Bundesverwaltungsgericht W116 2258024-1

W116 2258024-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024

Regest

Aktenablage Arbeitsbelastung Arbeitsplatz Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Einstellungsgrund Freispruch Geldbuße öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie Protokollierung Referent Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verfahrensführung Zustellung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W116 2258024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2258024.1.00

Spruch

W116 2258024-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir. XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.06.2022, Zl. 2020-0.695.706-29, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und ADir. XXXX vom Vorwurf, er habe als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle XXXX , zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter im Zusammenhang mit folgenden Verfahren, die er vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz (mit dem Ende des Arbeitstages 20. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX , XXXX und XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte,

„1. (Punkt II.1. des Einleitungsbeschlusses [EB]) GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05. Februar 2015 an die belangte Behörde liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

2. (Punkt II.2. des EB) GZen XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 27. Juli 2016 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

3. (Punkt II.3. des EB) GZ XXXX Hinsichtlich eines ersten Zustellversuches betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer (Retournierung mit dem Vermerk „verzogen") wurde im eVA+ kein Rückschein eingepflegt. Obwohl eine Zustellung an den Beschwerdeführer auch in einem zweiten Versuch erfolglos blieb (erneut Retournierung mit dem Vermerk „verzogen", Rückschein im eVA+ eingepflegt), wurden keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung an den Beschwerdeführer protokolliert.

4. (Punkt II.4. des EB) GZ XXXX : Trotz erfolgloser Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowohl betreffend ein Parteiengehör vom 29. September 2014 als auch betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 (jeweils Retournierung mit dem Vermerk „Unzulässiger Freimachungsvermerk im Auslandsverkehr") wurden jeweils keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung(en) an den Beschwerdeführer protokolliert.

5. (Punkt II.5. des EB) GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

6. (Punkt II.7. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt. Das Schreiben zur Ordnungszahl (OZ) 10 („Schreiben an Dolmetscher" vom 9. Jänner 2020) wurde lose auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Verfahrensakt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

7. (Punkt II.9. des EB) GZ XXXX : Die Schreiben zu den OZen 4 („Ersuchen um Stand des Verfahrens" vom 23. Februar 2019) und 5 („Ersuchen um Entscheidung" vom 28. Februar 2019) wurden zwar im eVA+ protokolliert, jedoch lose auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht ordnungsgemäß in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

8. (Punkt II.10. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Ein Schreiben zu einer Vollmachtsauflösung (OZ 10) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

9. (Punkt II.11. des EB) GZ XXXX Die Unterlage zur OZ 9 wurde von (BF) (lose) auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

10. (Punkt II.12. des EB) GZ XXXX : Der Verwaltungsgerichtshof wurde im eVA+ nicht als Verfahrensbeteiligter eingepflegt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

11. (Punkt II.13. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

12. (Punkt II.14. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

13. (Punkt II.15. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 2 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt" im eVA+ wurde nicht befüllt.

14. (Punkt II.16. des EB) GZ XXXX Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

15. (Punkt II.17. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

16. (Punkt II.18. des EB) GZ XXXX Die Unterlagen zu den OZen 7, 9, 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

17. (Punkt II.19. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

18. (Punkt II.21. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

19. (Punkt II.23. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

20. (Punkt II.24. des EB) GZ XXXX : Betreffend die Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

21. (Punkt II.25. des EB) GZ XXXX Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

22. (Punkt II.28. des EB) GZ XXXX Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichts Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.

23. (Punkt II.30. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt.

24. (Punkt II.31. des EB) GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 16. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

25. (Punkt II.33. des EB) GZ XXXX Die OZen 24 (Ladungen), 25 (Verhandlungsschrift), 26 (Ladungen), 32 (Erkenntnis) und 39 (VwGH - a.o.Rev. - Parteienverständigung) wurden nicht befüllt.

26. (Punkt II.35. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

27. (Punkt II.36. des EB) GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" weder eingepflegt noch auf dem physischen Akt vermerkt.

28. (Punkt II.37. des EB) GZ XXXX : Die OZen 32, 36, 37, 39 und 46 wurden nicht befüllt.

29. (Punkt II.40. des EB) GZ XXXX : Die OZ 4 wurde im eVA+ nicht befüllt, diesbezügliche Unterlagen (betreffend Akteneinsicht) befanden sich im physischen Akt.

30. (Punkt II.41. des EB) GZ XXXX Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 27. März 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.

31. (Punkt II.42. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 1. April 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.

32. (Punkt II.43. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt.

33. (Punkt II.45. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

34. (Punkt II.46. des EB) GZ XXXX Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse (Vollmachtsauflösung vom 31.05.2019) wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

35. (Punkt II.49. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 2. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.

36. (Punkt II.51. des EB) GZ XXXX Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes liegt dem physischen Akt bei, wurde im eVA+ jedoch nicht protokolliert. Hinsichtlich einer für den 15. Februar 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Ladungen unter OZ 7; Vertagungsbitte unter OZ 10) finden sich keine weiteren Protokollierungen zu einer Verlegung bzw. Abberaumung (Anmerkung: eine mündliche Verhandlung fand in weiterer Folge am 15. Mai 2019 statt; OZ 13).

37. (Punkt II.55. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" im eVA+ wurde nicht befüllt.

38. (Punkt II.58. des EB) GZ XXXX Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt.

39. (Punkt II.59. des EB) GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

40. (Punkt II.60. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt.

41. (Punkt II.63. des EB) GZ XXXX Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

42. (Punkt II.64. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

43. (Punkt II.66. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

44. (Punkt II.67. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse (Vollmachtsbekanntgabe vom 27.01.2019) wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

45. (Punkt II.69. des EB) GZ XXXX Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt.

46. (Punkt II.71. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

47. (Punkt II.72. des EB) GZ XXXX Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt.

48. (Punkt II.73. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt.

49. (Punkt II.74. des EB) GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 6. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

50. (Punkt II.75. des EB) GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 6. Februar 2020 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

51. (Punkt II.76. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

52. (Punkt II.78. des EB) GZ XXXX Die Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2018 wurde nicht im eVA+ protokolliert. Die OZ 10 wurde im eVA+ nicht befüllt.

53. (Punkt II.79. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

54. (Punkt II.80. des EB) GZ XXXX : Die OZ 10 („Verhandlungsschrift/Protokoll") wurde nicht befüllt.

55. (Punkt II.82. des EB) GZ XXXX Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand. Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

56. (Punkt II.83. des EB) GZ XXXX Die Stammdaten im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 30. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.

57. (Punkt II.84. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

58. (Punkt II.86. des EB) GZ XXXX Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.“

lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vorgenommen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 153/2009 verstoßen, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 iVm. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.01.2014 ist er in der Außenstelle XXXX (in der Folge: Außenstelle) des Bundesverwaltungsgerichts als Referent eingeteilt und dabei zugleich mehreren Gerichtsabteilungen zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 04.08.2020 erstattete das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMJ, weil dieser als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter in zahlreichen konkret angeführten Geschäftsfällen lediglich eine mangelhafte Aktenführung vorgenommen habe. Darin wurde einleitend ausgeführt, dass sich der BF im Zeitraum 23.03.2020 bis 03.04.2020 im Krankenstand befunden habe und ihm vom 06.04.2020 bis einschließlich 01.06.2020 im Hinblick auf eine vorgelegte ärztliche Bestätigung im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie eine gerechtfertigte Abwesenheit von der Dienststelle genehmigt worden sei. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe würden sich auf einen im Auftrag des Kammervorsitzenden der Außenstelle erstellten und der Disziplinaranzeige beigelegten Analyse-Bericht stützen, welcher der Dienstbehörde am 25.05.2020 vorgelegt und von dieser einer ergänzenden Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Bericht sei eine im Zeitraum von 13.04.2020 bis 22.04.2020 im Auftrag des Kammervorsitzenden der Außenstelle durchgeführte Bestandsaufnahme hinsichtlich der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufbewahrten Akten und Unterlagen vorausgegangen. Zweck dieser Bestandsaufnahme sei gewesen, aufgrund der längeren physischen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz im Hinblick auf die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob allenfalls offene in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Arbeitsaufträge bzw. Aufgaben vorliegen würden.Auf Grundlage der Ergebnisse dieser durchgeführten Bestandsaufnahme habe in weiterer Folge im Zeitraum zwischen 12.05.2020 und 20.05.2020 eine nähere und detaillierte inhaltliche Überprüfung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgefundenen Akten und Unterlagen stattgefunden, um allenfalls offene Arbeitsschritte (in Abstimmung mit den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der betroffenen Gerichtsabteilungen) vornehmen zu können.

3. Mit Bescheid vom 02.09.2020 hat daraufhin die Disziplinarkommission beschlossen, gegen den BF gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dem BF wurde darin unter anderem zur Last gelegt, er habe als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter in zahlreichen konkret angeführten Verfahren lediglich eine mangelhafte Aktenführung vorgenommen.

4. Mit Erkenntnis des Bundessverwaltungsgerichts vom 19.08.2021, W116 2236564-1/13E, wurde einer Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und das Disziplinarverfahren hinsichtlich 36 Anschuldigungspunkte eingestellt. Darüber hinaus die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 01.06.2022 wurde der BF schuldig gesprochen, er habe als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter im Zusammenhang mit den im Spruch angeführten Verfahren, die er vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz (mit dem Ende des Arbeitstages 20. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX , XXXX und XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, in insgesamt 58 Fällen lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vorgenommen. Über den BF wurde deswegen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Kosten des Disziplinarverfahrens iSd § 117 Abs. 2 BDG 1979 seien nicht angefallen. Von den 30 übrigen gegen den BF erhobenen Anschuldigungen betreffend mangelhafte Aktenführung bzw. Verfahrensadministration wurde der BF dagegen freigesprochen. In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses hat die BDB zur Arbeitsbelastung des BF hat die BDB Folgendes festgestellt (im Original, anonymisiert):

„Zur Arbeitsbelastung des DB im fraglichen Zeitraum ist festzuhalten, dass bei Einrichtung der Außenstelle zunächst 3 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) für Referent:innen vorgesehen waren. Mit der späteren Aufstockung der Gerichtsabteilungen im Jahr 2016 erfolgte auch bei den Referent:innen eine Erhöhung auf 5 VBÄ. Erst ab etwa Mitte 2020 erfolgte eine weitere schrittweise Erhöhung auf heute 5,5 VBÄ plus eine Verwaltungspraktikantenstelle, wobei Letztere auf ein Jahr befristet besetzt werden kann und zur Unterstützung der Referent:innen vorgesehen ist. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass sämtliche Referentlinnen im fraglichen Zeitraum einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, von den jeweils Vorgesetzten Kammervorsitzenden in diesem Zeitraum aber weder eine Überlastungssituation noch eine ungleiche Verteilung der Belastung auf die Referent:innen gesehen wurde. So gab der langjährige Kammervorsitzende Dr. N etwa an, dass aus seiner Sicht fünf Referent:innen im damaligen Zeitraum ausreichend gewesen seien (VHS III, S. 28). Von der interimistischen Kammervorsitzenden MMag. E wurde dies bestätigt (VHS III, S. 24). Der nunmehrige Kammervorsitzende Mag. P hat kurz nach seinem Amtsantritt im Februar 2020 die Vertretungsregelung zwar zugunsten des DB geändert, aber auch aus seiner Sicht waren die Kapazitäten bei den Referent:innen „absolut ausreichend" (VHS II, S. 31). Der Änderung der Vertretungsregelung war auch ein Gespräch des DB mit MMag. E im Herbst 2019 vorausgegangen, bei dem der DB zu verstehen gegeben habe, dass er mehr vertreten müsse als andere, jedoch jetzt keine Änderung brauche, sondern das mit dem neuen Kammervorsitzenden besprechen werde (VHS III, S. 24). Aus den Zeitnachweisen ergibt sich zudem, dass vom DB keine Überstunden geleistet wurden. Er gab dazu an, dass dies nicht möglich gewesen sei (VHS I, S. 14), dem stehen jedoch die Angaben von Mag. P (VHS II, S. 21) und Dr. N (VHS III, S. 29) entgegen, wonach dies bei Bedarf über Anordnung des Dienstvorgesetzten möglich gewesen wäre.

Zur Arbeitsweise des DB gab Dr. N an, dass es ab 2018/19 Beschwerden wegen dem DB gegeben habe, „wenn er zu vertreten war, weil es extrem mühsam war auf seinem Arbeitsplatz wo Kraut und Rüben verstreut war herauszufinden was jetzt abzuarbeiten war oder nicht" (VHS III, S. 28). Mag. P gab dazu an, die intellektuelle Befähigung diese Arbeit ausgezeichnet zu machen ist da, die Umsetzung in der Realität lasse oft einmal zu wünschen übrig. Auch in seiner Zeit als fachvorgesetzter Richter des DB sei es immer wieder zu Mängeln in der Aktenführung gekommen (VHS II, S. 21f). Schließlich bestätigte auch MMag. E, die ab Mitte 2020 für etwa zwei Jahre fachvorgesetzte Richterin des DB war, dass es in dieser Zeit was die Kernaufgabe betrifft, nämlich vor allem zeitgerecht und verlässlich Erledigungen zu machen, schon einige Vorfälle gegeben habe, die sie aus der Zusammenarbeit mit anderen Referent:innen nicht gekannt habe und wo sie das Gefühl gehabt habe, dass es hier an Struktur fehle. Die Genauigkeit im Arbeiten sei schon problematisch gewesen und nur dadurch, dass sie eher strukturiert sei und selber alles nachkontrolliere, habe das dann auch funktioniert (VHS III, S. 25f).

Im Ergebnis kann weder eine Überlastungssituation beim DB noch eine Mehrbelastung des DB gegenüber anderen Referent:innen festgestellt werden. Vielmehr sind auch ab Mitte Februar 2020, als die Belastung des DB auch aus seiner Sicht reduziert worden war, Mängel weiterhin aufgetreten bzw. bis zum Beginn seiner physischen Abwesenheit nicht beseitigt worden.

Dem widersprechen auch nicht die weiteren Zeugenaussagen. So gab ADir K zwar an, dass die Arbeitsbelastung für die Referent:innen in diesem Zeitraum sehr hoch war, ob der DB überlastet gewesen sei, könne er aber nicht beurteilen (VHS III, S. 23). Der Zeuge Ri Dr. S gab zwar an, dass der DB überlastet gewesen sei (VHS II, S. 41). Dazu ist jedoch anzumerken, dass Dr. S selbst Maßnahmen getroffen hat, um eine allfällige Überlastungssituation hintanzuhalten. So hat er dem DB etwa zugestanden, neue Schriftstücke nicht sofort in den Akt einsortieren zu müssen, was dazu geführt hat, dass sich der DB erst gegen Mitte Februar 2022, als die Arbeitsbelastung aufgrund der Änderung der Vertretungsregelung weniger wurde, einen größeren Stapel solcher Schriftstücke zum Sortieren und Einordnung zu sich geholt hat. Andererseits hat Dr. S überwiegend zu Hause gearbeitet, weshalb er die tatsächliche Arbeitsbelastung (v.a. hinsichtlich der Gerichtsabteilung XXXX und XXXX sowie der Vertretungstätigkeiten) kaum seriös einschätzen konnte bzw. auf die Angaben des DB dazu selbst angewiesen war.

Zu den weiteren Beweisanträgen (Vernehmung weiterer Richter:innen, Referent:innen und des Kanzleipersonals) der Verteidigung ist anzuführen, dass die Arbeitsbelastung eines Referenten in ihrer Gesamtheit (Haupt- und Vertretungstätigkeit) vor allem von den in diesem Zeitraum als unmittelbare Dienstvorgesetzte fungierenden Kammervorsitzenden beurteilt werden kann und diese wurden dazu auch befragt. Einzelne fachvorgesetzte Richteninnen könnten das maximal zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einschätzen, aber nicht in ihrer Gesamtheit. Das gilt ebenso für andere Referent:innen und auch für das Kanzleipersonal. Darüber hinaus war eine Befragung weiterer (teilweise nur in Vertretung) fachvorgesetzter Richterinnen zur sonstigen Arbeitsleistung des DB nicht geboten, weil ohne Befragung ohnehin davon auszugehen ist, dass keine weiteren vergleichbaren Mängel aufgetreten sind. Zur Beurteilung der in diesem Disziplinarverfahren wesentlichen Fragen, nämlich der aufgetretenen Mängel und der Arbeitsbelastung waren daher keine weiteren Zeugenvernehmungen erforderlich.Zur Vorwerfbarkeit der festgestellten Mängel hat die BDB zum Teil nach Themengebieten geordnet Folgendes festgestellt:

„Zu Protokollierungsmängel iZm Zustellungen (Punkte 1.,3., 4., 5., 20.): 5 Fälle

Der DB ist als Referent insbesondere für die Kontrolle von Zustellungen zuständig. Weder wurde eine rechtswirksam erfolgte Zustellung an die Parteien im eVA+ protokolliert noch fanden sich diesbezüglich andere Protokollierungen (z.B. ein Aktenvermerk über den vom DB behaupteten Sachverhalt) im physischen oder elektronischen Akt, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um eine Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Verfahrensführung zu gewährleisten. Es lag somit ein Mangel in der Aktenführung sowie in der Datenpflege in eVA+ vor.

