Bundesverwaltungsgericht W215 2241567-1

W215 2241567-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024

Regest

Ersatzentscheidung Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung sexuelle Orientierung staatliche Verfolgung Transsexualität Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W215 2241567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W215.2241567.1.00

Spruch

W215 2241567-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest, diese führt nach wie vor einen männlichen Vornamen:

„…R: Bis dato wurden Sie im Verfahren als Herr XXXX geführt. Sie haben zwar in der niederschriftlichen Befragung am 18.08.2020 angegeben, dass Ihr Vorname XXXX sei, das kann ich aber nicht feststellen, weil Sie zum Nachweis Ihrer Identität bis dato nur Ihren georgischen Auslandsreisepass lautend auf den Vornamen XXXX vorgelegt haben. Dennoch sollen Sie sich heute nicht unwohlfühlen. Mit welcher Anrede würden Sie sich in der heutigen Verhandlung am wohlsten fühlen. Soll ich Sie als Herr, oder Frau, oder einfach höflich aber neutral als beschwerdeführende Partei, ohne die Attribute Herr oder Frau, ansprechen?

„…Der A gibt an, dass sein Vorname XXXX (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2020 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 163)

P: Entweder Frau XXXX oder per Sie aber nicht mit Herr…“ (Verhandlungsschrift Seite 03)

In diesem Erkenntnis wird in Folge die neutrale Bezeichnung beschwerdeführende Partei (P) verwendet.

1. erstinstanzliches Verfahren:

P reiste problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften Tiflis aus Georgien aus und flog nach Amsterdam.

P stellte in den Niederlanden keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo P erst am 04.08.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es erfolgte noch am selben Tag die Erstbefragung von P und P gab wörtlich an:

„…F: Warum haben Sie ihr Land verlassen? (Fluchtgrund):

A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich anders bin und habe dann auch noch mit XXXX Jahren erfahren, dass ich XXXX wurde. Mit XXXX Jahren habe ich mich geoutet und gemäß meinem Inneren gekleidet. Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine XXXX mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal der XXXX ist. Jetzt ist es wieder verheilt aber man kann gut sehen, dass es einfach nur ein XXXX und kein XXXX mehr ist. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt und konnte mich für XXXX nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden.

[…]

11.1. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Vor kurzem wurde in Georgein eine Trans-Gender Frau umgebracht und mir würde das Gleiche bei einer Rückkehr passieren.

11.2. Gibt es konkrete hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu Rechnen?

Wenn ja, welche?

Offiziell werde ich nicht verfolgt aber mir würde dassselbe wie der anderen Trans-Gender Frau oder schlimmer passieren. Ich möchte in Österreich ein normales Leben führen und etwas studieren oder Lernen. In Georgien gibt es eie solche Möglichkeit für micht nicht.“

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am 19.08.2020 gab P kurz zusammengefasst an, dass P bereits in der Schulzeit gemobbt worden sei. P hätten Burschen gefallen, die XXXX hätten P geschlagen. Konkret werde P von Leuten, von der Gesellschaft, verfolgt. Transgenderpersonen würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der Ehegatte der Cousine XXXX von P habe P bedroht, P hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. P sei von der Polizei verhöhnt und als Mann bezeichnet worden. P habe sich in Georgien XXXX und sei von XXXX geschlagen worden. Die letzten XXXX Monate vor der Ausreise habe sich P gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass auf Personen wie P in Georgien auf der Straße einschlagen und diese umgebracht würden. Transgenderpersonen könnten in Georgien nicht heiraten und würden keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde P in Georgien nicht verfolgt, aber der Hass der Gesellschaft auf Menschen wie P sei da.

Es erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung von P im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021, in welcher P auszugsweise angab:

„… Ich habe Georgien verlassen, weil ich eine Transgender Frau bin. Ich hatte Probleme, weil ich Transgender bin. Sowas wird in Georgien nicht akzeptiert – sogar mein Cousin hat mich bedroht. Auch ein Schwager von mir hat mich bedroht (Ehemann von einer Cousine väterlicherseits). Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der Cousin mütterlicherseits war XXXX Jahre im Gefängnis und als er raus kam hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine XXXX auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der Cousin hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um, du wirst nach deinem Tod genauso verschwinden wie die anderen Transsexuellen Frauen. Niemand wird dich finden.“. In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein Schwager bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist ein Krimineller – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon XXXX Mal im Gefängnis. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „ XXXX .“ Die Anzeige war am XXXX Der Polizist war total gegen Transsexuelle, er hat mich ausgelacht und mir nicht mehr richtig zugehört. Die Polizeistation war in XXXX . Mein Schwager hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht anzeigen kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die Anzeige herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können.

[…]

A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am XXXX wurde ich geschlagen, wo ich mit XXXX gewohnt habe. XXXX hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer XXXX registriert und habe XXXX war nicht zuhause. Es sind zwei Männer in meine Wohnung gestürmt und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe Besuch erwartet. Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe einen XXXX getragen und er hat XXXX . Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil ich Transgender bin. Die Leute haben Transphobie. Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen merken konnte, dass ich Transgender bin. Fremde Leute haben mich komisch angesehen, bedroht usw. Bei uns in Georgien wird das nicht akzeptiert – unsere Religion verbietet das. Ich habe niemanden in Georgien, alle bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen.

[…]

F: Gab es seit Ihren Umzug noch konkrete Bedrohungen gegen Ihre Person?

A: Nein, ich hatte nur mit meinem Psychiater Kontakt.

F: Gab es von staatlicher Seite Bedrohungen?

A: Nein, ich hatte nur mit Polizisten zu tun.

F: Können Sie eine Anzeigebestätigung vorlegen?

A: Nein, mir wurde nichts ausgehändigt. Ich weiß auch nicht ob sie den Fall auch weiterverfolgt haben. Sie haben nur meinen Namen, Adresse, Telefonnummer und die Person die mich bedroht hat aufgeschrieben.

F: Haben Sie Ihren Cousin auch angezeigt?

A: Nein.

F: Hatten Sie ein Coming-Out bezüglich Ihrer Transsexualität?

A: Als ich XXXX Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien. Ich war ca. XXXX Jahre alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. Meine Eltern haben gehofft, dass es nur eine Krankheit ist, dass ich so anders bin und es irgendwann vorbei ist...“

Mit Schreiben vom 13.02.2021 wurde eine schriftliche Stellungnahme für den P beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, zur Situation Transgender, vom 22.12.2020 ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde P gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2021 wurde P gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, erhob P fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2021 langte am 16.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Beschwerdeverfahren am 30.04.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 04.04.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P und einer der – jeweils ohne Zustellvollmacht - bevollmächtigten Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Aufgrund eines telefonischen Ersuchens vom 14.04.2022 wurden von P angeforderte Länderberichte am selben Tag übermittelt und die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen um zwei Wochen verlängert.

Per Email wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Unterlagen nachgereicht, darunter ein Schreiben der Wohnungslosenhilfe und eine neue Meldeadresse von P.

Am 04.05.2022 langte eine Zustellvollmacht von P für einen der Vertreter im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 wurde eine Stellungnahme zur Situation von LGBTIQ in Georgien und mangelnder Schutzwilligkeit staatlichen Behörden in Vorlage gebracht. Zusammenfassend wird darin auf in der Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2022 zitierte Länderberichte verwiesen, auf die persönliche asylrelevante Verfolgung von P in Verbindung mit den Verwandten und Schutzunwilligkeit von Transpersonen durch georgische Behördenvertreter.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022, Zahl W215 2241567-1/18E, wurde die Beschwerde der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten P gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass P Transgender ist, nach Österreich reiste und bewusst nur hier, aber nicht in den Niederlanden, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste oder im Fall der Rückkehr Probleme haben wird. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass P (P wurde XXXX , am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde. P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in XXXX zur XXXX gezwungen worden wäre oder von unbekannten XXXX konkret verfolgt worden wäre. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass P am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat.

