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W229 2277724-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2277724-1
W229 2277724-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024
Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Einstellung Erwachsenenvertreter gesundheitliche Beeinträchtigung Notstandshilfe Pensionsvorschuss zumutbare Beschäftigung
W229 2277724-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag Margot ARTNER, Luftbadgasse 4/3, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 02.05.2023, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023 GZ: XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 21.03.2022 gem. § 33 AlVG iVm. §§ 38, 24, 7 und 9, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) wurde die Einstellung des Anspruchs auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 21.03.2022 ausgesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Jahres drei Mal das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Seither habe er kein Verhalten gesetzt, das eine wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, dokumentiert. Da Notstandshilfe daher dem Grunde nach nicht gebühre, war diese einzustellen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Erwachsenenvertretung rechtzeitig Beschwerde, in welcher zunächst zur Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgeführt wurde, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers in den letzten beiden Jahren tiefgreifend verändert hätten. Er habe sein gesamtes Vermögen verbraucht. Im November 2021 sei eine erhebliche psychische Krankheit festgestellt worden. Trotz mittlerweile drohender Obdachlosigkeit und völliger Mittellosigkeit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Beschäftigung zu finden. Er spreche laufend bei der belangten Behörde vor und habe Gespräche zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit geführt. Gegenüber den Umständen im Jahr 2020 seien gravierende Änderungen eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof spreche ausdrücklich davon, dass die Aufnahme einer Beschäftigung „zum Beispiel“ als Dokumentation der Arbeitswilligkeit gelte. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Leistungsgewährung von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhängig zu machen – gerade dazu sei er ohne umfassende Unterstützung der belangten Behörde nicht in der Lage. Die belangte Behörde berücksichtige die gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche nicht ausreichend. Die konkrete Arbeitsaufnahme sei für den Beschwerdeführer eine zu hohe Hürde, im Hinblick darauf, dass er gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers für die Annahme einer Arbeitswilligkeit hinreiche, sei daher insbesondere unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der Erwachsenenvertretung zu beurteilen.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.08.2023 gemäß § 33 iVm. §§ 38, 24, 7 und 9 AlVG und § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
4. Der erwachsenenvertretene Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 07.09.2023 vorgelegt.
6. Am 05.12.2023 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung und ein Vertreter des AMS teilnahmen sowie ein stellig gemachter Zeuge einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 18.12.2020 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach der dritten Vereitelung des Zustandekommens einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung binnen eines Jahres die Einstellung des Notstandshilfebezugs ab 09.11.2020 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer leidet an Schizophrenie mit Residualzustand.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.11.2021, XXXX , wurde RA Mag. Margot Artner zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.05.2022, XXXX , wurde RA Mag. Margot Artner zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt.
Am 20.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung einer Invaliditätspension.
Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 23.12.2021 mit Geltendmachung ab 14.12.2021 mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2022 abgeändert und ausgesprochen, dass I) gemäß §§ 7 und 9 Abs. 1 AlVG vom 14.12.2021 bis 19.12.2021 mangels Arbeitswilligkeit keine Notstandshilfe gebührt; II) das AMS Huttengasse den Antrag vom 14.12.2021 als Antrag auf Notstandshilfe als Vorschuss auf die zu erwartende Pension ab 20.12.2021 neuerliche in Bearbeitung nehmen werde und bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen Notstandshilfe auf Basis Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG ab 20.12.2021 gebühre.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin Notstandshilfe auf Basis Pensionsvorschuss gemäß § 23 A1VG ab 20.12.2021 gewährt.
Ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund dessen anzunehmen war, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des AMS vom 23.03.2023 wurde die Einstellung des Notstandshilfebezugs mit 21.03.2022 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Die Beschwerde gegen diese Erledigung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 21.04.2023, W141 2257219-1/11E, mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt.
Mit Bescheid vom 02.05.2023 wurde nunmehr die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 21.03.2022 ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 09.11.2020 bis 21.03.2022 keine relevanten Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2023 neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe. Das Hierzu geführte Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W121 2272042-1 anhängig.
Seit 28.11.2023 befindet sich der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX e.U. und seit 12.09.2023 ist er freier Dienstnehmer der XXXX GmbH.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 18.12.2020, der Antrag vom 23.12.2021, die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2022, die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 23.03.2023, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 21.04.2023, W141 2257219-1/11E, und der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2023 im Akt ein. Ebenso liegen im Akt die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX ein.
Die Feststellung zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers beruht auf der im im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachten vom 22.03.2022 enthaltenen Diagnose.
Die Gewährung der Notstandshilfe auf Basis Pensionsvorschuss gemäß § 23 A1VG ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2022 sowie dem Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt vom 08.02.2022.
Für die Zeit von 09.11.2020 bis 21.03.2022 konnten vom nunmehr erwachsenenvertretenen Beschwerdeführer keine Bewerbungsschreiben vorgelegt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung spricht der Rechtsvertreter lediglich von vereinzelten Bemühungen in Form von Gesprächen zur Aufnahme einer Beschäftigung und führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, selbständig Bewerbungen durchzuführen. Weder sind damit Bewerbungen dokumentiert noch konnte der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung für den relevanten Zeitraum intensive Kontakt zu möglichen Arbeitgebern darlegen. Soweit in der Beschwerde auf Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme verwiesen wird, so ist dem AMS darin zu folgen, dass diese lediglich mit Februar 2023 beginnende Bewerbungsbemühungen dokumentieren.
Die neuerliche Antragstellung vom 13.02.2023 wird vom AMS im Schreiben vom 18.09.2023 angeführt und deckt sich dies mit dem zur GZ W121 2272042-1, in welches Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers seit 28.11.2023 bzw. seit 12.09.2023 gründen auf den Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung sowie dem daraufhin eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.01.2024.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. § 7 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).
Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm § 38 AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (vgl. VwGH vom 08.10.2013, 2012/08/0197).
Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der VwGH festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, mwN). Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 13.5.2009, 2009/08/0038). Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen wurde.
Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064).
3.3.2. Im vorliegenden Verfahren, welches die Einstellung der Notstandshilfe nach Erhalt des Pensionsvorschusses mit 21.03.2022 betrifft, kann – wie festgestellt – nicht gesehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor diesem Zeitraum nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erbracht hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers bereits mit Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 18.12.2020 ab 09.11.2020 eingestellt worden ist. Die Auszahlung der Notstandshilfe in der Zeit von 20.12.2021 bis 20.03.2022 erfolgte lediglich aufgrund der Gewährung eines Pensionsvorschusses. Der Beschwerdeführer konnte jedoch für die Zeit nach dem 09.11.2020 keine Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung darlegen. So konnte der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Bewerbungen weder nachweisen, noch eine nachhaltige Kontaktaufnahme in sonstiger Form – etwa mündlich – zu potenziellen Arbeitgebern schildern. Zwar wird nicht übersehen, dass die Arbeitssuche beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit größeren Anstrengungen verbunden ist, jedoch ist nach der wiedergegebenen Judikatur eine erfolgte neuerliche Beschäftigungsaufnahme zwar bloß beispielhaft für die Dokumentation einer wieder erlangten Arbeitswilligkeit genannt, liegt eine solche nicht vor, so sind jedoch nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (vgl. nochmals VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064). Soweit in der Beschwerde auf die Aufnahme von Bewerbungstätigkeiten hingewiesen wird, so hat diese erst mit Februar 2023 eingesetzt und kann aus Sicht des erkennenden Senats nicht für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von 09.11.2020 bis 21.03.2022 herangezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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