Zu Falschprotokollierungen des Aktenlaufs (Punkte 1.,5., 10., 20., 55.): 5 Fälle

In diesen Fällen (Akten der Gerichtsabteilung XXXX und XXXX ) befand sich der Akt auf dem Arbeitsplatz des DB und war im Aktenlauf (eVA+) jedoch nicht auf ihn protokolliert. Eine Falschprotokollierung des Aktenlaufes ist ihm jedenfalls dann vorzuwerfen, wenn sich der Akt in seinem Verfügungsbereich befindet und ihm dieser Umstand daher auffallen hätte müssen.

Zur unterlassenen Ablage des Aktes und Rückmittlung des Behördenaktes (Punkte 2., 24., 30., 31., 35., 49., 50., 56.): 8 Fälle

In diesen Fällen hätten selbst unter großzügiger Berücksichtigung von Fristen für Revisionen an den VwGH bzw. Beschwerden an den VfGH sowie dem Zuwarten aufgrund von Vorabinfos (laut DB rund 3-4 Monate) bzw. Verfahren vor den Höchstgerichten die Akten bereits seit längerer Zeit abgelegt und die Behördenakten rückgemittelt werden müssen.

„Zur mangelhaften Protokollierung der Rechtsvertretungsverhältnisse (Punkte 6., 8., 18., 21., 26., 27., 33., 34., 35., 39., 40., 41., 42., 43., 44., 46., 47., 48., 50., 51., 53., 55., 57.): 23 Fälle

Änderungen von Rechtsvertretungsverhältnissen sind unverzüglich nach Einlagen im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" einzupflegen und am physischen Akt zu vermerken. Das Unterlassen stellt einen Mangel in der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration dar. Dass es - soweit ersichtlich - in diesem Zusammenhang zu keinen fehlerhaften Zustellungen gekommen ist, ändert daran nichts, zumal dadurch eine ordnungsgemäße Verfahrensführung - insbesondere im Vertretungsfall - jedenfalls erschwert wird.

Zu losen Unterlagen (Punkte 6.,7., 9., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 29., 58.): 14 Fälle

Dabei handelt es sich jeweils um Unterlagen der Geschäftsabteilung XXXX und XXXX , die bereits längere Zeit vor der physischen Abwesenheit des DB in der Ast eingelangt sind und der DB hat selbst eingeräumt, dass die Leiter dieser Geschäftsabteilungen vorwiegend im Büro arbeiten, die Akten also verfügbar sind, und die Arbeitsbelastung seit 10.02.2020 aufgrund der geänderten Vertretungsregelung darüber hinaus gesunken ist, weshalb ihm in diesen Punkten eine mangelhafte Aktenführung vorzuwerfen ist.

Zu Ordner „Vorakt", Stammdaten und Aktendeckel (Punkte 13., 18., 22., 23., 31., 32., 33., 35.,37., 38., 45., 48., 53., 55., 56., 57.): 16 Fälle

Zum Ordner „Vorakt" im eVA+ hat der DB selbst eingeräumt, dass der Ordner „Vorakt" in der Ast auf seine Initiative bereits beim Einlangen des Aktes verpflichtend durch den Referenten zu befüllen ist, weshalb in diesem Fall dieses Unterlassen dem DB auch anzulasten ist. Aber auch das Befüllen der Stammdaten sowie des Aktendeckels stellt eine Aufgabe der Referenten dar und ist daher als Mangel in der Aktenführung anzusehen.

Zu nicht befüllten OZen und weiteren fehlenden Protokollierungen (Punkte 22., 25., 28., 36.,52.,54.): 6 Fälle

Dazu hat der DB in der mündlichen Verhandlung zum Teil selbst eingeräumt, dass diese Fehler ihm passiert sein können, indem etwa Schriftstücke nicht in andere Verfahren weiterkopiert worden sind.

Zu Punkt 2: Zu diesen Verfahren sind am 08.11.2016 noch Beschlüsse des VwGH, mit denen die ao. Revision zurückgewiesen wurde, eingelangt. Danach hätten die Akten jedenfalls abgelegt und die Behördenakten rückübermittelt werden müssen.

Zu Punkt 6: Die sich aus der Verhandlungsschrift vom 13.12.2019 ergebende Änderung des Rechtsvertretungsverhältnisses wurden vom DB nicht im eVA+ eingepflegt, was eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration darstellt.

Zu Punkt 8: Die Vollmachtsauflösung vom 11.12.2019 und die Vollmachtsbekanntgabe vom 16.01.2020 wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Die Vollmachtsauflösung vom 11.12.2019 befand sich zudem physisch an seinem Arbeitsplatz. Der DB hat in diesen Punkten daher eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration zu verantworten.

Zu Punkt 10: Dass der VwGH nicht als Verfahrensbeteiligter im eVA+ eingepflegt wurde, ist als Mangel in der Datenpflege anzusehen.

Zu Punkt 18: Nach dem Bericht zum Arbeitsplatz des DB (S. 61) wurden der Vorakt und die Stammdaten in eVA+ nicht befüllt, der Aktendeckel jedoch durch den DB beschriftet (Einlaufdatum: 04.10.2017). Im Jahr 2019 eingelangte Vollmachtsbekanntgaben wurden nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, aber offenbar in den physischen Akt einsortiert. Die OZ 7 wurde zudem (lose) auf dem Arbeitsplatz des DB aufbewahrt. Die Verantwortung des DB, dieser Akt sei im Protokoll und im Aktenlauf nie bei ihm gewesen, steht seiner disziplinarrechtlichen Verantwortung nicht entgegen, zumal dies ausschließlich Tätigkeiten betrifft, für die er weder den physischen Akt übernehmen noch auf sich eintragen (lassen) muss. Im Ergebnis liegt jedenfalls eine mangelhafte Aktenführung bzw. Verfahrensadministration vor.“

Zu Punkt 21: Nach der Stellungnahme der Dienstbehörde im Verfahren vor dem BVwG befand sich die OZ 7 (Vollmachtsbekanntgabe vom 14.10.2019) im Sichtungszeitpunkt auf dem Arbeitsplatz des DB (BVwG-Erkenntnis S. 36). Die Änderung wurde jedoch nicht im eVA+ eingepflegt, was einen Mangel in der Datenpflege darstellt.

Zu Punkt 24: Aus dem Akt sind nach dem gekürzten Erkenntnis vom 16.09.2019 keine weiteren Eingänge ersichtlich, weshalb eine Ablage und Rückmittlung des Behördenaktes selbst unter Berücksichtigung der Revisionsfrist noch 2019 erfolgen hätte müssen, was dem DB somit als mangelhafte Aktenführung bzw. Verfahrensadministration anzulasten ist.

Zu Punkt 26: Die Vollmachtsauflösung vom 21.01.2020 wurde nicht im eVA+ eingepflegt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Datenpflege darstellt.

Zu Punkt 27: Die Vollmachtsbekanntgabe vom 21.06.2018 wurde nicht im eVA+ eingepflegt und im physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Datenpflege darstellt.

Zu Punkt 30: Aus dem Akt ist ersichtlich, dass zuletzt am 10.05.2019 eine Vorabinfo des VfGH eingelangt ist. Selbst wenn man hier der Ansicht des DB folgen würde, wonach der Akt dann rund drei bis vier Monate liegen bleibe, hätte die Ablage und Rückmittlung des Behördenaktes jedenfalls noch im Jahr 2019 erfolgen müssen.

Zu Punkt 31: Aus dem Akt ist zudem ersichtlich, dass zuletzt am 10.05.2019 eine Vorabinfo des VfGH eingelangt ist. Selbst wenn man hier der Ansicht des DB folgen würde, wonach der Akt dann rund drei bis vier Monate liegen bleibe, hätte die Ablage und Rückmittlung des Behördenaktes jedenfalls noch im Jahr 2019 erfolgen müssen.

Zu Punkt 33: Der DB verantwortet sich im Wesentlichen dahingehend, dass die Erstbearbeitung nicht durch ihn erfolgt sei und er den Akt nur am 12.11.2019 zur Vorbereitung dringender Ladungen in Bearbeitung gehabt habe. Wie schon aus der Stellungnahme der Dienstbehörde im Verfahren vor dem BVwG (Erkenntnis S. 43) hervorgeht, hat der DB den Akt am 12.11.2019 übernommen und bis zu seiner Abwesenheit - ungeachtet einer allenfalls mangelhaft vorgenommenen Erstbearbeitung - die offenen Aufgaben nicht erledigt. So wurde auch eine Vollmachtsbekanntgabe vom 02.12.2019, die nach den Ladungen eine neuerliche Bearbeitung des Aktes erfordert hätte, im eVA+ nicht eingepflegt. Der Mangel in der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration ist ihm daher vorwerfbar.

Zu Punkt 34: Die Vollmachtsauflösung vom 31.05.2019 wurde nicht im eVA+ berücksichtigt. Nach den vom DB vorgelegten Zeitnachweisen war er in diesem Zeitraum nicht vom Dienst abwesend. Dieser Punkt ist ihm daher als mangelhafte Aktenführung vorzuwerfen.

Zu Punkt 35: Der DB verantwortet sich im Wesentlichen dahingehend, dass am 25.01.2017 beim BVwG ein Aktendeckel mit einem Schriftstück des Rechtsanwaltes einlangt sei. Es habe keinen Akt und keine Beschwerde gegeben. Der Behördenakt sei erst zwei Jahre später vorgelegt worden und sofort zum Richter gelangt. Eine Datenpflege sei daher nicht möglich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme im Verfahren vor dem BVwG (Erkenntnis S. 45) schon zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die mangelhafte Aktenführung spätestens bei der Abfertigung der Entscheidung am 02.12.2019 hätte saniert werden können und müssen. Hinzu kommt, dass auch die Ablage des Aktes und die Rückmittlung des Behördenaktes spätestens Ende Februar 2020 zu erfolgen gehabt hätte.

Zu Punkt 36: Der Beschluss des VfGH ist am 23.12.2019 in der Ast eingelangt. Entgegen der Verantwortung des DB hatte er nach dem vorgelegten Zeitnachweis nicht nur am 23.12.2019, sondern auch am 27.12.2019 Dienst, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm diese fehlende Protokollierung auffallen hätte müssen. Zur fehlenden Protokollierung im Zusammenhang mit dem ersten Verhandlungstermin ist darauf hinzuweisen, dass der DB den Akt für die Ladungen zum zweiten Verhandlungstermin jedenfalls wieder in Bearbeitung hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Protokollierung zu erfolgen gehabt hätte.

Zu Punkt 37: Das Nichtbefüllen des Ordners „Vorakt" in einem Akt, den der DB nachweislich zur Vorbereitung von Ladungen in Bearbeitung hatte, stellt jedenfalls einen Mangel in der Datenpflege im eVA+ dar.

Zu Punkt 39: Die Vollmachtsbekanntgabe vom 23.01.2020 wurde nicht im eVA+ eingepflegt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 40: Die Vollmachtsbekanntgabe vom 15.10.2019 wurde nicht im eVA+ eingepflegt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 41: Die Vollmachtsauflösung vom 07.11.2019 wurde nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.“

Zu Punkt 42: Die Vollmachtsauflösung vom 07.11.2019 wurde nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.“

Zu Punkt 43: Die Vollmachtsauflösung vom 22.01.2020 wurde nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 44: Die Vollmachtsbekanntgabe vom 27.01.2019 wurde nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 46: Die Vollmachtsauflösung vom 07.01.2020 wurde nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 47: Die Vollmachtsbekanntgabe vom 29.05.2019 wurde nicht im eVA+ eingepflegt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 48: Wenngleich der DB beim Einlangen des Aktes am 01.03.2019 nach den Zeitnachweisen krankheitsbedingt abwesend war, so hätte ihm der Mangel in der Aktenführung spätestens nach Einlangen der Vollmachtsbekanntgabe vom 20.05.2019 auffallen müssen, weshalb der Mangel in der Aktenführung vorwerfbar ist.

Zu Punkt 49: Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am 11.12.2019 noch ein Beschluss des VwGH über einen Fristsetzungsantrag eingelangt ist, hätte der Akt spätestens zu diesem Zeitpunkt abgelegt und der Behördenakt rückübermittelt werden müssen.

Zu Punkt 50: Der Verantwortung des DB, der Akt habe sich nach Abschluss des Verfahrens noch rund sechs bis sieben Wochen in der Wartezone im Hinblick auf mögliche höchstgerichtliche Verfahren befunden, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine gekürzte Ausfertigung gehandelt hat und eine Revision an den VwGH bzw. eine Beschwerde an den VfGH somit gar nicht zulässig waren. Die Vollmachtsauflösung vom 02.01.2020 und 15.01.2020 wurden zudem nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 51: Die Vollmachtsbekanntgaben vom 26.09.2019 und 08.11.2019 sowie die Vollmachtsauflösung vom 07.10.2019 wurden nicht im eVA+ eingepflegt und am physischen Akt vermerkt, was einen vorwerfbaren Mangel in der Aktenführung darstellt.

Zu Punkt 52: Die fehlende Protokollierung der Verhandlungsschrift vom 30.01.2018, für die die OZ 10 reserviert wurde, ist dem DB aufgrund der nachfolgenden Aktenbearbeitung (u.a. Ladungen für 10.01.2020) als Mangel in der Aktenführung vorwerfbar.

Zu Punkt 54: Das VH-Protokoll vom 24.01.2020 wurde als Word-Dokument im eVA+ im Ordner „nicht zugewiesen" abgespeichert. Am 28.01.2020 wurde das Erkenntnis im Akt hinterlegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem DB die leere OZ 10 auffallen müssen, weshalb der Mangel dem DB vorzuwerfen ist.

Zu Punkt 56: Zur Ablage des Aktes und Rückmittlung des Behördenaktes hat er DB zwar zutreffend eingewendet, dass am 12.09.2019 noch eine Vorabinfo des VwGH eingelangt sei, allerdings wären diese Arbeitsschrittes auch unter Berücksichtigung dieser Vorabinfo und einer allfälligen Wartezeit von vier bis fünf Monaten schon längst zu erledigen gewesen.“Rechtlich hat die BDB zunächst auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten nur dann als Dienstvergehen zu qualifizieren sei, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld vorliegt (VwSlg 10135 A/1980), und, dass eine außergewöhnliche Belastungssituation dazu führen könne, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Im gegenständlichen Fall sei jedoch aufgrund der Vielzahl an erwiesenen Mängeln, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht bloßes Unvermögen darstellen würden, von einem schuldhaften Handeln des BF auszugehen. Die hohe Arbeitsbelastung stelle dabei keine außergewöhnliche Belastungssituation dar, die daran etwas zu ändern vermöge, sei aber als mildernd zu werten. Bei den vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sei weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen auszugehen. Die hohe Anzahl der aufgetretenen Mängel sei erschwerend, die disziplinäre Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die hohe Arbeitsbelastung als mildernd zu werten. Es bestehe in spezialpräventiver Hinsicht eine positive Zukunftsprognose.

6. Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 brachte der BF gegen den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der BDB rechtzeitig eine Beschwerde ein. Der Schuldspruch sei ohne jeden Schuldbeweis erfolgt. Hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten fünf Zustellmängel habe der BF damals sowohl mit der belangten Behörde als auch mit den Beschwerdeführern Kontakt aufgenommen und beide Seiten hätten ihm erklärt, dass die Angelegenheit für sie erledigt gewesen sei, weil die XXXX in der Folge auf die Vorschreibung von Beitragszuschlägen verzichtet habe. Außerdem habe der BF nach Rücksprache mit den zuständigen Richtern keine weiteren Aufträge bekommen, weshalb ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten falsch eingetragenen Aktenläufen in fünf Fällen sei zu berücksichtigen, dass ein Referent ca. 15 bis 20 Akten pro Tag bearbeite, weshalb die geringe Zahl von Falscheintragungen über den langen Zeitraum keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellen könne. Für die Ablage von Beschwerdeakten und die Rückmittlung der Verwaltungsakten gebe es im Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben. Hinsichtlich der ihm in 23 Fällen zum Vorwurf gemachten mangelhaften Protokollierung von Rechtsvertretungsverhältnissen könne nicht nachgewiesen werden, wie diese zu den jeweiligen Richtern gekommen und dass diese dem BF überhaupt jemals zur Kenntnis gelangt seien. Hinsichtlich der 14 losen Unterlagen am Arbeitsplatz des BF sei aufgrund der heimlichen Durchsuchung seines Arbeitsplatzes und jenes des Richters Dr. S im Mai 2020 die Situation vor Ort nicht mehr dieselbe gewesen, wie beim Verlassen seines Arbeitsplatzes am 23.03.2020, weshalb auch hier kein Schuldbeweis vorliege. Hinsichtlich der Vorwürfe der Nichterfassung von Stammdaten, der Nichtausfüllung von Aktendeckeln und des Nichtbefüllens des Ordners „Vorakt“ in 16 Fällen, sei nicht bewiesen, dass der BF diese Mängel überhaupt verursacht habe. Obwohl in all diesen Fällen nicht nachgewiesen habe werden können, dass die Fehler dem BF unterlaufen seien, habe die belangte Behörde dem BF unter Umkehr der Beweislast schuldig gesprochen. Zudem handle es sich dabei um bloße Arbeitsfehler, welche aufgrund der geringen Zahl über den langen Zeitraum von mehreren Jahren die disziplinäre Erheblichkeit nicht überschritten hätten. Die Beweisführung sei insgesamt mangelhaft, der Begründung fehle jeder Begründungswert. Auf das Vorbringen der Zeugen werde nicht entsprechend eingegangen, obwohl diese teils recht widersprüchlich gewesen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kammervorsitzende seine Belastung besser einschätzen können sollte, als seine ihm fachvorgesetzten Richter. Zudem sei von seinen Richtern nur einer als Zeuge einvernommen worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der BF von Oktober 2018 bis Oktober 2019 als einziger Referent vier Richter und von jedem Referenten vertretungsweise zumindest einen Richter zu betreuen gehabt habe. Zudem sei er durch zwei Massenverfahren in den Jahren 2016 und 2017 immens belastet gewesen. Auf Grundlage dieser Umstände hätte die belangte Behörde richtigerweise seine Überlastung feststellen müssen. Dagegen habe sich diese über Beweisanträge des BF hinweggesetzt.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2024, W246 2234828-1, wurde einer Maßnahmengeschwerde des Richters Dr. S gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Folge gegeben und die im April und Mai 2020 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in den Büros des BF und des Richters Dr. S seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt. Mit weiterem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2024, W257 2235067-1, wurde auch der Maßnahmengeschwerde des BF gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Folge gegeben und die im April und Mai 2020 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes im Büro des BF seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gegenständlichem Diesziplinarverfahren in Anwesenheit des rechtlich vertretenen BF und des Disziplinaranwalts am 12.06.2024 und am 30.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführt, wobei entsprechend dem Antrag des BF die Richter MMag. XXXX (Mag. J), GA XXXX , Mag. XXXX (Mag. A), GA XXXX , Dr. XXXX (Dr. S), GA XXXX , Mag. XXXX (Mag. M), GA XXXX , sowie der Referent ADir XXXX (ADir G) und die ehemalige Kammerassistenz XXXX (B) als Zeugen und der Referent der Wiener Kammer XXXX , XXXX (Ref S) als Auskunftsperson befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.01.2014 ist er in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts als Referent eingesetzt und zugleich mehreren Gerichtsabteilungen zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesen. Er ist geschieden und hat 3 erwachsene Kinder. Es bestehen weder Unterhaltspflichten noch finanzielle Verbindlichkeiten. Das monatliche Einkommen beläuft sich auf rund EUR 5.000,- brutto.

1.2. Zu seinen Aufgaben als Referent:Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegt ihm gemäß der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichts (inklusive dem Qualitätshandbuch des Bundesverwaltungsgerichts) die Leiter der ihm zugeteilten Gerichtsabteilungen so rechtzeitig auf den Ablauf von Entscheidungsfristen aufmerksam zu machen, dass diese noch die notwendigen Verfahrensschritte erledigen können. Weiters hat er für die ordnungsgemäße Führung der von ihm in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten zu sorgen, die im Programm zur elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) eingepflegten bzw. einzupflegenden Datensätze auf aktuellem Stand zu halten und auf deren Vollständigkeit zu achten, die Leiterinnen und Leiter der ihm zugewiesenen Gerichtsabteilungen von neu eingelangten Eingangsstücken zu verständigen sowie für die ordnungsgemäße Zustellung von nach außen tretenden Schriftstücken und Erledigungen zu sorgen und diese Zustellung nach Eingang der Zustellbestätigung zu kontrollieren.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt ihm - soweit sich der zuständige Richter die vorherige Befassungen nicht vorbehalten hat - die Erstprüfung eines Aktes, die Anforderung fehlender Aktenbestandteile, die Fristenverwaltung für die jeweilige Gerichtsabteilung, der Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten, die Vorbereitung von Verhandlungen, Ladungen und Zustellungen, die Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool sowie das Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit der Gerichtsabteilung durch Anleitung und Führung des Schreibkräftepools im Einzelfall. Nach Vorgabe des zuständigen Richters kommt ihm zudem die Aktenzusammenstellung und Vorbereitung des Schriftverkehrs in höchstgerichtlichen Verfahren, die Durchführung von ergänzenden Erhebungen, die Durchführung von angemeldeten Akteneinsichten, die Koordinierung der Verhandlungen und der Beweisaufnahmen vor Sachverständigen, das Veranlassen von Übersetzungen, die Vorbereitung einfacher Entscheidungen und die Vorbereitung und formale Erstprüfung der Akten auf Vollständigkeit zu. Darüber hinaus können auf Weisung des zuständigen Richters bzw. Kammervorsitzenden weitere Aufgaben hinzutreten.Die einem Referenten obliegende ordnungsgemäße und vollständige Führung von Verfahrensakten bzw. Datenpflege der elektronischen Verfahrensadministration stellt eine jederzeitige Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verfahrensschritte in einem Verfahren sicher und ist in dieser Hinsicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verfahrensführung. Für diese Zwecke ist grundsätzlich eine vollständige, zeitnahe und chronologische Erfassung der Verfahrensschritte im eVA+ notwendig und sind der physische Akt und der Akt im eVA+ grundsätzlich durch Einlage aller schriftlichen Dokumente /Unterlagen - auf identem Stand zu halten. Den physischen Akt jederzeit sofort auf den gleichen Stand wie den elektronischen Akt im eVA+ zu bringen ist den Referenten in der Praxis jedoch tatsächlich nicht immer möglich und hängt dabei auch sehr stark von der Arbeitsweise der ihnen zugeteilten Richtern ab. Denn wenn ein Richter vermehrt zuhause arbeitet und dort auch Akten verwahrt, kann ein dazu gehöriges neues Eingangsstück zwar im elektronischen Akt eingepflegt, nicht jedoch vom Referenten in den physischen Akt eingeordnet werden. Dazu kommt, dass ein Teil der Richter die Arbeit mit dem physischen Akt bevorzugen, während andere ihre Arbeit direkt im elektronischen Akt des eVA+ verrichten. Dementsprechend gibt es zwischen den Richtern und ihren Referenten auch Absprachen, ob, wann und wie sie von neuen Eingangsstücken informiert werden wollen. Jene, die ausschließlich mit dem physischen Akt arbeiten, bestehen in der Regel auf unverzügliche Vorlage des Papiereingangsstücks und ordnen diese nach der Sichtung oft auch selbst in den physischen Akt ein, wogegen jene, die selbst mit den elektronischen Akten arbeiten (und das sind zumeist auch jene Richter, die vermehrt außerhalb ihres Büros arbeiten), die Information über neue Eingangsstücke meist per Telefon oder über Zusendung per Mail bevorzugen. Im Vertretungsfall eines Referenten müssen seitens der Vertretung dringend gebotene Aufgaben erfüllt bzw. Tätigkeiten vorgenommen werden. Für den Fall einer notwendigen Vertretungstätigkeit übergibt der vertretene Referent in seiner Abwesenheit dringend zu erledigende Aufgaben an seine Vertretung und bespricht diese mit seiner Vertretung. Dies ist in der Praxis naturgemäß jedoch nur bei vorhersehbaren Abwesenheiten, wie zum Beispiel Erholungsurlauben möglich, nicht jedoch etwa bei in der Regel nicht vorhersehbaren Erkrankungen, weil der davon betroffene Referent in einem solchen Fall keine Übergabe der dringend zu erledigen Aufgaben machen kann. Hier wird der Vertreter am Arbeitsplatz des erkrankten Kollegen zunächst selbst nachsehen müssen, ob bereits dringende Aufgaben aufliegen und im Zweifelsfall allenfalls auch mit den betroffenen Richtern Kontakt aufnehmen. In welcher Intensität und Dringlichkeit der Vertreter Akten der Richter des erkrankten Kollegen in der Folge weiterbearbeitet, hängt zum einen von der Dauer der Abwesenheit und zum anderen auch von den Richtern selbst ab, welche den Referenten oft auch sehr genau vorgeben, welche Arbeiten ihrer Ansicht nach Priorität haben und deshalb unverzüglich bzw. vorrangig zu erledigen sind. In Fällen einer kurzfristigen Vertretungstätigkeit hat die Vertretung jedenfalls lediglich dringend gebotene Aufgaben wahrzunehmen. Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht von Dringlichkeit sind, müssen von dem zu vertretenen Referenten nach dessen Rückkehr wahrgenommen bzw. ausgeführt werden. Nach Rückkehr des Vertretenen erfolgt seitens der Vertretung erneut eine Übergabe offener Arbeitsaufträge bzw. sind offene Arbeitsaufträge dem Vertretenen zur Kenntnis zu bringen. Offen gebliebene Arbeitsaufträge bzw. Aufgaben, deren Bearbeitung seitens der Vertretung mangels Dringlichkeit nicht erfolgte, sind vom vertretenen Referenten zu erledigen und liegen somit in dessen Zuständigkeits- bzw. Aufgabenbereich.

1.3. Zur Arbeitsbelastung der Referenten der Außenstelle und insbesondere des BF:Bei Einrichtung der Außenstelle waren zunächst 3 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) für Referenten vorgesehen. Mit der späteren Aufstockung der Gerichtsabteilungen im Jahr 2016 erfolgte auch bei den Referenten eine Erhöhung auf 5 VBÄ. Erst ab etwa Mitte 2020 erfolgte eine weitere schrittweise Erhöhung auf heute 5,5 VBÄ plus eine Verwaltungspraktikantenstelle. Der BF hatte bis 2016 in der Regel drei Stammrichter zu betreuen, danach drei bis vier Stammrichter. Der Grund dafür war, dass die Anzahl der Richter in der Außenstelle 2016 verdoppelt wurde, während die Anzahl der Referenten lediglich von drei auf fünf aufgestockt wurden. Die übrigen Referenten hatten dagegen jeweils nur zwischen drei bis dreieinhalb Stammrichter zu betreuen. Das ergab sich unter anderem aus dem Umstand, dass es unter den insgesamt 19 RichterInnen der Außenstelle auch RichterInnen mit halber Auslastung gab und der Kammervorsitzende aufgrund seiner Justizverwaltungsaufgaben einen sehr eingeschränkten Akteneingang hatte. Die gegenseitigen Vertretungen der Referenten wurden in der Außenstelle regelmäßig (halbjährlich bis jährlich) eingeteilt. Ab 2019 hatte der BF seine vier Kollegen im Falle ihrer Abwesenheit jeweils hinsichtlich einer RichterIn zu vertreten, während die übrigen Referenten im Vertretungsfall jeweils für maximal drei RichterInnen zuständig waren.Sämtliche Referenten waren während der gesamten Zeit mit ihren Aufgaben auch mit drei Gerichtsabteilungen jedenfalls ausgelastet. Dies wird bereits aus den oben dargestellten umfangreichen Aufgaben eines Referenten und dem Umstand deutlich, dass eine durchschnittliche Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts pro Jahr jedenfalls weit über hundert Akten Eingang hatte, welche von den Referenten von der Erstbearbeitung bis zur Abfertigung der Erledigung immer wieder zu bearbeiten waren. Dazu kamen Zeiten intensiverer Vertretungstätigkeit bei Zusammentreffen von Urlauben und Krankenständen, welche bei den davon betroffenen Referenten auch immer wieder und teilweise über längere Zeiträume zu Belastungsspitzen führten. In solchen Zeiten ist naturgemäß eine verstärkte Priorisierung von wichtigen und unaufschiebbaren Arbeiten und ein Aufschieben von weniger dringenden Angelegenheiten unausweichlich. Da der BF ab 2016 zumindest einen halben Stammrichter mehr und auch mehr Vertretungsrichter zu betreuen hatte als die anderen Referenten der Außenstelle, war er dementsprechend auch in einem höheren Ausmaß von derartigen Belastungsspitzen betroffen.Der BF hat mit den ihm zugeteilten Richtern durchwegs gut zusammengearbeitet; diese waren mit seiner Arbeit generell bis sehr zufrieden und haben auch sein Engagement geschätzt. Was seine Aktenführung anbelangt, gab es von Seiten seiner Richter nur selten Grund zur Beanstandung.

1.4. Zu den konkreten Umständen, welche zu gegenständlichem Disziplinarverfahren geführt haben:Ab 16.03.2020 war aufgrund des ersten pandemiebedingten Lockdowns in der Außenstelle ein Notbetrieb angeordnet worden. Dazu wurden die Referenten in zwei Zweierteams aufgeteilt und jeweils ein Team sollte jeweils eine Woche lang Dienst an der Dienststelle versehen, während das zweite Team im Homeoffice war. Der BF bildete mit Frau L ein solches Zweierteam und hatte in der Woche von 16.03.2020 seinen Dienst an der Dienststelle zu versehen. Primäre Aufgabe der dieser Teams war zunächst die Abberaumung sämtlicher Verhandlungen und in weiterer Folge die Bearbeitung der neuen Akten und die Abfertigung von Erledigungen. Der fünfte Referent, ADir X, befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits über längere Zeit im Krankenstand. Von 23.03.2020 bis 03.04.2020 befand sich der BF im Krankenstand und unmittelbar anschließend wurde ihm vom 06.04.2020 bis einschließlich 01.06.2020 im Hinblick auf eine von ihm vorgelegte ärztliche Bestätigung im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie eine gerechtfertigte Abwesenheit von der Dienststelle genehmigt. Der letzte Arbeitstag des BF war somit der 20.03.2020.Am 07.04.2020 erteilte der Kammervorsitzende Mag. P dem Referenten ADir X im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Weisung, für die vom BF und einem weiteren Referenten betreuten Gerichtsabteilungen hinsichtlich der noch offenen Aufträge die notwendigen Veranlassungen vorzunehmen, woraufhin ADir X nach einer ersten Sichtung des physischen Arbeitsplatzes des BF den Kammervorsitzenden darüber in Kenntnis setzte, dass er gröbere Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration vorgefunden habe. Hinsichtlich der vom BF betreuten Gerichtsabteilungen lagen zu diesem Zeitpunkt offene Aufträge vor, war eine Vielzahl von Aktenstücken nicht den jeweiligen Akten zugeordnet, waren die Aktenläufe falsch eingetragen und befand sich der physische Arbeitsplatz des BF in einem relativ unaufgeräumten und unübersichtlichen Zustand. Am 22.04.2020 übermittelte ADir X dem Kammervorsitzenden eine „Übersicht“ in Form eines sechsseitigen Berichts über die in den vom BF betreuten Gerichtsabteilungen vorgefundenen Umstände (Darlegung offener Aufträge, wie z.B. zu Aktenrückübermittlungen, Aktenvorlagen an Höchstgerichte und Akteneinsichten, mangelhafte Datenpflege, fehlerhafte Eintragungen von Aktenläufen, uÄ); diese Übersicht wurde vom Kammervorsitzenden gegenüber den davon betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Sämtliche vom ADir X hierbei durchgeführten Arbeiten (v.a. Dokumentation offener Aufgaben und sonstiger Umstände, aber auch bereits Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) wurden nach Transferierung sämtlicher sich auf dem physischen Arbeitsplatz des BF befindlicher Unterlagen in das Büro des ADir X dort durchgeführt und wurden diese nach Beendigung der Arbeiten wieder in das Büro des Beschwerdeführers zurückgebracht. Die vom ADir X zwischen 07.04.2020 und 22.04.2020 durchgeführten Arbeiten wurden primär zum Zweck der Überprüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom BF betreuten Gerichtsabteilungen getätigt. ADir X meldete dem Kammervorsitzenden am gleichen Tag, dass er eine Aufarbeitung und eine Vertretung des BF – zu dem er ebenso beauftragt wurde - anlässlich der Fülle der vorgefundenen Mängel nicht vornehmen könne. Am 06.05.2020 wurde seitens des Kammervorsitzenden der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes davon informiert. Vor dem Hintergrund der vorgefundenen Missstände und auf Grundlage von zwischen dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter mit dem damaligen Präsidenten und dem Vizepräsidenten geführten Besprechungen wurde seitens des Kammervorsitzenden in der Folge mündlich der Auftrag an ADir X und die damalige Verwaltungspraktikantin Mag. Y erteilt, die drei vom BF vor dessen pandemiebedingter Abwesenheit betreuten Gerichtsabteilungen vertiefend auf offene Aufträge, sonstige notwendige Veranlassungen (wie z.B. die Richtigstellung von falsch eingetragenen Aktenläufen) und etwaige Mängel in der Verfahrensführung zu überprüfen und dies auch zu dokumentieren. Die Durchführung dieser Arbeiten begann am 12.05.2020 und endete am 20.05.2020. Diese Arbeiten wurden überwiegend während und teilweise auch außerhalb der Normal-Dienstzeiten durchgeführt. Diese Arbeiten wurden ausschließlich am Arbeitsplatz des BF durchgeführt und wurden von den übrigen anwesenden Bediensteten in der Außenstelle wahrgenommen. Nach der Durchführung dieser Arbeiten wurde von ADir X und von Mag. Y ein Analyse-Bericht erstellt; die Erstellung dieses Analyseberichts wurde dem BF und den betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Die von ADir X und Mag. Y im Mai 2020 durchgeführten Arbeiten samt Erstellung des Berichts wurden als Grundlage für die Abarbeitung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom BF betreuten Gerichtsabteilungen herangezogen, wobei zudem auch eine Dokumentation für etwaige in der Folge durchzuführende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte vorgenommen wurde. Am 01.06.2020 beendete der BF sein „Homeoffice“ und trat am 02.06.2020 wieder in den Präsenzdienst. An diesem Tag hatte er mit dem Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter eine Besprechung. Inhalt der Besprechung war die Neuzuteilung von RichterInnen an den Beschwerdeführer und auch die Feststellung der Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration in seinem Referat. Ebenso wurde er über die sein Referat betreffende Sachverhaltsdarstellung informiert. Schließlich fand am 24.07.2020 ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in dem es primär um eine beantragte Belohnung ging. Mit Schreiben vom 04.08.2020, zugestellt am 06.08.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaranzeige erstattet, welche zu gegenständlichem Disziplinarverfahren führte.

