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L515 2285132-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2285132-1
L515 2285132-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung Rückkehrentscheidung behoben
L515 2285132-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH - BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.1.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der bekämpfte Bescheid wird im angefochtenen Umfang in Bezug auf die Spruchpunkte 2 ff gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. Sie trat am 13.1.2024 im Rahmen einer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführten Amtshandlung in Erscheinung. Anlässlich dieses Kontaktes stellte sie keinen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Am selben Tage wurde sie von einem Organwalter der belangten Behörde („bB“) niederschriftlich einvernommen. Hierbei stellte sei ebenfalls keinen Antrag auf internationalen Schutz und stellte ausdrücklich in Abrede, in Georgien politische oder strafrechtliche Probleme zu haben.
I.1.3. Am selben Tage wurde über die bP per Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt.
I.1.4. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens wurde seitens der belangten Behörde („bB“) der bP mit im Spruch genannten Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.
I.2.2. Die bB ging davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG liegen nicht vor. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Grundsätzlich sei es georgischen Staatsbürgern möglich, sich den im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum visumsfrei im Bundesgebiet, bzw. im Schengenraum aufzuhalten, dieser Zeitraum wurde seitens der bP jedoch bereits überschritten.
I.2.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gegeben. Aufgrund qualifizierter öffentlicher Interessen sei ein Einreiseverbot zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
I.3. Am 15.1.2024 brachte die bP nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz ein, sichtlich um einer drohenden Abschiebung zuvorzukommen.
I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid brachte die bP eine Beschwerde ein. Sie führte aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Insbesondere verwies sie auf die nunmehrige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb der im Spruch genannte Bescheid zu beheben sei.
I.5. Am 16.1.2024 erfolge die Entlassung der bP aus der Schubhaft. Im Anschluss hieran erfolgte neuerlich die Verhängung der Schubhaft aus den Gründen des At. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger. Sie hielt sich bis zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 15.1.2024 rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die vorliegende Aktenlage und die aktuelle Verfahenschronologie indiziert, dass die unter Punkt I.4. beschriebene Antrag-stellung erfolgte, um einer drohenden Abschiebung zuvorzukommen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides
Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehr-entscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene im Administrativverfahren ergangene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung gemeinsam mit den weiteren angefochtenen Spruchteilen aufgrund deren Sinneinheit vom ho. Gericht ersatzlos zu beheben. (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
An den oa. Ausführungen ändert sich auch durch den Umstand nichts, dass die Antragstellung aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes nach Dafürhalten des ho. Gerichts im Rahmen einer Betrachtung es ante erfolgte, um einer drohenden Abschiebung vorzu-kommen. Sollte sich diese Indizlage bewahrheiten, wird es der bB frei stehen, diesen Umstand im Rahmen der von ihr allenfalls zu erlassenden aufenthaltsbeendenden Maß-nahmen zu berücksichtigen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Im gegenständlichen Fall war bzw. wurde die Entscheidung im beschriebenen Umfang während des anhängigen Beschwerdeverfahrens unzulässig, weshalb sie spruchgemäß zu beheben war.
II.3.5. Da die seitens der bB erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben war, waren die nachfolgenden Spruchpunkte ebenfalls zu beheben, da ihr rechtliches Schicksal jenem der Rückkehrentscheidung zu folgen hatte.
II.4. Da Spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, aufbauend auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, löst. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wurde auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen berücksichtigt.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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