielt, eine Tochter und drei Söhne.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines einfachen Lehmhauses samt Grundstück in seinem Heimatort. Über weitere Vermögenswerte verfügt er nicht.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
1.2.1. Zur Gefährdung durch Kräfte des syrischen Regimes
Zum Zugriff der syrischen Regierung auf Personen, die sich im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) befinden:
Die syrische Regierung ist nicht in der Lage auf Personen zuzugreifen, die in Gebieten leben, die unter Kontrolle der Kurden stehen. Insbesondere ist es ihr in diesen Gebieten nicht möglich, Personenkontrollen durchzuführen und Personen zu rekrutieren oder zu verhaften bzw zu bestrafen; weder wegen Wehrdienstverweigerung, illegaler Ausreise oder einer unterstellten politischen Gesinnung. Die syrische Regierung versucht es in der Regel auch nicht, weil Personen, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, als illoyal angesehen werden. Ausnahmen bestehen lediglich für die sogenannten „Sicherheitsquadrate“/Regierungsenklaven; betritt ein Wehrpflichtiger ein solches Gebiet, kann er kontrolliert und zum Wehrdienst eingezogen werden (LIB, Kapitel: Die Syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle sowie ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen [a-12197], vom 24.08.2023).
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Der Nordosten Syriens kann von Europa kommend erreicht werden, indem man bis Erbil, einer Stadt in der autonomen Region Kurdistan im Irak, fliegt und von dort, etwa mit Taxis oder Minibussen, zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur fährt.
Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betragen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Ein Grenzübertritt mit einem Auto ist nicht möglich. Am Grenzübergang angekommen, gehen Reisende daher ein kurzes Stück zu Fuß; auf der syrischen Seite des Grenzüberganges werden sie von einem neuen Auto mit Fahrer erwartet, um an ihren Wunschort in der AANES zu gelangen. Fahrer von beiden Seiten kennen sich oft und arbeiten zusammen.
Für die Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ müssen syrische Staatsbürger:innen ein Visum beantragen (ACCORD [a-11859-1], „Legale Einreise aus dem Irak“).
Für die Beantragung ist vorzulegen ein Reisepass, der zumindest noch sechs Monate gültig sein muss, eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments, ein Passfoto und das ausgefüllte Visumsformular. Anzugeben sind Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten wird, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller:in bei einer Privatperson übernachten wird. Weiters ist eine Gebühr iHv 110.000 irakische Dinar (etwa 68 Euro) zu entrichten. Das Visum ist für 90 Tage gültig. (ACCORD [a-11859-1], „Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger:innen“) Die Einreisemodalitäten in den Irak können aber je nach aktueller (politischer) Lage variieren (ACCORD [a-11859-1]).
Ein syrischer Reisepass kann über das syrische Konsulat in Wien ausgestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind für die erstmalige Ausstellung aktuelle Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates. Soll ein Reisepass verlängert werden, kann der Antrag online gestellt und abgewickelt werden. Dabei ist zusätzlich der alte Reisepass vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Bei Verlust des alten Passes, muss in zusätzlich eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorgelegt werden. Bei einer Passantragsstellung von Männern wird ihr Wehrpflichtstatus ermittelt. Aus welchen Teil Syriens der Antragsteller stammt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Etwaige Nachteile, die Angehörigen entstehen, die nach wie vor in Syrien leben, etwa Verhaftungen und Einvernahmen durch Geheimdienste der syrischen Regierung, sind zwar grundsätzlich nicht auszuschließen; eine geheimdienstliche Überprüfung von Passanträgen, die im Ausland gestellt werden, findet allerdings nicht statt (vgl ACCORD [a-12313])
Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur wird durch die SDF kontrolliert. Die Einreise über diesen Grenzübergang ist (nur) für Syrer:innen möglich, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen; dh der Personenstand muss innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein. Die Einreise ist zeitlich durch die unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges eingeschränkt und durch häufige Änderungen betrieblicher Vorschriften erschwert; die Öffnung bzw Schließung des Grenzüberganges hängt von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab. Derzeit ist der Grenzübergang montags, freitags und samstags geöffnet. Die betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern. Intern vertriebene Araber und Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten gemeldet sind, die unter Kontrolle der Regierung stehen, dürfen nur mit gültiger „Expat-Karte“ einreisen. (ACCORD [a-11859-1], „Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur“)
Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang und den möglichen Heimatorten des Beschwerdeführers ist – mit Ausnahme vereinzelter Regierungsenklaven/Sicherheitsquadrate, insbesondere XXXX , die allerdings leicht umgangen werden können – durchgehend unter kurdischer Kontrolle (LIB, Kapitel „Sicherheitslage“, „Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse“, Bild „SYRIAN ARAB REPUBLIC: Approximate areas of influence“ und „Nationwide Areas of Control“, wobei XXXX im Norden der Karte eingezeichnet ist und sich der Grenzübergang an der Irakisch, Türkisch, Syrischen Grenze befindet; liveuamap).
