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W152 2282231-1•Bundesverwaltungsgericht W152 2282231-1
W152 2282231-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2024
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W152 2282231-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023,Zl. 1360427809-231345752:
A)Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste spätestens am 11.07.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.07.2023 wurde der BF durch die deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt.
2. Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 10.07.2023 die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien (Kategorie 1).
3. Am 12.07.2023 wurde mittels Mandatsbescheid gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 FPG iVm § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Schubhaft genommen. Der BF übernahm die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 am 13.07.2023 und wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen geführt würden und daher die in § 28 AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist für Verfahrenszulassungen keine Gültigkeit habe. Per 13.07.2023 wurde ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet.
4. Der BF stellte am 13.07.2023 in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetsch für die türkische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab dabei an, dass er seinen Herkunftsstaat am 06.07.2023 verlassen habe. Er sei anschließend über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, sondern sich lediglich ca. zwei Tage dort aufgehalten. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er hier einen Onkel habe und hier arbeiten wolle. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Alevite/Kurde und linksorientiert sei. Auf seine Volksgruppe werde politisch großer Druck ausgeübt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Mittellosigkeit, Hungersnot und finanzielle Probleme.
5. Am 20.07.2023 wurde der BF durch Vorlage einer Haftungserklärung von XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, dem Onkel des BF, aus der Schubhaft entlassen.
6. Die Zuständigkeit ging am 27.07.2023 mit ausdrücklicher Zustimmung gemäß der Dublin III-VO und Art. 20 Abs. 5 leg.cit. auf den Staat Kroatien über und wurde ein Aussetzungsschreiben gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO an die kroatischen Behörden übermittelt.
7. Mit Bescheid vom 31.07.2023 zu Zl. 1360427809-231345752 wies das BFA den Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Hinsichtlich dieses Bescheides wurde eine (unwirksame) Hinterlegung am 31.07.2023 vorgenommen.
8. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2023 samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG langte am 15.09.2023 beim BFA ein, wobei darin vorgebracht wurde, dass aufgrund eines Zustellungsmangels ein Nichtbescheid vorhanden sei. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde die Entscheidung ohne die Durchführung einer vorherigen Einvernahme erlassen habe. Der BF habe daher nicht vorbringen können, dass er von der Polizei in Kroatien gefoltert und gequält worden sei. Er sei in Kroatien körperlich und sexuell misshandelt worden. Aus diesem Grund werde die Beiziehung eines männlichen Dolmetschers beantragt, weil der BF vor Frauen nicht über die erlebte sexuelle Gewalt sprechen könne. Diese sexuelle Gewalt durch die Polizei habe den BF schwer traumatisiert. Die Behörde habe überdies Ermittlungen zu Umständen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF unterlassen, dem Bescheid mangelhafte Berichte in Bezug auf die Situation im Mitgliedstaat Kroatien in Hinblick auf die vom BF erfahrene Polizeigewalt zugrunde gelegt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Zuständigkeit Österreich bei zwingender Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO gegeben.
9. Der BF übernahm am 19.09.2023 die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA sowie die aktuellen Länderinformationen zum Staat Kroatien.
10. Am 20.09.2023 wurde der BF durch das BFA, Erstaufnahmestelle West, mittels Videoeinvernahme mit der RD Vorarlberg unter Beziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er keine Einwände aufgrund des Geschlechtes der Dolmetscherin habe, dies jedoch in Bezug auf das, was er zu erzählen habe, schon relevant sein könne, weil er sich schämen könnte. Er führte aus, in Österreich einen Onkel väterlicherseits zu haben. Er sei von diesem zwar nicht finanziell abhängig, jedoch bestehe ein besonders enges Verhältnis. Er lebe mit seinem Onkel, deren Frau und Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er habe auch vor seiner Einreise wöchentlichen Kontakt mit seinem in Österreich lebenden Onkel gepflegt und diesen im Dezember 2022 auch persönlich gesehen. Sein Onkel komme finanziell für ihn auf und unterstütze ihn auch moralisch. Der BF brachte weiters vor, eine Freundin in Österreich zu haben, sie sei rumänische Staatsbürgerin und habe der BF sie über das Internet kennengelernt. Befragt, ob seiner Rückkehr nach Kroatien etwas entgegenstehen würde, gab der BF an, er sei in Kroatien festgenommen und psychischer Druck und Gewalt auf ihn ausgeübt worden. Er habe Hunger und Durst erleiden müssen. Er sei im Intimbereich berührt und bedroht worden, dass man ihm sein Geld und seine Männlichkeit nehmen werde. Er sei von der Polizei auch geschlagen und mit Gewalt bedroht worden, wenn er Kroatien nicht verlasse. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich jemandem anzuvertrauen, zu einer Menschenrechtsorganisation zu gehen oder Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weil er Kroatien verlassen habe müssen. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Es sei für ihn ein Alptraum wieder nach Kroatien zurückzumüssen; eher würde er sich das Leben nehmen.
