projets
G301 2296840-2•Bundesverwaltungsgericht G301 2296840-2
G301 2296840-2Tribunal administratif fédéral12 nov. 2024
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Privatschule Schulbesuch Spruchpunktbehebung Unterrichtserfolg Untersagung
G301 2296840-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der XXXX ., geboren am XXXX , und 2.) des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 03.10.2024, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2024/2025; Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung; Anordnung des Besuchs der zweiten Schulstufe im Schuljahr 2024/2025; Anordnung, dass die restliche Schulpflicht nicht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann; sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht:
A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 10.10.2024, wurde auf Grundlage des § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 iVm. § 5 SchPflG und § 14 Abs. 1 VwGVG in Bezug auf den von der Mutter XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) die mit Schreiben vom 09.07.2024 angezeigte Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2024/2025 untersagt (Spruchpunkt 1.) sowie angeordnet, dass der Schüler seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), dass der Schüler im Schuljahr 2024/2025 die erste Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.), dass die restliche Schulpflicht nicht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne (Spruchpunkt 4.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 5.).
Mit dem am 15.10.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 13.10.2024 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.10.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 04.07.2023 zeigte die BF1 die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht auf der zweiten Schulstufe für das Schuljahr 2023/2024 an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt.
Mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2023 wurde die BF1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht eine Kopie des Externistenprüfungs-Zeugnisses unaufgefordert bis spätestens 05.07.2024 vorzulegen sei, da ansonsten die Bildungsdirektion anzuordnen hätte, dass der BF2 im folgenden Schuljahr seine Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.
Der BF2 hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 auf der zweiten Schulstufe durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt.
Der BF2 hat für das vorangegangene Schuljahr 2023/2024 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist weder eine Externistenprüfung abgelegt, noch sonst ein Jahreszeugnis vorgelegt.
Mit Formular vom 09.07.2024 übermittelte die BF1 der Bildungsdirektion Steiermark, dort eingelangt am 12.07.2024, eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG über die Teilnahme des BF2 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht („ XXXX “) für die 2. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025.
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die Feststellung, wonach der BF2 die Externistenprüfung für das Schuljahr 2023/2024 nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgelegt und auch sonst kein Jahreszeugnis darüber vorgelegt hat, beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wurde – nach einer Darlegung der familiären Situation und des pädagogischen Konzepts der Familie – zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der BF2 aufgrund der von ihm bereits in der „zuständigen Prüfungsvolksschule“ gemachten negativen Erfahrungen bei der letzten Externistenprüfung „große Sorge zur Ablegung der Prüfung geäußert“ habe. Laut dem BF „war es [das] Schlimmste, das[s] er je erlebt“ habe. Vonseiten der „Prüfungsschule“ sei auf § 2 Abs. 2 SchOG verletzt worden, indem auf Fragen des BF2 nicht eingegangen worden sei und die Direktorin keine Neugierde an dem Lernweg des BF2 gezeigt habe; auch habe der BF2 keine Möglichkeit gehabt, seinen selbstständigen Bildungserwerb zeigen zu können. Man habe sofort mit der Bildungsdirektion Kontakt aufgenommen, dass der BF2 an dieser Volksschule die Prüfung nicht ablegen werde. Es sei um eine Zusammenarbeit dem zuständigen Schulqualitätsmanager gebeten worden, dieser habe jedoch „mit starren, sehr einseitigen Gesetzesvorgaben“ geantwortet. Von Seiten der Bildungsdirektion habe es keinerlei Interesse an einem Gespräch zur Klärung des Bildungsweges des BF2 gegeben, weshalb sich der BF2 in seinem verfassungsmäßig garantierten Recht auf Gleichheit gemäß Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG und Art. 14 EMRK verletzt sehe. Die Prüfungssituation sei in einer solchen Art angekündigt worden, dass die gesetzlichen Vertreter nicht bereit waren und seien, den BF2 dieser Situation auszusetzen und ihn gegen seinen Willen dazu zu zwingen, diese zu absolvieren. Die BF1 habe mit dem BF2 den Weg der Externistenprüfung gehen wollen und habe den Sinn der Externistenprüfung nie in Frage gestellt, zum Wohle des Kindes seien dann aber Wege beschritten worden, welche zur „Nicht-Abhaltung“ der Externistenprüfung geführt haben. Es liege ein klares Versäumnis von Seiten der Bildungsdirektion zur Einhaltung der Qualität und zum Schutze des Kindes vor. Bildung sein ein sich ständig verändernder Prozess, der keinen starren dogmatischen Glaubensätzen unterliegen dürfe. Die Bildungsdirektion respektiere das Prinzip „Das Recht auf Leben und Entwicklung“ nicht und nehme es nicht ernst. Der Bildungsdirektion gehe es einzig um die schulische Laufbahnzeit und nicht um das Wohl des Kindes. Zum angezeigten Besuch einer Privatschule (ohne Öffentlichkeitsrecht) wurde vorgebracht, dass der BF2 sehr gerne offiziell Schüler einer solchen Schule sein wolle, wo er sowohl am Unterricht als auch an den sozialen Gruppenprozessen teilnehmen wolle. Die Privatschule „ XXXX “ sei von den Eltern des BF2 mitbegründet worden, um die Bildungslandschaft mit einer zeitgemäßen Bildungseinrichtung zu erweitern. Diese Bildungseinrichtung