Bundesverwaltungsgericht I417 2301609-1

I417 2301609-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024

Regest

Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement offensichtliche Unbegründetheit sicherer Herkunftsstaat wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I417 2301609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I417.2301609.1.00

Spruch

I417 2301609-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste am 02.10.2024 am Flughafen XXXX ein und stellte im Zuge der Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 03.10.2024 führte der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat Ghana verlassen habe, da er nicht viel verdient habe, um seine Familie zu erhalten. Zudem sei er aufgefordert worden, der Gruppe LGBTQ beizutreten. Im Fall seiner Rückkehr nach Ghana gab er an, zu befürchten, dass sie in Armut leben müssten (AS 11).

3. Nach Durchführung einer Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.10.2024 am Flughafen XXXX durch einen Organwalter der EAST Flughafen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen, wobei er seine wirtschaftlichen Fluchtgründe wiederholte und darauf verwies, dass er trotz Annahme von Nebenjobs nicht genug Geld verdiente, um seine Familie zu erhalten (AS 139).

4. Nach Übermittlung von ergänzenden Fragen durch die Rechtsabteilung der UNHCR Österreich fand am 14.10.2024 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Nachgefragt zur Aufforderung der Gruppe LGBTQ beizutreten, wie er in der Erstbefragung geäußert hat, schilderte der Beschwerdeführer, dass er in der Zeit als er Reinigungskraft in einer Schule gewesen sei, in der Freizeit, als er beim Schwimmen war, einen Mitarbeiter einer anderen Schule kennengelernt habe. Dieser erzählte ihm, dass er homosexuell sei und ihn heiraten wolle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Treffen verlassen und den Kontakt abgebrochen. Durch Zufall habe er diesen Bekannten dann nach einem Monat wieder getroffen. Bei diesem kurzen Zusammentreffen habe der Bekannte ihm vorgeworfen, ihn betrogen zu haben. Der Beschwerdeführer berichtete weiter, dass er erst nach einem Jahr wieder von diesem Bekannten eine Nachricht erhalten hätte. In dieser Nachricht gab der Bekannte an, dass er nunmehr in Kanada sei, aber beabsichtige zu kommen, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, sei aber immer wieder von ihm angerufen worden. Auch habe er Geld geschickt erhalten, das er aber nicht, wie vom Bekannten beabsichtigt, sondern anderweitig verwendet habe. Zu einem weiteren Treffen sei es nicht gekommen, wohl aber sei er immer wieder telefonisch kontaktiert worden, auch habe er eine weitere Geldsendung erhalten. Von diesem Bekannten, XXXX , sei er auch aufgefordert worden, das Geld zurückzubezahlen, wenn er ihn nicht heiraten werde. Einen Anlass, LGTBQ beizutreten hätte es nie gegeben. Diese immer wieder kehrenden Aufforderungen hätten fünf Jahre lang gedauert.

5. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erteilte am 15.10.2024 die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in Ghana keine asylrelevante Verfolgung oder existenzbedrohende Notlage drohe. Er sei ein gesunder Mann, der über Berufserfahrung als Reinigungskraft und mehreren Neben- und Aushilfsjobs verfüge; zudem sei Ghana ein sicherer Herkunftsstaat.

7. Gegen den Bescheid vom 15.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, gehört der Volksgruppe der Aschanti an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor.

Der Beschwerdeführer lebte in Ghana zuletzt in XXXX . Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter leben nach wie vor in XXXX . Er steht mit ihnen in Kontakt.

In Ghana besuchte der Beschwerdeführer zehn Jahre lang die Grundschule. Er hat eine Berufsausbildung als Dachdecker begonnen, aber nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt in Ghana finanzierte der Beschwerdeführer als Reinigungskraft, auch mehrere Neben- und Aushilfsjobs führte er aus (AS 136 ff.).

Der Beschwerdeführer flog von XXXX (Ghana) kommend über London nach XXXX .

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ghana aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ghana Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Ghana wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 8 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Ghana werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 14.03.2024, folgende Feststellungen getroffen, die auch bereits Grundlage des angefochtenen Bescheides waren:

Covid

Die Impfung gegen COVID-19 (vollständiges Impfschema) ist für die Einreise nach Ghana nicht mehr obligatorisch (FD 22.1.2024). Ab Beginn der Pandemie bis zum 29.2.2024 wurden in Ghana 171.834 Infizierte (= 0,55 % der Gesamtbevölkerung) und 1.462 Todesfälle gemeldet. Nach offiziellen Angaben der WHO sind zum Stichtag am 2.7.2023 insgesamt 25,62 Millionen Impfdosen verabreicht worden. 13,86 Millionen Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten (45,0 %) und die Booster-Impfung erhielten 4,81 Millionen Personen (15,0 %). 10,78 Millionen davon gelten in Ghana als vollständig geimpft (= 35,0 %) (LI 3.2024a).

