Bundesverwaltungsgericht W176 2278621-1

W176 2278621-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024

Regest

Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Vernehmung Zeitversäumnis Zeugengebühr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W176 2278621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2278621.1.00

Spruch

W 176 2278621-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Susanne CHYBA, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Pölten vom 13.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die XXXX für die Vernehmung als Zeuge in der Rechtssache des Bezirksgerichts St. Pölten Zl. XXXX am XXXX 05.2023 gebührende Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 200,-- (anstatt EUR 500,--) bestimmt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am XXXX 05.2023 fand vor dem Bezirksgericht St. Pölten in der dort zur Zl. XXXX geführten Rechtssache XXXX gegen XXXX (nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) eine Verhandlung statt, in der XXXX (im Folgenden: Z) von 13:40 bis 14:14 als Zeuge vernommen wurde.

1.2. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte Z mit Schriftsatz vom 19.05.2023 als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Verdienstentgang von EUR 500,-- geltend. Durch die Vernehmung sei er gehindert gewesen, seiner selbstständigen Tätigkeit als Reittrainer nachzugehen. Am betreffenden Tag habe ganztägig ein Reitturnier in XXXX , stattgefunden, bei dem er alljährlich Reitschülerinnen betreue und auch Nachwuchspferde selbst vorstelle. Ursprünglich sei eine ganztätige Betreuung von

„1. XXXX (2 Bewerbe, 1x Vorstellung Jungpferd)

2. XXXX (2 Bewerbe)

3. XXXX (2 Bewerbe)

4. XXXX (2 Bewerbe)

5. XXXX (2x Vorstellung Jungpferd)

6. XXXX (1 Bewerb)“

vorgesehen gewesen.

Eine Verschiebung der Dienstleistung sei naturgemäß aufgrund des konkreten Wettkampftermins und der vom Veranstalter vorgegebenen Startzeiten zwischen 11.30 und 17h nicht möglich. Eine Betreuung an den nachfolgenden Tagen sei aufgrund eines XXXX von vornhinein nicht möglich gewesen.

Pro Vorbereitung bzw. Vorstellung erhalte der Zeuge EUR 50,--, das wären bei zwölf Starts in Summe EUR 600,-- netto (USt-Befreiung als Kleinunternehmer). Da er aufgrund des kurzen Zeugenauftritts bereits früher als geplant zurückfahren habe können, sei er für Frau XXXX , die in der höchsten Klasse gestartet sei, noch rechtzeitig auf dem Turnierplatz angekommen. Für alle anderen sei es bereits zu spät gewesen.

Er mache daher einen Verdienstentgang iHv von EUR 500,-- für zehn versäumte Starts geltend.

Dabei legte der Zeuge Folgendes vor:

  • ein Informationsblatt des Veranstalters betreffend den XXXX von XXXX bis XXXX 05.2023, wobei unter der Überschrift „Bewerbe“ „4 XXXX prüfung Kl. L“, „5 XXXX reiterprüfung Kl. L“, „6 XXXX pferdeprüfung Kl. A“, „7 XXXX prüfung LM“ sowie „8 Lizenzprüfungsaufgabe“ markiert waren,

  • eine handschriftliche, von XXXX ausgestellte (undatierte) Bestätigung mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich, dass ich am XXXX 5.2023 als Schülerin von [Z] am XXXX turnier XXXX geritten bin.“,

  • eine handschriftliche, von XXXX ausgestellte, mit XXXX 05.2023 datierte Bestätigung mit folgendem Inhalt: „Ich, XXXX , bin am XXXX 5.2023 am Turnier in XXXX gestartet. Üblicherweise werde ich bei Turnieren von meinem Trainer, [Z], betreut! Leider war er an diesem Tag terminlich verhindert.“ sowie

  • eine handschriftliche, ihrem Inhalt nach von XXXX ausgestellte, mit XXXX 05.2023 datierte Bestätigung mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich, XXXX , dass ich am XXXX 05.2023 am Turnier in XXXX war und gestartet bin. Leider ohne meinen Trainer, [Z]!“

2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Z für die Vernehmung in der genannten Verhandlung mit EUR 500,-- als Entschädigung für Zeitversäumnis. Begründend führt die belangte Behörde neben dem Hinweis „10 Starts bei Reiturnieren als Betreuungstrainer zu je 50,-- Euro netto laut Schreiben vom 19.05.2023, Bestätigung der Schüler sowie Schreiben des Veranstalters“ aus, dass die im Bescheid festgesetzten Gebühren in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung fänden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Aus den vorgelegten Bestätigungen sei nicht ersichtlich, dass EUR 50,-- pro Start vereinbart worden seien. Auch seien die geltend gemachten zehn Starts nicht nachvollziehbar, da neun Bewerbe und drei Vorstellungen angeführt seien. Weiters seien Bescheinigungen nur von drei Reiterinnen vorgelegt worden, die auch nur bestätigten, am Turnier teilgenommen zu haben, aber nicht wie viele Starts sie absolvierten und dass EUR 50,-- pro Start vereinbart worden seien. Es könne leicht sein, dass die vom Z angeführten Teilnehmerinnen erst später gestartet seien und er sie noch betreuen konnte. Überdies sie es üblich, dass ein Trainer, der bei einem Turnier mehrere Schülerinnen betreut, einen Fixbetrag erhalte, der dann unter den Schülerinnen aufgeteilt werde. Somit sei es dem Z nicht gelungen, seinen tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen; eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG stehe ihm daher nicht zu.