1.2.2. Zur Gefährdung durch kurdische Kräfte:
Zur Selbstverteidigungspflicht:
In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) einheitlich ein verpflichtender Militärdienst für Männer die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr, entweder erreicht oder vollendet haben (ACCORD [a-12201-2], ACCORD [a-11932]).
Eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften hat keine Konsequenzen für Angehörige. Die Familie wird weder unter Druck gesetzt, schikaniert, oder anderweitig belästigt. Familienmitglieder werden niemals von den kurdischen Behörden mitgenommen ((ACCORD [a-12201-2]).
1.2.3. Zur Behandlung und Situation von Rückkehrern, insbesondere im Gebiet der AANES (LIB „Rückkehr“ und weitere jeweils zitierte weitere Quellen):
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten, 6,7 Millionen sind aktuell Binnenvertriebene. (LIB „Rückkehr“)
Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. Rückkehrer:innen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt. (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“)
Sie werden vom Regime häufig als „Verräter:innen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Bei der Klärung des Status des Rückkehrenden durch die Sicherheitsbehörden des Regimes bzw. kommt es zu Willkür; selbst eine positive Sicherheitsüberprüfung kann jederzeit revidiert werden (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“).
Rückkehrerende nach Syrien müssen dabei mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, etwa willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (LIB „Rückkehr“); wobei die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, stark vom Einzelfall abhängt (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“).
Gruppen, die mit den SDF verbunden sind, wurde die rechtswidrige Beschlagnahme von Eigentum der durch ISIS vertriebenen Personen in der Provinz Raqqa vorgeworfen (UNHCR S 69).
In vielen Gebieten des Landes hat die Präsenz von Binnenvertriebenen und/oder Rückkehrern in den Aufnahmegemeinden den Druck auf die bereits reduzierten Infrastrukturen, Dienstleistungen und Verdienstmöglichkeiten erhöht, wodurch das Sozialgefüge vor einer Herausforderung steht. Viele Rückkehrer müssen sich mit einer schlecht funktionierenden Grundversorgung, beschädigten oder zerstörten Häusern und eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten arrangieren. (UNHCR S 90)
Das Fehlen von Dokumenten beeinträchtigt die Freizügigkeit und führt insbesondere dazu, dass die Betroffenen stärker mit Festnahmen und Verhaftungen rechnen müssen (z.B. an Kontrollstellen) (UNHCR S 91).
Zur Risikoeinschätzung von UNHCR und EUAA
EUAA enthält im Zusammenhang mit einer allfälligen asylrelevanten Bedrohung kein Risikoprofil für Rückkehrer (EUAA).
UNHCR enthält Zusammenhang mit einer allfälligen asylrelevanten Bedrohung zwar ein Risikoprofil für Rückkehrer, aber nur für Rückkehrer die auch „tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind“ (UNHCR S 120).
