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W257 2299318-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2299318-1
W257 2299318-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024
ärztliche Untersuchung Befolgung einer Weisung Dienstantritt Dienstfähigkeit Dienstpflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Remonstration Weisung Wiederholung Zurückziehung
W257 2299318-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes, eingerichtet beim Vorstand der Österreichischen Post AG, vom 08.08.2024, Zl. 100362/2023-Abf. 8, zu Recht:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2024 in dieser Sache wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die angeführte Geschäftszahl (GZ) richtigerweise „W257 2299318-1/2E“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 03.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Erkenntnis wurde eine Geschäftszahl angeführt, sowie im Rubrum Name und Vertretung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde und der angefochtene Bescheid wurden mit Zahl und Datum benannt.
Die im Erkenntnis vom 03.10.2024 angeführte Geschäftszahl ist unrichtig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 03.10.2024 selbst und sind unstrittig.
Zu A): Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Wird im angefochtenen Bescheid die Geschäftszahl des - datumsmäßig richtig bezeichneten - Bescheides der Erstbehörde unrichtig angeführt, so handelt es sich bei dieser unrichtigen Zitierung der Bescheidzahl um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der belBeh beruhende Unrichtigkeit, die die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht hindert und deren Berichtigung jederzeit möglich ist (sh Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2006, 2003/18/0019). Nichts anderes muss für das VwG gelten.
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines Versehens eine falsche Geschäftszahl angeführt, die nicht den Beschwerdeführer betrifft. Der Erkenntnisinhalt, insbesondere das Rubrum lassen aber klar erkennen, dass es sich um die Entscheidung um jene des XXXX handelt.
Die Unrichtigkeit ist somit offenkundig und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können. Es handelt sich um auf einem Versuchen beruhende offenkundige Unrichtigkeiten. Das Erkenntnis war daher von Amts wegen zu berichtigen und im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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