1.5. Zu den Anschuldigungspunkten 1, 3, 4, 5 und 20 (keine Zustellnachweise im Akt und keine weiteren Schritte nach erfolglosen Zustellversuchen):Die konkreten Vorwürfe lauten:

„1. (Punkt II.1. des Einleitungsbeschlusses [EB]) GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05. Februar 2015 an die belangte Behörde liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

3. (Punkt II.3. des EB) GZ XXXX : Hinsichtlich eines ersten Zustellversuches betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer (Retournierung mit dem Vermerk „verzogen") wurde im eVA+ kein Rückschein eingepflegt. Obwohl eine Zustellung an den Beschwerdeführer auch in einem zweiten Versuch erfolglos blieb (erneut Retournierung mit dem Vermerk „verzogen", Rückschein im eVA+ eingepflegt), wurden keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung an den Beschwerdeführer protokolliert.

4. (Punkt II.4. des EB) GZ XXXX Trotz erfolgloser Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowohl betreffend ein Parteiengehör vom 29. September 2014 als auch betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 (jeweils Retournierung mit dem Vermerk „Unzulässiger Freimachungsvermerk im Auslandsverkehr") wurden jeweils keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung(en) an den Beschwerdeführer protokolliert.

5. (Punkt II.5. des EB) GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

20. (Punkt II.24. des EB) GZ XXXX : Betreffend die Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.“Bei den von diesen Anschuldigungen betroffenen Akten handelte es sich um fünf von insgesamt mehreren hundert Fällen betreffend Beitragszuschläge. Es handelte sich dabei um ein sogenanntes Großverfahren, in welchen vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren hundert Fällen im Wesentlichen inhaltsgleiche verfahrensabschließende Beschlüsse erlassen wurden. In der Zeit, als diese Erledigungen abgefertigt wurden (Februar 2015) traten Probleme bei der Rückscheinübermittlung auf. So wurden zB. Rückscheine, die für eine andere Außenstelle bestimmt waren in die Außenstelle des BF geschickt. Andererseits sind Rückscheine, die für die Außenstelle des BF bestimmt waren, dort nie eingelangt. Der BF hat deshalb sowohl mit der Behörde als auch mit den davon betroffenen Parteien Rücksprache gehalten und dabei die Information erhalten, dass diese Verfahren von den Parteien bereits als abgeschlossen betrachtet wurden. Dies hat er dem zuständigen Richter auch mitgeteilt. Der BF hat deshalb auch in jenen beiden Verfahren, in welchen es nachweislich einen erfolglosen Zustellversuch gegeben hat (Anschuldigungspunkte 3 und 4) in der Folge keinen weiteren Zustellversuch mehr unternommen, zumal er vom zuständigen Richter dazu auch keine Anordnung erhalten hat. Die Entscheidung, wem eine Erledigung auf welche Art zuzustellen ist, liegt tatsächlich auch nicht beim Referenten, sondern in der alleinigen Kompetenz des zuständigen Richters. Dementsprechend wäre auch ein allfälliger weiterer Zustellversuch nur auf Anordnung des zuständigen Richters vorzunehmen gewesen. Es kann daher dem BF weder zum Vorwurf gemacht werden, dass in den Akten keine Zustellnachweise zu finden sind, noch dass es in den Verfahren keine weiteren Zustellversuche mehr gegeben hat.

1.6. Die oben bereits dargestellten Anschuldigungspunkte 1, 5, und 20 enthalten zudem – so wie die Vorwürfe 10 und 55 - den Vorwurf der Falschprotokollierung des Aktenlaufs:Diese Vorwürfe lauten:

„10. (Punkt II.12. des EB) GZ XXXX : Der Verwaltungsgerichtshof wurde im eVA+ nicht als Verfahrensbeteiligter eingepflegt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand.

55. (Punkt II.82. des EB) GZ XXXX Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (BF) befand. Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.“In diesen insgesamt fünf Fällen befanden sich die Akten zum Sichtungszeitpunkt auf dem Arbeitsplatz des BF, waren im Aktenlauf des eVA+ jedoch nicht auf ihn protokolliert. Grundsätzlich ist der Aktenlauf im eVA+ einzutragen, um die jederzeitige schnelle Auffindbarkeit des Aktes zu gewährleisten. Dies wird jedoch in den einzelnen Kammern unterschiedlich gehandhabt. Während es in den Kammern am Hauptsitz üblich ist, den Akt bei Einlangen in der Gerichtsabteilung ausschließlich auf den zuständigen Richter zu protokollieren bis der Akt die Gerichtsabteilung schließlich wieder verlässt, ist es in der Außenstelle des BF üblich, dass der Aktenlauf auch innerhalb der Gerichtsabteilung (also zwischen Referenten, Richter und juristischen Mitarbeiter) entsprechend protokoliert wird. Das bedeutet, dass der Akt auch nach Übergabe an den Referenten oder juristischen Mitarbeiter entsprechend auf diesen protokolliert werden soll. Das wird von den Referenten der Außenstelle, wie auch vom BF, entsprechend den Vorgaben grundsätzlich auch so gehandhabt. Dass es dabei aber auch zu Fehlern kommen kann, wenn zum Beispiel ein Richter einen Akt seinem Referenten in dessen Abwesenheit auf den Tisch legt oder an den juristischen Mitarbeiter übergibt, ohne den Aktenlauf selbst einzutragen oder den Referenten davon in Kenntnis zu setzten, ist durchaus nachvollziehbar. Derartige Fehler kamen daher nicht nur in der den Gerichtsabteilungen des BF, sondern auch in anderen Gerichtsabteilungen der Außenstelle immer wieder vor. Ein besonderes, über das normale Maß solcher Fehler hinausgehende Versagen des BF ist in diesen fünf Fällen jedenfalls nicht zu erkennen.

1.7. Zu den Anschuldigungspunkten 2, 24, 30, 31, 35, 49, 50 und 56 betreffend die unterlassene Ablage von BVwG-Akten bzw. Rückmittlung von Behördenakten:Diese Vorwürfe lauten:

„2. (Punkt II.2. des EB) GZen XXXX Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 27. Juli 2016 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

24. (Punkt II.31. des EB) GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 16. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

30. (Punkt II.41. des EB) GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 27. März 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.

31. (Punkt II.42. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 1. April 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.

35. (Punkt II.49. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 2. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.

49. (Punkt II.74. des EB) GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 6. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

50. (Punkt II.75. des EB) GZ XXXX Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 6. Februar 2020 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

56. (Punkt II.83. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 30. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.“Behördenakten sind nach Abschluss des Verfahrens an die belangte Behörde zurück zu übermitteln und die BVwG Akte abzulegen. Da es jedoch notwendig werden kann, dass die Akten im Falle einer Revision an den VwGH oder einer Beschwerde an den VfGH vom BVwG auch physisch an die Höchstgerichte vorgelegt werden müssen, wird mit der Rückübermittlung grundsätzlich zugewartet, bis weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass ein derartiges Rechtsmittel erhoben wurde, da anderenfalls der Behördenakt vom BVwG neuerlich angefordert werden müsste. Davon kann aber mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit erst ausgegangen werden, wenn zwei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Vorabinformation über ein eingebrachtes Rechtsmittel eingelangt ist. Deshalb werden frühestens zwei Monaten nach Abschluss des Verfahrens die Behördenakten an die Behörde zurück übermittelt und die BVwG-Akten abgelegt. In jenen Fällen, in welchen tatsächlich eine Vorabinformation eines Höchstgerichts zu einer Entscheidung des BVwG einlangt (aus solchen geht jedoch nicht hervorgeht, ob bereits ein Rechtsmittel oder allenfalls vorerst nur ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde) wird der Behördenakt jedenfalls weiter beim BVwG aufbewahrt und abgewartet, ob dieser vom Höchstgericht allenfalls tatsächlich angefordert wird. Das kann durchaus auch erst mehrere Monate später passieren und ist in vielen Fällen schließlich auch gar nicht der Fall. Für das BVwG bleibt der weitere Ablauf dann für längere Zeit ungewiss, weil der Erstinformation bis zu einer allfälligen Anforderung der Behördenakten oder – falls diese ausbleibt – bis zum Abschluss des höchstgerichtlichen Verfahrens in der Regel keine weiteren Informationen der Höchstgerichte folgen. Dementsprechend ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Behördenakten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch mehrere Monate beim BVwG aufbewahrt und nicht rückübermittelt werden.Dazu kommt, dass die Rückübermittlung von Behördenakten und die Ablage des Papieraktes des BVwG, wofür in den vorgegebenen Abläufen übrigens keine konkreten Fristen vorgesehen sind, von vielen Referenten auch nicht als besonders dringlich angesehen wird und diese Tätigkeit insbesondere in Zeiten größerer Belastung eher aufgeschoben wird, bis jene als dringlicher angesehenen Aufgaben der tagesaktuellen Arbeit (wie zum Beispiel die Erstbearbeitung von Akten, die Ausschreibung von Verhandlungen oder die Abfertigung von Entscheidungen) erledigt ist. Dies insbesondere im Wissen, dass die Behörden in jenen seltenen Fällen, in welchen der Behördenakt von diesen dringend benötigt wird, sich ohnedies beim BVwG melden und um rasche Rückübermittlung ersuchen werden.Die hier gegen den BF erhobenen Vorwürfe der Nichtübermittlung von Behördenakten und Nichtablage der BVwG-Akten betreffen drei Geschäftsfälle, die zum Sichtungszeitpunkt bereits über mehrere Jahre abgeschlossen waren (Anschuldigungspunkt 2) und sieben Geschäftsfälle, deren Abschluss zum Sichtungszeitpunkt zwischen einem Jahr und vier Monaten zurücklag. Der von Anschuldigungspunkt 24 betroffene Fall wurde am 16.09.2019 mit gekürztem Erkenntnis abgeschlossen (S 98).In dem von Anschuldigungspunkt 30 betroffenen und am 27.03.2019 abgeschlossenen Verfahren findet sich im eVA eine Vorabinformation des VfGH vom 09.05.2019, ebenso wie im von Anschuldigungspunkt 31 betroffenen Verfahren, das ein Folgeverfahren des von Anschuldigungspunkt 30 betroffenen Verfahrens ist (Anm: der selbe Beschwerdeführer) (S 123 bis 126).Das von Anschuldigungspunkt 35 betroffene Verfahren wurde am 02.12.2019 abgeschlossen (S 146).Das von Anschuldigungspunkt 49 betroffene Verfahren wurde am 06.05.2019 abgeschlossen, danach wurde jedoch noch eine Vorabinformation des VwGH und schließlich am 11.12.2019 ein Beschluss des VwGH in den elektronischen Akt protokolliert (Seite 207).Das von Anschuldigungspunkt 50 betroffene Verfahren wurde am 06.02.2020 und damit etwa eineinhalb Monate vor dem letzten Arbeitstag des BF (das war der 23.03.2020) abgeschlossen (Seite 209).Das von Anschuldigungspunkt 56 betroffene Verfahren wurde am 30.07.2019 abgeschlossen, jedoch langte dazu am 12.09.2019 eine Vorabinformation des VwGH ein (Seite 243).In den hier dargestellten Fällen lag somit der jeweilige Verfahrensabschluss zum Sichtungszeitunkt entweder erst wenige Monate zurück oder es lag eine Vorabinformation eines Höchstgerichts vor, weshalb hier auf Grundlage der oben getroffenen Feststellungen auch nicht von einer unvertretbar langen Zeit der Nichtübermittlung der Vorakten bzw. Nichtablage der der BVwG-Akten auszugehen ist.Dagegen wurden die in Anschuldigungspunkt 2 enthalten Geschäftsfälle allesamt bereits am 27.07.2016 abgeschlossen. Es kam in weiterer Folge zwar zu einer außerordentlichen Revision und einer Aktenvorlage an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss des VwGH wurde in diesem Verfahren als OZ 15 jedoch bereits am 08.11.2016 protokolliert. In diesem Verfahren hätten die Vorakten zum Sichtungszeitpunkt daher jedenfalls schon seit längerer Zeit zurückübermittelt und die BVwG-Akten abgelegt werden sollen. Es handelt sich hier somit tatsächlich um eine mangelhafte Aktenführung, die der BF zu verantworten hat.

1.8. Zu den Anschuldigungspunkten 6, 8, 18, 21, 26, 27, 33, 34, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 47, 48, 50, 51, 53, 55 und 57 betreffend die mangelhafte Protokollierung von Rechtsvertretungsverhältnissen:Die von diesem Vorwurf betroffenen Anschuldigungspunkte 35, 50 und 55 wurden bereits oben dargestellt. Die übrigen Anschuldigungspunkte lauten:

6. (Punkt II.7. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt. Das Schreiben zur Ordnungszahl (OZ) 10 („Schreiben an Dolmetscher" vom 9. Jänner 2020) wurde lose auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Verfahrensakt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

8. (Punkt II.10. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Ein Schreiben zu einer Vollmachtsauflösung (OZ 10) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

18. (Punkt II.21. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

21. (Punkt II.25. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

26. (Punkt II.35. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

27. (Punkt II.36. des EB) GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" weder eingepflegt noch auf dem physischen Akt vermerkt.

33. (Punkt II.45. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

34. (Punkt II.46. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse (Vollmachtsauflösung vom 31.05.2019) wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

39. (Punkt II.59. des EB) GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

40. (Punkt II.60. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt.

41. (Punkt II.63. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

42. (Punkt II.64. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

43. (Punkt II.66. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

44. (Punkt II.67. des EB) GZ XXXX Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse (Vollmachtsbekanntgabe vom 27.01.2019) wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

46. (Punkt II.71. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

47. (Punkt II.72. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt.

48. (Punkt II.73. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt.

