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W227 2256829-2•Bundesverwaltungsgericht W227 2256829-2
W227 2256829-2Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024
Behebung der Entscheidung Demonstration entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Haftbefehl Identität der Sache Kassation Nachfluchtgründe politische Aktivität Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
W227 2256829-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2024, Zl. 1292652308/232010040, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte erstmals am 7. Jänner 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgründe gab er bei seiner Erstbefragung an, Syrien wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen zu haben; bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, im Krieg zu sterben.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor:
Syrien sei aufgrund der wiederholten Angriffe durch die Türkei „voller Probleme“. Das syrische Regime verfolge seine eigene Bevölkerung. In Quamishli und Damaskus könne man nicht mehr zu den Behörden gehen, da die Gefahr bestehe, eingesperrt zu werden. Er habe sich nie politisch betätigt und sei auch nie Mitglied einer Partei gewesen.
3. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
4. Mit Erkenntnis vom 10. August 2023, ZI. W161 2256829-1/12E, zugestellt am 14. August 2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde ab.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer stamme aus Quamishli und damit aus einer Region, die sich – mit Ausnahme einiger Zonen unter Regierungskontrolle – unter der Kontrolle der kurdischen Milizen befinde. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Fehlbildung seiner linken Hand keine Einberufung zum verpflichtenden Militärdienst für die syrische Armee. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei der Beschwerdeführer auch nicht der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe auch – entgegen seines Beschwerdevorbringens – nie an Demonstrationen teilgenommen und sei auch nie von syrischen Sicherheitskräften verletzt worden. Er sei nie verurteilt worden, es werde von Seiten des syrischen Regimes nicht mehr nach ihm gefahndet und ihm werde dahingehend auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Sein ergänzendes Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft aus Quamishli, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können.
Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
5. Am 4. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Bei seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Mitglied bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) zu sein. Dafür habe er Beweise, die er im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nicht habe vorlegen können. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Schreiben von Rechtsvertretern in Syrien erhalten, wonach gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Zusätzlich habe er in Wien an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 9. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PDK vom 4. September 2023, einen Strafregisterauszug samt Haftbefehl, ausgestellt vom Kriminalamt Al Hasaka vom 17. September 2023 in Kopie samt deutscher Übersetzung, und diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Wien vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an:
Das syrische Regime würde ihn aufgrund von Demonstrationsteilnahmen verfolgen. Die kurdischen Milizen würden ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Sie hätten den Beschwerdeführer während einer Demonstrationsteilnahme mit einer Waffe geschlagen, wodurch er gestürzt und in Folge im Krankenhaus behandelt worden sei.
7. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte die belangte Behörde – ohne sich jedoch konkret mit den nun vorgelegten Unterlagen auseinander gesetzt zu haben – zusammengefasst aus:
Der Beschwerdeführer stütze sich auf die bereits im Erstverfahren behaupteten Fluchtgründe. Der vorgelegte Haftbefehl samt Strafregisterauszug seien eine Fälschung. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den Haftbefehl nicht schon früher vorgelegt habe, obwohl er angeblich seit 2021 gesucht werde. Ähnliches gelte für die Fotos zu den Demonstrationen und die PDK-Mitgliedschaft, weshalb sich an der nunmehrigen Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zu seiner Situation im Erstverfahren nichts geändert habe.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, weil sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente weder übersetzt noch ausreichend berücksichtigt hätte. Dabei sei ein pauschaler Verweis darauf, dass in Syrien zahlreiche Schreiben mit unrichtigem Inhalt ausgestellt würden, nicht ausreichend, um von einer Fälschung ausgehen zu können.
Der nun im Folgeverfahren vorgelegte Haftbefehl sei ausgestellt worden, weil der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Der Haftbefehl sei ihm im September 2023 von seinem Rechtsvertreter in Syrien übermittelt worden. Seine politische Meinung habe er dadurch bereits an die Öffentlichkeit getragen. Zusätzlich demonstriere er nun auch in Wien gegen das syrische Regime, was die vorgelegten Fotos belegen würden. Weiters nehme der Beschwerdeführer als PDK-Mitglied alle drei bis vier Wochen an Treffen in Österreich teil, bei denen sich ungefähr 100 bis 150 Parteimitglieder treffen würden.
Damit drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde verkenne daher die Situation in Syrien, wenn sie gegenständlich das Vorbringen von entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalten verneine.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er ist im Gouvernement Al Hasaka in der Stadt Quamishli geboren und aufgewachsen.
Am 14. August 2023 (Zustelldatum) wurde das (erste) Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (den Status des Asylberechtigten betreffend abweisend) abgeschlossen.
Am 4. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu legte er der belangten Behörde als (neue) Beweismittel u.a. einen mit 17. September 2023 datierten Haftbefehl des Kriminalamtes Al Hasaka, eine mit 4. September 2023 datierte Mitgliedsbestätigung der PDK sowie diverse Fotos von Demonstrationen in Wien, worauf der Beschwerdeführer abgebildet ist, vor.
Die belangte Behörde setzte sich mit diesen neuen Unterlangen unzureichend auseinander.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte).
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfah-rensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Angesichts des Umstands, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Hinblick auf die Natur der Elemente oder Erkenntnisse, mit denen dargetan werden kann, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht zwischen einem ersten Antrag auf internationalen Schutz und einem Folgeantrag unterscheidet, muss die Beurteilung der Tatsachen und Umstände zur Stützung dieser Anträge in beiden Fällen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erfolgen (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2021/18/0339, mit Hinweis auf EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 40).
Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2021/18/0339 mit Hinweis auf EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 44).
Die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG ist (i.V.m. Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden – auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden – Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2024, Ro 2020/01/0023 mit Hinweis auf EuGH 29.02.2024, C-222/22, JF).
3.1.3. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das:
Zunächst ist festzuhalten, dass – wie oben dargelegt – „Sache des [gegenständlichen] Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist. Dies ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Wie festgestellt, wurde das erste Asylverfahren am 14. August 2023 rechtskräftig abgeschlossen.
Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz als Fluchtgründe eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie eine Verfolgung durch kurdische Milizen geltend machte und ein Kern des Vorbringens damit gleichgeblieben ist. Er hat sich jedoch zur Begründung seines Folgeantrags in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Beweismittel berufen, die weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren bekannt waren, weshalb im Erstverfahren auch keine Prüfung dahingehend erfolgte, ob ihm deswegen ein Asylstatus zuzuerkennen gewesen wäre:
So ist etwa die Bestätigung der PDK mit 4. September 2023 und der Haftbefehl des Kriminalamtes Al Hasaka mit 17. September 2023 datiert und damit nach Rechtskraft des Erstverfahrens. Bei diesen vorgelegten Beweismitteln handelt es sich auch um neue Elemente, welche zu einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führen könnten, da – etwa für den Fall der Authentizität des vorgelegten Haftbefehls, der tatsächlichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PDK und seiner Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime – eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Syrien maßgeblich wahrscheinlich wäre.
Folglich war die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dafür wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit den angebotenen Beweismitteln konkret auseinander zu setzen haben, wenngleich dies nicht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden muss.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen (Folge-)Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofes der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofes.
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