Quellen:

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (22.1.2024): Ghana, Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ghana/#sante, Zugriff 1.3.2024

-LI - Laenderdaten.info (3.2024a): Gesundheitswesen in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/gesundheit.php, Zugriff 1.3.2024

Politische Lage

Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992 (AA 6.10.2023). Die Dynamik der ghanaischen Demokratie und ihr friedliches Funktionieren werden von Beobachtern einhellig gelobt. Ghana gilt derzeit als eines der dynamischsten politischen Systeme in Westafrika (FD 1.1.2023).

Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung (AA 6.10.2023).

Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vgl. FD 1.1.2023).

Das Land hat eine Reihe friedlicher politischer Wechsel zwischen den beiden großen politischen Parteien, dem National Democratic Congress (sozialdemokratisch) und der New Patriotic Party (Mitte-Rechts) durchlebt (FD 1.1.2023).

Im Dezember 2020 wurde Präsident Nana Akufo-Addo, der Partei New Patriotic Party (NPP), für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt (FD 1.1.2023). Inländische und internationale Beobachter bewerteten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 als transparent und glaubwürdig. Vereinzelt kam es allerdings zu gewalttätigen Zwischenfällen, bei denen bis zu acht Menschen starben, einige davon durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Die Mitglieder des 275 Sitze zählenden Einkammerparlaments werden direkt in Einzelwahlkreisen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die NPP, die im vorherigen Parlament die Mehrheit hatte, und die NDC haben bei den Wahlen, die zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2020 stattfanden, jeweils 137 Sitze gewonnen. Einen Sitz gewann ein Unabhängiger, der sich bereit erklärte, die NPP zu unterstützen, so dass diese Partei de facto über eine knappe Mehrheit verfügt. Die Wahlbeobachter lobten den allgemeinen Verlauf der Wahlen (FH 2023).

Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmittelbare Zeit nach der Wahl war von Gewalt geprägt, und die nationale Polizei meldete mindestens fünf Tote in den Tagen nach der Wahl. NDC-Anhänger protestierten nach der Wahl in Teilen Ghanas und marschierten vor allem auf den Sitz der Wahlkommission in XXXX (FH 2023).

Die Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) hat am 4.11.2023 ihren Kandidaten für die im Dezember 2024 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gewählt. Die Vorwahlen konnte der aktuelle Vizepräsident Mahamudu Bawumia mit 61 % der Stimmen für sich entscheiden. Mahamudu Bawumia wird im Dezember 2024 gegen John Mahama, Kandidat der Hauptoppositionspartei National Democratic Congress (NDC) und ehemaliger ghanaischer Präsident von 2012 bis 2017, antreten (BAMF 17.1.2024).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115amp;vernum=-2, Zugriff 12.3.2024

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (1.1.2023): Présentation du Ghana, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ghana/presentation-du-ghana/, Zugriff 8.3.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Sicherheitslage

Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vgl. EDA 18.1.2024).

Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten XXXX , XXXX , Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vgl. AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).

Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vgl. EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).

Die Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen und Kleinkriminalität kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 5.2024) Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 30.1.2024).

Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vgl. EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).

In den Regionen Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West und Upper East besteht ferner die Gefahr von Entführungen und Überfällen, auch auf den Hauptverkehrsstrecken (AA 30.1.2024).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024

-BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (22.1.2024): Ghana, Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ghana/#sante, Zugriff 1.3.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023).

Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten (FH 2023).

Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Sicherheitsbehörden

The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im ghanaischen Polizeidienst, insbesondere in Bezug auf Korruption und Bestechung. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, uneinheitliche Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit der Polizei bei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Meldungen von Straftaten (USDOS 20.3.2023).

2022 begann Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes zu verstärken, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben; Ghana hat außerdem eine Initiative zur Stärkung der Sicherheitskooperation und des Informationsaustauschs zwischen den Nachbarländern am Golf von Guinea und den Sahelländern vorangetrieben (CIA 20.2.2024).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Beschwerden über übermäßige Gewaltanwendung durch Polizeikräfte (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Praktiken, die unmenschlich sind oder das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Polizei inhaftierte Verdächtige und andere Bürger schlug und anderweitig misshandelte. Die Polizei streitet die Vorwürfe im Allgemeinen ab oder behauptet, das Ausmaß der Gewaltanwendung sei gerechtfertigt. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gingen nicht wirksam auf Berichte über Missstände und Bestechung ein. Die Ergebnisse interner polizeilicher Untersuchungen werden fast nie veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 20.3.2023).

Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete im Dezember 2022, dass in Ghana nach wie vor Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Erkrankungen in traditionellen Heilungszentren bzw. religiösen Einrichtungen angekettet werden, obwohl die Praxis des Ankettens verboten ist. HRW dokumentierte mehr als 60 Menschen, einschließlich Minderjährigen, die in fünf Einrichtungen entweder angekettet oder in Käfigen festgehalten wurden (AI 28.3 2023).

Medien berichteten 2022 von mehreren Tötungen und Tötungsversuchen an Frauen zu rituellen Zwecken. In den Regionen Nord, Nordost, Upper East und Upper West verbannten Familien oder traditionelle Autoritäten ältere Frauen, oft Witwen, die der „Hexerei“ verdächtigt wurden, in „Hexendörfer“. Einige Frauen wurden getötet. Die Zahl der Personen in den Lagern ist seit 2020 aufgrund von Bildungs-, Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten von Kirchen und zivilgesellschaftlichen Organisationen deutlich zurückgegangen (USDOS 20.3.2023).

Laut dem Bericht des Parlamentausschusses vom 25.7.2023, wurden grundlegende Gesetze verabschiedet, die bei Zustimmung des Präsidenten einen deutlichen Fortschritt hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte bedeuten. Das Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften verbietet Hexereianschuldigungen. Es verbietet die Ausübung der Tätigkeit als Hexendoktor oder Hexensucher und untersagt die Beschuldigung, Benennung oder Kennzeichnung einer anderen Person als Hexe und damit zusammenhängende Aspekte. Laut dem Abgeordneten, der das Gesetz einbrachte, kann eine Anschuldigung als Hexe je nach der Gemeinschaft, in der der Vorwurf erhoben wurde, mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen und bisweilen auf ein faktisches Todesurteil hinauslaufen (BAMF 17.1.2024).

Quellen:

-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115amp;vernum=-2, Zugriff 12.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Korruption

Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt diese nicht wirksam um, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGOs zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 20.3.2023).

Politische Korruption ist nach wie vor ein Problem, trotz aktiver Medienberichterstattung, relativ robuster Gesetze und Institutionen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Initiativen zur Bekämpfung von Korruption. Mit den 2017 verabschiedeten Gesetzen wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts, bzw. des Special Prosecutor (OSP) als zusätzliche Institution zur Untersuchung politischer Korruption eingerichtet (FH 2023).

Das OSP veröffentlichte Informationen über den Stand von 75 Fällen (fünf davon waren hochkarätig), in denen es wegen möglicher Korruption ermittelte, darunter gegen ein Mitglied des präsidialen Beratungsgremiums, des Staatsrats. Das Büro des OSP hat jedoch Zweifel an der Integrität der Verpflichtungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung geäußert (FH 2023).

Ein im Juli 2022 veröffentlichter Bericht des Ghana Integrity of Public Services Survey enthüllte weit verbreitete Korruption und Verschwendung öffentlicher Gelder. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass korrupte Praktiken zu mehr als fünf Milliarden Cedis (346 Mio. USD) an finanzieller Misswirtschaft geführt haben, einschließlich falscher Verwendung und Veruntreuung von Geldern, Diebstahl und Missmanagement bei der Auftragsvergabe (USDOS 20.3.2023).

Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ) arbeitete ohne offenkundige Einmischung der Regierung; einige Kritiker stellten jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).

Ghana erreichte im Corruption Perceptions Index (CPI) 2023 einen Indexwert von 43 Punkten (von 100) (0= highly corrupt, 100= very clean) und belegte damit Platz 70 von 180 untersuchten Staaten (TI 2023).

Quellen:

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index, Ghana, https://www.transparency.org/en/countries/ghana, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte werden in Ghana grundsätzlich geachtet, es besteht allerdings noch einige Herausforderungen bezüglich Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierung marginalisierter Gruppen (BMZ 27.10.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden. Die CHRAJ arbeitet ohne offenkundige Einmischung der Regierung. Einige Kritiker stellen jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die CHRAJ ist groß (USDOS 20.3.2023).

Laut Verfassung ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Die Beklagten können jedoch beim Gerichtshof der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten Rechtsmittel wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einlegen. Der Zugang zu den Gerichten steht den Bürgern offen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Beendigung einzuklagen (USDOS 20.3.2023).

Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vgl. USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).

