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W128 2301755-1•Bundesverwaltungsgericht W128 2301755-1
W128 2301755-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024
allgemeine Schulpflicht Antragslegimitation ausländische Schule Obsorge-Entziehung Rechtsanschauung des VwGH Sache des Verfahrens Schulbesuch Schule Zurückweisung
W128 2301755-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 05.09.2024, Zl. I-1040/1584-2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.08.2024 suchte die Beschwerdeführerin mittels eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars um Bewilligung des Schulbesuchs ihrer mj. Tochter XXXX (in weiterer Folge auch Kind), geb. XXXX , an einer im Ausland gelegenen Schule gem. § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 an. Als für den Schulbesuch beabsichtigte Schule wurde die XXXX Academy, XXXX , USA, angegeben.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin – aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom XXXX , mit dem das Land Niederösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, die Obsorge für ihr Kind im Bereich Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten sowie auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich übertragen bekommen habe – nicht antragslegitimiert sei.
3. In ihrer rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Dabei führte sie Gründe für die Zulässigkeit des beabsichtigten Unterrichts an, insbesondere stünden Räumlichkeiten zur Verfügung, gäbe es einen Organisationsplan und sei die Beschwerdeführerin selbst Lehrerin. Mit dem Besuch der XXXX Academy sei der Erwerb eines internationalen Zeugnisses verbunden.
4. Mit Schreiben vom 25.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. XXXX , geb. XXXX . Diese ist österreichische Staatsbürgerin und in Österreich schulpflichtig.
Mit Beschluss vom XXXX ordnete das Landesgericht St. Pölten in Abänderung der Entscheidung des Erstgericht (BG Neulengbach vom XXXX ) folgendes an:
„1. Die Obsorge für die mj. Kinder XXXX und XXXX , wird den Eltern im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten, damit auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich, vorläufig entzogen und in diesem Umfang dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
2. Den Eltern wird aufgetragen, den Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Verpflichtung für den Schulbesuch und die Ablegung der erforderlichen Leistungsnachweise zu sorgen, zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dies behindern könnte.“
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX mangels Voraussetzungen zurückgewiesen und erwuchs diese in Rechtskraft.
Die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt immer noch aufrecht.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie Einschau in den Akt des BG Neulengbach 1 PS 78/23y im Amtshilfeweg. Insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass ihr Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und damit auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich, vorläufig entzogen und in diesem Umfang dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurden.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 können mit Bewilligung des Landesschulrates [muss heißen „der Bildungsdirektion“; siehe Art. 19 Z 12 der Novelle BGBl. I Nr. 138/2017] schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
3.2.2. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag würde das Verwaltungsgericht die „Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. zuletzt etwa VwGH 07.03.2024, Ra 2020/14/0456).
3.2.3. Nachdem, wie gegenständlich festzustellen war, den Eltern des Kindes und somit auch der Beschwerdeführerin der Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten inklusive der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich, vorläufig entzogen und in diesem Umfang dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde, kommt ihr mangels abweichender verwaltungsrechtlicher Vorschriften auch keine Berechtigung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages für das Kind zu.
Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Antrag zurückweist.
Nach dem oben gesagten, können die inhaltlich vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben. Es ist jedoch obiter auf die Entscheidung des VwGH vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123 hinzuweisen, wonach der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG 1985 entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer "Schule" iSd. § 2 PrivSchG 1962 iVm. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliegt. Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG 1985 erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als "Besuch einer im Ausland gelegenen Schule" einzuordnen ist. Zwar enthält das SchPflG 1985 keine eigene Definition des Begriffs "Schule", doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des PrivSchG 1962 zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG 1962 Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG 1962 sind Schulen iSd. PrivSchG 1962 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule iSd. PrivSchG 1962 ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" iSd. PrivSchG 1962 fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, "da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist". Demnach wird durch die Teilnahme an einem Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt.
3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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