Nach einer außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wird unter anderem auch ausgeführt: „…Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem BVwG zwar zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall eine vor der Ausreise stattgefundene Verfolgung des Revisionswerbers (durch Private) in Georgien verneinte (vgl. oben Rn. 7). Die Prognose, dass dem Revisionswerber auch im Fall seiner Rückkehr nach Georgien keine derartige Verfolgung drohe, stützte das BVwG indes tragend bzw. ausschließlich auf die Annahme, dass dem Revisionswerber nach erfolgter Geschlechtsumwandlung in Österreich in Georgien die Registrierung als Frau offenstünde. Damit hat das BVwG aber die Verneinung der Verfolgungsgefahr in unzulässiger Weise allein mit dem möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses - nämlich der erfolgreichen Durchführung der vom Revisionswerber beabsichtigten Geschlechtsumwandlung - begründet bzw. auf die Prämisse, der Revisionswerber kehre als Frau nach Georgien zurück, gestützt. Hingegen hat sich das BVwG mit der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses allein maßgeblichen Frage einer konkreten asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers als Transgender-Person im Fall seiner Rückkehr nach Georgien nicht auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der nach den getroffenen Länderfeststellungen prekären Lage von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft in Georgien - geboten gewesen. Da das Verwaltungsgericht sohin im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einem für den Revisionswerber günstigen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben…“

Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender- Personen in Georgien.

Am 07.08.2023 teilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schriftlich mit, dass die Anfrage vom 03.08.2023 an Accord weitergeleitet wurde.

Am 18.08.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme von P vom 17.08.2023 zur Lage von Transgender-Personen in Georgien im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die für 08.07.2023 in Tiflis geplante Pride-Parade abgesagt werden musste, nachdem diese gestürmt worden und die Polizei nicht in der Lage war Bürger zu schützen. Die Organisatoren der Pride-Parade kritisierten das Innenministerium für fehlenden Polizeischutz. Es wird angeführt, dass der georgische Staat gegenüber LGBTIQ* nicht Schutzwillig sowie -fähig ist aus einer Accordanfrage vom 22.06.2023, einem Länderbericht des Europarates vom 15.07.2022 und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs zitiert.

Am 03.10.2023 langten medizinische Unterlange von P im Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 09.10.2023 eine Anfragebeantwortung von Accord vom 06.10.2023.

Am 11.10.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie eines Antrags von P auf Änderung seiner Personendaten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen von P:

Die Identität von P steht fest. Die Staatsangehörigkeit ist Georgien, Volksgruppe Georgisch, Muttersprache Georgisch, Glaube christlich-orthodox.

P wurde in XXXX geboren, wo P bis zur Volljährigkeit XXXX lebte und zur Schule ging. Danach zog P XXXX , wo P die letzten XXXX Jahre bis zur Ausreise lebte.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

P reiste problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften Tiflis aus Georgien aus und flog nach Amsterdam.

P stellte jedoch am XXXX in den Niederlanden keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen nach Österreich, wo P erst am 04.08.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde P gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, zugestellt am 13.03.2021, wurde fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Für den 04.04.2022 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022, Zahl W215 2241567-1/18E, wurde die Beschwerde von P gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

c) Zu den Fluchtgründen:

1. vor der Ausreise:

Festgestellt wird, dass P Transgender ist und deshalb wurde P bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich subsidiärer Schutz gewährt.

P reiste von den Niederlanden nach Österreich und stellte bewusst nur hier, aber nicht in den Niederlanden, einen Antrag auf internationalen Schutz, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P (P wurde XXXX , am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde.

P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in XXXX zur XXXX gezwungen worden wäre oder von unbekannten XXXX konkret verfolgt worden wäre.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat.

2. bei Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass P aktuell im Herkunftsstaat, auch wenn seine Umwandlung in eine Frau noch nicht abgeschlossen ist, als Transgender von Behördenvertretern oder Privatpersonen verfolgt wird.

d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P:

COVID-19

Letzte Änderung 2023-10-02 12:55

Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.).

Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).

Quellen

Provax - Provax [Georgien] (n.d): FAQ, https://www.provax.ge/en, Zugriff 16.8.2023;

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22/3/2023): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 16.8.2023;

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-10-02 14:28

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am 6. Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023).

Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).

Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19/10/2022): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 18.9.2023;

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26/8/2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023;

Civil.ge - Civil.ge (7/2/2023): 90% of Voters Will Vote Electronically in 2024 Parliamentary Elections, https://civil.ge/archives/524496, Zugriff 22.9.2023;

Civil.ge - Civil.ge (4/12/2020): CEC Summarizes Final Vote Tally for October 31 Parliamentary Elections, https://civil.ge/archives/385503, Zugriff 25.9.2023;

Eurasianet - Eurasianet (29/6/2020): Georgia adopts landmark election reform, https://eurasianet.org/georgia-adopts-landmark-election-reform, Zugriff 25.9.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11/6/2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 25.9.2023;

GIP - Georgian Institute of Politics (1/2/2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023;

HRW - Human Rights Watch (13/1/2022): World Report 2022 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 25.9.2023;

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5/3/2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023;

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28/2/2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023;

PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (n.d): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023;

REU - Reuters (31/10/2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Zeit online - Zeit online (3/3/2022): EU-Mitgliedschaft: Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 25.9.2023;

Abchasien

Letzte Änderung 2023-10-03 10:58

Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit "Regierung", "Parlament" und "Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 26.5.2023).

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STDOK-OSIF 12.9.2023a

Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.

Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020).

Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 7.7.2023). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a).

Im Mai 2023 kam es zu großen Protesten, bei denen Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung forderten. Die Proteste richteten sich vor allem gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme. Am 30. Mai fanden in Suchumi zwei parallele Kundgebungen statt - ein seit Langem geplanter Protest der Opposition und eine regierungsfreundliche Gegendemonstration. Zu den wichtigsten Anliegen der Oppositionsgruppen gehören Anstieg der Immobilienpreise, Umweltfragen und Energieengpässe sowie ein Gesetzesentwurf, der es Ausländern erlauben würde, Wohnungen für kommerzielle Zwecke zu besitzen und zu bauen (Eurasianet 31.5.2023).

Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023).

Die abchasischen "Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 20.3.2023). Illegale sogenannte "Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Zäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von "Grenzübergangsstellen" (CoE 4.4.2022).

Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten erhebliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro des örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 7.7.2023).

Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (USDOS 15.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 15.9.2023;

BBC - British Broadcasting Corporation (28/8/2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023;

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26/8/2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023;

CoE - Council of Europe (4/4/2022): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2021 - March 2022), https://rm.coe.int/native/0900001680a6116d, Zugriff 15.9.2023;

Eurasianet - Eurasianet (31/5/2023): Abkhazia faces protests as discontent mounts, https://eurasianet.org/abkhazia-faces-protests-as-discontent-mounts, Zugriff 15.9.2023;

FH - Freedom House (7/7/2023): Freedom in the World 2023 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/en/document/2094339.html, Zugriff 15.9.2023;

PRA - President of the "Republic" of Abkhazia (n.d): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya, Zugriff 13.9.2023;

STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12/9/2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023;

UNHRC - United Nations Human Rights Council (17/7/2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Südossetien

Letzte Änderung 2023-10-03 12:28

Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km². Es leben etwa 56.000 Menschen dort (BBC 28.8.2023b). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung. Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (BPB 26.8.2020).

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STDOK-OSIF 12.9.2023b

Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.

Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vgl. BBC 28.8.2023b).

Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Georgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüberschreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022).

Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die "Regierungsführung" Südossetiens aus (FH 2023b). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020).

Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gagloyev die Präsidentschaftswahlen in Südossetien und wurde zum neuen De-facto-Führer des Gebiets. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben (FH 2023b).

Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Die südossetischen De-facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 20.3.2023).

Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der "Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Die "Regierung" Südossetiens ist nicht transparent. "Behörden"-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die "Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der "Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 2023b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

AI - Amnesty International (27/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089521.html, Zugriff 20.9.2023;

BBC - British Broadcasting Corporation (28/8/2023b): South Ossetia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18269210, Zugriff 20.9.2023;

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26/8/2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023;

FH - Freedom House (2023b): Freedom in the World 2023 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/en/document/2094402.html, Zugriff 15.9.2023;

SN - Springer Nature (22/12/2022): Economic Development as a Challenge for “De Facto States”: Post-Conflict Dynamics and Perspectives in South Ossetia, https://link.springer.com/article/10.1134/S2079970522700277, Zugriff 20.9.2023;

STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12/9/2023b): Karte: Südossetien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/dNY44gq9oztZQeX, Zugriff 12.9.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-10-03 13:29

Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).

Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über "ausländische Agenten", was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um "eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom 12. bis 14. März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der "veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am 24. März 2023 eine gemeinsame "defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023).

Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).

Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).

Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022).

Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10/8/2023): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 12.9.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 12.9.2023;

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25/9/2023): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023;

EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (16/5/2023): Reisehinweise für Georgien (gültig am 12.9.2023), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 12.9.2023;

EP - Europäisches Parlament (4.2023): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partnerschaft-im-sudkaukasus, Zugriff 19.9.2023;

EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (n.d): Factsheet and Figures, https://www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM%20Factsheet%20-%20English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich];

ICG - International Crisis Group (3.2023): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=62date_range=customfrom_month=03from_year=2023to_month=03to_year=2023, Zugriff 29.9.2023;

LS - Landesspiegel (13/6/2023): Regierungsrätin Dominique Hasler besucht Georgien, https://landesspiegel.li/2023/06/regierungsraetin-dominique-hasler-besucht-georgien/, Zugriff 29.9.2023;

NATO - North Atlantic Treaty Organization (12/4/2023): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 29.9.2023;

NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (18/6/2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 29.9.2023;

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25/8/2022): Russland begeht in Georgien schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 29.9.2023 [Login erforderlich];

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (n.d): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15/7/2020a): Закон Грузии Об оккупированных территориях [Gesetz Georgiens über besetzte Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 29.9.2023;

PÖ - Parlament Österreich [Österreich] (7/6/2023): Nationalratspräsident Sobotka zu Besuch in Georgien, https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0634, Zugriff 29.9.2023;

UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (5.2022): Caucasus Analytical Digest No. 127; Ambitious Agenda—Limited Substance? Critical Examinations of the EU’s Resilience Turn in the South Caucasus, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest127.pdf, Zugriff 29.9.2023;

UNGA - United Nations General Assembly (1/5/2023): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/ South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093949/N2312426.pdf, Zugriff 29.9.2023;

UNHRC - United Nations Human Rights Council (11/8/2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023;

UNSC - United Nations Security Council (9/8/2023): Georgia: Meeting under “Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/08/georgia-meeting-under-any-other-business-3.php, Zugriff 29.9.2023;

Rechtsschutz/Justizwesen

Letzte Änderung 2023-10-03 08:40

Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023).

Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a).

Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;

EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

UNHRC - United Nations Human Rights Council (17/7/2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023;

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-10-03 08:52

Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).

Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

Agenda.ge - Agenda.ge (31/12/2021): Parliament approves bill to replace State Inspector’s Service with two new agencies, https://agenda.ge/en/news/2021/4102, Zugriff 24.8.2023;

EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;

HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023;

UN Georgia - UN Georgia (14/1/2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-10-03 08:55

Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023).

Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC 17.7.2023).

Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik "VivaMedi"(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

CoE - Council of Europe (29/3/2023): Council of Europe anti-torture Committee (CPT) carries out a visit to Georgia, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-carries-out-a-visit-to-georgia, Zugriff 11.9.2023;

HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023;

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.da): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65Lang=EN, Zugriff 16.8.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;

UN Georgia - UN Georgia (14/1/2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023;

UNHRC - United Nations Human Rights Council (17/7/2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Korruption

Letzte Änderung 2023-10-03 08:57

Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).

Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a).

Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

Jam News - Jam News (31/1/2023): Transparency International: corruption in Georgia still a problem, https://jam-news.net/corruption-in-georgia, Zugriff 23.8.2023;

TI - Transparency International (31/1/2023): CPI 2022 for Eastern Europe Central Asia: Growing security risks and authoritarianisam threaten progress against corruption, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-eastern-europe-central-asia-growing-security-risks-authoritarianism-threaten-progress-corruption, Zugriff 23.8.2023;

TI - Transparency International (1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 – Georgien, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 23.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2023-10-03 09:15

Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).

Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;

EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2023-10-03 13:30

Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vgl. EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023).

Der Wehrdienst gliedert sich in den Pflichtwehrdienst, den Vertrags(berufs)wehrdienst, den Kaderwehrdienst und den Reservewehrdienst. Die Wehrpflicht kann auch in Form des Vertragsdienstes oder des Vertrags(berufs)wehrdienstes geleistet werden (PoG 13.6.2023).

Gemäß einer Meldung vom Juli 2023 wurden im georgischen Parlament in zweiter Lesung Änderungen am Verteidigungsgesetzbuch angenommen, welche auch Auswirkungen auf den Militärdienst haben. 79 Abgeordnete haben die Änderungen unterstützt, 6 Abgeordnete waren dagegen (RFE/RL 12.7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25/9/2023): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023;

EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12/5/2023): Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13/6/2023): Закон Грузии о воинской обязанности и военной службе [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12/7/2023): Оппозиция: новый Оборонный кодекс Грузии носит дискриминационный характер [Opposition: Georgiens neues Verteidigungsgesetzbuch ist diskriminierend], https://www.ekhokavkaza.com/a/32500767.html, Zugriff 22.8.2023;

TASS - TASS Russische Nachrichtenagentur [Russland] (9/6/2022): В Грузии планируют сократить срок службы в армии до восьми месяцев [Georgien plant, die Dienstzeit in der Armee auf acht Monate zu verkürzen], https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/14870433, Zugriff 22.8.2023;

Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion

Letzte Änderung 2023-10-03 09:19

Alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren sind verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen (Sputnik Georgia 16.12.2022). Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u. a. folgende Personen vom Wehrdienst befreit: eine Person, von der bekannt ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Militärdienst geeignet ist; eine Person, die den Militärdienst in den Streitkräften eines anderen Staates abgeleistet hat; eine Person, die wegen einer schweren oder besonders schweren Straftat verurteilt wurde; eine Person, die einen nichtmilitärischen Ersatzarbeitsdienst abgeleistet hat; Mitglieder des Parlaments von Georgien. Darüber hinaus hat der Premierminister Georgiens das Recht, einen Wehrpflichtigen mit besonderer Begabung von der Einberufung zum Wehrdienst zu befreien (PoG 13.6.2023).

Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (PoG 30.6.2023).

Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).

Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben. Die Gebühr für den Aufschub der Wehrpflicht für 18 Monate beträgt laut Gesetz GEL 2.000 [ca. EUR 557] pro Person. Eine wehrpflichtige Person kann diesen Aufschub nur zweimal in Anspruch nehmen, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist (PoG 15.7.2020b).

Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Diese Bewegung weihte Tausende von jungen Männern zu Priestern und ermöglichte es ihnen, der Wehrpflicht zu entgehen. Die georgische Regierung und die georgisch-orthodoxe Kirche kritisieren die Biblische Freiheit seit Jahren. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, Menschen, die Priesteramtsurkunden der Biblischen Freiheit verwenden, die Kommunion und andere Sakramente wie Taufe und Ehe zu verweigern. Um die Menschen davon abzuhalten, sich als Priester der Biblischen Freiheit registrieren zu lassen, erklärte die Heilige Synode auch, dass die georgisch-orthodoxe Kirche ihnen die Beerdigungsriten verweigern wird (Civil.ge 28.2.2023).

Quellen

Brill - Brill (23/4/2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 22.8.2023;

Civil.ge - Civil.ge (28/2/2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/527877, Zugriff 22.8.2023;

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9/10/2020): Questionnaire on the Code of Counduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (30/6/2023): Criminal Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=253, Zugriff 22.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13/6/2023): Закон Грузии о воинской обязанности и военной службе [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15/7/2020b): Закон Грузии О сборе за отсрочку обязательной военной службы [Gesetz Georgiens über die Gebühr für die Aussetzung der Wehrpflicht], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/13834?publication=9, Zugriff 22.8.2023;

Sputnik Georgia - Sputnik Georgia (16/12/2022): Откосить от срочной службы в Грузии не получится: призовут даже студентов [In Georgien gibt es keine Möglichkeit, sich der Dienstpflicht zu entziehen: auch Studenten werden einberufen], https://sputnik-georgia.ru/20221216/otkosit-ot-srochnoy-sluzhby-v-gruzii-ne-poluchitsya-prizovut-dazhe-studentov-273138475.html, Zugriff 22.8.2023;

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-10-03 09:24

Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020).

Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023).

NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (n.d): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29/6/2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 09:33

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023).

Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).

Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;

RSF - Reporter ohne Grenzen (n.d): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 21.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 09:35

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023).

Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022).

Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023).

Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz "ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als "ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am 9. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023).

Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;

Eurasianet - Eurasianet (5/6/2023): Georgian government criticized over brazen crackdown on freedom of expression, https://eurasianet.org/georgian-government-criticized-over-brazen-crackdown-on-freedom-of-expression, Zugriff 18.8.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

HRW - Human Rights Watch (8/3/2023): ‘Dark Day’ for Georgia’s Democracy, https://www.hrw.org/news/2023/03/08/dark-day-georgias-democracy, Zugriff 18.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Opposition

Letzte Änderung 2023-10-03 09:36

Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023).

Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).

Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).

Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022).

Kritiker werfen der Regierungspartei "Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023).

2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;

Böll - Heinrich Böll Stiftung (21/7/2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023;

CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2/5/2023): Is Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich];

CFR - Council on Foreign Relations (21/6/2023): The Dangers of Democratic Backsliding in Georgia, https://www.cfr.org/article/dangers-democratic-backsliding-georgia, Zugriff 17.8.2023;

HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023;

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2023-10-03 09:39

Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten von 1.1.2022 bis 31.10.2022 2.047 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 384 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 37 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.626 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PDG 3.4.2023). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 20.3.2023).

Gemäß dem Generalinspektorat des Justizministeriums hat Gewalt von Insassen gegen Insassen zugenommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023a).

Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsperson), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.3.2023).

Mit Stand 30.6.2023 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.627. 19,1 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,5 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,4 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 13. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt ca. 12.000. Dessen Auslastung beträgt ca. 83 % (WPB o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

WPB - World Prison Brief (n.d): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 17.8.2023;

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-10-03 09:39

In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

AI - Amnesty International (16/5/2023): Death sentences and executions 2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en, Zugriff 16.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29/6/2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 09:45

Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).

Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).

Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023).

Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 10.8.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29/6/2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023;

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2023-10-03 13:30

Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vgl. BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a).

Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2023a). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).

Trotz einiger Fortschritte auf gesetzlicher und politischer Ebene in Georgien seit 2015 sind Rassismus und Intoleranz gegenüber einigen ethnischen Gruppen nach wie vor ein Problem (CoE 22.6.2023). Die Standards für den Schutz der Menschenrechte der verschiedenen Minderheitengruppen sind niedrig. Ethnische Minderheiten leben in einem diskriminierenden Umfeld (HRC 2023).

Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). Das Niveau des georgischen Sprachunterrichts für ethnische Minderheiten im Land ist jedoch unzureichend. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PDG 3.4.2023).

Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 10.8.2023;

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25/9/2023): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023;

CoE - Council of Europe (22/6/2023): News of the European Commission against Racism and Intolerance (ECRI), https://www.coe.int/en/web/european-commission-against-racism-and-intolerance/-/council-of-europe-monitoring-body-says-racism-and-intolerance-against-groups-in-vulnerable-situations-remains-a-problem-in-georgia-despite-certain-progress, Zugriff 11.8.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;

MRG - Minority Rights Group (n.d): Georgia - World Directory of Minorities Indigenous Peoples, https://minorityrights.org/country/georgia, Zugriff 10.8.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;

Frauen

Letzte Änderung 2023-10-03 09:54

Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).

Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).

Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a). Gemäß der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023).

Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022).

Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 20.3.2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022).

Gemäß dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

Chaikhana - Chaikhana (27/12/2022): Persistent and present despite progress: The problem of domestic violence in Georgia, https://chaikhana.media/en/stories/1417/persistent-and-present-despite-progress-the-problem-of-domestic-violence-in-georgia, Zugriff 11.8.2023;

CoE - Council of Europe (n.d): Georgia - Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff 11.8.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

GIP - Georgian Institute of Politics (5/5/2023): Women's Political Participation: Intra-Party Mechanisms and Challenges Georgia, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/05/Policy-Brief-49-SK-1.pdf, Zugriff 16.8.2023;

HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.db): CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65Lang=EN, Zugriff 11.8.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;

UNDP - United Nations Development Programme (n.d): Our focus: Gender Equality, https://www.undp.org/georgia/gender-equality, Zugriff 16.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

WEF - World Economic Forum (20/6/2023): Global Gender Gap Report 2023, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2023.pdf, Zugriff 11.8.2023;

Sexueller Minderheiten

Letzte Änderung 2023-10-03 10:03

In den letzten Jahren hat sich der rechtliche Status sexueller Minderheiten in Georgien verbessert. Im Gegensatz zu früheren Jahren hat der Staat seine Zusammenarbeit mit NGOs und Gemeinschaftsorganisationen verstärkt, was sich in der Aufnahme einiger Bedürfnisse sexueller Minderheiten in die politischen Dokumente der Staatsregierung, insbesondere in die Aktionspläne für Menschenrechte, widerspiegelt. Auch das rechtliche Umfeld hat sich verändert, indem sexuellen Minderheiten auf gesetzlicher Ebene angemessene Rechte zugestanden werden (PDG 29.4.2022). Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verfassungsänderungen aus dem Jahr 2017 definieren Ehe als "Verbindung zwischen Mann und Frau zum Zwecke der Familiengründung" (PoG 29.6.2020). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2023a; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen geschult (USDOS 20.3.2023). Es besteht jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem rechtlichen/formellen Umfeld und den tatsächlichen Belangen sexueller Minderheiten. Dies hat auch zum Anstieg homophober Stimmungen und gewalttätiger radikaler Gruppen im Land beigetragen (PDG 29.4.2022).

Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023). Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022; vgl. PDG 3.4.2023). Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (ILGA 20.2.2023). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023; vgl. Eurasianet 7.7.2023).

Seit einigen Monaten verbreiten die georgische Regierung und die führenden Politiker der Regierungspartei aktiv Angst vor dem, was sie als westliche Tendenz ansehen, nämlich Kinder mit "LGBT-Propaganda" anzusprechen (Eurasianet 7.7.2023; vgl. Politico 15.7.2023). Einige Aktivisten sehen dies als Vorspiel für die Wiederbelebung eines Gesetzes über "Anti-LGBT+-Propaganda", das im Frühjahr 2023 von Regierungsverbündeten im Parlament vorgeschlagen, aber von der Regierungspartei nicht unterstützt wurde. Mit dem Beginn der Pride Week ist die Idee wieder in den Diskurs zurückgekehrt, wobei die georgisch-orthodoxe Kirche ihr Hauptbefürworter ist (Eurasianet 7.7.2023).

Trotz der weitverbreiteten Gewalt in Georgien ist die Zahl der Beschwerden an die Strafverfolgungsbehörden unverhältnismäßig gering, was auf mangelndes Vertrauen zurückzuführen ist. Die staatliche Reaktion auf homophobe und transphobe Straftaten ist in Bezug auf Effizienz, Schnelligkeit und Unparteilichkeit unzureichend (PDG 29.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Die Versammlungsfreiheit ist für sexuelle Minderheiten nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Im Juli 2021 wurden im Rahmen des geplanten Tbilisi Pride March mehr als 50 Journalisten, welche über die öffentlichen Versammlungen berichteten, von Demonstranten verbal und körperlich schwer angegriffen und in ihrer Arbeit behindert (ADA 2.2022). Die Verantwortlichen und viele Täter offener Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in den letzten Jahren, auch während der Pride Week im Juli 2021, wurden nicht vor Gericht gestellt, wodurch die Möglichkeit für sexuelle Minderheiten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben, weiter eingeschränkt wurde (USEG 17.5.2023). Im Juli 2023 wurde ein Pride-Fest abgesagt, nachdem queerfeindliche Gegner vor Beginn der Veranstaltung das Gelände gestürmt hatten (Zeit online 8.7.2023).

Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder andere Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche Einstufung sprechen (FH 2023a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;

Eurasianet - Eurasianet (7/7/2023): Pride Week marked in Georgia as government escalates homophobia, https://eurasianet.org/pride-week-marked-in-georgia-as-government-escalates-homophobia, Zugriff 16.8.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;

ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association – Europe (20/2/2023): 2023 Annual report on the human rights situation of lesbian, gay, bisexual, trans and intersex people in Europe and Central Asia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087591/annual-review-2023.pdf, Zugriff 11.9.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (29/4/2022): The Rights of LGBT+ People in Georgia , https://georgia.unwomen.org/sites/default/files/2022-05/LGBT2-eng.pdf, Zugriff 16.8.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29/6/2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;

Politico - Politico (15/7/2023): Georgia’s crackdown on queer rights contradicts its EU ambitions, https://www.politico.eu/article/georgia-crackdown-queer-lgbtq-rights-say-about-eu-ambitions-european-union-membership, Zugriff 16.8.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

USEG - US Embassy in Georgia [USA] (17/5/2023): Take a stand for human rights for all: stop discrimination and violence against LGBTQI+ persons in Georgia, https://ge.usembassy.gov/take-a-stand-for-human-rights-for-all-stop-discrimination-and-violence-against-lgbtqi-persons-in-georgia, Zugriff 16.8.2023;

Zeit online - Zeit online (8/7/2023): Georgien: Tausende Menschen attackieren Pride-Parade in Tbilissi, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-07/georgien-tbilisi-pride-gewalt, Zugriff 17.8.2023;

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 10:17

Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a)Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).

Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).

Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).

In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

Agenda.ge - Agenda.ge (1/1/2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4, Zugriff 6.6.2023;

DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (17/4/2023): Georgia - Department of Foreign Affairs, https://www.dfa.ie/travel/travel-advice/a-z-list-of-countries/georgia, Zugriff 7.6.2023;

EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;

FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (n.d): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 7.6.2023;

FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;

FH - Freedom House (28/2/2022): Freedom in the World 2022 Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 6.6.2023 [Login erforderlich];

MFAG - Ministry of Foreign Affairs of Georgia [Georgien] (n.d): Frequently Asked Questions, https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=1127lang=Eng, Zugriff 6.6.2023;

SVI - Schengen Visa Info (n.d): ETIAS Requirements for Georgian Citizens, https://www.schengenvisainfo.com/etias/georgian-citizens, Zugriff 5.6.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10/8/2022): Auskunft per E-Mail, Zugriff 7.6.2023;

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-10-03 10:22

Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2022 308.000 Binnenvertriebene (IDMC o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden (USDOS 20.3.2023).

UNHCR engagiert sich in der Schutzüberwachung und Interessenvertretung mit der Regierung. Die politischen Diskussionen mit allen wichtigen Interessengruppen werden fortgesetzt, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung der Bedürfnisse Binnenvertriebener und der Aktualisierung der Regierungsstrategie liegt (UNHCR 2.2023). Die Regierung bietet den Binnenvertriebenen weiterhin alternative Lösungen in Bezug auf Wohnraum und Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen an. Darüber hinaus gewährt die staatliche Agentur für Binnenvertriebene, Wirtschaftsflüchtlinge und Lebensunterhalt in Georgien Binnenvertriebenen monatliche Zuwendungen und einmalige finanzielle Unterstützung (CoE 3.4.2023). Trotz der vom Staat erklärten Verantwortung, sie zu unterstützen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, lebt ein beträchtlicher Teil unverändert unter unzureichenden Bedingungen und/oder erhält keine dauerhafte Unterkunft (PDG 23.12.2022).

Binnenvertriebene (IDPs) aus Abchasien und der Region Tskhinvali haben weiterhin nicht die Möglichkeit, in ihre Häuser zurückzukehren. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt in den vom Staat oder/und internationalen Organisationen errichteten Häusern, wo sie mit Problemen wie Feuchtigkeit, Rissbildung, Überhitzung und Kälte konfrontiert sind. Neben sozioökonomischen Problemen haben Binnenflüchtlinge auch Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (HRC 2023).

Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Landwirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022).

Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.3.2023).

Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig (AA 26.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

CoE - Council of Europe (3/4/2023): Consolidated report on the conflict in Georgia (November 2022 – March 2023), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-november-2022-march-2023/1680aacba0, Zugriff 11.5.2023;

HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (n.d): Georgia. Displacement Data , https://www.internal-displacement.org/countries/georgia, Zugriff 11.5.2023;

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (23/12/2022): Mobility barriers of Internally Displaced Women and its impact on women's economic empowerment, https://ombudsman.ge/res/docs/2023022214160443913.pdf, Zugriff 11.5.2023;

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2023): Bi-annual fact sheet 2023 02 Georgia, https://www.unhcr.org/media/bi-annual-fact-sheet-2023-02-georgia, Zugriff 29.9.2023;

USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2023-10-03 10:24

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;

Agenda.ge - Agenda.ge (29/5/2023): Georgia’s poverty rate at “historic low” of 15.6% - Gov’t Administration, https://agenda.ge/en/news/2023/2093, Zugriff 7.6.2023;

GIP - Georgian Institute of Politics (1/2/2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023;

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (n.da): National Statistics Office of Georgia, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 7.6.2023;

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (n.db): Wages , https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 7.6.2023;

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (n.dc): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 7.6.2023;

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;

Jam News - Jam News (3/1/2023): What will change for Georgian citizens in 2023?, https://jam-news.net/what-will-change-in-georgia-in-2023, Zugriff 7.6.2023;

THF - The Heritage Foundation (2023): 2023 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/pdf/2023/countries/2023_IndexofEconomicFreedom-Georgia.pdf, Zugriff 12.6.2023;

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2023): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.6.2023;

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2023-10-03 10:24

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022).

Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022).

Quellen

Agenda.ge - Agenda.ge (23/1/2023): Gov’t doubles one-time financial aid for maternity leave, https://agenda.ge/en/news/2023/257, Zugriff 10.8.2023;

Agenda.ge - Agenda.ge (5/1/2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 10.8.2023;

GYLA - Verband junger Anwälte Georgiens (n.d): Häufig gestellte Fragen, https://www.gyla.ge/ge/mod/faq, Zugriff 10.8.2023;

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;

Jam News - Jam News (3/1/2023): What will change for Georgian citizens in 2023?, https://jam-news.net/what-will-change-in-georgia-in-2023, Zugriff 7.6.2023;

LHG - Legislative Herald of Georgia [Georgien] (17/5/2023): ORGANIC LAW OF GEORGIA – LABOUR CODE OF GEORGIA, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=24, Zugriff 10.8.2023;

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-10-03 10:35

Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997).

Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023).

Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).

Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).

UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.).

Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).

In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020).

Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).

Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).

Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023).

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl. AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).

Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022).

Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10/8/2023): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 12.9.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 12.9.2023;

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22/8/2023): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 22.8.2023;

CoE - Council of Europe (3.2022): European Social Charter (Revised) Conclusions 2021 Georgia , https://www.ecoi.net/en/file/local/2071290/Conclusions+2021+Georgia_en.pdf, Zugriff 15.6.2023;

EK - Echo Kawkasa (18/3/2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 11.9.2023;

EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1463883/retrieve, Zugriff 4.9.2023;

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9/5/2023): Question Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 21.8.2023 [Login erforderlich];

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3/8/2022): Question Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich];

GIP - Georgian Institute of Politics (1/2/2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023;

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;

MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (n.d): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023;

NG - Nowosti-Grusija (18/3/2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 11.9.2023;

PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (10/12/1997): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 22.8.2023;

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 6.9.2023;

VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30/8/2022): Auskunft per E-Mail, Zugriff 15.6.2023;

WHO - World Health Organization (2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096118/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf, Zugriff 4.9.2023;

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-10-03 10:38

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d).

IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (n.d): Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten  [საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა ], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa#, Zugriff 4.9.2023;

IOM - International Organization for Migration (n.d): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 28.4.2023;

Dokumente

Letzte Änderung 2023-10-03 10:58

Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).

Im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).

Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];

EUAA - European Union Agency for Asylum (18/8/2022): Migration Drivers Report: Georgia as a Country of Origin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079308/2022_08_MDR_Georgia_Origin_EN_new.pdf, Zugriff 10.5.2023;

IOM - International Organization for Migration (22/7/2022): IOM Launches Document Verification and Fraud Detection Cascade Training for Border Authorities Across Georgia, https://georgia.iom.int/news/iom-launches-document-verification-and-fraud-detection-cascade-training-border-authorities-across-georgia, Zugriff 10.5.2023;

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen von P:

Die Identität und Staatsangehörigkeit von P konnte nach Vorlage des georgischen Auslandsreisepasses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte zwar am 11.10.2023 die Kopie eines Antrags von P auf Änderung seiner Personendaten, bis dato liegt immer noch nur der georgische Reisepass als Identitätsnachweis vor, weshalb die dortigen Eintragungen diesem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Wohnort im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben von P im Lauf des Verfahrens.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Zu den Fluchtgründen:

1. vor der Ausreise:

Die Feststellungen, dass P Transgender ist, ergeben sich aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlangen.