1.2.4. Zur Sicherheits- und Versorgungslage
Zur Lage in Nordost-Syrien, insbesondere in der Heimatregion des BF, Al-Hasakah, (LIB, Kapitel „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) sowie EUAA“)
Besonders volatil ist die Lage im Nordosten Syriens (v.a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u.a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war. Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur.
Das Gouvernement al-Hasaka ist ein Gebiet, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau für Zivilpersonen erreicht (EUAA S 141). Es kommt zu Kampfhandlungen zwischen türkischen Kräfte und der SNA einerseits und der SDF andererseits. Weiters führt ISIL regelmäßig Operationen in dem Gebiet durch, die Angriffe auf Zivilisten umfassen (EUAA 10/2024 114 f), wobei Russische Kräfte ISIL in der Region bekämpfen. Es kommt auch zu Kämpfen zwischen rivalisierende Stämmen (EUAA 10/2024 116). Zwischen 01.09.2023 und 31.08.2024 kam es in allen Regionen der Provinz zu Sicherheitsvorfällen; insgesamt zu zumindest 640, davon 360 Explosionen und Fernangriffe und 135, die gezielt gegen Zivilisten gerichtet waren. Dabei wurden zumindest 67 Zivilsten getötet (EUAA 10/2024 117). Blindgänger gefährden Zivilisten sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich (EUAA 10/2024 118).
Zur Lage in Damaskus
Sicherheit
Damaskus steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (LIB, Kapitel „Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien“).
Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte. Im Jahr 2021 nahmen die israelischen Luftangriffe zu, mit mindestens sechsundfünfzig Vorfällen. 2022 gab es insgesamt einunddreißig israelische Luftangriffe, davon neunzehn im dritten Quartal. Ziele waren unter anderem der Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile als auch militärische Landebahnen getroffen wurden, was zu einer vorübergehenden Schließung führte. Im Jahr 2023 erfolgten Luftangriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus, wobei die Start- und Landebahnen beschädigt wurden, was zur Einstellung des Flughafenbetriebs führte. Zudem wurden im Stadtteil Kafr Sousa Ziele im Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah angegriffen, wobei die Zahl der Todesopfer zwischen fünf und fünfzehn Personen variierte. (LIB, Kapitel „Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten“ und „Israelische Luftschläge“)
Es kam in Damaskus im ersten Halbjahr 2023 zu zwölf sicherheitsrelevanten Vorfällen mit einunddreißig Todesopfern. (LIB, Kapitel „Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien“)
In der ländlichen Umgebung von Damaskus besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel, wie Blindgänger und Landminen. (LIB, Kapitel „Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien“).
Zugang zu Einkommen und Arbeit
In Damaskus wird es zunehmend schwieriger, ohne Beziehungen eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Trotz einer der längsten Arbeitswochen der Welt fallen die Ausgaben vieler Menschen unter die globale Armutsgrenze. Ein großer Teil der Bevölkerung ist auf externe Einkommensquellen angewiesen. Ein Viertel der Menschen bezieht ihr Haupteinkommen aus Überweisungen aus dem Ausland, während einundvierzig Prozent auf Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind. (LIB, Kapitel „Zugang zu Einkommen und Arbeit“)
Zugang zu Lebensmitteln
Im Jahresverlauf 2020 stieg die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch an. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener, wie Damaskus, darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. (LIB, Kapitel „Ergänzende Informationen zum Zugang zu Lebensmitteln und humanitärer Hilfe“)
Zugang zu Wasser, Strom und medizinischer Versorgung
In Damaskus ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität und gesundheitlicher Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Aufgrund der Wirtschaftskrise hat sich die Versorgungslage jedoch verschlechtert. Siebzehn Prozent der Bevölkerung haben nicht ausreichend Lebensmittel für ihre Familien, während zweiunddreißig Prozent nur knapp über die Runden kommen. Die Lebensmittelpreise sind erheblich gestiegen, wobei urbane Regionen stärker betroffen sind, auch Damaskus (LIB, Kapitel „Ergänzende Informationen zum Zugang zu Lebensmitteln und humanitärer Hilfe“).
