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L515 2272974-2•Bundesverwaltungsgericht L515 2272974-2
L515 2272974-2Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024
Berichtigung der Entscheidung
L515 2272974-2/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
A) Der ho. Beschluss vom 29.1.2024, GZ: L515 2272974-2/4E (irrtümlich L515 2272974-1/4E) betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass der Einleitungssatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
„In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2024, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. H. LEITNER beschlossen:“
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im genannten Einleitungssatz traten Übertragungsfehler auf.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Beschluss befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).
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