Ghana hat eine vielfältige Medienlandschaft. Auf die meisten Pressedelikte wie Verleumdung stehen seit 2011 keine Haftstrafen mehr. Allerdings kommen Zivilklagen auf hohe Summen, etwa wegen Berichten über Korruption und Machtmissbrauch, vor. Manche Medien üben politisch oder wirtschaftlich motivierte Selbstzensur. Es kam mehrfach vor, dass Sicherheitskräfte Redaktionen gestürmt haben. Immer wieder bedrohen Politiker und andere bekannte Persönlichkeiten Journalisten oder ihre Anhänger werden handgreiflich. Auch hat die Polizei Journalisten wegen vermeintlicher Beleidigung des Präsidenten festgenommen (RSF 2023).

Die NGO Reporter ohne Grenzen konstatierte in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2022 in Ghana eine Verschlechterung der Meinungsfreiheit (AI 28.3.2023). Während des gesamten Jahres 2022 kam es zu einer Häufung von tätlichen Angriffen und Morddrohungen gegen Journalisten, und die Regierung zeigte sich zunehmend intolerant gegenüber abweichenden Äußerungen von Reportern (FH 2023). Für das Jahr 2023 belegt Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit Platz 62 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2024).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vgl. USDOS 20.3.2023. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in XXXX gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).

Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 20.3.2024). NGOs können im Allgemeinen frei agieren und spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung (FH 2023).

Quellen:

-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland: Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115amp;vernum=-2, Zugriff 12.3.2024

-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.10.2023): Dezentralisierung und Verbesserung der öffentlichen Finanzen sowie Stärkung der Menschenrechte und Gleichberechtigung, https://www.bmz.de/de/laender/ghana/kernthema-frieden-9874, Zugriff 14.3.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Ghana, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana, 14.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.1.2024). Die Gefängnisse sind überfüllt und die Bedingungen (FH 2023) sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Anlagen, mangelnder medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung, sowie minderwertiger und unzureichender Ernährung, im Allgemeinen hart (USDOS 20.3.2023) und können lebensbedrohlich sein (FH 2023). Die Gefängnisverwaltung hat in den letzten Jahren versucht, die Überbelegung zu verringern und die Behandlung der Insassen zu verbessern (FH 2023).

Im September 2022 meldete das Ghana Prisons Service eine Überbelegung der Gefängnisse von 150 %, was einem Anstieg von 15 % gegenüber 2021 entspricht. Das Ghana Prisons Service hält Frauen und Männer getrennt voneinander fest. Obwohl sich die Behörden bemühen, Jugendliche getrennt von Erwachsenen zu inhaftieren, gibt es Berichte, dass Häftlinge unter 18 Jahren zusammen mit Erwachsenen inhaftiert wurden. Die Behörden halten Untersuchungshäftlinge in denselben Einrichtungen wie Strafgefangene fest, jedoch im Allgemeinen in getrennten Zellen (USDOS 20.3.2023).

Die Gefangenen haben zwar Zugang zu Trinkwasser, aber die Menge und Qualität der Nahrung ist unzureichend, so dass die Gefangenen auf Spenden und ihre Familien angewiesen sind. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Gefängnissen bezeichnet die Verpflegung der Gefangenen als ein Hauptproblem und stellt fest, dass die tägliche monetäre Zuteilung von 1,80 Cedi (0,12 US-Dollar) pro Gefangenem nicht ausreicht. Untersuchungshäftlinge werden nicht mit Lebensmitteln oder Wechselkleidung versorgt (USDOS 20.3.2023).

Die Gefängnisse sind veraltete oder verlassene, öffentliche oder militärische Gebäude, die trotz Verbesserungen eine schlechte Belüftung und Abwasserentsorgung, sowie unzureichende Platz- und Lichtverhältnisse aufweisen. Die ghanaische Gefängnisbehörde lässt die Gefängnisse regelmäßig ausräuchern und desinfizieren. Es gibt nicht genügend Toiletten für die Anzahl der Gefangenen, so dass sich bis zu 100 Gefangene eine Toilette teilen müssen (USDOS 20.3.2023).

Der Ghana Prisons Service verfügt in den meisten großen Gefängnissen über medizinisches Personal, allerdings nur über einen sehr begrenzten Vorrat an Medikamenten (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung gestattet die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale NGOs, die von der Regierung unabhängig sind. Sie überwachen die Inhaftierung von Jugendlichen und die Untersuchungshaft, die Kaution und die Verfahren zur Führung von Akten. Auch lokale Nachrichtenagenturen berichteten über die Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023).

