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W137 2229617-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2229617-1
W137 2229617-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Körperverletzung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verschlechterung Versorgungslage wesentliche Änderung Wohlverhalten Zukunftsprognose
W137 2229617-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zl. 1025210907-180986091, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 14.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 05.11.2015, Zl. 1025210907-14791835, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die Lebensgrundlage fehle. Dies ergebe sich aus seinen Ausführungen und der derzeitigen Lage in Afghanistan.
3. Am 21.09.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (unter dem Titel des subsidiär Schutzberechtigten) ein. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 18.10.2016, Zl. 1025210907-14791835, stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 04.11.2018 verlängert.
4. Am 20.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (unter dem Titel des subsidiär Schutzberechtigten) ein. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2019, Zl. 1025210907-14791835, stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 04.11.2020 verlängert.
5. Mit Schreiben vom 15.11.2018 (korrigiert mit Schreiben vom 16.11.2018) teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit.
6. Mit Schreiben vom 27.11.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. In dieser legte er seine Situation in Österreich sowie seine Situation im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dar. Insbesondere brachte er vor, in seinem Herkunftsstaat nicht arbeiten zu können.
7. Mit Schreiben vom 11.12.2018 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich fehlender Angaben im Zusammenhang mit seiner Lebenspartnerin und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen. Mit handschriftlichem Schreiben vom 04.01.2019 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Lebenspartnerin. Mit Schreiben vom 07.01.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbesserungsauftrag.
8. Am 25.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich im Rahmen des Aberkennungsverfahrens einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, aufgrund der Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Es gebe immer die Gefahr, durch einen Anschlag zu sterben.
9. In Folge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.01.2019 wurde das Aberkennungsverfahren eingestellt.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2018, GZ 80 Hv 21/18d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu EUR 5,-, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.05.2019, GZ 9 Bs 99/19f, wurde die Freiheitsstrafe auf zwei Monate herabgesetzt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
11. Am 03.07.2019 setzte das Bundesamt das Aberkennungsverfahren fort.
12. Mit handschriftlichem Schreiben vom 11.07.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin legte er seine familiäre Situation und seine Lebensumstände in Österreich, insbesondere seine Erwerbstätigkeit, seine Lebenserhaltungskosten, seine kürzlich eingegangene Lebenspartnerschaft und seine strafgerichtliche Verurteilung dar.
13. Vom 17.07.2019 bis zumindest dem 20.08.2019 hielt der Beschwerdeführer sich in Pakistan auf, wo er seine Angehörigen besuchte.
14. Am 03.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich im Rahmen des Aberkennungsverfahrens einvernommen. Dabei gab er an, aktuell nicht in einer Lebenspartnerschaft zu leben. Mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin habe er seit längerem keinen Kontakt gehabt.
Zu einem allfälligen Kontakt mit seinem und einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und drei seiner Brüder würden in Pakistan leben. Ein weiterer Bruder halte sich in Kanada auf und seine Schwester lebe in den USA. Seine Eltern seien seit 2013 in Pakistan wohnhaft. Auf Vorhalt anderslautender Angaben in der vorherigen Einvernahme gab er an, sein Vater lebe erst seit 2015 in Pakistan. In Afghanistan habe sein Vater noch ein Geschäft, das er vermietet habe. Abgesehen von der Krebserkrankung seiner Mutter gehe es seinen Angehörigen in Pakistan gut. In Afghanistan würden noch mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben. Mit diesen habe er jedoch keinen Kontakt.