Zwei Prozent der Einwohner:innen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser (LIB, Kapitel „Zugang zu Trinkwasser“).
Etwa fünfzig Prozent der Einwohner:innen Zugang zu medizinischer Primärversorgung und sechzig Prozent Zugang zu Medikamenten und können sich beides auch leisten. (LIB, Kapitel „Medizinische Versorgung“)
Zugang zu Wohnraum
In Damaskus können sich etwa siebenundzwanzig Prozent der Einwohner die Wohnkosten kaum leisten (LIB, Kapitel „Wohnsituation und Infrastruktur“).
In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene niedergelassen, während viele Wohnhäuser am östlichen und südlichen Stadtrand zerstört sind. Die Nachfrage nach Wohnraum ist hoch, jedoch ist das Angebot begrenzt. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind oft unerschwinglich für Familien, die durch den Krieg ihr Zuhause verloren haben. Informeller Wohnungsbau hat am südlichen und nördlichen Stadtrand stark zugenommen. Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise stark gestiegen und übersteigen das Durchschnittsgehalt im öffentlichen Dienst (LIB, Kapitel „Wohnsituation und Infrastruktur“).
1.2.5. Damaskus als innerstaatliche Fluchtalternative nach UNHCR und EUAA:
Vor dem Hintergrund, dass die Versorgungslage und langfristige Perspektive für Rückkehrer und ohne lokale Unterstützung herausfordernd ist, ist eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt aber nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (UNHCR S 207 f), das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes (EUAA, S 186).
Eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus ist in der Regel zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR S 207 ff bzw insbesondere S 221).
2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:
2.2.1. Zum individuellen Fluchtvorbringen:
Die Feststellung, wonach der BF von der syrischen Armee als Deserteur gesucht wird, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Weitere Übergriffe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb das festzustellen war.
2.2.2. Zur Gefährdung durch Kräfte des syrischen Regimes:
Die Feststellungen zur Gebietskontrolle gründen auf einem Einschau in „liveuamap“.
Dass der Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den kurdischen Kräften hat, gründet darin, dass er sich in der Einvernahme durch das BFA sogar positiv über die kurdischen Kräfte geäußert hat; so würden diese verhindern, dass die syrischen Behörden in sein Gebiet kämen (Einvernahme BFA vom 05.02.2024, OZ 1, S 48).
Dass ihm eine solche Gesinnung auch nicht von den kurdischen Kräften unterstellt wird, gründet einerseits darauf, dass er über keinerlei Übergriffe oder Repressalien durch kurdische Kräfte ihm gegenüber berichtet hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er solche verschwiegen hätte, weil er – siehe oben –sogar positiv über Kurden berichtet hat.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass seine Brüder wie in der Bescheidbeschwerde ausgeführt, zwischenzeitlich zur „Selbstverteidigungspflicht“ gezwungen worden wären bzw. von kurdischen Kräften verschleppt worden wären (Bescheidbeschwerde vom 23.08.2024, OZ 1, S 344), kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihm von kurdischen Kräften eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, zumal eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige hat und insbesondere die Familie weder unter Druck gesetzt, schikaniert, oder anderweitig belästigt werden ((ACCORD [a-12201-2]).
2.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn, seinen Verwandten und seinen Vermögensverhältnissen gründen in einer Zusammenschau seiner Aussagen des im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
3.1.1. Zur Asylrelevanz des Bürgerkriegs
Der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkrieg begründet für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Es bedarf einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers, aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.
3.1.2. Zur Verfolgung durch die syrische Regierung:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die syrische Regierung asylrelevant verfolgt. Er fürchte Verfolgung, weil er keinen Wehrdienst leisten wolle sowie auf Grund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seiner Rückkehr aus einem westlichen Land. Dem kann nicht gefolgt werden:
So stammt der Beschwerdeführer aus einem kurdisch kontrollierten Gebiet, auf das die syrische Regierung keinen Zugriff hat; insbesondere kann und versucht sie nicht, in diesen Gebieten Personen zu verhaften oder zu rekrutieren.
Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion, XXXX , auch sicher erreichen: So kann er mit dem Flugzeug nach Erbil, einer Stadt in der „Autonomen Region Kurdistan Irak“, reisen. Von dort kann er mit Taxis oder Minibussen zum kurdisch kontrollierten Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur fahren und zu Fuß nach Syrien einreisen. Nach dem Grenzübertritt kann er mit Taxis in seine Heimatregion fahren. Hierfür kann er ausschließlich kurdisch kontrolliertes Gebiet nutzen. Der Grenzübertritt kann zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, nämlich durch sich ändernde Einreisemodalitäten oder gelegentliche Schließungen auf Grund politischer Spannungen, er ist aber grundsätzlich möglich und zumutbar.
Es liegen auch keine rechtlichen Hindernisse für eine Einreise vor: Für eine Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ ist zwar ein Visum erforderlich, das der Beschwerdeführer aber leicht erlangen kann: Die erforderlichen Personaldokumente, nämlich ein Reisepass, kann er – weil er über einen Personalausweis verfügt über das syrische Konsulat in Österreich erhalten. Sollte es dem Beschwerdeführer dennoch nicht möglich sein, einen syrischen Reisepass zu erhalten, wäre es ihm nach § 88 Abs 2a FPG möglich, einen Fremdenpass als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist im kurdisch kontrollierten Gebiet registriert. Damit benötigt er von kurdischer Seite keine besonderen Genehmigungen.
Die syrische Regierung hat somit auf den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion faktisch keinen Zugriff und der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion sicher erreichen. Es fehlt damit an möglichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durch die syrische Regierung. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die syrische Regierung vorgebrachten Fluchtgründe sind daher unbegründet.
3.1.3. Zur Gefährdung auf Grund drohender Einberufung zur „Selbstverteidigungspflicht“:
Der Beschwerdeführer befürchtet für den Fall seiner Rückkehr auch, gegen seinen Willen zur kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ gezwungen zu werden.
Auch hier fehlt es der vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlung, zumal kurdische Kräfte derzeit Personen der Jahrgänge 1998 und jünger zur „Selbstverteidigungspflicht“ einziehen und der Beschwerdeführer mit Jahrgang daher nicht von der „Selbstverteidigungspflicht“ betroffen ist. Dafür, dass sich die kurdischen Kräfte – wie vom Beschwerdeführer befürchtet – nicht an die Altersgrenzen halten, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
3.1.4. Zur Gefährdung als Rückkehrer durch kurdische Kräfte:
Zwar sind aus den Länderberichten Nachteile für Rückkehrer:innen erkennbar, die – wenngleich eingeschränkt – auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten bestehen. Die Nachteile gründen aber grundsätzlich in ihrer Vulnerabilität und nicht auf eine der Anknüpfungspunkte der GFK. Dementsprechend enthalten weder UNHCR noch EUAA Risikoprofile für Rückkehrer:innen.
Eine individuelle Schlechterstellung des BF besteht nicht; im Gegenteil lebt seine Familie nach wie vor unbehelligt im Heimatdorf.
Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:
Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. In diesem Fall ist ihm gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN).
Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
3.2.2. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das:
Die Sicherheitslage ist in den kurdisch kontrollierten Gebieten der AANES/SDF – so auch dem Herkunftsort des BF – unberechenbar. Insbesondere beim Gouvernement al-Hasaka handelt es sich um ein Gebiet, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau für Zivilpersonen erreicht. Es kommt zu Kampfhandlungen zwischen türkischen Kräfte und der SNA einerseits und der SDF andererseits. Weiters führt ISIL regelmäßig Operationen in dem Gebiet durch, die Angriffe auf Zivilisten umfassen, wobei Russische Kräfte ISIL in der Region bekämpfen. Es kommt auch zu Kämpfen zwischen rivalisierende Stämmen.