werde von der BF1 geleitet, die ausgebildete Pädagogin sei. Die pädagogische Kompetenz diesbezüglich sei von Seiten der Bildungsdirektion für XXXX bestätigt worden. Seit Schulbeginn werden 40 Kinder nach § 2 Abs. 1 SchOG begleitet. Die Inspektion von der Bildungsdirektion XXXX für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts habe bereits stattgefunden. Die Anwesenden der Bildungsdirektion hätten mit Begeisterung und Anerkennung die Gestaltung der Räumlichkeiten, die zeitgemäße Art des Lernens von schulisch-fachlichen und sozialen Fähigkeiten der SchülerInnen wahrgenommen und ausgesprochen. Bei der Untersagung zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule für die gesamte Schulpflicht werde das Prinzip der Kinderrechtskonvention „Das Wohl des Kindes hat Vorrang“ missachtet und verletzt. Daher werde beantragt, dass die Teilnahme des BF2 am Unterricht an der Privatschule „ XXXX “ zu dessen Wohle genehmigt werde. Den BF2 zum Besuch einer öffentlichen Schule zu zwingen, würde massive Schäden im gesundheitlichen und emotionalen Kontext des jungen Menschen nach sich ziehen. Insoweit dem BF2 zur Last gelegt werde, dass er im Zeitraum vom 09.09. bis 17.09. am Unterricht an einer Privatschule und nicht an der zuständigen Sprengelschule teilgenommen habe, wurde ausgeführt, dass der BF2 die Teilnahme am Unterricht der Sprengelschule nur gegen Zwang ablegen hätte können. Aus den Erfahrungen, die der BF2 während der Schulreifeprüfung und der Reflexionsgespräche, die er an dieser Schule gemacht habe, habe er sich ganz klar dazu geäußert, dass er nicht in die Volksschule XXXX gehen wolle. Den BF2 gegen seinen Willen zum Besuch der VS XXXX zu zwingen, widerspreche sowohl der Haltung und der Pflicht der Eltern, ihr Kind zu schützen und den Prinzipien der Kinderrechte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Die Neuformulierung und –strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule gemäß § 5 SchPflG zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).
Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., die Verfassungskonformität des geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung der letzten Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 37/2023 bestätigt und diesen somit nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3.1.1. Zur Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2024/2025:
Die belangte Behörde hat die Untersagung der Teilnahme des BF2 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025 auf den Tatbestand des § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 6 Z 6 SchPflG gestützt.
Ausdrücklich ist in § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG als Rechtsfolge angeordnet, dass die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt der belangten Behörde dabei auch keinerlei Ermessen zu, zumal es sich um eine zwingend zu ergehende Anordnung der Behörde handelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bedenken an der Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, am Erfordernis der Ablegung der Externistenprüfung und zum Vorbringen, wonach der Besuch der öffentlichen Sprengelschule das Kindeswohl gefährde, wird auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verwiesen.
So hat der der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mangels Ablegung einer Externistenprüfung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Das gilt gleichermaßen für eine Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs. 1 SchPflG).
Vom „Nachweis des zureichenden Erfolges“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. Es besteht kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff „Erfolg des Unterrichts“ als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der „Erfolg des Unterrichts“ kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer „Prüfung“ unterzogen werden. § 11 Abs. 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwGH 28.04.1997, 97/10/0060).
Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 28.04.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.04.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.03.2014, 2012/10/0154; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007; 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Alternative Nachweise kommen daher jedenfalls nicht in Betracht.
§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 SchPflG (nunmehr § 11 Abs. 6, Anm.) räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Im vorliegenden Fall steht die Tatsache außer Streit, dass der BF2 keine Externistenprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 abgelegt hat.
Ein Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme am häuslichen Unterricht im maßgeblichen Zeitraum – in Gestalt eines Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule – wurde von den beschwerdeführenden Parteien bis zuletzt nicht erbracht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die angezeigte Teilnahme des BF2 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2024/2025 somit zu Recht untersagt.
3.1.2. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides auf Grundlage des § 11 Abs. 6 iVm. § 5 SchPflG angeordnet, dass der BF2 die restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a.) verstößt die in § 11 Abs. 6 SchPflG vorgesehenen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen. Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in § 11 Abs. 6 SchPflG regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist (VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019; VfGH 29.11.2022, E 2766/2022).
Wie der VfGH im Zusammenhang mit der geltenden Regelung des § 11 Abs. 6 SchPflG inzwischen klargestellt hat, ist die vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, zur vorherigen Gesetzeslage dargelegte Auslegung nicht ohne Weiteres auf die nunmehr seit Inkrafttreten des neu gefassten § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 am 21.04.2023 geltende Rechtslage übertragbar.