51. (Punkt II.76. des EB) GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

53. (Punkt II.79. des EB) GZ XXXX Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.

57. (Punkt II.84. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" nicht eingepflegt.Die Bekanntgabe der Änderung von Rechtsvertretungsverhältnissen wird wie alle anderen Eingaben zu Geschäftsfällen, die bei den Außenstellen anhängig sind, ebenfalls grundsätzlich am Hauptsitz in Wien eingebracht, wo auch der Protokollierungsvermerk auf das Eingangsstück angebracht wird. Erst in der Folge wird dieses dann weiter in die jeweilige Außenstelle versendet und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Änderungen von Rechtsvertretungsverhältnissen sind laut QM-Handbuch unverzüglich im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" entsprechend einzupflegen und am physischen Akt zu vermerken. Dies ist grundsätzlich die Aufgabe der Referenten. Fest steht jedoch auch, dass es in der Außenstelle tatsächlich Zeiträume gegeben hat, in welchen Eingangstücke auf ausdrücklich Anordnung des damaligen Kammervorsitzenden von der Kanzlei ohne Einbindung der zuständigen Referenten direkt den Richtern vorgelegt wurden. Es kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF von den jeweiligen Eingangstücken, mit welchen die Änderung von Rechtsvertretungsverhältnissen bekannt gegeben wurden, tatsächlich Kenntnis erlangt hat, weshalb ihm in den hier angeführten Fällen weder das Nichteinpflegen im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ noch das Nichtvermerkten am physischen Akt zum Vorwurf gemacht werden kann.

1.9. Zu den Anschuldigungspunkten 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 29 und 58 betreffend lose, nicht in die jeweiligen Akten eingeordnete Unterlagen: Die von diesem Vorwurf betroffenen Anschuldigungspunkte 6 und 18 wurden bereits oben dargestellt. Die übrigen Anschuldigungspunkte lauten:

7. (Punkt II.9. des EB) GZ XXXX : Die Schreiben zu den OZen 4 („Ersuchen um Stand des Verfahrens" vom 23. Februar 2019) und 5 („Ersuchen um Entscheidung" vom 28. Februar 2019) wurden zwar im eVA+ protokolliert, jedoch lose auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht ordnungsgemäß in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

9. (Punkt II.11. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 9 wurde von (BF) (lose) auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

11. (Punkt II.13. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

12. (Punkt II.14. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

13. (Punkt II.15. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 2 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt" im eVA+ wurde nicht befüllt.

14. (Punkt II.16. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

15. (Punkt II.17. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

16. (Punkt II.18. des EB) GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 7, 9, 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

17. (Punkt II.19. des EB) GZ XXXX Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

19. (Punkt II.23. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

29. (Punkt II.40. des EB) GZ XXXX Die OZ 4 wurde im eVA+ nicht befüllt, diesbezügliche Unterlagen (betreffend Akteneinsicht) befanden sich im physischen Akt.

58. (Punkt II.86. des EB) GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (BF) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.“Hier wird dem BF in insgesamt vierzehn Punkten vorgeworfen, dass sich Eingangstücke lose auf seinem Arbeitsplatz befunden hätten und nicht in den jeweiligen physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befunden habe, eingelegt worden sei. Aus den gleichen Gründen wie oben unter 1.8. kann jedoch auch hier nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem BF die auf seinem Arbeitsplatz vorgefundenen losen Unterlagen tatsächlich zur Kenntnis gelangt sind. Zwölf der hier gegenständlichen vierzehn Vorwürfe beziehen sich zudem auf Akten der Gerichtsabteilung des Mag. A, der mit dem BF vereinbart hatte, dass ihm neu einlangende Schriftstücke immer in Papierform vorzulegen waren und er diese selbst einsortierte, wenn sich der jeweilige Akt bei ihm befand. In den hier vorliegenden Fällen haben sich sämtliche Akten zudem tatsächlich auch bei Richter Mag. A befunden. Der BF konnte dementsprechend davon ausgehen, dass sich Richter Mag. A nach der Vorlage solcher Eingangstücke selbst um die Einordnung in die jeweiligen physischen Akten kümmern würde. Dass der BF die Eingangstücke dem Richter allenfalls gar nicht vorgelegt hätte, wurde ihm im gegenständlichen Verfahren weder zum Vorwurf gemacht, noch ergaben sich aus den vorliegenden Zeugenaussage dafür irgendwelche Anhaltspunkte.

1.10. Zu den Anschuldigungspunkten 13, 18, 22, 23, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 45, 48, 53, 55, 56, 57 betreffend das Nichtbefüllen des Ordners „Vorakt“ und/oder der Stammdaten Im eVA+ bzw. von Aktendeckel des physischen Aktes: Die von diesen Vorwürfen betroffenen Anschuldigungspunkte 13, 18, 31, 33, 35, 48, 53, 55, 56 und 57 wurden oben bereits dargestellt. Die übrigen Anschuldigungspunkte lauten:

22. (Punkt II.28. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichts Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.

23. (Punkt II.30. des EB) GZ XXXX Die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt.

32. (Punkt II.43. des EB) GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt.

37. (Punkt II.55. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" im eVA+ wurde nicht befüllt.

38. (Punkt II.58. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt.

45. (Punkt II.69. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten wurden im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt.Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer in den hier gegenständlichen sechzehn Anschuldigungspunkten insgesamt neunmal zum Vorwurf gemacht, dass er in den davon betroffenen elektronischen Akten im eVA+ den Ordner „Vorakt“ nicht befüllt habe (13, 18, 22, 33, 35, 37, 38, 45 und 53), in vierzehn Fällen seien die Stammdaten nicht oder nicht vollständig befüllt worden (18, 22, 23, 31, 32, 33, 35, 38, 45, 48, 53, 55, 56 und 57) und in drei Fällen sei der Aktendeckel des physischen Aktes nicht befüllt worden (33, 45 und 56).Wenn beim BVwG ein neuer Geschäftsfall einlangt, wird von der Zuteilung in Wien im eVA+ ein neuer Akt angelegt und werden darin die zuständige Gerichtsabteilung, der Name des Beschwerdeführers, dessen Geburtsdaten, die Fremdzahl des beschwerdebezogenen Bescheides sowie die belangte Behörde als Stammdaten erfasst. Diese werden dann auf einen Aktendeckel ausgedruckt und dieser schließlich an die zuständige Gerichtsabteilung übermittelt. Der zuständige Referent hat dann im Zuge der Erstprüfung den elektronischen Akt im eVA+ mit weiteren Stammdaten, wie den Namen eines allfälligen bevollmächtigten Vertreters, das Datum des beschwerdegegenständlichen Bescheides, das Datum der Zustellung und das Datum der Beschwerdeeinbringung zu befüllen und diese Stammdaten auch handschriftlich auf dem physischen Aktendeckel zu vermerken (Befüllung des Aktendeckels). Im QM-Handbuch ist für die Außenstelle des BF ausdrücklich vorgesehen, dass die Kanzlei nach Abschluss des Verfahrens (aber vor der Aktenrückübermittlung) im eVA+ den beschwerdebezogenen Bescheid, die Verfahrensanordnung und die Beschwerde in den Ordner „Vorakt“ zieht (Befüllung des Vorakts). Zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt wurde in der Außenstelle - auch auf Betreiben des BF - jedoch von diesem Ablauf insofern abgewichen, als vom damaligen Kammervorsitzenden festgelegt wurde, dass der Ordner „Vorakt“ im eVA+ bereits im Zuge der Erstprüfung von den Referenten befüllt wird, um den Richtern für ihre Arbeit im elektronischen Akt mehr Informationen zur Verfügung zu stellen. Der damalige Kammervorsitzende hat sich für diese Abweichung für die Außenstelle vom Präsidium die Genehmigung eingeholt, eine Änderung des QM-Handbuches erfolgte diesbezüglich jedoch nicht. Diese neue Vorgangsweise wurde von den Referenten – wie auch vom BF - in der Folge umgesetzt und der Vorakt nun von den Referenten bereits im Zuge der Erstprüfung befüllt. In der Kammer, in der der erkennende Richter in Wien seinen Dienst versieht, wird dies dagegen nach wie vor so gehandhabt, dass die Referenten den Ordner „Vorakt“ im eVA+ grundsätzlich erst nach dem Abschluss des Verfahrens befüllen, wenn eine Vorabinformation eines Höchstgerichts einlangt, um die darin enthaltenen Dokumente dem jeweiligen Höchstgericht elektronisch zur Verfügung stellen zu können.In den von den Anschuldigungspunkten 22 und 23 betroffenen Verfahren kann in dieser Hinsicht tatsächlich auch objektiv keine mangelhafte Aktenführung vorliegen, weil es sich dabei einen Antrag auf Wiederaufnahme (22) und um eine Säumnisbeschwerde handelt (23) bei welchen die Stammdaten Bescheid-, Zustellungs- und Beschwerdedatum gar nicht existieren und deshalb weder im eVA+ angelegt noch auf dem ausgedruckten Aktendeckel vermerkt werden können. Ebenso wenig existiert hier ein Bescheid, der in den Ordner Vorakt gezogen werden könnte. Zum Zeitpunkt des Einlangens des von Anschuldigungspunkt 33 betroffenen physischen Aktes in der Außenstelle befand sich der BF nachweislich für drei Tage auf Erholungsurlaub, weshalb ihm in diesem Fall die Nichtbefüllung des Ordners „Vorakt“, der Stammdaten und des Aktendeckels nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.Zudem hat es in der Außenstelle des BF tatsächlich eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Akten gegeben (konkret etwa 800 Akten, welche von einer anderen Außenstelle übernommen wurden und daher bereits erstbearbeitet waren), welche nicht von den Referenten der Außenstelle des BF erstbearbeitet, sondern auf Weisung des damaligen Kammervorsitzenden ohne Einbindung der Referenten direkt den zuständigen Richtern bzw. deren juristischen Mitarbeitern zur Bearbeitung vorgelegt wurden. Es kann daher auch bei den übrigen hier gegenständlichen Anschuldigungspunkten nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF die Nichtbefüllung der Stammdaten, des Aktendeckels bzw. des Ordners „Vorakt“ zu verantworten hat.

1.11. Zu den Anschuldigungspunkten 22, 25, 28, 36, 52 und 54 betreffend fehlerhafte bzw. mangelhafte Protokollierungen im eVA+: Diese Anschuldigungspunkte lauten:

22. (Punkt II.28. des EB) GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt" und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichts Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.

25. (Punkt II.33. des EB) XXXX : Die OZen 24 (Ladungen), 25 (Verhandlungsschrift), 26 (Ladungen), 32 (Erkenntnis) und 39 (VwGH - a.o.Rev. - Parteienverständigung) wurden nicht befüllt.

28. (Punkt II.37. des EB) XXXX : Die OZen 32, 36, 37, 39 und 46 wurden nicht befüllt.

36. (Punkt II.51. des EB) GZ XXXX : Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes liegt dem physischen Akt bei, wurde im eVA+ jedoch nicht protokolliert. Hinsichtlich einer für den 15. Februar 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Ladungen unter OZ 7; Vertagungsbitte unter OZ 10) finden sich keine weiteren Protokollierungen zu einer Verlegung bzw. Abberaumung (Anmerkung: eine mündliche Verhandlung fand in weiterer Folge am 15. Mai 2019 statt; OZ 13).

52. (Punkt II.78. des EB) GZ XXXX : Die Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2018 wurde nicht im eVA+ protokolliert. Die OZ 10 wurde im eVA+ nicht befüllt.

54. (Punkt II.80. des EB) GZ XXXX : Die OZ 10 („Verhandlungsschrift/Protokoll") wurde nicht befüllt.Hinsichtlich der gegenständlichen Vorwürfe betreffend fehlerhafter Protokollierung von Verhandlungsschriften bzw. Nichtbefüllung des Ordners „Verhandlungsschrift“ im eVA+ kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dafür der BF tatsächlich verantwortlich war.Bei den wenigen übrigen dem BF hier zum Vorwurf gemachten Nicht- bzw. Falschprotokollierungen (soweit sie nicht mündliche Verhandlungen betreffen) handelt es sich dagegen um Mängel in der Aktenführung, die tatsächlich dem BF zuzurechnen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus den Aussagen des BF und der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der BDB befragten Zeugen, welche den im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokollen zu entnehmen sind, den Beschwerdeausführungen und den weiteren schriftlichen Stellungnahmen des BF, sowie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen und den Aussagen der Parteien und Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu den Feststellungen unter 1.1.:Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nach Vorhalt vom BF in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt.

Zu den Feststellungen unter 1.2.:Die Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben eines Referenten und damit einhergehend zu jenen des BF ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Auszügen der Büroordnung und der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichts und sind zudem unstrittig. Der BF hat nach Vorhalt der bereits von der BDB so getroffenen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diese ausdrücklich bestätigt. Die Feststellungen, dass und aus welchen Gründen es den Referenten tatsächlich nicht immer möglich ist, den physischen Akt sofort auf den gleichen Stand mit dem elektronischen Akt im eVA+ zu bringen, ergeben sich zum einen aus den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und zum anderen aus vorliegenden Zeugenaussagen. So wurde dies auch vom Zeugen Dr. S bestätigt, der überwiegend außerhalb des Büros gearbeitet und in der mündlichen Verhandlung vor der BDB angeben hat, dass er mit dem BF vereinbart hatte, dass er die neuen Eingangsstücke in sein Büro legen und sie einsortieren solle, wann immer er Zeit habe (siehe ON 20, Verhandlungsschrift der BDB vom 11.04.2022, S 45), sowie vom Referenten ADir XXXX (ADir K), der in der mündlichen Verhandlung vor der BDB dazu ebenfalls angegeben hat, dass es oft schwierig ist, den Papierakt auf den gleichen Stand zu halten, wenn Richter die Akten über einen längeren Zeitraum zuhause haben (siehe ON 25, Verhandlungsschrift der BDB vom 12.05.2022, S 20). Und auch der der Richter Mag. M hat bei seiner Zeugenbefragung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass er viel im Homeoffice gearbeitet und deshalb mit dem BF meistens schriftlich kommuniziert hat (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 17). Und letztlich deckt sich das auch mit der eigenen langjährigen beruflichen Erfahrung des erkennenden Richters am BVwG, ebenso wie die getroffenen Feststellungen betreffend den tatsächlichen Ablauf von Vertretungstätigkeiten im Falle von unvorhergesehenen und längerfristigen Abwesenheiten von Referenten. Der erkennende Richter ist nicht nur seit 2014 Richter des Bundesverwaltungsgerichts und in dieser Zeit Fachvorgesetzter von mehreren Referenten gewesen, sondern war zudem von 2014 bis 2019 als Kammervorsitzender auch Dienstvorgesetzter sämtlicher Referenten einer Kammer in Wien, weshalb auch umfassende Kenntnisse und Erfahrungen betreffend die für alle Kammern im Wesentlichen gleichen Arbeitsabläufe und die damit verbundenen tatsächlichen Arbeitsbelastungen der und besonderen Herausforderungen für die Referenten in dieser Zeit vorliegen.