In allen Regionen der Provinz wird die Zivilbevölkerung gefährdet durch gezielte Anschläge (ca alle 2,5 Tage), Explosionen und Fernangriffe (täglich) und eine Vielzahl an Blindgängern. Etwa alle fünf Tage kommt eine Zivilperson ums Leben.
Dementsprechend handelt es sich nach dem aktuellen EUAA Bericht bei dem Herkunftsort des BF, al Hasaka, um ein Gebiet, in dem das Ausmaß der willkürlichen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art 15 lit c Status-RL ausgesetzt zu sein. In diesen Gebieten sind keine zusätzlichen individuellen Elemente erforderlich, um den subsidiären Schutzbedarfs nach Art 15 lit c Status-RL zu begründen (EUAA, Country Guidance Syria, April 2024, Kapitel 5.3.4., S 121 f und 141 f).
Eine Rückkehr des BF in sein Herkunftsgebiet ist somit ausgeschlossen.
3.2.3. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative:
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 2 oder 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Für das Gebiet der angedachten Neuansiedlung dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden darüber hinaus zumutbar sein, dh es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (§ 11 AsylG 2005; vgl VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382, Rz 10).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten für die angedachte Region der Neuansiedlung:
In Damaskus ist die Sicherheitslage relativ stabil. Die Versorgungslage ist grundsätzlich angespannt aber nicht kritisch. EUAA und UNHCR gehen dementsprechend davon aus, dass im Gouvernement Damaskus in allgemeinen kein „real risk“ für Zivilpersonen besteht persönlich iSd Art 15 lit c Status-RL betroffen zu sein (EUAA S 121 f und 127 ff).
Zur Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative:
Eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt ist nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes.
Eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus ist damit in der Regel nur zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR S 207 ff bzw insbesondere S 221).
Für den Beschwerdeführer bedeutet das:
Der BF hat grundsätzlich eine Ehefrau, eine Tochter und drei Söhne zu versorgen, die allerdings derzeit nicht von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig sind, weshalb der Beschwerdeführer nicht zum Kreis jener Personen gehört, von denen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Neuansiedlung in Damaskus nicht möglich ist.
Dennoch ist ihm eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus nicht zumutbar:
Für die Zumutbarkeit spricht zwar, dass er ein relativ junger, gesunder, arbeitsfähiger Erwachsener ist, der bislang im kurdisch kontrollierten Gebiet keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war.
Dagegen sprechen jedoch die gewichtigeren Gründe. Der BF verfügt über kein relevantes Einkommen und nur über ein Lehmhaus samt Grund in seiner Heimatregion, das einerseits nur geringen Wert hat und der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses seiner Familie dient. Er hat weder Schul- noch Berufsausbildung und lediglich Berufserfahrung als Feldarbeiter – die in der Großstadt von Damaskus wenig nützlich wäre –, bei der Herstellung von Matratzen und als Hilfsarbeiter auf Baustellen gesammelt, weshalb es ihm angesichts des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und für Rückkehrer im Besonderen kaum möglich sein würde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die für eine nachhaltige Neuansiedlung erforderlichen erheblichen Vermögenswerte bestehen nicht. Der BF verfügt auch über kein lokales Unterstützungsnetzwerk, dass ihn etwa mit Kost und Logis unter die Arme greifen könnte.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus nicht zumutbar ist.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses, musste auf die Frage, inwiefern der BF bei einer Neuansiedlung in Damaskus asylrelevant verfolgt wäre, nicht eingegangen werden.
Angesichts des außerordentlich hohen Maßes an willkürlicher Gewalt im Herkunftsgebiet des BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Herkunftsort oder auch andere Landesteile – eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art 2 EMRK, „Recht auf Leben“, droht; eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem BF nicht zumutbar.
Da auch keine Aberkennungsgründe vorliegen – so ist der BF strafgerichtlich unbescholten –, ist ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, wobei die Frist mit Erlass, dh Zustellung des Erkenntnisses, zu laufen beginnt (vgl VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330 Rz 20 ff).
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Fluchtvorbringen glaubhaft ist, oder die Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt, nicht revisibel.
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