In jedem Gefängnis wurde ein Verantwortlicher für die Entgegennahme von Beschwerden benannt, der mitunter glaubwürdigen Anschuldigungen über Misshandlungen nachgeht (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Todesstrafe

Obwohl die Todesstrafe weiterhin in den Gesetzen verankert ist, wird sie selten angewendet und seit 1993 wurde niemand hingerichtet oder zum Tode verurteilt (FH 2023). Im April 2022 wurden dem ghanaischen Parlament Gesetzentwürfe zur Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Haft vorgelegt (AI 28.3.2023), die am 25.Juli 2023 vom ghanaischen Parlament angenommen wurden. Die ausstehende Unterzeichnung durch den Präsidenten wird als reine Formsache angesehen und ist in den kommenden Monaten zu erwarten (AI 1.8.2023).

Quellen:

-AI - Amnesty International (1.8.2023): Ghana: Parlament stimmt für die Abschaffung der Todesstrafe, https://amnesty-westafrika.de/2023/08/ghana-parlament-stimmt-fuer-die-abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 14.3.2024

-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig und gesetzlich geschützt, und die Regierung hält diese weitgehend aufrecht (FH 2023), ferner ist religiöse Diskriminierung verboten. Es gibt keine Staatsreligion. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um einen Rechtsstatus zu erhalten (USDOS 15.5.2023).

Muslimische und christliche Oberhäupter betonten weiterhin die Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz und berichteten von Kommunikation und Koordination untereinander und veröffentlichen Aufrufe, die Toleranz und Frieden fördern (USDOS 15.5.2023).

Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des einheimischen Glaubens. Es gibt synkretistische Gruppen, die Elemente des Christentums oder des Islams mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbinden. Das Zetahil, ein landeseigenes Glaubenssystem, verbindet Elemente des Christentums und des Islam (USDOS 15.5.2023).

Es besteht kein signifikanter Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion. Christen leben im ganzen Land; die Mehrheit der Muslime wohnt in den städtischen Zentren XXXX , XXXX und Sekondi-Takoradi sowie in den nördlichen Regionen. Die meisten Anhänger traditioneller religiöser Überzeugungen leben in ländlichen Gebieten (USDOS 15.5.2023).

Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023).

Zu den muslimischen Gemeinschaften gehören Sunniten, Ahmadiyya, Schiiten und Sufis (Tijaniyyah- und Qadiriyya-Orden) (USDOS 15.5.2023).

Weitere kleineren religiösen Gruppen sind die Baha'is, Buddhisten, Juden, Hindus, Anhänger des Shintoismus, Eckankar und Rastafarianismus (USDOS 15.5.2023).

Die jüdische Gemeinde zählt einige hundert Mitglieder. Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023).

Präsident Akufo-Addo, ein Christ, und Vizepräsident Mahamudu Bawumia, ein Muslim, betonten in öffentlichen Äußerungen immer wieder die Bedeutung einer friedlichen religiösen Koexistenz (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091894.html, Zugriff 8.3.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Minderheiten

Das Gesetz schützt Angehörige ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung, aber es ist unklar, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023).

In Ghana leben zahlreiche ethnische Gruppen: Asante 16 %, Ewe 14 %, Fante 11,6 %, Boron (Brong) 4,9 %, Dagomba 4,4 %, Dangme 4,2 %, Dagarte (Dagaba) 3,9 %, Kokomba 3,5 %, Akyem 3,2 %, Ga 3,1 %, andere 31,2 % (2010 est.) (CIA 20.2.2024).

Nach Angaben des West Africa Center for Counter Extremism (Westafrikanisches Zentrum für Extremismusbekämpfung) waren Stammesfehden und ethnische Gewalt die größten Ursachen für Unsicherheit und Instabilität im Land. Sowohl unter den Fulbe-Hirten als auch zwischen Fulbe-Hirten und Bauern kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die bisweilen in Gewalt mündeten. Die Regierung bemühte sich generell, die Gewalt einzudämmen und den Dialog und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern (USDOS 20.3.2023). Es ist bekannt, dass es in Teilen Ghanas zu kommunaler und ethnischer Gewalt kommt. Im September 2022 wurde ein langwieriger Stammesstreit in der Upper East Region von Bawku erneut entfacht, bei dem mindestens drei Menschen starben (FH 2023).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten

Sexuelle Minderheiten werden nach wie vor diskriminiert (AI 28.3.2023; FH 2023). Das ghanaische Parlament hat am 28. Februar 2024 ein drakonisches Gesetz verabschiedet, das die Strafen für einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten verschärft und Personen und Organisationen kriminalisiert, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) einsetzen (HRW 5.3.2024).

Nach dem geltenden Gesetz werden gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis geahndet. Nach dem neuen Gesetzesentwurf begeht jeder, der sich als LGBT+ identifiziert oder eine sexuelle oder geschlechtliche Identität hat, die der binären Vorstellung von männlich und weiblich widerspricht, eine Ordnungswidrigkeit und wird bei Verurteilung mit einer Geldstrafe zwischen 750 bis 4.700 US-Dollar oder einer Gefängnisstrafe zwischen zwei Monaten und drei Jahren oder beidem bestraft (HRW 5.3.2024).