In Afghanistan sei es zudem zu einem Vorfall gekommen, den er zuvor nicht geschildert habe. Er habe dort eine Freundin gehabt, mit der er dreimal Geschlechtsverkehr gehabt habe. Im Jahr 2012 sei er bei einem Besuch bei ihr von zwei bewaffneten Männern zur Aufnahme eines kompromittierenden Videos, auf dem er nackt Aussagen über sich, seine Familie und den Geschlechtsverkehr mit der Freundin tätigen habe müssen, gezwungen und erpresst worden. Sie hätten ihn darüber hinaus gefesselt, gewürgt und mit einem Messer verletzt. Er habe dies der Polizei gemeldet, allerdings den Geschlechtsverkehr verschwiegen, da er sich damit in Afghanistan strafbar gemacht habe. Die Erpresser seien jedoch nicht festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Pakistan gereist, dort sei er von den Erpressern per SMS zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Da er die Zahlung nicht geleistet habe, sei das von ihm aufgenommene Video in seinem Dorf veröffentlicht worden. Aus Angst vor den Behörden habe er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sein Auto verkauft und sei in den Iran geflüchtet, wobei er zeitweise von den Taliban festgehalten worden sei. Er habe dies zuvor nicht vorgebracht, da er nach der Einreise nach Österreich erschöpft gewesen und auch in weiterer Folge Angst vor einer Auslieferung gehabt habe. Aufgrund der Veröffentlichung des Videos würden Personen in höheren Position gegen seine Rückkehr sein. Zudem würden diese denken, er habe seine Religion gewechselt, da er in die Kirche gegangen und sein Name in der Zeitung gestanden sei. Zuvor habe er aus Angst vor seinen Eltern angegeben, seine Religion nicht wechseln zu wollen.
Wirtschaftliche Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt, da seine Familie mehrere Häuser besitze. Er habe zuvor jedoch nicht gelogen, sondern lediglich den Dolmetscher bei der Einvernahme schlecht verstanden, da er iranisches Farsi nicht gut beherrsche. Darüber hinaus habe er angegeben, dass ein Freund von ihm bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen sei. Im Fall der Rückkehr würde er aufgrund des Videos und des Vorwurfs des Religionswechsels getötet werden.
Zur Lage in seinem Herkunftsstaat befragt gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gebe es derzeit keinen Präsidenten, ein Bürgerkrieg werde früher oder später ausbrechen und der Einfluss der Taliban werde täglich größer.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Bestätigung einer Kursanmeldung beim ÖIF, eine Terminkarte des ÖIF und ein Dienstzeugnis im Original vor. Zudem wurden die Tazkira und der Reisepass des Beschwerdeführers erneut zum Akt genommen.
15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 20.01.2020, Zl. 1025210907-180986091, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl. 1025210907-14791835, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm die ihm mit Bescheid vom 21.02.2019, Zl. 1025210907-14791835 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Familie des Beschwerdeführers, die sich in Pakistan befinde, verfüge über Immobilieneigentum in Afghanistan und erziele Erträge aus dessen Vermietung. Der Beschwerdeführer habe weitere Angehörige in Afghanistan, verfüge über Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker und in der Gastronomie, sei gesund und in Österreich vorbestraft. Es könne keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Er würde nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten und habe ein soziales Netzwerk, auf das er bei seiner Rückkehr zugreifen könne. Seine Herkunftsprovinz sei relativ sicher und könne über den Flughafen in Kabul erreicht werden. Die von ihm vorgebrachte Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Sein Vorbringen im Zusammenhang mit einer außerehelichen Beziehung sei ebenso wenig glaubhaft wie eine Hinwendung zum christlichen Glauben. Auch eine Bedrohung durch seine Eltern sei nicht glaubhaft, da er diese besucht habe. Ursprünglich habe er angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein und nicht verfolgt zu werden. Ihm sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage subsidiärer Schutz gewährt worden. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens habe er hingegen angegeben, seine Familie verfüge über Immobilieneigentum und beziehe Einnahmen aus der Vermietung. Es sei ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu bestreiten. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der subsidiäre Schutz werde ihm aberkannt, da die wirtschaftlichen Gründe für dessen Zuerkennung nicht vorlägen. Die Versorgungslage sei schwierig, jedoch grundsätzlich gesichert. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage sei nicht erkennbar. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Eine Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar, da er in Österreich lediglich einen Onkel habe, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe.
