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W142 2268887-2•Bundesverwaltungsgericht W142 2268887-2
W142 2268887-2Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024
Asylantragstellung Asylverfahren Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Herkunftsstaat Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung behoben Staatsbürgerschaft Verfahrensmangel Willkür Zurückverweisung
W142 2268887-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. 1306210602-222866273, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Erstes Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.05.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022, Zl. 1306210602/221441797, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Es wurde gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.
3. Der Bescheid wurde mangels dem Bekanntsein einer behördlichen Meldeadresse des Beschwerdeführers am 24.05.2022 gemäß § 23 ZustG ordnungsgemäß im Akt hinterlegt und erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft.
I.2. Zweites Verfahren:
1. Am 13.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.11.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zahl 1306210602/222866273, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen den am 07.03.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 16.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. W126 2268887-1/2E wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründet wurde wie folgt ausgeführt:
„Zum gegenständlich maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner politischen Aktivität von einer gegnerischen Partei bedroht und verfolgt worden. Er sei Mitglied der Shiromani Akali Dal Partei und sei von Mitliedern der Kongresspartei, da er politisch sehr aktiv gewesen sei und für ein neues Land „Khalistan“ kämpfen habe wollen, immer wieder bedroht worden. Nachdem er während seiner Arbeit am Feld von seinen Gegnern geschlagen und verletzt worden sei, sei er nach Delhi gefahren und von dort mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor Drohungen, die die Mitglieder der gegnerischen Partei seinen in Indien aufhältigen Eltern ausrichten würden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren nur einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie in § 19 Abs. 2 AsylG vorgesehen – erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und die Behörde nicht in der Lage war, diesen für die Zustellung eines Ladungsbescheids zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im ersten Asylverfahren eine Sachentscheidung, nachdem es den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu seinen Fluchtgründen befragt oder gehört hat. Es stützte sich bei der Abweisung des Asylantrags ausschließlich auf dessen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche sich jedoch insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013). Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren im Zuge der Erstbefragung lediglich an, er habe aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen, weil er angeblich Angst gehabt habe, seine wahren Fluchtgründe vorzubringen. Im gegenständlichen Verfahren erstattete er in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch das oben angeführte, konkrete Vorbringen, er werde durch Mitglieder einer gegnerischen Partei verfolgt und bietet der rechtskräftige Bescheid vom 19.05.2022, dessen Feststellungen, die alleine auf der kurzen Niederschrift der Erstbefragung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, basieren, im konkreten Fall kein ausreichendes Substrat als Vergleichsmöglichkeit zum Folgeverfahren. Dem Vorhalt des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe die ihm angeblich drohende politische Verfolgung ohne nachvollziehbaren Grund nicht bereits in der Erstbefragung im Vorverfahren angegeben, weshalb bei seinen nunmehrigen Aussagen von einem unwahren Vorbringen auszugehen sei, ist die oben zitierte Judikatur entgegenzuhalten, derzufolge die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient. Somit ist die Beurteilung der verfahrenswesentlichen Frage, nämlich ob es sich bei dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen um ein bereits behandeltes und damit präkludiertes Vorbringen handelt, im konkreten Fall nicht möglich.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. zu beheben war. Da der Spruchpunkt III. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzte, war er schon aufgrund der Tatsache, dass er infolge der Behebung der Zurückweisung seine rechtliche Grundlage verliert, zu beheben.“
I.3. Gegenständliches Verfahren:
1. Da der vom BF am 13.09.2022 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023 wieder offen war, wurde dieser nach erfolgter Einvernahme des BF am 06.06.2023 mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2023, Zl. 1306210602-222866273, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Mit Spruchpunkten IV. und V. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und der Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
3. Mit Beschluss vom 11.01.2024, Zl. W142 2268887-2/6Z wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus nachfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt.
So hat das Bundesamt zu den Behauptungen des Beschwerdeführers Mitglied der Partei von Simranjit Singh Mann zu sein, für diese Partei Kampanien geführt und neue Mitglieder angeworben zu haben, keine ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Offenbar ist die erstinstanzliche Behörde jedoch in ihrer Beweiswürdigung von einer Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers ausgegangen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Simranjit Singh Mann vorlegen habe können. Hervorzuheben ist, dass sich dieses in Kopie vorgelegte Dokument nicht im Akt befindet. Es ist aus dem gegenständlichen Akteninhalt auch nicht ersichtlich, in welcher Sprache diese Bestätigung vorgelegt wurde und ob gegebenenfalls diese Bestätigung zur Gänze in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Um die Sachlage aber konkret beurteilen zu können, wäre es notwendig, den genauen Inhalt der Bestätigung zu kennen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wie die Kopie eines indischen Meldenachweises und die Kopien von Zeitungsberichten über die Lage der Sikhs befinden sich nicht im gegenständlichen Akt. Diese beigebrachten Unterlagen werden im angefochtenen Bescheid zwar in einer abstrakten Aufzählung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel aufgelistet, darüber hinaus finden sie jedoch im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. In den aufgelisteten Beweismitteln ist beim indischen Meldenachweis in Klammer „fast zur Gänze unleserlich“ vermerkt. Da sich diese Kopie nicht im Akt befindet, kann nicht überprüft werden, ob überhaupt etwas lesbar ist. Über diesen Meldenachweis wurde der BF auch nicht näher befragt, insbesondere warum er diesen als Beweismittel vorgelegt hat und warum dieser beinahe unleserlich ist. Auch legte der BF, wie im Bescheid des Bundesamtes auf der Seite 5 ersichtlich, Unterlagen über die Tätigkeit in der politischen Partei (Zeitungsberichte) in Kopie vor. Diese Unterlagen befinden sich auch nicht im gegenständlichen Akt. Darüber hinaus werden sie nicht in der abstrakten Aufzählung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel aufgelistet, und finden diese Unterlagen auch keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung. Ob diese Unterlagen möglicherweise mit den Kopien von Zeitungsberichten über die Lage der Sikhs in Indien ident sind, die als Beweismittel abstrakt aufgelistet wurden, kann nicht beurteilt werden, weil diese Unterlagen allesamt nicht im Akt aufliegen. Obwohl der BF angegeben hat Mitglied der Partei von Simranjit Singh Mann zu sein, hat es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, Feststellungen über diese Partei zu treffen. Abgesehen davon, hat das Bundesasylamt aber auch keine verwertbaren Länderfeststellungen zur Situation von Mitgliedern der Partei von Simranjit Singh Mann und zu einem etwaigen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen und diese Berichte in Relation zum individuellen Fall des Beschwerdeführers gesetzt.
Angesichts der vorhandenen Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt zunächst die vorgelegten Dokumente, wenn notwendig samt Übersetzung dem Akt anzuschließen haben und sich mit ihnen eingehend und nachvollziehbar auseinandersetzen müssen. Ferner wird der Beschwerdeführer zu dem Inhalt der Dokumente und zu seinen politischen Aktivitäten - auch in Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit - eingehend und detailliert zu befragen sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher nach einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zu berücksichtigen haben.
Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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