Nach der Einführung des Gesetzes im Jahr 2021 wurden 21 LGBT-Aktivisten rechtswidrig festgenommen und inhaftiert, weil sie eine Veranstaltung zur Menschenrechtsaufklärung abgehalten hatten, mit der Begründung, dass sie für Homosexualität warben und es sich um eine rechtswidrige Versammlung handelte. Die Polizei führte auch eine Razzia in einem Zentrum für die LGBT-Gemeinschaft durch, das anschließend geschlossen wurde (HRW 5.3.2024).

LGBT+ Menschen sind erheblicher Diskriminierung ausgesetzt. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind nach wie vor kriminalisiert, was die Straffreiheit von Gewalt gegen und Belästigung von LGBT+-Menschen fördert. Die NGO LGBT+ Rights Ghana, die im Januar 2021 das erste LGBT+-Gemeinschaftszentrum des Landes eröffnete, sah sich erheblichem Widerstand seitens politischer und religiöser Persönlichkeiten sowie gewalttätigen Drohungen ausgesetzt. Das Zentrum wurde im Februar 2021 von Sicherheitsbeamten gestürmt und später im selben Monat von der Polizei geschlossen (FH 2023).

Anfang August 2021 fand im Parlament die erste Lesung des Gesetzes zur Förderung der korrekten sexuellen Menschenrechte und der ghanaischen Familienwerte statt, das die Zurschaustellung von Zuneigung und Crossdressing unter Strafe stellt. Der Parlamentssprecher erklärte auf einer Medienkonferenz im November 2022, dass noch vor den nächsten Parlamentswahlen im Jahr 2024 ein Gesetz verabschiedet werden soll, welches das offene Bekenntnis zu einer queeren Identität sowie die Unterstützung gleicher Rechte für LGBT+-Personen kriminalisiert (FH 2023).

In seiner ersten Stellungnahme zur Verabschiedung des Gesetzes sagte Präsident Akufo-Addo, Ghana werde bei der Einhaltung der Menschenrechte nicht zurückstecken, und fügte hinzu, das Gesetz sei vor dem Obersten Gerichtshof angefochten worden. Akufo-Addo muss den Gesetzentwurf noch unterzeichnen, damit er in Kraft treten kann (Reuters 4.3.2024).

Der Präsident erwähnte zudem, dass eine Verfassungsklage gegen das Gesetz vor Gericht eingereicht wurde. Der Gesetzentwurf wurde von Menschenrechtsgruppen und einigen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft verurteilt (ABC 5.3.2024).

Quellen:

-ABC - ABC News (5.3.2024): Ghana's president vows no action on anti-LGBTQ+ bill until Supreme Court rules on a challenge to it, https://abcnews.go.com/International/wireStory/ghanas-president-vows-action-anti-lgbtq-bill-supreme-107805959, Zugriff 14.3.2024

-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-HRW - Human Rights Watch (5.3.2024): Ghana: President Should Veto Anti-LGBT Bill, https://www.hrw.org/news/2024/03/05/ghana-president-should-veto-anti-lgbt-bill, Zugriff 5.3.2024

-Reuters (5.3.2024): Ghana's president says anti-LGBTQ bill has not reached his desk, https://www.reuters.com/world/africa/ghana-anti-lgbtq-bill-could-derail-imf-support-if-signed-into-law-2024-03-04/, Zugriff 14.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Allerdings können schlecht ausgebaute Straßennetze und Banditentum das Reisen außerhalb der Hauptstadt erschweren. Die Polizei richtet illegale Kontrollpunkte ein, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen (FH 2023).

Quellen:

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Nach einem schwierigen Jahr geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartet der IWF ein Plus des BIP von 2,7 %. Dies soll vor allem auf verstärkten Aktivitäten im Bergbau- und Ölsektor und damit steigenden Exporterlösen sowie wahlbedingten Staatsausgaben beruhen (GTAI 18.1.2024).

Zu den größten Industriezweigen, zählen der Bergbau, Holzwirtschaft, Aluminiumschmelzen, Lebensmittelverarbeitung, Zement, Erdöl und kleinerer Schiffsbau (LI 2.2024).

Der Bergbausektor spielt eine wichtige Rolle in der ghanaischen Wirtschaft und die Bergbaubranche ist der größte Steuerzahler des Landes und leistet einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (WKO 4.1.2024).

Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.260 Euro gehört Ghana zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (LI 3.2024b); der Privatkonsum ist nach wie vor eingeschränkt (GTAI 18.1.2024). Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 3,9 % (WKO 2.2024). Bei der Durchführung der Reformen zur Überwindung einer Wirtschaftskrise haben die Behörden daran gearbeitet die wirksamsten Sozialschutzprogramme zu erweitern, vor allem für die gefährdeten Bevölkerung. Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen des bestehenden zielgerichteten Bargeldtransferprogramms "Living Empowerment Against Poverty", und es wird erwartet, dass diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt werden, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt - und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (IMF 18.1.2024).

Im Bildungsbereich wurden die Zuweisungen für das Ghana School Feeding Program und die Kopfpauschale ebenfalls erhöht. Und im Gesundheitssektor haben die Behörden die Zuweisung an die Nationale Krankenversicherungsbehörde um mehr als 40 % aufgestockt, um medizinische Leistungen, wichtige Medikamente und Impfstoffe für die Schwächsten zu decken. Dies sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Bedürftigen, die im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms regelmäßig überwacht werden (IMF 18.1.2024).

Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 6.10.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024

-GTAI - German Trade Invest (18.1.2024): Getrübte Aussichten trotz leichter Verbesserung, https://www.gtai.de/de/trade/ghana/wirtschaftsumfeld/getruebte-aussichten-trotz-leichter-verbesserung—251974, Zugriff 8.3.2024

-IMF - International Monetary Fond (29.1.2024): Ghana: Transforming a Crisis into a Journey Toward Prosperity, https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/01/29/cf-ghana-transforming-a-crisis-into-a-journey-toward-prosperity, Zugriff 11.3.2024

-LI - Laenderdaten.info (2.2024): Kennziffern der Wirtschaft in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/wirtschaft.php, Zugriff 5.3.2024

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil GHANA, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-ghana.pdf?_gl=1*1p4fwos*_ga*MTE1MzcxODkyNi4xNjkwMTk5MjYz*_ga_TJBEG291F0*MTcwOTYyNzM0Mi4xMi4xLjE3MDk2Mjc0MTguMC4wLjA., Zugriff 8.3.2024

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2024): Ghana wird zum größten Goldproduzenten Afrikas, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/ghana-wird-zum-groessten-goldproduzenten-afrikas, Zugriff 5.3.2024

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in XXXX ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren XXXX und XXXX fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vgl. BMEIA 5.3.2024).

Mit rund 5.490 ausgebildeten Ärzten in Ghana stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,16 Ärzte zur Verfügung. Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024a).

Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 30.1.2024).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024

-BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024

-LI - Laenderdaten.info (3.2024a): Gesundheitswesen in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/gesundheit.php, Zugriff 1.3.2024

Rückkehr

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024).

In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vgl. FE 2024).

Quellen:

-BMI - Bundesministerium für Inneres [Austria] (2024): Ghana, So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/ghana/ghana_deutsch.html, Zugriff 8.3.2024

-FE - Frontex Europa (2024): Reintegration assistance, https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 8.3.2024

-USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ghana. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulausbildung in Ghana, seinen Lebensumständen in Ghana, seinem Familienstand, und seiner allgemeinen familiären Situation gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 131 ff.).

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Originale eines identitätsbezeugenden Dokuments in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie der bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und dem Bericht über die „Medizinische Untersuchung Sondertransit (SOT) XXXX “ vom 04.10.2024 (AS 69). Auch kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehört und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet.

Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren glaubhaft an, in XXXX gelebt zu haben (AS 5, AS 135,). Die Schilderungen zu seiner Flugroute werden durch die vorgelegten Boardkarten der British Airways bestätigt (AS 63).

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zur Asylantragstellung lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Ghana ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen vor der belangten Behörde (AS 5, AS 134ff.).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen seiner Erstbefragung mit wirtschaftlichen Erwägungen; so gab er an, dass er aus einer armen Familie komme und in Ghana nicht viel Geld verdient habe, um seine Familie zu erhalten. Diese Gründe führte er an, weshalb er „weggegangen“ sei (AS 11). Ergänzend führte er an, aufgefordert worden zu sein, der Gruppe LGBTQ beizutreten.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.10.2024 wiederholte er vor allem die wirtschaftlichen Gründe, die ihn zur Ausreise bewegten (AS 139 ff.) Als Ziel nannte er in dieser Einvernahme Deutschland: „Das ist mein Traum, dass ich hierherkomme und arbeite und mich um meine Familie kümmere“ (AS 139).

Vom Vertreter der belangten Behörde dazu befragt, antwortete der Beschwerdeführer explizit, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt werde und aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei (AS 139).