16. Der Beschwerdeführer erhob am 21.02.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, er habe im Zuge seiner Einvernahme weitere Gründe einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK angegeben, die er zuvor aus Scham nicht vorgebracht habe. Weder hätten die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie bestanden, noch seien sie weggefallen. Vielmehr seien weitere hinzugetreten und die Lage in seiner Herkunftsregion sei noch gefährlicher geworden.
Das Bundesamt habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es im Bescheid nicht dargelegt habe, auf welchen Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG es sich gestützt habe. Es habe nicht begründet, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig geändert habe. Tatsächlich habe sich weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage gebessert. Es sei vielmehr eine Verschlechterung der Lage eingetreten. Das Aberkennungsverfahren sei zuvor bereits einmal eingestellt und ausschließlich aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers fortgesetzt worden, obwohl sich aus dieser keine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lasse. Zudem sei eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtskraft durchzuführen gewesen, was das Bundesamt jedoch unterlassen habe. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer Tatsachen verschwiegen oder über diese getäuscht habe, insbesondere im Zusammenhang mit dem Immobilieneigentum seiner Familie. Es sei auch nicht klar, ob die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers durch das Immobilieneigentum seiner Angehörigen gesichert sei. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem außerehelichen Geschlechtsverkehr sei unbeachtet zu lassen, da dieses nicht Grundlage des Aberkennungsverfahrens sei. Das Bundesamt sei nicht auf das allfällige Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eingegangen. Eine solche sei nicht verfügbar.
Zudem seien die Länderfeststellungen des Bundesamts mangelhaft. Diese seien weiters auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu beziehen. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze nicht voraus, dass eine Verfolgung bereits stattgefunden habe oder angedroht worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK auszugehen.
Auch die Beweiswürdigung des Bundesamts sei mangelhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem ihn zeigenden Video sei glaubhaft und es sei nachvollziehbar, dass er den Vorfall aus Scham nicht bereits früher geschildert habe. Das Bundesamt habe diesbezüglich nicht hinreichend ermittelt. Zudem sei dem Beschwerdeführer anders als vom Bundesamt in der Beweiswürdigung ausgeführt nicht nur aufgrund der wirtschaftlichen Lage, sondern auch aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat subsidiärer Schutz gewährt worden. Darüber hinaus habe das Bundesamt sich nicht hinreichend mit der Selbsterhaltungsfähigkeit und dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt.
Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids sei unrichtig, da das Bundesamt nicht dargelegt habe, welche Tatsachen sich nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes als unzutreffend erwiesen hätten und inwiefern die neuen Informationen hinreichend bedeutsam und endgültig seien. Es sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer durch das Immobilieneigentum der Familie mitversorgt werden könne. Auch sei die Sicherheitslage weiterhin prekär und der Beschwerdeführer habe weitere Gründe für das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit vorgebracht. Eine Aberkennung könne sich zudem lediglich auf einen Tatsachenirrtum oder eine Tatsachenänderung, nicht aber auf eine andere rechtliche Beurteilung stützen. Auch eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, habe das Bundesamt nicht dargelegt. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers komme als Begründung der Aberkennung nicht infrage, da der Beschwerdeführer nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei daher auch kein Einreiseverbot über ihn verhängt worden. Weiters habe das Bundesamt das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ungenügend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang habe das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung unzureichend geprüft und ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig, beziehe keine staatlichen Leistungen und habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheids, die Feststellung, dass kein Grund für die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung besteht, in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig und ihm amtswegig eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist, die ersatzlose Behebung des Bescheids und die Zurückverweisung an das Bundesamt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung sowie das amtswegige Aufgreifen allfälliger nicht geltend gemachter Rechtswidrigkeiten zulasten des Beschwerdeführers bzw. die diesbezügliche Erteilung eines Verbesserungsauftrags.