11. Am selben Tag wurde dem BF eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 ausgehändigt.
12. Mit Bescheid vom 27.09.2023, Zahl: 1360427809-231345752, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG mit Bescheid stattgegeben, wobei (offensichtlich) davon ausgegangen wurde, dass der Asylbescheid vom 31.07.2023 aufgrund unwirksamer Zustellung als Nichtbescheid zu werten sei. Weiters wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I) sowie gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Zur Lage in Kroatien wurden hiebei folgende Feststellungen getroffen:
„[…]
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen (AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 13.04.2023
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).
Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)
Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).
Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).
Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).
Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).
UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 14.04.2023
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. In der Praxis sind die Verfahren zur Familienzusammenführung nach wie vor langwierig und ziehen sich über mehrere Jahre hin (AIDA 22.4.2022).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren (AIDA 22.4.2022).
Ein besonders schwerwiegendes Problem ist der Mangel an Wohnraum für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kosten für die Unterbringung werden für zwei Jahre ab dem Tag der Gewährung von internationalem Schutz aus dem Staatshaushalt finanziert. Derzeit stehen für die Unterbringung von Schutzberechtigten zehn staatliche Wohnungen zur Verfügung. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einem Alter von 14 Jahren erfolgt in einem Kinderheim und für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in einem Zentrum für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. 22 Personen wurden in das Bildungssystem einbezogen (2 in Vorschulen, 10 in Grundschulen, 7 in Gymnasien und 3 an Universitäten) (MUP 8.12.2022).
Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht, in der Republik Kroatien zu arbeiten, ohne dass sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Anmeldung einer Beschäftigung benötigen. Schutzberechtigte haben unterschiedslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisak und Karlovac. NGOs berichten über anhaltende Probleme mit den Kroatischkursen, da sie weder kontinuierlich durchgeführt noch auf die spezifische Gruppe, für die sie gedacht sind, zugeschnitten werden (AIDA 22.4.2022).
Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes (CRC) unterstützen dessen Mitarbeiter sowie Freiwillige alle Personen mit internationalem Schutz während der Integrationsphase. In Bezug auf die Beschäftigung bieten sie Unterstützung bei der Arbeitssuche, der Herstellung von Kontakten und der Organisation von Treffen mit (potenziellen) Arbeitgebern sowie bei der Koordinierung mit den einschlägigen Einrichtungen und des kroatischen Arbeitsamtes (CES). Das CRC hat ein Netzwerk von Arbeitgebern aufgebaut, mit denen es zusammenarbeitet und die bereit sind, Personen mit internationalem Schutzstatus einzustellen. Im Jahr 2021 gelang es, für 16 Personen mit internationalem Schutzstatus mithilfe des CRC eine Beschäftigung zu finden, darunter drei Frauen (AIDA 22.4.2022).
Nach Angaben des Arbeitsamtes (CES) waren Ende 2021 88 Schutzberechtigte (mit gewährtem Asyl) (davon 41 Frauen), 8 Schutzberechtigte mit subsidiärem Schutz 7 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz und 2 Antragsteller auf internationalen Schutz als arbeitslos registriert. Vom 1. Januar bis Dezember 2021 wurden aus dem genannten Personenkreis 46 Personen im Rahmen von insgesamt 68 individuellen Konsultationen beim CES individuell beraten, während 6 Asylwerber in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen aufgenommen wurden. Die meisten der registrierten Personen stammten aus Syrien (40), Afghanistan (17), Irak (13), Türkei (8) und Iran (8) (AIDA 22.4.2022).
Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).
Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).