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, in welcher ergänzende Fragen, die vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen angeregt worden waren, ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen darum, dass ihm ein Mann in Ghana homosexuelle Angebote gemacht habe. Dieses Ansinnen habe er zurückgewiesen, doch war er bereit, von diesem Bekannten Geld anzunehmen. Zu einer Beziehung sei es nicht gekommen, doch wäre er des Öfteren kontaktiert worden, zuletzt, um seine Schulden zurückzuzahlen (AS 185 ff.).

Daraus lässt sich keine Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung von maßgeblicher Intensität ableiten.

Durchaus glaubwürdig war die Schilderung der beengten finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Doch diese wirtschaftlichen Gründe vermögen keine asylrelevanten Fluchtgründe aufzuzeigen.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „von diesem Mann bedroht“ werde, lässt sich dies nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren in Einklang bringen. Weder sprach der Beschwerdeführer von einer Bedrohung (AS 139), noch vermag die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte Bedrohung in Verbindung mit einer allfälligen Korruption im Herkunftsstaat überzeugen. Dieses Vorbringen verblieb unsubstatiiert.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ghana keiner Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt wäre und ihm auch keine anderen allgemeinen Gefahren drohen. Dem schließt sich der erkennende Richter voll inhaltlich an.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ghana keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe und seine wirtschaftliche Situation der einzige Grund für sein Verlassen Ghanas gewesen sei (AS 138f.).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde zu einer etwaigen sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit oder einen Gelegenheitsjob handeln sollte, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte.

Mangels der Anführung eines konkreten Vorbringens war eine dahingehende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ghana nicht erkennbar.

Eine plausible Bedrohung hat der Beschwerdeführer in einer Gesamtschau seiner Angaben in sämtlichen Vorbringen nicht vorgebracht, weshalb angesichts seines vagen und allgemein

gehaltenen Vorbringens zu diesen erstatteten Fluchtgründen auch diesbezüglich keine asylrelevante Bedrohung erkannt werden kann.

Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Des Weiteren gilt festzuhalten, dass eine Verfolgungsgefahr (erst) dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, wobei eine solche im gegenständlichen Fall aufgrund der vorherigen Ausführungen bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls nicht indiziert ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Der Beschwerdeführer war sohin nicht dazu in der Lage, hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufzuzeigen.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete asylrelevante Verfolgung noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Eine allgemeine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde. Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst bestreiten können oder auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können.

Für den erkennenden Richter steht fest, dass der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare und glaubhafte Schilderung seiner Rückkehrbefürchtungen vermissen ließ. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Rückkehrbefürchtungen als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung/Bedrohung fehlt. Im Ergebnis erschöpften sich somit die Schilderungen des Beschwerdeführers in allgemeinen Ausführungen und haben sich konkret auf seine Person bezogen keinerlei Hinweise ergeben, denen zufolge der Beschwerdeführer einer wie auch immer gearteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in Ghana im Falle einer Rückkehr nach Ghana ausgesetzt wäre. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebten nicht genügen vermögen (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233 mit Hinweis auf VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Eine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen.

Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Gesamten keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Ghana nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Ghana im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil. Die allgemein herrschende Situation in Ghana stellt generell keine Bedrohung im Sinne der Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Ghana zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Beim jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht hat, dort aufgewachsen ist und in Ghana seine Enkulturation erfahren hat. Bereits deshalb kann nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ghanaischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ghana wird ansiedeln können und eine (in Ghana vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird.

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Ghana unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen vermochte der Beschwerdeführer selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ghana basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Ghana - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

Gegenständlich ist § 33 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG erfüllt, da der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Beschwerdeführer keine Verfolgung vorgebracht hat. Er gab an, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein, machte aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Verfolgung geltend. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z4 AsylG abzuweisen, erteilt

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht.

Gemäß § 1 Z 8 HStV gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat und kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitslage derart problematisch ist, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Daher führt eine Rückkehr nach Ghana nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Er ist gesund und erwerbsfähig und hat Berufserfahrung gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Auch wenn er die wirtschaftliche Situation seiner Familie als unbefriedigend empfunden haben sollte, kann er doch auf seinen Familienverbund zurückgreifen und auf eine ihm zur Verfügung stehende Unterkunft. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie wäre bei einer Rückkehr gesichert. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Ghana. Diese betreffen jedoch jeden ghanaischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ghana möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019, mwN; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gem. § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise aber nicht gestattet, er befindet sich im Sondertransit des Flughafens XXXX . Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG scheitert daher schon an der Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Zudem sind die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gem. dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert. Die wesentlichen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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