Dass P bewusst ausschließlich in Österreich, aber nicht in den Niederlanden, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten, ergibt sich aus den Angaben von P im Lauf des Verfahrens:

„… F: Hatten Sie ein Coming-Out bezüglich Ihrer Transsexualität?

A: Als ich XXXX Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien...“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021)

„…R: Warum haben Sie nicht in Amsterdam einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern sind dafür von dort extra nach Österreich gereist?

P: Weil mein Ziel Ö war und wegen Corona gab es keinen Direktflug.

R: Wenn ich verfolgt würde, hätte ich doch bei der ersten Möglichkeit, also in ersten sicher Land, in ihrem Fall in Amsterdam, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie jedoch, reisen stattdessen lieber nach Österreich weiter, weil sie sich zuvor im Internet informiert hatten. Aber statt sofort die österreichischen Behörden um Schutz zu bitten – deswegen sind Sie ja nicht in Amsterdam geblieben, sondern extra nach Österreich gereist - halten sich bereits seit Montag dem XXXX in Österreich auf und stellen erst über eine Woche danach am Dienstag dem XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz?

P: Ich hatte Information, dass in Ö nicht so viele Transgender Personen aus Georgien sind und deshalb bin ich nach Ö gekommen, weil ich genau das wollte. Als ich nach Ö kam, habe ich die XXXX informiert die haben gewusst, dass ich hier bin und haben mich zur Asylantragstellung begleitet. Ich war schon am Dienstag am Tag nach meiner Ankunft bei XXXX und wurde von ihnen bei einem Transgender untergebracht

[….]

R: Was arbeiten Sie in Ö?

P: Zurzeit arbeite ich in Ö nicht, weil die Medikamente die ich einnehme mein Wohlbefinden beeinträchtigen und ich mich nicht gut fühle.

R: Was werden sie in Zukunft in Ö arbeiten?

P: In der Zukunft weiß ich noch nicht genau was ich machen möchte aber auf jedenfall möchte ich arbeiten. Zurzeit beschäftige ich mich ausschließlich mit der Geschlechtsumwandlung. Ich möchte eine Frau werden. Es ist noch ein längerer Weg. …“ (Verhandlungsschrift Seiten 12 und 14)

Dass nicht festgestellt werden kann, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste, ergibt sich aus dem Umstand, dass P problemlos legal am XXXX mit seinem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften der Landeshauptstadt Tiflis aus Georgien nach Amsterdam reiste.

Dass zudem nicht festgestellt werden kann, dass P (P wurde XXXX , am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde, ergibt sich aus dem mangelnden zeitlichen Zusammenhang zur erst XXXX erfolgten Ausreise; zudem hatte P die einzige deswegen erstattete Anzeige, gegen den XXXX , kurz nach dem XXXX zurückgezogen:

„…R: Sehen Sie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Drohungen am XXXX und Ihrer erst am XXXX erfolgten Ausreise?

„…das war im XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2020 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 171)

P: Am XXXX habe ich meinen XXXX angezeigt, weil er mich dauernd bedrohte.

R: Ich dachte ihre Familie weiß nicht wo sie lebt und das war ein Fremder der das gemacht hat?

P: Sie haben erfahren wo ich lebe, und genau am XXXX habe ich meinen XXXX angezeigt. Der Vorfall mit XXXX . Das mit dem XXXX war gemeinsam an das Datum kann ich mich nicht erinnern. Aber sowie ich mich erinnere war es nach dem XXXX

[….]

R: Was konkret hat Ihre Familie Ihnen physisch angetan?

P: Sie haben mir gedroht mich umzubringen. Aber sie haben mich nie angegriffen, weil ich mich vor ihnen versteckt habe. Ich verließ kaum die Wohnung vor der Ausreise. Ich habe meinen XXXX angezeigt und damals haben sie erfahren wo ich wohne aber meine Freundin und ich sind in eine andere Mietwohnung im Mehrparteienhaus übersiedelt und seitdem konnten sie mich nicht mehr finden. Aber danach bin ich mit meiner Freundin noch einmal in eine andere Wohnung, an einer anderen Adresse, umgezogen; das war ca. 6-7 Monate vor meiner Ausreise…“ (Verhandlungsschrift Seiten 09 und 11)

Die Feststellungen, wonach P nicht aus Georgien fliehen musste, weil P in XXXX zur XXXX gezwungen wurde oder von unbekannten XXXX konkret verfolgt worden wäre, ergeben sich aus den Angaben von P im Lauf des Verfahrens:

„…R: Sie wurden am 04.08.2020, am 18.08.2020 und am 08.02.2021 zu Ihren Ausreisegründen befragt. Zudem haben Sie eine 13seitige Stellungnahme vom 18.08.2020, eine 32seitige Stellungnahme vom 13.02.2021 und eine 20seitige Beschwerde zu Spruchpunkt I. vom 09.04.2021 abgegeben. In Ihrer Stellungnahme von letzter Woche, dem 30.03.2022, schreiben Sie, dass Sie „zur XXXX gezwungen“ waren. Meinten Sie damit, dass Sie von einer oder mehreren Personen konkret XXXX gezwungen wurden, oder wiederholen Sie damit nur ihr bisheriges Vorbringen, wonach Sie sich entschieden haben, zweitweise der XXXX

P: Durch die Lebensumstände sah ich mich gezwungen das zu machen. Mich hat niemand gezwungen aber ich sah keinen anderen Weg, weil ich sonst XXXX …“ (Beschwerdeverhandlung Seite 08)

Die körperlichen Übergriffe, die P erlitt während P XXXX nachging, können alle Menschen in jedem Land der Welt, so auch in Österreich, wenn sie XXXX treffen und stellen in jedem Land der Welt, so auch in Österreich, leider eine XXXX ; es handelte sich nicht um eine konkrete Verfolgung:

„…P: Der Vorfall, als Ihnen der XXXX blaue Flecken auf den Knien hatten, ereignete sich ein Jahr vor dem Vorfall mit der Kopfwunde und wurde verursacht während XXXX

„…Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – XXXX . Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. XXXX , -ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 263)

P: Ja ungefähr war das so wie ich damals gesagt habe und das war ein Fremder.

R: Wie ist es dazu gekommen?

P: Ich wollte als XXXX und das war sozusagen ein XXXX kam und das ist dann dort passiert.

R: Beschreiben Sie die Situation.

P: Ich habe die Tür aufgemacht und er, es war ein Mann, ist sofort auf mich losgegangen. Ich bin zur Terrasse gelaufen hab um Hilfe geschrien und bin hingefallen. Er wollte mich schnappen hat mich aber XXXX . Da ich geschrien habe haben die Nachbarn das auch mitbekommen und er ist weggelaufen.

R: Wie konkret ist es zu der Kopfverletzung, bezüglich der Sie Bilder vorgelegt haben und die ein Jahr vor XXXX entstanden sein soll (Anmerkung Akt BFA Seite 185), gekommen?

P: Der zweite Vorfall war am XXXX und als ich die Tür aufmachte standen zwei Männer vor mir und haben auch wieder gleich begonnen mich zu schlagen.

R: Sie haben behauptet XXXX betrieben zu haben und diese hätte nichts dagegen gehabt, obwohl sie auch dort gelebt hat?

P: Diese Person hat mich aufgenommen bei sich nachdem ich von meinen Eltern weggegangen bin und hat sich um mich gekümmert. Ich wollte auch einen finanziellen Beitrag leisten

[….]

R: Sehen Sie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den von Ihnen vorgelegten undatierten Bilden auf denen Sie mit einem Kopfverband zu sehen sind (Anmerkung Akt BFA Seite 185) und die vom XXXX von zwei Männern stammen sollen, während Sie XXXX und Ihrer erst mehr als drei Monate danach am XXXX erfolgten Ausreise?

„…Das Bild mit der Kopfverletzung ist denke ich am XXXX entstanden…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2020 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 171)

P: Ja aber auch natürlich dieser Druck und diese Bedrohung von meiner Familie ich konnte bis zum Tag meiner Ausreise bei dieser Freundin leben… (Verhandlungsschrift Seite 10f)

Mangels zeitlichem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass P am XXXX , im Alter von XXXX Jahren, aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat:

„… Ich war ca. XXXX alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht…“ (niederschriftliche Befragung von P im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021)

„…R: Ich gehe davon aus, dass Sie Transgender sind und ein schwieriges Leben hatten, weshalb Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch subsidiären Schutz gewährt hat. Das ist somit nicht das Thema der heutigen Verhandlung. Bitte hören sie gut zu und denken nach, bevor Sie eine konkrete Antwort auf die nun folgende Frage geben. Welche konkreten Verfolgungshandlungen waren der Grund für Ihre Ausreise am XXXX ?