Im vorangegangenen ersten Rechtsgang wurde mit Beschluss des BVwG vom 18.09.2024, G301 2296840-1/3E, aufgrund dieser Entscheidung des VfGH der belangten Behörde aufgetragen, erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Art der Erfüllung der Schulpflicht und zum Umfang der Untersagung, vorzunehmen und schließlich – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid unter Beachtung der vom VfGH dargelegten Rechtsansicht zu erlassen.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen nicht entgegengetreten werden, wenn sie in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zum Ergebnis gelangte, dass im vorliegenden Fall eine Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG jedenfalls für die restliche Dauer der Schulpflicht und nicht etwa nur für die Dauer eines Schuljahres erforderlich sei.
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde war klar abzuleiten, dass die BF1 als gesetzliche Vertreterin – aufgrund der von ihr beschriebenen negativen Erlebnisse und Erfahrungen des BF2 – eine ablehnende Haltung gegenüber der Durchführung einer Externistenprüfung an der zuständigen Schule eingenommen hat, welche sie auch nicht bereit sei, gegen den Willen des BF2 zu ändern. Überdies ist der BF2 seit Beginn des laufenden Schuljahres 2024/2025 auch nicht der Verpflichtung zum Besuch der zuständigen Sprengelschule nachgekommen.
Was die nunmehr angezeigte Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anbelangt, ist den beschwerdeführenden Parteien entgegenzuhalten, dass gleichermaßen auch in diesem Fall am Ende des Schuljahres die Verpflichtung zur Ablegung einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges besteht, und zwar jedenfalls so lange, bis dieser – von der BF1 mitbegründeten und geleiteten – Privatschule eben kein Öffentlichkeitsrecht zukommt.
Es kann der belangten Behörde schon vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, wenn sie auf Basis der festgestellten und insoweit unstrittigen Umstände bei der von ihr vorzunehmenden Prognoseentscheidung davon ausgegangen ist, dass eine ernsthafte Bereitschaft der beschwerdeführenden Parteien für die Durchführung einer Externistenprüfung auch zukünftig bei einem Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein werde.
Dementsprechend ist auch die ab sofort geltende Anordnung eines Schulbesuchs nach § 5 SchPflG für die restliche Dauer der Schulpflicht nicht zu beanstanden.
Die belangte Behörde hat daher unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Recht auf Grund von § 11 Abs. 6 SchPflG neben der Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auch die Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach § 5 SchPflG, und zwar für die restliche Dauer der Schulpflicht, ausgesprochen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend Anordnung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG hat sich somit ebenso als unbegründet erwiesen.
3.1.3. Anordnung des Schulbesuchs auf der ersten Schulstufe:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids angeordnet, dass der BF2 im Schuljahr 2024/2025 die zweite Schulstufe zu besuchen habe. Begründet wurde dies damit, dass in Ermangelung einer Ablegung der Externistenprüfung über diese Schulstufe keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vorliege. Der Besuch der dritten Schulstufe sei daher nicht möglich.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 7 SchUG ist einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
In der Beschwerde, die sich gegen den angefochtenen Bescheid in dessen vollen Umfang richtet, wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht, weshalb die fehlende Aufstiegsberechtigung des BF2 in die nächste Schulstufe rechtswidrig sein sollte (zur Darlegung der Beschwerdegründe § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die BF1 in ihrer Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ohnehin auch selbst ausdrücklich vom Unterricht auf der zweiten Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 ausgegangen war.
Da der BF2 die zweite Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 mangels Ablegung der Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ist er auch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, weshalb auch die in Spruchpunkt 3. getroffene Anordnung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde hat sich somit auch hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwiesen.
3.1.4. Zur Aufhebung des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Bescheides:
In Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde angeordnet, dass die restliche Schulpflicht nicht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne.
Zu dieser – gesonderten – Anordnung ist allerdings festzuhalten, dass bereits aufgrund der in Spruchpunkt 1. ausgesprochenen Untersagung der angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025 sowie der in Spruchpunkt 2. getroffenen Anordnung des Schulbesuchs nach § 5 SchPflG für die restliche Dauer der Schulpflicht eine vollumfängliche rechtswirksame Anordnung im Sinne des § 11 Abs. 6 SchPflG getroffen wurde.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., Rn. 39) hat die Bildungsdirektion nur im Fall der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG allenfalls – gleichsam „alternativ“ – auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG – also in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – erfüllt werden kann.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt in der Hauptfrage jedoch keine Untersagung eines angezeigten häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG zugrunde, sondern eine Untersagung der angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG, weshalb sich die in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung als überschießend erweist, zumal ihr ein eigenständiger normativer Gehalt nicht zukommt.
Trotz Fehlens eines entsprechenden Beschwerdebegehrens (§ 27 VwGVG) sind offenkundige (objektive) Rechtswidrigkeiten vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch von Amts wegen aufzugreifen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Aus dem dargelegten Grund war der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeordneten Maßgabe aufzuheben.
3.1.5. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine maßgeblich zu berücksichtigenden Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.
Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).
Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.), allerdings mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.