4. Die Klägerin des Grundverfahrens äußerte sich mit Schriftsatz vom 19.07.2023 dahingehend zur Beschwerde, dass sie sich den Ausführungen in dieser vollinhaltlich anschließe.

5. Der Z nahm mit Schriftsätzen vom 04.08. sowie 22.10.2023 wie folgt zur Beschwerde Stellung:

Als Beweis für seinen (bereits vergünstigten) Stundensatz von EUR 50,-- lege er die eine Kopie eines Verrechnungsblocks bei. Die Kunden könnten die Einheiten bar oder gegen einen geldwerten Gutschein bezahlen. Die Höhe sei für einen staatlichen geprüften Reittrainer in Österreich üblich.

Nicht alle Reitschüler würden auch ohne Trainerbetreuung starten und würden in diesem Fall daher die Nennungen zurückziehen. Wenn somit eine Schülerin die Nennung mangels Betreuung zurückziehe, könne dies den Verdienstentfall nicht beseitigen. lm Gegenteil sei dies Folge der Verhinderung des Z. Er müsste jetzt jede einzelne Fallkonstellation mittels Erklärungen seiner Schülerinnen belegen. Im Bereich, in dem der Z tätig sei, sei es nicht üblich, derart konkrete Betreuungssituationen jedes Mal zu dokumentieren und Vereinbarungen zu verschriftlichen.

Zum unterschiedlichen Zählergebnis „9+3=12“ sei anzumerken, dass die Antwort bereits in seinem Antrag enthalten sei (betreffend Frau XXXX ) und er den Verdienstentfall damit sogar gemindert habe. Es könne daher nicht nur - wie von der BF angeführt - „leicht sein, dass (...) der Zeuge diese noch betreuen konnte“; vielmehr sei dies bei Frau XXXX tatsächlich der Fall gewesen und sei von ihm auch bestätigt worden. Für den Rest gelte der Umkehrschluss, dass eine Betreuung nicht mehr möglich gewesen sei.

Entgegen der Ansicht der BF seien die konkreten Tätigkeiten im Antrag sehr wohl behauptet, bezeichnet, beschrieben und durch Urkunden bescheinigt worden. Zur Ergänzung lege der Z die Bestätigung einer trotz der Ferienzeit greifbaren Schülerin bei. Zum Thema ,,Vorstellung Jungpferd“ wies der Z darauf hin, dass ein Reittrainer auch die Aufgabe habe, junge Pferde oder Pferde mit Problemen am Turnier, mittels seiner Routine selbst in einer XXXX aufgabe zur reiten („vorzustellen“), wenn die Schülerin selber zu unsicher oder vom Können her zu „schwach“ ist, dem Pferd die entsprechende Unterstützung zu geben. Auch das mache der Z nicht unentgeltlich. Durch die Zeugenladung sei diese Trainingsetappe vereitelt worden; dabei befinde sich der Z naturgemäß als Trainer mit dem Pferd von Frau XXXX auch auf keiner Startliste, da die Nennung aufgrund der Zeugenladung zurückgezogen habe werden müssen bzw. gar nicht erfolgt sei. Frau XXXX könne dies gerne bestätigen, nur befinde sie sich aber derzeit auf Urlaub im Ausland.

Zum Vorbringen der BF, dass bei einem Turnier üblicherweise vom Trainer ein Fixbetrag bekannt gegeben werde, der dann aufgeteilt werde, merkte der Z an, dass dies hinsichtlich der Anfahrt (km-Geld, Anfahrtszeit) und der Verköstigung üblich sei, nicht jedoch bei der Dienstleistung selbst, da die ,,Entlohnungssysteme“ in der Branche sehr individuell zwischen Trainer und Kunden vereinbart würden. lm gegenständlichen Fall seien die Reitschüler aus fünf verschiedenen Ställen gekommen und sei die Verrechnung individuell erfolgt, wobei er der Einfachheit halber einen Fixbetrag (eben EUR 50,--, sein normaler Stundensatz liege bei EUR 60,--, USt-befreit) pro Pferd und Start verrechne; auf km-Geld für die Anfahrt habe er aufgrund der Nähe zu seinem Heimatstall verzichtet.