Zu den Feststellungen unter 1.3.:Die Feststellungen betreffend die Anzahl der Referenten in der Außenstelle im Zeitraum von 2014 bis 2020 ergeben sich zum einen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und zum anderen aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagend des BF und dem im Verfahren von der BDB als Zeugen befragten ehemaligen Leiter der Außenstelle, Dr. XXXX (Dr. N) (siehe ON 25, Verhandlungsschrift der BDB vom 12.05.2022, S 28) Die Feststellungen betreffend die Einteilung der Referenten in der Außenstelle und die Anzahl der vom BF und den übrigen Referenten zu betreuenden Richtern ergeben sich unzweifelhaft aus den diesbezüglich ausführlichen, widerspruchsfreien und jedenfalls schlüssigen Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der BF ab 2016 in der Regel drei bis vier Stammrichter zu betreuen hatte ergibt sich zudem auch aus den Unterlagen, wonach der BF Im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 zumindest für einen gewissen Zeitraum gelichzeitig für die Richter Mag. J, Mag. A, Mag. S und Mag. M als Referent zuständig war, was diese auch in ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten (siehe Niederschriften der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.06.2024 und vom 30.07.2024). Die Feststellung, dass die übrigen Referenten dagegen nur drei bis dreieinhalb Stammrichter zu betreuen hatten, ergibt sich schon alleine aus dem oben festgestellten Umstand, dass es unter den ab 2016 insgesamt 19 RichterInnen der Außenstelle auch RichterInnen mit halber Auslastung gab und der Kammervorsitzende wegen seinen Justizverwaltungsaufgaben nur einen sehr eingeschränkten Akteneingang hatte.Dass die gegenseitigen Vertretungsregeln der Referenten in der Außenstelle regelmäßig (halbjährlich bis jährlich) eingeteilt wurden, hat der BF schlüssig und glaubwürdig dargelegt und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Dass er ab 2019 mehr Kollegen im Falle ihrer Abwesenheit zu vertreten hatte, als die übrigen Referenten der Außenstelle, ergibt sich zweifelsfrei aus den schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers, welche im Verfahren nicht nur unwidersprochen blieben, sondern von ebenso glaubwürdigen Zeugenaussagen bestätigt wurde. So gab der nunmehrige Leiter der Außenstelle Mag. XXXX (Mag. P) in der mündlichen Verhandlung vor der BDB an, dass die Ansicht des BF, überproportional belastet zu sein, sogar gestimmt habe, was die Anzahl der zu vertretenden Richter betrifft, weshalb er die Vertretungsregeln am 10.02.2020 zugunsten des BF geändert habe (siehe ON 20, Verhandlungsschrift der BDB vom 11.04.2022, S 20).Dass sämtliche Referenten auch mit drei Gerichtsabteilungen jedenfalls ausgelastet waren, ergibt sich zum einen aus dem evidenten durchschnittlichen jährlichen Akteneinlauf von jedenfalls weit über hundert Akten pro Gerichtsabteilung und den damit in Zusammenhang stehenden, oben festgestellten umfangreichen Aufgaben der Referenten, die damit mehrere hundert Akten im Jahre von der Erstbearbeitung bis zur Abfertigung der Erledigung immer wieder zu bearbeiten hatten. Und zum anderen wurde dies im Verfahren auch von den befragten Zeugen entsprechend bestätigt. Der nunmehrige Kammervorsitzende der Außenstelle Mag. P sprach von einer permanenten Überlastung des gesamten BVwG seit der Flüchtlingskriese (siehe ON 20, Verhandlungsschrift der BDB vom 11.04.2022, S 23), der Referent ADir XXXX (ADir X) gab an, dass die Jahre 2016, 2017 und 2018 für alle Referenten mit einem sehr großen Arbeitsaufwand verbunden waren (siehe ON 25, Verhandlungsschrift der BDB vom 12.05.2022, S 4) und der Referent ADir K hat die Belastung der Referenten auf einer Skala von 1 bis 5 mit 5+ eingestuft (siehe ON 25, Verhandlungsschrift der BDB vom 12.05.2022, S 23). Und schließlich hat auch der in der Verhandlung als Auskunftsperson befragte Referent aus Wien, XXXX (Ref S) angegeben, dass die Belastung in den Jahren 2017 und 2018 wegen des hohen Eingangs jedenfalls sehr groß war (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 11).Dass dabei Zeiten erhöhter Vertretungstätigkeit aufgrund von Zusammentreffen von Urlauben und Krankenständen bei den davon betroffenen Referenten auch immer wieder und teilweise auch über längere Zeiträume zu weiteren Belastungsspitzen führten und dass solchen Zeiten eine verstärkte Priorisierung von wichtigen und unaufschiebbaren Arbeiten und ein Aufschieben von weniger dringenden Angelegenheiten unausweichlich wird, erklärt sich dabei von selbst und bedarf wohl keiner weitwendigen Begründung. Dass der BF, der ab 2016 zumindest einen halben Stammrichter und ab 2019 auch einen Vertretungsrichter mehr zu betreuen hatte als seine Kollegen, dementsprechend auch in einem höheren Ausmaß von derartigen Belastungsspitzen betroffen war, ist ebenso eine logische Folge, weshalb hier den diesbezüglich ausführlichen und schlüssigen Angaben des BF zu folgen war.Die Feststellungen zur guten Zusammenarbeit des BF mit dem ihm zugeteilten Richtern, zu deren generellen Zufriedenheit mit seiner Arbeitsleistung und seiner Aktenführung und zu seinem Engagement ergeben sich zweifelsfrei aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen der im Verfahren als Zeugen befragten Richter. So beschrieb der Richter Dr. S den BF als engagierten Mitarbeiter, mit dem er immer gut zusammengearbeitet habe, er hätte sich keinen Besseren vorstellen können (siehe Verhandlungsschrift der BDB vom 11.04.2022, ON 20, S 41). Richter Mag. M bestätigte ausdrücklich, dass er mit dem BF sehr gut zusammengearbeitet habe, dass dessen Arbeitseinsatz überdurchschnittlich gewesen und er mit dessen Aktenführung sehr zufrieden gewesen sei. Es habe keine Gründe zur Beanstandung gegeben (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 17). Richter Dr. J gab als Zeuge ausdrücklich an, dass die Zusammenarbeit mit dem BF gut funktioniert habe und er mit ihm generell zufrieden gewesen sei. Er könne sich nur an ein Ereignis erinnern, wo er mit dem BF darüber gesprochen habe, dass etwas nicht richtig in den Akten eingetragen gewesen sei (siehe dazu Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 12.06.2024, S 30). Und schließlich bestätigte auch Richter Mag. A, dass er mit dem BF als Referent durchaus zufrieden gewesen sei und dieser ihn speziell in der Anfangsphase sehr unterstützt habe. Es habe zu Beginn zwar auch hin und wieder Probleme gegeben, aber im Großen und Ganzen sei die Arbeit des BF für ihn Ok gewesen (siehe dazu Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 12.06.2024, S 34).

Zu den Feststellungen unter 1.4.:Die Feststellungen zum pandemiebedingten Notbetrieb in der Außenstelle ab 16.03.2020 ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF (siehe ON 15, Verhandlungsschrift der BDB vom 01.02.2022, S 9) und des nunmehrigen Kammervorsitzenden Mag. P (siehe ON 20, Verhandlungsschrift der BDB vom 11.04.2022, S 23 bis 24).Die Feststellungen betreffend den darauffolgenden Krankenstand und die anschließende gerechtfertigte Abwesenheit des BF bis 06.04.2020 ergeben sich zweifelsfrei aus der Disziplinaranzeige und sind zudem unstrittig.Die Feststellungen betreffend die Vorgänge und Abläufe im Zusammenhang mit der Überprüfung des Arbeitsplatzes des BF und der Dokumentation der dort aufgefundenen Unterlagen und festgestellten Mängel in der Aktenführung ergeben sich zweifelsfrei sowohl aus der Disziplinaranzeige als auch aus den diesbezüglich rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 26.07.2024, W257 2235067-1, mit dem der Maßnahmengeschwerde des BF gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Folge gegeben wurde.

Zu den Feststellungen unter 1.5.:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche in den Anschuldigungspunkten dargestellten Mängel in der Aktenführung zweifelsfrei aus dem mit der Disziplinaranzeige vorgelegten Analysebericht ergeben und soweit unstrittig sind. Strittig ist lediglich, ob der BF diese zu vertreten hat und dies gegebenenfalls auch eine disziplinäre Relevanz aufweist.Zu den Anschuldigungspunkten 1, 3, 4, 5 und 20 (keine Zustellnachweise im Akt und keine weiteren Schritte nach erfolglosen Zustellversuchen) brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG schlüssig und anhand der im Akt aufliegenden Unterlagen nachvollziehbar vor, dass es sich dabei um ASVG Fälle gehandelt und es zum damaligen Zeitpunkt Probleme mit der Rückscheinübermittlung durch die Post gegeben hat (siehe dazu auch die umfassenden und schlüssigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 01.02.2022, ON 15, S 22). Es seien stapelweise Rückscheine, die für eine andere Außenstelle bestimmt gewesen seien, in die Außenstelle des BF geschickt worden. Genauso habe es eben Rückscheine gegeben, die für die Außenstelle des BF bestimmt gewesen und dort nicht angekommen seien. Bereits gegenüber der BDB hatte er dazu angegeben, dass er deswegen sowohl mit der Behörde als auch mit davon betroffenen Parteien Rücksprache gehalten und die Information erhalten habe, dass die Verfahren von allen Seiten bereits als abgeschlossen betrachtet wurden. Dieser Umstand sei sowohl der Kammerleitung, als auch den Richtern bekannt gewesen. Der davon betroffene und sich mittlerweile im Ruhestand befindliche Richter Mag. A konnte sich in der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr daran erinnern, dass es in Verfahren von Beitragszuschlägen Zustellprobleme gegeben habe, sondern wusste nur mehr, dass er zahlreiche solcher Fälle gehabt habe. Dies ist jedoch angesichts des zwischenzeitig vergangenen langen Zeitraums und seiner weiteren Aussage, dass er als Richter für die Zustellung gar nicht zuständig gewesen sei, nicht weiter verwunderlich, denn es zeigt zweifellos auf, dass sich Richter Mag. A für die weiteren Abläufe nach der Unterfertigung seiner Entscheidungen offenbar nicht verantwortlich gefühlt und sich deshalb dafür auch nicht besonders interessiert hat (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 36). Der Referent ADir G hat dagegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig ausgesagt, dass ihm Richter erzählt haben, dass es in zahlreichen Verfahren betreffend Beitragszuschläge das Problem gegeben hat, dass viele Rückscheine nicht eingelangt sind (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 21).Zum Vorwurf, dass der BF trotz erfolgloser Zustellversuche keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung unternommen habe, rechtfertigte sich der BF, dass es dafür von den zuständigen Richtern keine Anordnung gegeben habe. Der KV habe in unzähligen Sitzungen oder Besprechungen die Referenten darauf hingewiesen, dass Vorgänge, die nach außen treten, nur im Auftrag oder mit Zustimmung des Richters erfolgen dürfen. Es sei nicht so, dass der Referent von sich aus selbstständig irgendeinen Akt setze, der nach außen gehe, ohne dass ihm dieser vom Richter aufgetragen worden sei. Im Jahr 2018 habe der KV dies nochmals schriftlich in Erinnerung gerufen. Einen Ausdruck der zu diesem Thema an die Referenten der Außenstelle gerichteten E-Mail des damaligen KV vom 22.02.2018 legte er in der mündlichen Verhandlung vor. Darin stellt der damalige KV ausdrücklich nochmals klar, „dass jede Aktivität mit Außenwirkung nur in Abstimmung bzw. Zustimmung des zuständigen Richters zu ergehen hat und jeder unserer Arbeitsabläufe diesem Prinzip unterliegt. … Die Verantwortung verbleibt und liegt beim jeweiligen Richter.“ Dem BF und seinem ehemaligen KV ist jedenfalls beizupflichten, dass die Entscheidung, wem eine Entscheidung auf welche Art zuzustellen ist, in der ausschließlichen der Kompetenz des Richters liegt. Dementsprechend hat auch ein allenfalls weiterer Zustellversuch tatsächlich nur auf Anordnung des in der Sache zuständigen Richters zu erfolgen. Es ist jedoch im gesamten Verfahren weder behauptet worden, dass der BF vom zuständigen Richter eine derartige Anordnung erhalten hätte, noch sind irgendwelche Umstände hervorgekommen, die auf derartiges schließen lassen würden. Dementsprechend kann dem BF auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in diesen Fällen weitere Zustellversuche unterlassen hat.

Zu den Feststellungen unter 1.6.:Die Feststellungen betreffend die unterschiedliche Handhabung der Eintragung der Aktenläufe im eVA+ in Wien und in der Außenstelle des BF ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Aussagen der im Disziplinarverfahren einvernommenen Zeugen und der Aussage des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Auskunftsperson befragten Referenten S aus Wien. Referent S gab zu diesem Thema in der Verhandlung vom 30.07.2024 (Niederschrift S 12) ausdrücklich an, dass es in Wien nicht üblich ist, dass die Akten auf den Referenten protokolliert werden. Diese werden vielmehr ab Einlangen auf die Gerichtsabteilung (gemeint ist hier der Leiter der Gerichtsabteilung) und erst bei ihrer Rückübermittlung wieder auf jemand anderen eingetragen, was seiner Ansicht auch richtig sei, weil sich der Akt solange in der Gerichtsabteilung befinde. Diese Angabe des Ref S deckt sich zudem auch mit der eigenen beruflichen Erfahrung des erkennenden Richters als Richter des BVwG und Kammervorsitzender.Dass in der Außenstelle des BF davon abweichend die ausdrückliche Vorgabe besteht, dass der Aktenlauf auch bei Weitergabe von Akten innerhalb der jeweiligen Gerichtsabteilung im eVA+ entsprechend protokoliert wird, wurde vom BF nicht bestritten und ergibt sich auch zweifelsfrei aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen der im Verfahren dazu befragten Zeugen, ebenso wie der Umstand, dass es dabei auch immer wieder zu Fehlern kommt. So hat der Zeuge ADir X in der mündlichen Verhandlung vor der BDB (ON 25, Verhandlungsschrift vom 12.05.2022, S 9) ausdrücklich ausgesagt, dass der damalige Kammervorsitzende immer wieder viele Anläufe gemacht hat, alle im Haus darauf hinzuweisen, wie wichtig der Aktenlauf ist, weil es Probleme gegeben hat. Seiner Ansicht nach habe es immer wieder Defizite in der Einigkeit betreffend den Aktenlauf gegeben, allerdings immer im unterschiedlichen Ausmaß. Der Zeuge ADir K sagte dazu aus, dass die Aktenläufe zum Großteil stimmen würden, aber es dann doch hin und wieder kleine, von ihm auch beispielhaft dargestellte Abweichungen gegeben hat (ON 25, Verhandlungsschrift vom 12.05.2022, S 22). Der Zeuge ADir G sagte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024 (Niederschrift S 22) dazu als Zeuge befragt sogar ausdrücklich aus, dass falsche Aktenläufe auch bei ihm vorkommen sind. Es sei gar nicht so unüblich, dass der Aktenlauf nicht stimme. Es seien zwar große Bemühungen da, aber es sei keine Seltenheit.

Zu den Feststellungen unter 1.7.:Die Feststellungen betreffend die tatsächlichen Abläufe bei der Rückübermittlung der Behördenakten und Ablage der BVwG-Akten nach Abschluss der Verfahren ergeben sich zweifelsfrei zum einen aus den diesbezüglich ausführlichen und schlüssigen Angeben des BF in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 01.02.2022 (ON 15, S 21), und decken sich zudem mit dem Amtswissen des erkennenden Richters. Außerdem wurde auch vom als Auskunftsperson befragten Referenten (Ref S) ausdrücklich bestätigt, dass es auch in Wien zu keiner unverzüglichen Rückübermittlung der Behördenakten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt, wenn eine Vorabinformation der Höchstgerichte einlangt. Die Akten werden in einem solchen Fall zur Seite gelegt. Ebenso bestätigte Ref S, dass es nach einer solchen Vorabinformation bis zu einer allfälligen Entscheidung keine weiteren Informationen der Höchstgerichte gibt. Dieser Umstand hat logischerweise auch einen längeren Zeitraum der Ungewissheit zur Folge, weil es erfahrungsgemäß bis zum Abschluss eines höchstgerichtlichen Verfahrens noch zu einer Aktenanforderung kommen kann. Dementsprechend ist es im Falle einer Vorabinformation durchaus sinnvoll und jedenfalls auch sachlich begründet, mit der Rückübermittlung der Behördenakten und Ablage der BVwG-Akten noch einige Monate zuzuwarten, um bei einer tatsächlichen Aktenanforderung der Höchstgerichte nicht in die Verlegenheit zu kommen, den Behördenakt erneut anfordern zu müssen. Zudem bestätigte Ref S ebenso ausdrücklich und unmissverständlich, dass die Rückübermittlung von Akten aus Sicht der Referenten eher eine Aufgabe ist, welche in Zeiten größerer Belastung liegen bleibt, weil sie generell nicht als so wichtig empfunden wird (siehe NS der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 11). Und dies ist vor dem Hintergrund, dass für die Rückübermittlung und Ablage der Akten im QM-Handbuch keine Fristen vorgegeben sind und sich die Behörden in jenen seltenen Fällen, in welchen sie der Behördenakt dringend benötigen, ohnedies beim BVwG melden, auch nicht weiter verwunderlich.Die Feststellungen betreffend die Abschlüsse der und die eingelangten Vorabinformationen in den einzelnen von den hier relevanten Anschuldigungspunkten betroffenen Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt aufliegenden „Bericht zum Arbeitsplatz des BF April und Mai 2020“ (Beilage C zur Disziplinaranzeige), worin entsprechende Ausdrucke von Screenshots aus dem eVA+ zu den von den einzelnen Anschuldigungspunkten betroffenen Akten aufliegen. Die entsprechenden Seitenzahlen dieses Berichtes wurden zur leichteren Auffindbarkeit jeweils in den Feststellungen angeführt.Die Feststellung, dass dagegen in den von Anschuldigungspunkt 2 betroffenen Verfahren die Vorakten zum Sichtungszeitpunkt bereits seit längerer Zeit zurückübermittelt und die BVwG-akten entsprechend abgelegt hätten sein sollen und dies auch grundsätzlich in der Verantwortung des BF gelegen ist, ergibt sich zudem auch aus seiner eigenen Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er selbst einräumte, dass ihm das möglicherweise passiert wäre (siehe NS der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 9)

