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W213 2302245-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2302245-1
W213 2302245-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024
Arbeitskräfteüberlassung Dienststellenausschuss Einwendungen Personalvertretungswahlen Wahlausschuss Wählerliste Zentralausschuss
W213 2302245-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Dienststellenwahlausschusses bei der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX vom 30.10.2024 betreffend Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 15 PVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 erhob die beschwerdeführende Partei Einwendungen gegen die vom Dienststellenwahlausschuss verfasste Wählerliste zur Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Begründend führte die beschwerdeführende Partei dazu aus, dass sie sich als der Dienststelle mittels Arbeitsleihe überlassene Arbeitskraft diskriminiert fühle, da die von der Leihfirma gewählte Personalvertretung keine Befugnisse an der Dienststelle habe, die beschwerdeführende Partei jedoch an der Dienststelle weisungsgebunden sei.
I.2. Mit Bescheid des Dienststellenwahlausschusses vom 30.10.2024 wurde der aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 29.10.2024 abgeleitete Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste abgewiesen.
I.3. Mit Schreiben vom 05.11.2024 erhob die beschwerdeführende Partei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses vom 30.10.2024.
I.4. Mit Schreiben vom 06.11.2024, eingelangt am 07.11.2024, legte der Dienststellenwahlausschuss dem Bundesverwaltungsakt die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
An der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX wurde zur Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses vom Dienststellenwahlausschuss eine Wählerliste verfasst, welche zur Einsichtnahme aufgelegt wurde. Die beschwerdeführende Partei befand sich nicht auf dieser Wählerliste.
Die beschwerdeführende Partei steht in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; es besteht auch kein Lehrverhältnis zum Bund. Die beschwerdeführende Partei ist an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages tätig.
Die Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen im Akt einliegenden Aktenbestandteilen (vgl. insbesondere die Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 29.10.2024 und vom 05.11.2024, den Bescheid vom 30.10.2024 und das Vorlageschreiben vom 06.11.2024). Dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX tätig ist, ist unstrittig. Dass ein Dienst- oder Lehrverhältnis der beschwerdeführenden Partei zum Bund bestünde, wurde von keiner Partei behauptet; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Da aber im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid des Dienststellenwahlausschusses bei der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX Beschwerde erhoben wurde, liegt somit mangels gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, lautet auszugsweise:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) [...]
(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
(3) - (5) [...]“
„Zentralausschüsse
§ 13. (1) - (2) [...]
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) [...]
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.“
„Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
(5) - (6) [...]“
„Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 20. (1) [...]
(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) - (16) [...]“
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Gemäß § 15 Abs. 4 PVG sind zur Wahl des Dienststellenausschusses jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
Bei der Wahl des Dienststellenausschusses (und zufolge § 13 Abs. 5 PVG, welcher auf § 15 leg.cit. verweist, auch bei der Wahl des Zentralausschusses) ist zufolge Des klaren Gesetzeswortlauts das Vorliegen eines aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes.
Die beschwerdeführende Partei steht – wie oben festgestellt – nicht in einem aufrechten (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Bund, sondern ist an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages tätig, weshalb ihr vom Dienststellenwahlausschuss zu Recht die Berechtigung für die Ausübung des Wahlrechtes bei der Wahl des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses abgesprochen wurde.
Soweit die beschwerdeführende Partei in den im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften des PVG einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt, ist auf den – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hier nicht überschrittenen – rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da der Wortlaut des § 15 Abs. 4 PVG („Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund“) eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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