P: Ich wurde konkret von meiner eigenen Familie bedroht, beschimpft usw. Außerdem konnte ich keine Arbeit finden und auch nicht weiter studieren.

R: Ich dachte sie hätten die Schule nicht fertiggemacht. Wie hätten Sie studieren wollen?

P: Ich habe 10 Jahre Schule gemacht und hätte abgeschlossen aber ich habe die Schule nicht abgeschlossen. Quasi keine „Matura“… (Verhandlungsschrift Seite 08f)

Wenn in der Stellungnahme vom 12.05.2022 auf Seite 04 auf ein anders Beschwerdeverfahren desselben Herkunftsstaats verwiesen und ausgeführt wird, dass diese beschwerdeführende Partei Asyl bekommen habe, ist daraus für gegenständliches Verfahren nichts zu gewinnen, da die beschwerdeführende Partei des anderen Verfahrens während den von P geschilderten Ausreisegründen im Herkunftsstaat nicht anwesend war und umgekehrt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8, davon aus, dass P keine Verfolgung vor der Ausreise aus Georgien glaubhaft machen kann: „…Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem BVwG zwar zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall eine vor der Ausreise stattgefundene Verfolgung des Revisionswerbers (durch Private) in Georgien verneinte …“

2. bei Rückkehr:

Dass nicht festgestellt werden kann, dass P aktuell im Herkunftsstaat, auch wenn seine Umwandlung in eine Frau noch nicht abgeschlossen ist, als Transgender von Behördenvertretern oder Privatpersonen verfolgt wird, ergibt sich aus den folgenden Umständen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.01.2023, Ra 2020/19/0363, unter anderem ausgeführt: Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. zu alldem VwGH 17.02.2022, Ra2021/20/0400, mwN).

Aus 1. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P geht zusammengefasst hervorgeht, dass ein Gesetz aus dem Jahr 2014 Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren bietet, darunter auch sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, dieses wird aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechengeschult, es besteht jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem rechtlichen/formellen Umfeld und den tatsächlichen Belangen sexueller Minderheiten. Dies hat auch zum Anstieg homophober Stimmungen und gewalttätiger radikaler Gruppen im Land beigetragen. Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar. Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt. Trotz der weitverbreiteten Gewalt in Georgien ist die Zahl der Beschwerden an die Strafverfolgungsbehörden unverhältnismäßig gering, was auf mangelndes Vertrauen zurückzuführen ist. Die staatliche Reaktion auf homophobe und transphobe Straftaten ist in Bezug auf Effizienz, Schnelligkeit und Unparteilichkeit unzureichend. Im Juli 2021 wurden im Rahmen des geplanten Tbilisi Pride March mehr als 50 Journalisten, welche über die öffentlichen Versammlungen berichteten, von Demonstranten verbal und körperlich schwer angegriffen und in ihrer Arbeit behindert Die Verantwortlichen und viele Täter offener Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in den letzten Jahren, auch während der Pride Week im Juli 2021, wurden nicht vor Gericht gestellt, wodurch die Möglichkeit für sexuelle Minderheiten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben, weiter eingeschränkt wurde. Im Juli 2023 wurde ein Pride-Fest abgesagt, nachdem queerfeindliche Gegner vor Beginn der Veranstaltung das Gelände gestürmt hatten. Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen. Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021. Transgender-Personen erhalten nur wenig Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder andere Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche Einstufung sprechen.

Aus der für dieses Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung von Accord vom 06.10.2023, a- 12217, geht zudem zusammengefasst hervor, dass die georgische Ombudsstelle für Menschenrechte (Public Defender of Georgia, PDG), in ihrem Jahresbericht für 2022 zu Diskriminierung und Gleichstellung feststellte, dass sich die rechtliche Lage von LGBT+-Personen im Berichtszeitraum nicht verbessert habe. Homophobe, biphobe und transphobe Einstellungen würden für LGBT+-Personen weiterhin ein erhebliches Problem darstellen und derartige Rhetorik würde auch von Politiker·innen verwendet werden. Staatliche Strategien und Richtlinien zum Schutz der Menschenrechte und zu Geschlechtergleichstellung würden LGBT+-Personen nicht nur nicht schützen, sondern diese Gruppe gar nicht erwähnen. Auch der UNO-Menschenrechtsausschuss erwähnt in seinen abschließenden Bemerkungen zu Georgiens fünftem periodischem Staatenbericht im September 2022 Berichte über homophobe und transphobe Rhetorik von Politiker·innen und anderen Amtsträger·innen. EurasiaNet weist in einem Artikel vom Juli 2023 im Vorfeld der Pride Week auf die seit Monaten vermehrt geführten Anti-LGBT-Diskurse der Regierung und von Anführer·innen der Regierungspartei hin. Der UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, CEDAW) weist in seinen Schlussbemerkungen zum Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau darauf hin, dass es für lesbische, bisexuelle, Transgender- und Intersex-Frauen und Mädchen, die Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt wurden, Hürden beim Erwirkungen von Schutzanordnungen sowie beim Zugang zu Opferschutzeinrichtungen gebe. Die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) erwähnt in ihrem Bericht zur Menschenrechtslage von LGBTI-Personen für das Jahr 2022 – ohne weitere Details zu nennen – einen Vorfall im Mai 2022, bei dem Transfrauen beschimpft worden seien und ihr Haus angegriffen worden sei. Im März sei eine Transfrau sexuell belästigt worden. Das USDOS beschreibt in seinem Jahresbericht 2022 zur Menschenrechtslage in Georgien, dass im Mai ein Mob von rund dreißig Männern in einem Bezirk in Tiflis fünf Transgender-Frauen in ihrem Haus angegriffen habe. Laut der georgischen NGO Tbilisi Pride seien die Männer mit Steinen und Ziegelsteinen bewaffnet gewesen und hätten die Frauen sowie deren Vermieter·in angegriffen, das Haus beschädigt und Todesdrohungen geäußert. In einem weiteren Vorfall im Juni habe eine Gruppe von rund 20 Männern mehrere Transgender-Frauen auf der Straße angegriffen, zwei Personen seien verletzt worden. Im Oktober habe eine Person eine ausländische Transgender-Frau getötet und eine weitere verletzt. Auch die georgische Ombudsstelle (PDG) und Human Rights Watch (HRW) berichten über den Angriff auf fünf Transgender-Frauen in Tiflis im Mai 2022. EurasiaNet berichtet im Juli 2023 über Angriffe rechts-extremer Aktivist·innen auf ein jährlich veranstaltetes LGBTQ+-Festival. Rechtsextremen Gruppen hätten im Vorfeld offene Drohungen ausgesprochen, Unterstützer·innen mobilisiert und Geld für den Bustransport von Leuten aus dem Umland gesammelt. Laut Menschenrechtskommissarin des Europarats (Council of Europe-Commissioner for Human Rights, CoE-CommDH), Dunja Mijatović, seien Transgenderpersonen in Georgien in einem „hohen Maß“ sozialer Exklusion und Gewalt ausgesetzt. Um sie vor Diskriminierung in allen Lebensbereichen wie Arbeit, Unterkunft, sozialer Absicherung und Bewegungsfreiheit, sowie im Fall von Identitätsfeststellungen durch die Polizei zu schützen, seien rechtliche Geschlechtsanerkennung und ordnungsgemäße Identitätsangaben in Personaldokumenten essenziell für Transgenderpersonen. Das georgische Women’s Information Center stellt in einem Bericht vom Jänner 2023 fest, dass Mitglieder der LGBTQI-Community weiterhin Opfer von Gewalt, Diskriminierung und dem Druck der Öffentlichkeit sowie spezifischer Einrichtungen – darunter Gesundheitseinrichtungen sowie Arbeitgeber·innen – seien. Frauen aus verschiedenen Gemeinden hätten in Fokusgruppen berichtet, dass sie von lesbischen, Bi- und Transfrauen in ihrer Gemeinde wissen würden, die ihre Identität nicht offen leben könnten, da ihnen sonst ernsthaft Gewalt seitens der Gesellschaft und von Familienmitgliedern drohen. Zugang zu Arbeit und Diskriminierung am Arbeitsplatz seien laut CoE-CommDH die größten Probleme für LGBTI-Personen, vor allem für Transgender-Personen, und seien durch in der Gesellschaft herrschende Vorurteile gegen diese Personengruppe bedingt. Laut der georgischen Queer Association Temida hätten Transgender-Frauen kaum Chancen auf Anstellung, außer sie würden ein Doppelleben führen. Die meisten würden daher im informellen Sektor arbeiten, unter schlechten Arbeitsbedingungen und mit geringer Bezahlung. Falls eine Transgender-Frau ihre Personaldokumente nicht ändern könne, sei es für sie fast unmöglich, Arbeit zu bekommen oder sie werde im Niedriglohnsektor ohne formellen Arbeitsvertrag angestellt. Aufgrund dieses Ausschlusses vom formalen Arbeitsmarkt sei Sexarbeit die wichtigste Einkommensquelle für Transgender-Frauen in Georgien. Obdachlosigkeit sei aufgrund der geringen Einkommen unter LGBTQI-Personen weit verbreitet, ebenso häufige Wohnortwechsel und tageweise Mieten. Durch den fehlenden festen Wohnsitz könnten unter der Armutsgrenze lebende Personen keine Sozialhilfe erhalten. Auch die homophobe Haltung von Vermieter·innen bzw. Eigentümer·innen sei problematisch. Temida zitiert eine Transgender-Frau, wonach ihr oft die Miete einer Unterkunft wegen ihrer Orientierung verweigert worden sei. Als sie sich vor kurzem bei der Wohnungssuche als Transgender-Frau zu erkennen gegeben habe, sei einfach aufgelegt worden.