An Unterlagen legte der Z Folgendes vor:

  • zwei kleinformatige Gutscheine (Nummern 5 und 6) mit folgendem Text:

„1 Einheit Unterricht (45‘) oder Beritt (30‘)

Wert € 50,-- Gültig 6 Monate ab Ausstellungsdatum 2022 [bzw. 2023].

Nicht übertragbar. Nicht in bar ablösbar.“

  • eine handschriftliche, von XXXX ausgestellte (undatierte) Bestätigung mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich […], dass ich am XXXX , den XXXX 5.2023, am Turnier in XXXX gestartet bin als Schülerin von [Z]“.

  • eine handschriftliche, von XXXX ausgestellte (undatierte) Bestätigung mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich […,] dass ich am Wochenende XXXX 5. - XXXX 5.23 am Turnier in XXXX gestartet bin, ohne die Unterstützung und Trainings meines Reitlehrers [Z]“,

  • eine handschriftliche, von XXXX ausgestellte, mit 27.07.2023 datierte Bestätigung mit folgendem Inhalt: „Mein Trainer, [Z], verlangt 50,-- für die Turnierbetreuung pro Start.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Z hat aufgrund seiner Befragung als Zeuge in der am XXXX 05.2023 vor dem Bezirksgericht St. Pölten in der Rechtssache Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung bei einem Reitturnier in XXXX , drei Starts von Reiterschülerinnen, die er sonst als Trainer betreut hätte, sowie eine Vorstellung eines Jungpferds, die er sonst vorgenommen hätte, versäumt. Pro Start (einschließlich der Vorstellung eines Jungpferdes) hätte der Z dabei EUR 50,-- verdient.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem in Zusammenhang mit den vorgelegten Bestätigungen von XXXX sowie XXXX (diesbezüglich) glaubwürdigen Vorbringen des Z; dabei ist festzuhalten, dass er (auch durch Vorlage der Gutscheine) darlegen konnte, dass er pro Start (einschließlich der Vorstellung des Jungpferdes) EUR 50,-- erhalten hätte.

Was den darüber hinausgehenden von Z behaupteten Einkommensentgang in Hinblick auf weitere Starts bzw. Vorstellung von Jungpferden angeht, konnte seinem Vorbringen hingegen nicht gefolgt werden: Wie die BF zutreffend ausführte, liegen von den anderen Reitschülerinnen des Z entweder keine Bestätigungen vor oder lässt sich den vorgelegten Bestätigungen nicht entnehmen, dass die Starts der Betreffenden (bzw. die Vorstellung von Jungpferden) wegen Abwesenheit des Z unterblieben sind. Dies fällt besonders ins Gewicht, als die Darstellung des Z zu den Abläufen am XXXX 05.2023 insofern nicht den Tatsachen entsprechen kann, als XXXX , die der Z nach seinem expliziten Vorbringen an diesem Tag noch betreuen konnte, in ihrer Bestätigung ausführte, sie sei „ohne [ihren] Trainer“ gestartet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

18 GebAG lautet wie folgt:

„(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs1 Z1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs1 Z2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann „[v]on einem tatsächlichen Einkommensentgang […] beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging“ (VwGH 15.4.1994, 92/17/0231; 17.2.1995, 92/17/0254; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.9.2001, 2001/17/0054; 25.2.2002, 98/17/0097; 20.6.2012, 2008/17/0070, mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein (fiktiv) nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 15.4.1994, 92/17/0231; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.9.2001, 2001/17/0054; 25.2.2002, 98/17/0097; 4.11.2009, 2009/17/0152; 14.12.2011, 2007/17/0124). Die Berufung auf einen mit Zeugeneinvernahmen in der Regel verbundenen Verdienstausfall kann ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 30.10.1991, 91/17/0105). Jedenfalls ist der selbständig Erwerbstätige für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 15.4.1994, 92/17/0231). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG nicht verschlossen ist (VwGH 15.4.1994, 92/17/0231; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.9.2001, 2001/17/0054; 25.2.2002, 98/17/0097; 8.9.2009, 2007/17/0161). Eine solche Schätzung wäre aber nicht der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 15.4.1994, 92/17/0231; 22.11.1999, 98/17/0357; 25.2.2002, 98/17/0097).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging. Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil (fallbezogen:) die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.2.1994, 93/17/0001; dem folgend VwGH 15.4.1994, 93/17/0329).

3.2.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Z als Folge seiner Vernehmung als Zeuge in der am XXXX 05.2023 vor dem Bezirksgericht St. Pölten in der Rechtssache Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung (entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid) bloß einen tatsächlichen Einkommensverlust iHv ingesamt EUR 200,-- bescheinigen konnte. Daher ist ihm gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis in dieser Höhe zuzusprechen.

3.2.3. Der Beschwerde, die vorbrachte, der Z habe keinen tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach bescheinigen können und ihm stehe daher eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG (gar) nicht zu, war daher teilweise, und zwar hinsichtlich der Verminderung der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis um EUR 300,-- stattzugeben und im Übrigen abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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