17. Am 25.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Das Bundesamt blieb der mündlichen Verhandlung fern. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können.
Im Zuge der Verhandlung gab er zusammengefasst an, er sei derzeit vollzeitbeschäftigt, habe entfernte Angehörige in Österreich, mit denen er jedoch seit einem Jahr keinen Kontakt habe, und führe seit vier Jahren eine Beziehung mit einer in Deutschland lebenden Slowakin, die ihn in Österreich besuche. In Afghanistan habe er die Schule besucht, jedoch nicht abschließen können, und ihm habe eine Kfz-Werkstatt gehört, mit der er sich als Mechaniker seinen Lebensunterhalt verdient habe. Er habe sich über die afghanische Botschaft in Österreich einen Reisepass ausstellen lassen, um seine kranke Mutter in Pakistan besuchen zu können. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden in Pakistan leben, ein Bruder lebe in Kanada und seine Schwester halte sich in den USA auf. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern wöchentlich Kontakt. Seine strafgerichtliche Verurteilung beziehe sich auf eine Streitigkeit unter Alkoholeinfluss, die er bereue. In Österreich habe er keine Kurse besucht, sondern ausschließlich gearbeitet.
In Bezug auf eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan gab er an, es seien Bild- und Videoaufnahmen von ihm im Zusammenhang mit Besuchen bei seiner damaligen Freundin verbreitet worden, mit denen er erpresst worden sei. Dies sei auch mit seiner Ausreise im Zusammenhang gestanden. Er wisse nicht, weshalb er dies nicht im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnt habe. Zudem sei es in Afghanistan aufgrund der Taliban gefährlich. Darüber hinaus habe er im Jahr 2015 bzw. 2016 eine Kirche besucht und es seien Fotos davon in einem sozialen Netzwerk verbreitet worden, weshalb er aus Angst damit aufgehört habe, die Kirche zu besuchen.
18. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2023 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt (Stand: 23.09.2023) in das Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus erging folgende Aufforderung:
„Die Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel hat in diesem Zeitraum unaufgefordert zu erfolgen.
Soweit Ihre Stellungnahme keine erneute mündliche Verhandlung erforderlich macht, wird die Entscheidung in den nächsten Wochen schriftlich ergehen.“
Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab und legte auch keine weiteren Beweismittel mehr vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Weiters verfügt er über geringfügige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
In seinem Herkunftsstaat Afghanistan lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul und besuchte die Schule, ehe er als Kfz-Mechaniker in einer in seinem Eigentum stehenden Werkstatt arbeitete. Zum Entscheidungszeitpunkt leben die Eltern des Beschwerdeführers und drei seiner Brüder in Pakistan, einer seiner Brüder hält sich in Kanada auf und seine Schwester lebt in den USA. Der Vater des Beschwerdeführers ist Eigentümer eines in Kabul befindlichen Gebäudes mit rund 14 Zimmern, in dem sich auch ein Geschäftslokal befindet und aus dessen Vermietung er Einnahmen erzielt. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt zudem über weitere Gebäude in Afghanistan. Mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben zum Entscheidungszeitpunkt in Afghanistan.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet ein und am 14.07.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.11.2015, Zl. 1025210907-14791835 wurde ihm rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2019, Zl. 1025210907-14791835, eine bis zum 04.11.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In Österreich halten sich zum Entscheidungszeitpunkt entfernte Angehörigen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, allerdings keine Prüfung abgelegt. Er war im März 2017 und ist seit April 2018 – anfänglich im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung, zum Entscheidungszeitpunkt im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung – in Österreich in der Gastronomie erwerbstätig und erwirtschaftet damit seinen Lebensunterhalt. Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung. Weder ist er in einem Verein Mitglied, noch betätigt er sich ehrenamtlich. Er ist gesund, arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig.