Leider leben auch in Österreich Menschen und Glaubensvertreter die ähnlich denken bzw. kann es vorkommen, dass auch in Österreich die Akzeptanz von Transgender bzw. für Transgender Paraden und Demonstrationen nicht in jedem Dorf und jeder Stadt gleich hoch ist. Auch in Österreich werden Transgender bei der Arbeits- oder Wohnungssuche in jedem Dorf und jeder Stadt nicht von jedem privaten Vermieter oder Arbeitgeber gleichbehandelt und es kann selbst in einer Großstadt wie Wien vorkommen, dass Transgender „im Nachtleben“ von intoleranten Menschen angegriffen werden. P wurde wegen der schwierigen Lage in Georgien bezüglich Wohnungs- und Arbeitssuche, bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Österreich zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist bereits am XXXX ausgereist und aus 1. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P geht hervor, dass sich in den letzten Jahren der rechtliche Status sexueller Minderheiten in Georgien verbessert hat. Im Gegensatz zu früheren Jahren hat der Staat seine Zusammenarbeit mit NGOs und Gemeinschaftsorganisationen verstärkt, was sich in der Aufnahme einiger Bedürfnisse sexueller Minderheiten in die politischen Dokumente der Staatsregierung, insbesondere in die Aktionspläne für Menschenrechte, widerspiegelt. Auch das rechtliche Umfeld hat sich verändert, indem sexuellen Minderheiten auf gesetzlicher Ebene angemessene Rechte zugestanden werden.

Aus der Anfragebeantwortung von Accord vom 06.10.2023, geht zusammengefasst hervor, dass, laut USDOS das Innenministerium nach Angriffen auf Transgender-Frauen im Mai und im Juni 2022 Ermittlungen eingeleitet habe. Nach dem Mord an einer Transgender-Frau im Oktober 2022 habe die Polizei eine Festnahme durchgeführt und Mordermittlungen begonnen. Die georgische Ombudsstelle (PDG) weist in ihrem Jahresbericht für 2022 darauf hin, dass nach dem Angriff auf fünf Transgender-Frauen im Mai 2022 die Polizei die Angreifer vom Ort des Vorfalls entfernt, sie aber nicht unmittelbar festgenommen habe. Der Vorfall sei auch nicht sofort untersucht worden, etwa durch Befragungen oder eine Tatortuntersuchung. Dies sei erst nach Medienberichten und die Involvierung von Menschenrechtsverteidiger·innen geplant worden. Strafrechtliche Ermittlungen auf Grundlage eines Paragrafen des Strafgesetzes, der sich auf Straftaten einer Gruppe beziehe, seien aufgenommen worden. Laut den PDG zur Verfügung stehenden Informationen seien nur zwei Personen angeklagt worden und das Gerichtsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dem Angriff rechtsextremer Aktivist·innen auf ein LGBTQ+-Festival im Juli 2023 habe die Polizei „wie in früheren Fällen“ weder dem Mob Einhalt geboten noch dessen Anführer·innen festgenommen. So habe es auch im Zusammenhang mit den Angriffen im Juli 2021 zwar ein paar Festnahmen gegeben, die Anführer·innen der rechtsextremen Bewegung würden aber unbehelligt ihre Hasskampagnen fortsetzen können. Auch andere Quellen weisen darauf hin, dass es im Zusammenhang mit den gewaltsamen Vorfällen vom Juli 2021 keine strafrechtliche Verfolgung jener gegeben habe, die die Gewalt organisiert oder dazu angestiftet hätten. Drei Personen, die wegen des Überfalls auf das Büro von Tbilisi Pride verurteilt worden seien, seien von den schwerwiegenderen Anklagepunkten der Verfolgung aus Gründen der Intoleranz sowie organisierter Gruppengewalt freigesprochen worden. Der UNO-Menschenrechtsausschuss äußert in seinem Bericht vom September 2022 Besorgnis über anhaltende Vorwürfe von Intoleranz, Vorurteilen, Hassreden und Hassverbrechen von Seiten rechtsextremer Gruppen gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen sowie Minderheitengruppen, einschließlich Transgender-Personen, sowie darüber, dass Hassverbrechen zu wenig gemeldet würden und die Zahl der Ermittlungen und Verurteilungen wegen solcher Verbrechen gering sei. Hassverbrechen und Hassreden aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechteridentität würden oft nicht gemeldet und blieben ohne nennenswerte Reaktion und Bestrafung und wenn Gewalt gegen LGBTQI+-Personen gemeldet werde, dann würde sie oft nicht als Hassverbrechen, sondern ein geringeres Vergehen registriert. Oft würden Opfer einen Vorfall nicht melden, weil sie Angst davor hätten, von den Strafverfolgungsbehörden zu einem Coming-out gezwungen zu werden oder befürchten würden, dass persönliche Informationen über sie offengelegt würden. Transgender-Personen würden aus denselben Gründen selten zur Polizei gehen, obwohl die Gewaltrate gegen sie hoch sei seien einige Mitglieder der LGBTIQ+-Community, darunter Transgender-Personen, Berichten zufolge mit unfreundlichem und aggressivem Verhalten von Polizeibeamt·innen konfrontiert gewesen.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht zwar von einem Hass gegen Transgender bei rechtsextremen georgischen Gruppen aus, aber nicht von einer aktuellen und konkreten Verfolgung von P. P konnte bis zur Ausreise keine asylrelevante Verfolgung in Georgien glaubhaft machen und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass P aktuell im Herkunftsstaat, auch wenn seine Umwandlung in eine Frau noch nicht abgeschlossen ist, als Transgender von Behördenvertretern oder Privatpersonen verfolgt wird.

d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial, der Accordanfragebeantwortung vom 06.10.2023 und der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Georgien vom 03.10.2023, Version 08. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Georgien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides:

In Spruchpunkt I. des Bescheides wurden der Antrag von P auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beschwerdeverhandlung davon aus, dass P, nach ausführlicher Internetrecherche in Georgien, ausschließlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und hier kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten. P kam in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Österreich und es wurde ihm bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt. Da P weder glaubhaft machen kann vor der Ausreise in Georgien verfolgt worden zu sein noch davon auszugehen ist, dass P aktuell als Transgender in Georgien verfolgt wird, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass P nach ausführlicher Internetrecherche in Georgien ausschließlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten wollte, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten, P bereits subsidiärer Schutz gewährt, aber nicht glaubhaft gemacht wurde, dass P vor der Ausreise konkreter Verfolgung ausgesetzt war oder aktuell in Georgien verfolgt wird. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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