Zu den Feststellungen unter 1.8.:Eine evidente Tatsache ist, dass die schriftliche Bekanntgabe von Änderungen der Rechtsvertretungsverhältnisse auch in Geschäftsfällen von Außenstellen wie alle anderen schriftlichen Eingaben grundsätzlich am Hauptsitz in Wien eingebracht werden und dort auch der Protokollierungsvermerk auf das Eingangsstück angebracht wird, sowie dass diese dann erst in weiterer Folge weiter in die jeweilige Außenstelle versendet und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt werden. Unstrittig ist auch, dass Änderungen von Rechtsvertretungsverhältnissen dann unverzüglich im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte" entsprechend einzupflegen sind und dass dies am physischen Akt entsprechend zu vermerken ist und dass es sich dabei Aufgaben der Referenten handelt. Der BF rechtfertigte sich zu den gegenständlichen Vorwürfen der mangelhaften Protokollierung von Änderungen von Rechtsvertretungsvertretungsverhältnissen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend im Wesentlichen damit, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass ihm diese Schriftstücke überhaupt zur Kenntnis gelangt seien. Es sei nämlich in keinem dieser Fälle nachweisbar, wer das jeweilige Schriftstück entgegengenommen, es dann in welches Fach getan habe und wo dieses schließlich hingekommen sei. So könnten diese im Falle seiner Abwesenheit auch von einem anderen Referenten entgegengenommen oder sogar dem Richter direkt ins Fach gelegt worden sein. Es habe in der Außenstelle Phasen gegeben, in welchen neue Eingänge auf schriftliche Anordnung des damaligen Kammervorsitzenden nicht über den Referenten, sondern über die Kanzlei direkt in die Richterfächer gelegt worden seien. Auch der Umstand, dass solche Schriftstücke bei der Durchsuchung am 07.04.2020 bzw. am 15.04.2020 auf seinem Schreibtisch vorgefunden worden seien, beweise nicht, dass sie ihm tatsächlich zur Kenntnis gelangt seien, weil er seinen letzten Arbeitstag am 20.03.2020 gehabt habe und auch nicht nachgewiesen werden könne, was zwischen seinem letzten Arbeitstag und der Durchsuchung in seinem Büro passiert bzw. was nachträglich dorthin gekommen sei (sieh dazu Verhandlungsschrift der BDB vom 01.02.2022, ON 15, S 25 bis 26 sowie Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 12.06.2024, S 6 bis 7).Nicht nur Richter Dr. S hat in der mündlichen Verhandlung vor der BDB als Zeuge bestätigt, dass es in der Außenstelle solche Phasen gegeben hat, in der Eingangstücke auf Anordnung des damaligen Kammervorsitzenden nicht über den Referenten vorgelegt, sondern direkt in die Richterfächer gelegt worden seien (sieh dazu Verhandlungsschrift der BDB vom 11.04.2022, ON 20, S 46), sondern liegt dazu sogar der Ausdruck einer Mail vom 24.09.2018 im Akt auf (siehe Beilage 7 zum Verhandlungsprotokoll der BDB vom 11.04.2022), in welchem vom damaligen Kammervorsitzenden der Außenstelle gegenüber den Referenten Folgendes angeordnet wurde: „Der in der letzten Woche vorgenommene Ablauf, dass Eingänge zu laufenden Verfahren direkt von der Kanzlei in das Richterfach gelegt werden, wird vorläufig beibehalten.“ Auch wenn im Verfahren die Dauer dieser Vorgangsweise in der Außenstelle nicht mehr festgestellt werden konnte, weil sich die dazu befragten Zeugen und auch der BF daran nicht mehr erinnern konnten, steht damit aber jedenfalls fest, dass es in der Außenstelle tatsächlich Zeiträume gegeben hat, in welchen Eingangstücke von der Kanzlei ohne Einbindung der zuständigen Referenten den Richtern direkt vorgelegt wurden. Zudem hat Ref G in der Verhandlung vor dem BVwG als Zeuge glaubwürdig bestätigt, dass solche Nichtprotokollierungen durchaus vorkommen können, etwa wenn man etwas übersehe oder zum Zeitpunkt des Einlangens nicht anwesend sei. Das würde dann erst auffallen, wenn man als Referent wieder Kontakt mit dem Akt habe, etwa wenn eine Verhandlung anberaumt werde. Das könne aber auch Monate später sein (siehe Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 23).Es kann daher tatsächlich nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF von den hier betroffenen Eingangstücken, mit welchen die die Änderung von Rechtsvertretungsverhältnissen bekannt gegeben wurden, überhaupt Kenntnis erlangt hat, weshalb ihm in diesen Fällen auch nicht mit der entsprechenden Sicherheit deren mangelhafte Protokollierung im eVA+ zum Vorwurf gemacht werden kann.Daran vermag auch der Umstand, dass in einigen der hier angeführten Fälle (Anschuldigungspunkte 6 und 18) die diesbezüglichen Eingangsstücke im Zuge der Durchsuchung am 07.04.2020 bzw. am 15.04.2020 auf dem Arbeitsplatz des BF vorgefunden wurden, weil der BF hier zu Recht einwendet, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 20.03.2020 und damit seit fast drei Wochen nicht mehr an seinem Arbeitsplatz befunden hat. Daher kann tatsächlich auch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Unterlagen in der Zwischenzeit von Richtern oder anderen Referenten auf seinem Arbeitsplatz abgelegt wurden. Nach der langjährigen Erfahrung des erkennenden Richters kommt es vielmehr sogar regelmäßig vor, dass Richter ihren Referenten in deren Abwesenheit Akten oder Aktenstücke zur Bearbeitung auf den Schreibtisch legen und davon ausgehen, dass im Falle einer allenfalls längeren Abwesenheit die Bearbeitung ohnedies vom Vertreter des Referenten vorgenommen wird. Dies wurde zudem auch vom in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als Auskunftsperson befragten Referenten S ausdrücklich bestätigt (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.07.2024, S 13).

Zu den Feststellungen unter 1.9.:Hier wurde dem BF in insgesamt vierzehn Punkten vorgeworfen, dass sich im Sichtungszeitpunkt Eingangstücke lose auf seinem Arbeitsplatz befunden hätten und nicht in den jeweiligen physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befunden habe, eingelegt worden seien. Auch zu diesen Vorwürfen hat sich der BF im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass ihm diese Schriftstücke überhaupt zur Kenntnis gelangt seien. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu den Feststellungen unter 1.8. verwiesen werden. Aus den gleichen Gründen kann auch hier nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem BF die auf seinem Arbeitsplatz vorgefundenen losen Unterlagen tatsächlich zur Kenntnis gelangt sind.Dazu kommt - wie bereits unter 1.2. festgestellt – dass es den Referenten tatsächlich nicht immer möglich ist, den physischen Akt sofort auf den gleichen Stand wie den elektronischen Akt im eVA+ zu bringen, da dies auch sehr stark von der Arbeitsweise der ihnen zugeteilten Richtern abhängt. Wenn zB. ein Richter vermehrt zuhause arbeitet und dort auch Akten verwahrt, kann ein dazu gehöriges neues Eingangsstück zwar im elektronischen Akt eingepflegt, nicht jedoch vom Referenten in den physischen Akt eingeordnet werden. Zudem gibt es zwischen den Richtern und ihren Referenten der Regel entsprechend Absprachen, ob und wie sie von neuen Eingangsstücken informiert werden wollen. Jene, die ausschließlich mit dem physischen Akt arbeiten, bestehen in der Regel auf unverzügliche Vorlage des Papiereingangsstücks und ordnen diese nach der Sichtung oft auch selbst in den physischen Akt ein, wogegen jene, die selbst mit den elektronischen Akten arbeiten (und das sind zumeist auch jene Richter, die vermehrt außerhalb ihres Büros arbeiten), meist die Information über neue Eingangsstücke per Telefon bzw. eine Zusendung per Mail bevorzugen. Zwölf der hier gegenständlichen vierzehn Vorwürfe beziehen sich auf Akten der Gerichtsabteilung des Mag. A. Dieser gab vor dem BVwG als Zeuge befragt an, dass es zwischen ihm und dem BF eine solche Absprache betreffend die Vorlage und das Einsortieren von neu einlangenden Schriftstücken gegeben hat. Ihm seien solche Schriftstücke immer in Papierform vorzulegen gewesen und wenn der Akt bei ihm gewesen sei, habe er sie dann selbst einsortiert (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, S 35). In den hier vorliegenden Fällen haben sich sämtliche Akten tatsächlich auch bei Richter Mag. A befunden. Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass der BF tatsächlich Kenntnis von diesen Eingangstücken gehabt hat, hätte er gemäß der Vereinbarung nach Vorlage zu Recht davon ausgehen können, dass sich der Richter in der Folge selbst um die Einordnung in die jeweiligen physischen Akten kümmert. Dass er die Eingangstücke dem Richter allenfalls gar nicht vorgelegt hätte, wurde dem BF weder im Verfahren zum Vorwurf gemacht, noch ergeben sich aus den vorliegenden Zeugenaussage dafür irgendwelche Anhaltspunkte. So hat Richter Mag. A in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu diesem Thema als Zeuge ausgesagt, dass es eine Weisung des Kammervorsitzenden gegeben habe, dass einlangende Schriftstücke binnen einem Tag dem jeweiligen Richter vorzulegen seien, was beim BF in der Regel auch der Fall gewesen sei, manchmal habe er sie auch später vorgelegt. Dass es Fälle gegeben hätte, in denen ihm Eingangstücke gar nicht vorgelegt worden seien, hat der Zeuge nicht vorgebracht.

Zu den Feststellungen unter 1.10.:Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer in den hier gegenständlichen sechzehn Anschuldigungspunkten insgesamt neunmal zum Vorwurf gemacht, dass er in den davon betroffenen elektronischen Akten im eVA+ den Ordner „Vorakt“ nicht befüllt habe (13, 18, 22, 33, 35, 37, 38, 45 und 53), in vierzehn Fällen seien die Stammdaten nicht oder nicht vollständig befüllt worden (18, 22, 23, 31, 32, 33, 35, 38, 45, 48, 53, 55, 56 und 57) und in drei Fällen sei der Aktendeckel des physischen Aktes nicht befüllt worden (33, 45 und 56).Die Feststellungen betreffend die grundsätzlichen Abläufe bei Anlegen eines neuen Aktes und der Befüllung der Stammdaten und des Aktendeckels sowie die diesbezüglichen Aufgaben der Zuteilung und der Referenten ergeben sich unzweifelhaft aus dem QM-Handbuch des BVwG, entsprechen zudem den langjährigen Erfahrungen des erkennenden Richters und sind im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen betreffend die im QM-Handbuch enthaltenen Vorgaben für die Außenstelle des BF hinsichtlich der Befüllung des Ordners „Vorakt“ ergeben sich zweifelsfrei aus dem QM-Handbuch. Die Feststellungen betreffend die in der Außenstelle schließlich eingeführten Abweichungen von diesen Vorgaben ergeben sich zweifelsfrei aus den in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Angaben des BF und des von der BDB als Zeugen befragten damaligen Außenstelleleiters. Die Feststellungen betreffend die diesbezüglichen Abläufe in der Kammer des erkennenden Richters ergeben sich zum einen aus dem Amtswissen des erkennenden Richters und zum anderen aus den damit übereinstimmenden Angaben des Ref S in mündlichen Verhandlung vom 30.07.2024.Der BF brachte zu diesen Anschuldigungspunkten zu seiner Rechtfertigung vor, dass auch bei den ihm hier zum Vorwurf gemachten Fällen der notwendige Nachweis fehle, dass er die mangelhaften Befüllungen überhaupt zu verantworten habe. So sei es in der Außenstelle sogar auch vorgekommen sei, dass Akten ohne Einbindung der Referenten direkt an Richter gegangen seien. Zum Beispiel seien im Jahr 2018 ungefähr 800 Irak-Akten von einer anderen Außenstelle übernommen worden und da habe der damalige Kammervorsitzende angeordnet, dass die Schreibkräfte jeweils eine ZMR-Abfrage machen und die Akten dann sofort in die Büros der Richter verbracht werden sollten. Diese Akten seien bereits in der anderen Außenstelle einer Vorprüfung unterzogen worden, dabei jedoch der Ordner „Vorakt“ (Anm.: entsprechend den von der Außenstelle des BF unterschiedlichen Abläufen) nicht befüllt gworden (Siehe dazu Verhandlungsschrift der BDB vom 01.02.2022, ON 15, S 29). Diese Angaben wurden vom damaligen Außenstellenleiter insofern bestätigt, als dieser als Zeuge insofern angab, dass er wegen der vielen einlangenden Akten als Erleichterung für die Referenten angeordnet habe, dass diese bei der Ersterfassung der Akten von den Schreibkräften unterstützt werden. Der Ordner Vorakt sei dabei kein eigenes Thema gewesen (sieh dazu Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vor der BDB vom 12.05.2022, ON 25, S 31). Ref G sagte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu als Zeuge befragt aus, dass er sich an diese große Zuweisung aus Linz erinnern könne. Diese Akten seien laut Weisung des damaligen Kammervorsitzenden nahtlos von der Kanzlei an die juristischen Mitarbeiter der Richter gegangen. Die Referenten hätten diese Akten erst gesehen, wenn irgendwelche Veranlassungen, wie zB. Ladungen zu machen gewesen seien (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.07.2024, S 24). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass es in der Außenstelle des BF tatsächlich eine auch nicht unbeträchtliche Anzahl an Akten gegeben hat, welche tatsächlich nicht von den Referenten der Außenstelle erstbearbeitet und ohne deren Einbindung und damit ohne befüllten Vorakt direkt den zuständigen Richtern bzw. deren juristischen Mitarbeitern zur Bearbeitung vorgelegt wurden. In einzelnen Fällen konnte der BF zudem anhand der vorliegenden Unterlag sogar nachvollziehbar darlegen, dass tatsächlich von keiner mangelhaften Aktenführung auszugehen ist. So konnte er hinsichtlich Anschuldigungspunkt 22 mit entsprechenden Beweismittel belegen, dass es sich bei einem der beiden davon betroffenen Akten um ein Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme handelte, bei welchem die Stammdaten Bescheid-, Zustellungs- und Beschwerdedatum gar nicht existieren und in den Ordner „Vorakt“ auch kein Bescheid und keine Beschwerde gespeichert werden kann (Siehe dazu schriftliche Stellungnahme des BF vom 10.03.2023 samt Beilagen). Und bei dem von Anschuldigungspunkt 23 betroffenen Verfahren handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen tatsächlich um eine Säumnisbeschwerde, bei welcher die Stammdaten Bescheid-, Zustellungs- und Beschwerdedatum ebenfalls nicht existieren. Hinsichtlich das Verfahren zu Anschuldigungspunkt 33 konnte der BF anhand der von ihm vorgelegten und im Akt aufliegenden Zeitnachweise belegen, dass er sich zum Zeitpunkt des Einlangens des physischen Aktes in der Außenstelle für insgesamt drei Tage auf Erholungsurlaub befand (siehe Beilagen zum Verhandlungsprotokoll der BDB vom 11.04.2022). Zu Anschuldigungspunkt 55 brachte der BF zwar vor, dass ein Akt mit der in der Disziplinaranzeige und im Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides angegebenen Geschäftszahl gar nicht existiert, weshalb der darin enthaltene Disziplinarvorwurf ins Leer gehe. Eine Nachschau im eVA+ hat schließlich sogar ergeben, dass ein Akt mit dieser Aktenzahl tatsächlich nicht existiert. Grund dafür ist hier aber offensichtlich ein Schreibfehler im Einleitungsbeschluss, weil sich in den Beilagen zur Disziplinaranzeige ein Ausdruck aus dem eVA+ betreffend ein Verfahren befindet, dessen Geschäftszahl von der Geschäftszahl jenes Verfahrens, das im Erkenntnis unter Anschuldigungspunkt 55 angeführt ist, lediglich in einer Ziffer abweicht und sich aus dem Screenshot genau jene Verfahrensmängel ergeben, welche dem BF in Anschuldigungspunkt 55 zum Vorwurf gemacht wurden (S 205 der Beilage C zur Disziplinaranzeige). Schließlich räumte der BF ein, dass ihm in Zeiten großer Belastung in diesem Zusammenhang auch durchaus Fehler passiert sein können.

