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G314 2277834-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2277834-1
G314 2277834-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2024
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe
G314 2277834-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS und Mag. Hannes GRADISCHNIG gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt, da er die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet (Nachweis von Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz) nicht erbracht hatte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben, weil der BF mittlerweile in Österreich beschäftigt und sozialversichert war.
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Mit E-Mail vom XXXX informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF trotz mehrfacher Urgenz die für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung benötigten Nachweise nicht vorgelegt habe.
Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom XXXX davon und forderte ihn auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete im Wege seiner Rechtsvertretung eine entsprechende, mit XXXX datierte Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF trotz mehrfacher Urgenzen die notwendigen Nachweise für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erbracht habe und nicht bekannt sei, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Aufgrund seines beharrlich unkooperativen Verhaltens gegenüber der BH XXXX sei anzunehmen, dass er die geforderten Belege nicht erbringen könne. Zudem habe er sich einen Tag vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX arbeitslos gemeldet, ohne weitere Schritte zu setzen, aus denen zu entnehmen wäre, dass er sich zu Arbeitszwecken in Österreich aufhalten dürfe. Da auch seine Lebenspartnerin von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei und sich der BF erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Eine finanzielle Belastung für öffentliche Gebietskörperschaften durch den BF könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Ausweisung verhältnismäßig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin eingereist sei. Seit ihr Sohn mit seiner Familie vor einigen Jahren nach Österreich gezogen sei, hätten beide in Deutschland keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Der BF sei von XXXX bis XXXX nahezu durchgehend als Arbeiter beschäftig gewesen und dann dem AMS zur Verfügung gestanden, zuletzt jedoch wegen einer Bypass Operation arbeitsunfähig gewesen. Mittlerweile habe er wieder eine Arbeitsstelle gefunden und sei seit XXXX teilzeitbeschäftigt. Er beziehe auch eine monatliche Rente und verfüge daher über ausreichende Existenzmittel.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer Gegenäußerung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in der deutschen Stadt XXXX zur Welt und ist deutscher Staatsangehöriger. Seit XXXX hat er einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an der gleichen Adresse wie seine Lebensgefährtin, der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Der Sohn seiner Lebensgefährtin, XXXX , lebt mit seiner Familie seit XXXX in Österreich. In Deutschland hat der BF keine familiären Anknüpfungen.
In Österreich war der BF von XXXX bis XXXX als Arbeiter und von XXXX bis XXXX als Angestellter erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX , im XXXX , an einem Tag im XXXX , im XXXX und an einem Tag im XXXX war er bei XXXX geringfügig beschäftigt. Im XXXX bezog er Arbeitslosengeld, für einen Tag im XXXX und von XXXX . bis XXXX Krankengeld. Während er geringfügig beschäftigt war, war er teilweise gemäß § 19a ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Seit dem XXXX ist der BF im Bundesgebiet als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung (15 Stunden pro Woche). Seit XXXX bezieht er eine Regelaltersrente aus Deutschland, die ca. EUR 400 pro Monat beträgt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde, auf den von ihm vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und auf Sozialversicherungsdaten.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu, die mit den Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern übereinstimmen.
Die Einreise des BF nach Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde. Seit XXXX bestehen laut ZMR kontinuierlich Hauptwohnsitzmeldungen in Kärnten.
Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , ist laut ZMR ebenfalls seit XXXX (mit Unterbrechung im Zeitraum XXXX . bis XXXX ) mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Aufgrund der Herkunft des BF ist von Kenntnissen der deutschen Sprache auf muttersprachlichem Niveau auszugehen. Weitere Sprachkenntnisse kamen im Verfahren nicht hervor, zumal keine entsprechenden Nachweise aktenkundig sind.
Die fehlenden familiären Anknüpfungen in Deutschland ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen. Es liegen keine anderslautenden Beweisergebnisse vor.
Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer am XXXX ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Mit der Beschwerde hat der BF den Aufnahmebogen betreffend sein aktuelles Beschäftigugnsverhältnis, aus dem die veeinbarte Arbeitszeit, sowie den Rentenbescheid vom XXXX , aus dem sich der Rentenbezug aus Deustchland ergibt, vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor.
Es gibt keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme des BF, zumal er seit mehreren Monaten wieder erwerbstätig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er (zumindest teilweise) arbeitsfähig ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
§ 66 FPG („Ausweisung“) lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß § 51 Abs 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3); oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Nach Art 8 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl Nr. 258/1969; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen) darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
Der BF hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf. Da er derzeit als Arbeiter erwerbstätig ist, ist er gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Der Umstand, dass er lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, ändert daran nichts, zumal er gesetzlich krankenversichert ist und (aufgrund der deutschen Rente) über ausreichende Existenzmittel verfügt. Andere Gründe für eine Ausweisung des BF liegen nicht vor, zumal von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Da sich der BF als Arbeitnehmer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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