Im Mai 2018 ließ der Beschwerdeführer sich in der afghanischen Botschaft in Bonn, Deutschland, einen afghanischen Reisepass ausstellen. Vom 17.07.2019 bis zumindest dem 20.08.2019 hielt der Beschwerdeführer sich in Pakistan bei seinen dortigen Angehörigen auf. Davon abgesehen hielt er sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat:
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer, der kein besonderes Schutzbedürfnis aufweist, keine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und somit in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist weiters festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamts vom 14.07.2014 sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 21.02.2019 auch nicht wesentlich und nachhaltig verbessert, sondern im Hinblick auf die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage verschlechtert haben. Auch die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Änderungen – wie etwa seine im Bundesgebiet gesammelte Arbeitserfahrung und das inzwischen bekannt gewordene Immobilieneigentum seiner Angehörigen – sind nicht geeignet, eine erhebliche Änderung seiner individuellen Situation zu bewirken.
Eine im Vergleich zu den Bescheiden vom 14.07.2014 und 21.02.2019 eingetretene grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, liegt nicht vor.
1.4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).
Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).
Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8. 2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1. 2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5. 2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8. 2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
14.11. 2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
1.2. 2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Naturkatastrophen
Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).
Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023).
Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).
In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023) Anm.: Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.
Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vgl. WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).
Nach dem dritten Dürrejahr in Folge in Afghanistan wird für 2023 ein Weizendefizit von 30-35 % erwartet. Die Prognosen deuten zwar darauf hin, dass sich die Weizenproduktion im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessern wird, aber die westlichen Provinzen werden wahrscheinlich weiterhin unterdurchschnittliche Ernten einfahren (WFP 25.6.2023).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).
Laut dem vierteljährlichen Update der Weltbank zur Ernährungssicherheit in Afghanistan ist die Inflation bei Nahrungsmitteln weiter zurückgegangen, und zwar von 26 % im Juni 2022 auf 3,2 % im Januar 2023, und auch die Preise für grundlegende Haushaltsartikel sind im Jahresvergleich gesunken. Während die Kaufkraft der Haushalte aufgrund des insgesamt höheren Preisniveaus im Vergleich zum August 2021 geschwächt wurde, deutet der jüngste deflationäre Trend bei den Preisen für grundlegende Haushaltsartikel auf eine positive Entwicklung hin (WB 5.7.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).
Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vgl. UNDP 1.12.2021).
Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerleute, Installateure und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).
In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Rückkehr
[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind.]
Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424) (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023).
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).
Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen und der Erwerbstätigkeit in Afghanistan sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und insofern glaubhaften Angaben. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, das an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zweifeln ließe. Dies umfasst insbesondere die Feststellungen zu dem Immobilieneigentum der Angehörigen des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sowie zur rechtskräftigen Zuerkennung von subsidiärem Schutz und zur letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gründen sich auf den Akteninhalt.
Dass entfernte Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er Deutschkurse besucht hat, jedoch keine Prüfung abgelegt hat. Die Beschäftigung in der Gastronomie konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen. Dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem. Aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zudem seine grundsätzliche Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Im Verfahren sind keine Hinweise auf allfällige Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen, sodass festzustellen war, dass er gesund ist.
Die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers nach seiner Einreise nach Österreich und die Ausstellung seines Reisepasses sind seinem vorgelegten Reisepass zu entnehmen.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers resultieren aus einer aktuellen Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat:
Dass dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ergibt sich daraus, dass er eine solche nicht glaubhaft machen konnte und im Zuge des Verfahrens auch keine Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine derartige Gefahr im Zusammenhang mit einer Erpressung mit einem von ihm aufgenommenen Videos oder mit einem Kirchenbesuch überzeugend darzulegen. So brachte er im Zuge des Verfahrens vor, den Vorfall im Zusammenhang mit dem Video nicht früher erwähnt zu haben, da er sich geschämt habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, nicht zu wissen, weshalb er zuvor darüber geschwiegen habe. Auch den Besuch einer Kirche brachte er erst im späteren Verlauf des Verfahrens vor, ohne diesen belegen zu können. Zudem hat das Bundesamt zutreffend ausgeführt, dass der Besuch des Beschwerdeführers bei seinen Eltern in Pakistan nahelegt, dass er von diesen entgegen seiner Aussagen keine Bedrohung befürchtete. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sich die Sicherheitslage (im Zusammenhang mit dem bisherigen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban stabilisiert hat, sodass dem Beschwerdeführer nicht bereits durch seine bloße Anwesenheit in seinem Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde, zumal er keiner besonders gefährdeten Risikogruppe angehört.
Dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan jedoch Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und somit in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus den Länderfeststellungen bezüglich der Versorgungslage in Afghanistan. Diese hat sich seit der Machtübernahme der Taliban – und damit auch nach dem verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid - maßgeblich verschlechtert. Insbesondere ist es zu einer Ernährungsunsicherheit und gekommen und die Arbeitslosigkeit hat signifikant zugenommen. Trotz des Immobilieneigentums der Familie des Beschwerdeführers besteht demnach das Risiko, dass er in Afghanistan keine ausreichende Lebensgrundlage hätte. Dies liegt darüber hinaus insofern nahe, als sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, dass die Mietzinse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zuletzt gesunken sind, aber aufgrund der grassierenden Armut in vielen Fällen dennoch nicht bezahlt werden (können). Allfällige. Der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Mieteinnahmen des Vaters des Beschwerdeführers sind daher kein hinreichender Grund zur Annahme, dass sein Fortkommen in Afghanistan gesichert wäre.
2.4. Zu den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt wurde Gelegenheit gegeben, zu den wiedergegebenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Sie traten den Länderfeststellungen nicht entgegen.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Abs. 2 leg.cit. auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F der GFK finden die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Abs. 4 leg.cit. normiert, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesamt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 AsylG gestützt, ohne im Spruch den konkret herangezogenen Anwendungsfall zu benennen. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids bezog das Bundesamt sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG. Begründend führte es dazu aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht oder nicht mehr vorlägen. Ihm sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat zugesprochen worden. Aufgrund des Immobilieneigentums seiner Angehörigen sei eine solche Situation jedoch nicht mehr zu erkennen. Er könne die besagten Gebäude selbst bewohnen und/oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und Unterstützung von seinen Angehörigen in Pakistan und Afghanistan erhalten.
Dieser Auffassung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen:
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich die Versorgungslage im gesamten Herkunftsstaat verglichen mit der Lage zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt mit dem Bescheid vom 05.11.2015 und der letzten Verlängerung des Status durch das Bundesamt mit Bescheid vom 21.02.2019 nicht verbessert, sondern sogar signifikant verschlechtert hat.
Das Bundesamt geht zudem davon aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers diesen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnten. Allerdings war die familiäre Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung dieses Schutzstatus bereits bekannt. Einzig das inzwischen bekannt gewordene Immobilieneigentum der Angehörigen könnte potenziell eine geänderte Sachlage begründen, aufgrund derer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Aus den Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich in Zusammenschau mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers jedoch, dass es sich dabei nicht um wesentliche Änderungen hinsichtlich des möglichen wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat handelt.
Die in Österreich erlangte Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Gastronomie ist auch nicht so wesentlich, dass sie vor dem oben dargestellten Hintergrund der allgemeinen Versorgungssituation für sich alleine eine wesentliche Änderung der Lage hinsichtlich einer nunmehr möglichen Existenzsicherung darstellen könnte. Eine besondere berufliche Zusatzqualifikation ist nicht feststellbar, wobei angesichts der angespannten Lage am afghanischen Arbeitsmarkt (die sich ebenfalls seit Frühjahr 2021 verschärft hat) nicht ersichtlich ist, inwiefern dies vor dem geschilderten Hintergrund dem fortgesetzten „real risk“ einer fehlenden Existenzsicherung entgegenstehen sollte. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Gefährdung seiner Lebensgrundlage durch eine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Kfz-Mechaniker eher hintanhalten könnte.
Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die substanzielle Verschlechterung der allgemeinen Situation in Afghanistan durch seine inzwischen zusätzlich erlangte, nicht besonders qualifizierte Berufserfahrung und durch die Unterstützung seiner Angehörigen kompensieren könnte oder sich eine unveränderte Situation als (individuell) nicht mehr existenzgefährdend darstellen würde.
Auch der Umstand einer grundsätzlichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan – aufgrund der Entscheidung der Machtfrage zwischen den Taliban und der vorher amtierenden Regierung sowie des damit einhergehenden effektiven Endes des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – trägt vor dem Hintergrund der Verschlechterungen der Versorgungslage nicht die Feststellung einer substanziellen und nachhaltigen Verbesserung der Gesamtsituation gemessen an den oben angeführten Bezugsdaten.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.
3.2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.
Für die Erfüllung eines der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 Z 1 AsylG haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Z 3 leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB abstellt.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorzunehmen.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde (hier: des BVwG) eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn. 52, und VwGH, Rz. 24).
Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH, Rn. 56, und VwGH, Rz. 23).
Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):
-Mord
-Mordversuch
-Vergewaltigung
-bewaffneter Raub
-Folter
-gefährliche Körperverletzung
-Menschenhandel
-Entführung
-schwere Brandstiftung
-Drogenhandel
-Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt
-schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist.
Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
3.2.5. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe, die anstelle eines Freiheitsstrafteils von fünf Monaten verhängt wurde, rechtskräftig verurteilt. Diesbezüglich ist gemäß § 84 Abs. 4 StGB mit der größtmöglichen Strafandrohung ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Unter Berücksichtigung der konkret verhängten Strafe, der Strafzumessung sowie der gewährten bedingten Strafnachsicht kann jedoch festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall keinesfalls eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Auch das Bundesamt hatte sich im Aberkennungsbescheid nicht auf diesen Tatbestand gestützt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten gesetzt hat, das an sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung widerspricht, jedoch vermag die Verurteilung im konkret vorliegenden Einzelfall des Beschwerdeführers noch keine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie darzustellen, welche die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 erfüllen würde.
3.2.5. Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:
Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN).
In seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, verwies der VwGH auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der EuGH habe in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, C-373/13).
Wie oben festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 und Abs. 4 StGB verurteilt. Vom Beschwerdeführer geht dennoch keine Gefahr für die Allgemeinheit und öffentliche Sicherheit aus: Mit Blick auf das lediglich einmalige Fehlverhalten des Beschwerdeführers entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers keinem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß.
In einer Gesamtbetrachtung ist beim Beschwerdeführer überdies von einer klar positiven Zukunftsprognose auszugehen. Er hat sich seit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Mai 2019, somit seit mehr als drei Jahren, wohl verhalten. Er hat weitere glaubhafte und ernstliche Bemühungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich gesetzt und ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Gastronomie inzwischen selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich seiner Straftat reumütig und distanzierte sich glaubhaft von seinen Straftaten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten (zuzüglich der anstelle eines Freistrafteils von fünf Monaten verhängten Geldstrafe) deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) angesiedelt ist und im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass er zuvor einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffälligem Widerspruch stand, als mildernd gewertet wurde, aber keine erschwerenden Umstände festgestellt werden konnten. Auch wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß §§ 43a Abs. 2 iVm 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Probezeit ist inzwischen abgelaufen.
Insgesamt stellt der Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt daher auch eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG gegenständlich nicht in Betracht.
3.2.6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Ebenfalls ersatzlos zu beheben sind damit die Spruchpunkte II. bis VI., da diese die Aberkennung des Status zur Voraussetzung haben.
Dem Beschwerdeführer kommt daher weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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