Zu den Feststellungen unter 1.11.:In den hier gegenständlichen sechs Anschuldigungspunkten wurde dem Beschwerdeführer insofern fehlerhafte bzw. mangelhafte Protokollierungen von Aktenteilen im eVA+ vorgeworfen, als in den davon betroffenen Verfahren entweder notwendige Ordnungszahlen für Eingangstücke nicht angelegt wurden oder angelegte Ordnungszahlen betreffend Ladungen, mündliche Verhandlungen usw. nicht entsprechend befüllt wurden.Zum Vorwurf der Nichtprotokollierung von Verhandlungsschriften bzw. Nichtbefüllung des Ordners „Verhandlungsschrift“ im eVA+ brachte der BF zu seiner Rechtfertigung im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, dass der für die davon betroffenen Verfahren zuständige Richter, Dr. S, auch außerhalb der Außenstelle und dabei fallweise sogar ohne Schreibkraft verhandelt habe. Wenn dieser Richter ihm dann die Protokolle nicht vorlege, könne er diese auch nicht protokolieren (siehe dazu ua. auch Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.06.2024, S 19 – 20). Diese Rechtfertigung ist aus mehreren Gründen schlüssig und plausibel. Zunächst ist vorauszuschicken, dass bei mündliche Verhandlungen am BVwG in der Regel Schreibkräfte anwesend sind, die das Verhandlungsprotokoll führen und dieses am Ende der Verhandlung im eVA+ Ordner „Verhandlungsschrift“ des entsprechenden Verfahrens auch abzuspeichern haben. Dementsprechend können die Referenten in der Regel auch zu Recht davon ausgehen, dass sie diesbezüglich nichts Weiteres mehr zu veranlassen haben. Ist ein Verhandlungsprotokoll nach Ende einer mündlichen Verhandlung nicht im eVA+ abgespeichert, so hat entweder die schriftführende Schreibkraft einen Fehler gemacht oder der Richter hat die Verhandlung tatsächlich ohne Schreibkraft durchgeführt. Wenn er dies dem Referenten dann nicht mitgeteilt und der Referent in diesem Zusammenhang vom zuständigen Richter auch keine weiteren Aufträge mehr erhält (wie zB. das Protokoll an eine nicht erschienene Partei zu übermitteln), dann wird es ihm tatsächlich auch nicht auffallen, dass das Verhandlungsprotokoll im entsprechenden eVA+ Ordner fehlt. Dr. S bestätigte in seiner Zeugenaussage vor der BDB ausdrücklich, dass er auch außerhalb der Außenstelle verhandelt habe (Verhandlungsniederschrift der BDB vom 11.04.2022, ON 20, S 47), und dass es dabei auch immer wieder vorgekommen sei, dass keine Schreibkräfte bei seinen Verhandlungen anwesend gewesen seien. In solchen Fällen wäre das Protokoll nach der Verhandlung einer Schreibkraft oder dem Referenten in die Hand zu drücken. Der Referent sei aber auch aus seiner Sicht nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob das Protokoll im Ordner sei. Es komme auch vor, dass Verhandlungen nicht stattfinden würden. Dann sei es sein Fehler und nicht der des Referenten, wenn er diesem das nicht sage (Verhandlungsniederschrift der BDB vom 11.04.2022, ON 20, S 52 - 53). Damit räumte der Zeuge unmissverständlich ein, dass es tatsächlich vorgekommen sein kann, dass er Verhandlungsprotokolle nach außerhalb der Außenstelle und ohne Schreibkraft durchgeführten mündlichen Verhandlungen dem BF nicht zur entsprechenden Befüllung des Ordners „Verhandlungsschrift“ übergeben hat und ihn allenfalls auch nicht immer darüber informiert hat, wenn geplante Verhandlungen – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich nicht stattgefunden haben, was jedoch notwendig wäre, um diesem die korrekte Protokollierung der einzelnen Verfahrensschritte zu ermöglichen.Es kann daher auch nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der BF die in den gegenständlichen Anschuldigungspunkten angeführten fehlerhaften Protokollierungen mündlicher Verhandlungen und die Nichtbefüllungen des Ordners „Verhandlungsschrift“ auch tatsächlich zu verantworten hat.Betreffend die Nichtprotokollierung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes (Anschuldigungspunkt 36) brachte der BF zu seiner Rechtfertigung vor, dass er sich ab dem Tag des Einlangens des Beschlusses in der Außenstelle, dem 23.12.2019, mit Ausnahme des 27.12.2019 bis zum 06.01.2020 auf Erholungsurlaub befunden habe. Laut dem im Akt aufliegenden Screenshot des von diesem Anschuldigungspunkt betroffenen Verfahrens (Beilage C zur Disziplinaranzeige, Seite 149, ON 179) ist dieser Beschluss des VfGH am 23.12.2019 in der Außenstelle des BF eingelangt. Laut dem vom BF vorgelegten Zeitnachweis für Dezember 2019 (siehe Beilagen zum Verhandlungsprotokoll der BDB vom 11.04.2022) war er entgegen seinen Ausführungen jedoch am 23.12.2019 und am 27.09.2019 noch im Dienst. Sein Erholungsurlaub begann erst am 30.12.2019. Es wäre daher in der Verantwortung des BF gelegen, diesen Beschluss des VfGH im eVA+ entsprechend zu protokolieren.Dass der BF auch die hier noch verbleibenden Nicht- bzw. Falschprotokollierungen grundsätzlich verantwortlich ist, hat er in den mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG sogar selbst eingestanden, indem er auf Vorhalt dieser Punkte zugab, dass es sich dabei um Fehler gehandelt habe, die ihm durchaus passiert sein können (siehe dazu insbesondere Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.07.2024, S 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist rechtzeitig eingebracht und ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er die ihm hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. …

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder4.die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

3.3.3. Zur Auslegung:Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2005, 2002/12/0343, klargestellt, dass unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben zu verstehen ist, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat. Siehe dazu auch VwGH vom 21.02.2021, 99/09/0126, worin ausgeführt wird: „Die Verpflichtung zu "gewissenhaftem Handeln" hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben.“„Nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 trifft den Beamten die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter verständiger Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden (Hinweis E 01. 07. 1998, 96/09/0373).“ … „Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181).“ (VwGH vom 19.09.2001, 99/09/0202)„Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nach dem BDG 1979 danach zu beurteilen, welche Sorgfalt von einem pflichtgetreuen, besonnenen und einsichtigen Beamten in der konkreten Lage verlangt werden kann und zu welcher Sorgfalt der betreffende Beamte nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist.“ (VwGH vom 21.02.2001, 99/09/0126)Die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ist nur dann als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld vorliegt. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentlich Fehler und ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen (VwSlg 10135 A/1980).Eine außergewöhnliche Belastungssituation kann dazu führen, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).

3.3.4. Zur Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt:Im gegenständlichen Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde festgestellt, dass der BF die in den insgesamt 58 Anschuldigungspunkten dargestellten Fälle von mangelhafter Aktenführung bzw. Verfahrensadministration zu verantworten habe und dass aufgrund dieser Vielzahl an festgestellten Mängeln, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Referenten eindeutig hinausgehen würden, auch nicht von einem bloßen Unvermögen sondern von einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten auszugehen sei. Die hohe Arbeitsbelastung stelle zudem keine außergewöhnliche Belastungssituation dar, welche daran etwas zu ändern vermöge.Abweichend davon wurde aber nun im Zuge des Beschwerdeverfahrens Folgendes festgestellt: Hinsichtlich der fünf Anschuldigungspunkte betreffend fehlende Zustellnachweise bzw. neuerliche Zustellversuche (siehe oben unter 1.5.) kann der Umstand, dass in den Akten keine Zustellnachweise zu finden sind und dass es in den Verfahren keine weiteren Zustellversuche mehr gegeben hat, nicht dem BF zum Vorwurf gemacht werden.Hinsichtlich der fünf Anschuldigungspunkte betreffend den Vorwurf der Falschprotokollierung des Aktenlaufs (siehe oben unter 1.6.) hat die Beweiswürdigung nicht nur ergeben, dass die Protokollierung des Aktenlaufs innerhalb von Gerichtsabteilungen in den einzelnen Kammern des BVwG unterschiedlich gehandhabt wird, sondern auch, dass es aus durchaus nachvollziehbaren Gründen dabei immer wieder zu Fehlern kommen kann und solche auch in den anderen Gerichtsabteilungen der Außenstelle vorkommen, weshalb hier jedenfalls kein über das normale Ausmaß solcher Fehler hinausgehendes Versagen des BF zu erkennen ist.Zu den acht Anschuldigungspunkten betreffend die unterlassene Ablage von BVwG-Akten bzw. Rückmittlung von Behördenakten (siehe oben unter 1.7.) wurde festgestellt, dass in sieben dieser Anschuldigungspunkte der jeweilige Verfahrensabschluss zum Sichtungszeitunkt entweder erst wenige Monate zurück lag oder es eine Vorabinformation eines Höchstgerichts gegeben hat, weshalb auf Grundlage der weiteren Feststellungen auch nicht von einer unvertretbar langen Zeit der Nichtübermittlung der Vorakten bzw. Nichtablage der der BVwG-Akten auszugehen ist. Zu den 23 Anschuldigungspunkten betreffend die mangelhafte Protokollierung von Rechtsvertretungsverhältnissen (siehe oben unter 1.8.) konnte auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erwiesen werden, dass der BF von den jeweiligen Eingangstücken, mit welchen die Änderung von Rechtsvertretungsverhältnissen bekannt gegeben worden waren, überhaupt Kenntnis erlangt hat, weshalb ihm in den hier angeführten Fällen weder das Nichteinpflegen im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ noch das Nichtvermerkten am physischen Akt mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit zum Vorwurf gemacht werden kann.Hinsichtlich der vierzehn Anschuldigungspunkte betreffend lose, nicht in die jeweiligen Akten eingeordnete Unterlagen (siehe oben unter 1.9.) konnte ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem BF die auf seinem Arbeitsplatz vorgefundenen losen Unterlagen tatsächlich zur Kenntnis gelangt sind. Zudem betrafen zwölf dieser Vorwürfe Akten der Gerichtsabteilung des Mag. A, der mit dem BF eine konkrete Vereinbarung über die Vorlage und Einsortierung von neu einlangenden Schriftstücken hatte, auf deren Grundlage der BF zu Recht davon ausgehen konnte, dass sich Richter Mag. A nach der Vorlage solcher Eingangstücke selbst um die Einordnung in die jeweiligen physischen Akten kümmern würde. Zusammengefasst konnte daher auch in diesen Fällen nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der BF die Nichteinordnung von losen Aktenstücken in die jeweiligen Akten tatsächlich zu verantworten hat.Hinsichtlich der sechzehn Anschuldigungspunkte betreffend das Nichtbefüllen des Ordners „Vorakt“ und/oder der Stammdaten Im eVA+ bzw. von Aktendeckel der physischen Akten (siehe oben unter 1.10.) konnte der BF in zwei Fällen (Anschuldigungspunkte 22 und 23) schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass in dieser Hinsicht auch objektiv keine mangelhafte Aktenführung vorliegen kann, und in einem Fall konnte er nachweisen, dass er sich bei Einlangen des physischen Aktes auf Erholungsurlaub befand. Hinsichtlich der übrigen Fälle konnte vor dem Hintergrund konkret festgestellter Umstände in der Außenstelle ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF die Nichtbefüllung der Stammdaten, der Aktendeckel bzw. des Ordners „Vorakt“ tatsächlich zu verantworten hat.Zu den sechs Anschuldigungspunkten betreffend fehlerhafte bzw. mangelhafte Protokollierungen im eVA+ (siehe oben unter 1.11.) konnte hinsichtlich des Vorwurfs der fehlerhaften Protokollierung von Verhandlungsschriften bzw. Nichtbefüllung des Ordners „Verhandlungsschrift“ im eVA+ ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF dafür die Verantwortung trägt. Zusammengefasst hat das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit ergeben, dass hinsichtlich der weit überwiegenden Anzahl der hier vorliegenden Anschuldigungspunkte entweder nicht erwiesen werden kann, dass der BF die darin enthaltenen Mängel in der Aktenführung auch tatsächlich selbst zu verantworten hat, oder dass ihm zum Vorwurf gemachten Unterlassungen gar keine unvertretbaren Mängel in der Aktenführung darstellen und allenfalls als Fehler zu betrachten sind, die im Dienstbetrieb aus durchaus nachvollziehbaren Gründen auch anderen Referenten passieren können und auch immer wieder passieren.Lediglich in den von Anschuldigungspunkt 2 betroffenen drei Geschäftsfällen wäre der BF tatsächlich verpflichtet gewesen, bereits schon lange Zeit vor dem Sichtungszeitpunkt die Vorakten entsprechend zurück zu übermitteln und die BVwG-Akten abzulegen. Darüber hinaus hat der BF auch die in den Anschuldigungspunkten 22, 25, 28, 36, 52 und 54 verbliebenen fehlerhaften bzw. mangelhaften Protokollierungen im eVA+, welche nicht mit mündlichen Verhandlungen im Zusammenhang stehen, zu verantworten. In diesen einzelnen Punkten ist damit tatsächlich von einer mangelhaften Aktenführung auszugehen, die der BF grundsätzlich zu vertreten hat.Es ist daher zu klären, ob man dabei noch von einem normalen Versagen eines durchschnittlichen Beamten sprechen kann oder ob es sich bereits um eine solch fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise des BF handelt, welche vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur auch als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren ist und damit ein disziplinär zu ahndendes, echtes Verschulden vorliegt.Wie oben unter 1.3. festgestellt, waren sämtliche Referenten der Außenstelle während der gesamten Zeit mit ihren Aufgaben auch mit drei Gerichtsabteilungen jedenfalls ausgelastet, weil eine durchschnittliche Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts pro Jahr jedenfalls weit über hundert Akten Eingang hatte, welche von den Referenten von der Erstbearbeitung bis zur Abfertigung der Erledigung immer wieder zu bearbeiten waren. Dazu kamen Zeiten intensiverer Vertretungstätigkeit bei Zusammentreffen von Urlauben und Krankenständen, welche bei den davon betroffenen Referenten auch immer wieder und teilweise über längere Zeiträume zu Belastungsspitzen führten. In solchen Zeiten war naturgemäß eine verstärkte Priorisierung von wichtigen und unaufschiebbaren Arbeiten und ein Aufschieben von weniger dringenden Angelegenheiten unausweichlich. Der BF hatte zudem ab 2016 zumindest einen halben Stammrichter mehr und auch mehr Vertretungsrichter als seine KollegInnen in der Außenstelle zu betreuen, weshalb er dementsprechend auch in einem höheren Ausmaß von derartigen Belastungsspitzen betroffen. Trotz der hohen Belastung hat der BF mit den ihm zugeteilten Richtern durchwegs gut zusammengearbeitet; diese waren mit seiner Arbeit generell bis sehr zufrieden und haben auch sein Engagement geschätzt. Insbesondere im Zusammenhang mit seiner Aktenführung gab es von Seiten seiner Richter nur selten Grund zur Beanstandung.Vor dem Hintergrund dieser über den gesamten Zeitraum generell sehr hohen Arbeitsbelastung und des vom BF dabei gezeigten Arbeitseinsatzes ist in den wenigen hier noch verbliebenen Fällen, in welchen tatsächlich von einer mangelhaften Aktenführung des BF auszugehen ist, jedenfalls keine derartige Vielzahl von Mängeln zu erkennen, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Referenten eindeutig hinausgehen und damit darauf schließen lassen würde, dass der BF seiner Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG, seine Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen, nicht entsprechend nachgekommen wäre. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF nicht während der gesamten Zeit mit vollem Einsatz seinen Dienst gewidmet hätte.Da somit der Großteil der dem BF hier zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden konnten und in den verbliebenen Fällen die ihm zum Vorwurf gemachten Mängel in der Aktenführung keine schuldhaft vom BF begangenen Dienstpflichtverletzungen darstellen, liegt hier der Einstellungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG vor. Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 müssen Disziplinarerkenntnisse aber entweder auf Schuldspruch oder auf Freispruch lauten. Deshalb war das Disziplinarverfahren in diesem Verfahrensstadium nicht mehr einzustellen, sondern der BF von den hier gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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