IOM konzentriert sich grundsätzlich auf operative Aspekte der Neuansiedlung (Projekt "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA") und auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Behörden und andere Integrationsakteure in Kroatien (Projekt "Technical Support for the Integration of Third Country Nationals in Croatia"), wobei die Maßnahmen im Bereich der Integration von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, von anderen Akteuren wie insbesondere dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) durchgeführt werden. Das CRC bietet hierbei insbesondere Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, die sich nach den Besonderheiten, individuellen Bedürfnissen, Schwachstellen und Fähigkeiten dieser Personen richtet. Weitere wichtige Akteure im Bereich der Integration von Migranten in Kroatien sind der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) und das "Zentrum für die Kultur des Dialogs" (IOM 30.3.2023).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) widmet sich der Verbesserung des Zugangs zur Sekundärbildung und bietet hierbei Programme an, die insbesondere die benachteiligte Gruppe der Mädchen bei ihrem Fortschritt in der Grundschule und beim Übergang in die Sekundarstufe unterstützen. Zudem bietet JRS Programme an, die Bildungs- und Berufsziele für Jugendliche und Erwachsene fördern und Sprachkurse und Berufsschulungen zur Förderung nachhaltiger Lebensgrundlagen beinhalten (JRS o.D.).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 27.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
MUP - Ministarstvo unutarnjih poslova (Innenministerium) [Kroatien] (8.12.2022): Nacionalni Program – AMIF, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/2022/12/Program%20AMIF%202014-2020%20-%20UA%20-%20CLEAN%20%2025%2005%202022.pdf, Zugriff 26.1.2023
SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
[…]“
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF am 13.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und am selben Tag ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet worden sei. Mit 27.07.2023 sei die Zuständigkeit mit ausdrücklicher Zustimmung auf Kroatien übergegangen. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung des BF zu seinem Onkel könne nicht festgestellt werden. Der BF habe in der Beschwerde angegeben, eine Freundin namens XXXX zu haben, in der Einvernahme namens XXXX . Unter keinem der vom BF genannten Namen habe im System eine Person gefunden werden können. Weitere familiäre oder andere besonders enge Anknüpfungspunkte bestünden nicht. Zum Vorbringen des BF, dass er in Kroatien misshandelt worden sei, sei festzuhalten, dass die Festnahme durch die kroatischen Behörden bei illegalem Grenzübertritt nicht zu beanstanden seien. Falls es im Zuge der Anhaltung/Festnahme Übergriffe seitens der kroatischen Behörden gegeben habe, seien diese zwar klar rechtswidrig und zu verurteilen, jedoch wäre es am BF gelegen, ein solches Verhalten zur Anzeige zu bringen. Es liege kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem BF nach seiner Überstellung nach Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde sowie an der Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitskräfte und deren Bestreben nach rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Zum Vorbringen des BF durch die Vorkommnisse in Kroatien schwer traumatisiert zu sein, sei festzuhalten, dass keine Behandlungsnachweise, Arztbriefe, Verschreibungen und dergleichen vorgelegt worden seien, welche auf eine aktuelle psychische Erkrankung oder Störung hindeuten würden.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Er führte dazu aus, dass die Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Der BF verletze seine Meldepflicht nicht; der Vermieter des Onkels weigere sich den BF an der Adresse zu melden und könne der BF aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in eine Flüchtlingsunterkunft gehen. Der BF sei an der genannten Zustelladresse stets erreichbar. In der Beschwerde vom 15.09.2023 sei die Beiziehung eines männlichen Dolmetschers ausdrücklich beantragt worden, weil der BF über das in Kroatien Erlebte nicht vor Frauen sprechen könne, was er anfangs der Einvernahme auch artikuliert habe. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, weil gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Vernehmung von einem Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen sei, was auch den Dolmetsch umfasse. Da der BF vor der weiblichen Dolmetscherin nicht umfassend vorbringen habe können, seien wesentliche Umstände unerwähnt und unberücksichtigt geblieben. Der BF sei bei seiner Festnahme und in der Haft geschlagen worden und habe sich in der Haft entkleiden müssen. Dabei sei er nackt von hinten mit den Füßen durch Polizisten in die Genitalien getreten und verletzt worden. Er sei ihm angedroht worden, dass man ihn, wenn er Kroatien nicht sofort verlassen würde, zur Frau machen würde. Er sei außerdem im Intimbereich begrapscht worden. Der BF habe all dies so gut wie ihm möglich vorgebracht. Diese sexuelle Gewalt habe ihn schwer traumatisiert, was auch seine Verwandten im Alltag merken. Der BF habe auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung heftig reagiert, als er über das Erlebte gesprochen habe und habe geschwitzt, gezappelt, schwer geatmet, sei nervös geworden, etc., was dafürspreche, dass er die Wahrheit sage. Beantragt werde daher auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten sowie eine erneute Einvernahme nunmehr unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, was der BF in Kroatien mitmachen und erleben habe müssen, worauf die zugrunde gelegten Berichte nicht ausreichend Bezug nehmen würden. Mit den gewaltsamen Push-Backs durch die kroatische Polizei habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. HRW empfehle aus diesem Grund allen Mitgliedsstaaten Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. Es wäre sowohl nach Rechtsprechung des VfGH als auch nach der Dublin III-VO eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien die Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohe, durchzuführen gewesen. Die Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF in der Beweiswürdigung seien absolut mangelhaft. Die Behörde sei auch nicht auf den Gesundheitszustand des BF eingegangen, obwohl dieser augenscheinlich massiv an psychischen Problemen leide. Die Übergriffe der kroatischen Polizei seien von der Behörde nicht als glaubwürdig angesehen worden, weil er keine Anzeige erstattet habe. Dabei verkenne die Behörde, dass es dem BF keinesfalls zumutbar gewesen wäre, gegen die Polizei eine Anzeige bei derselben Polizei – sohin bei Kollegen der Täter – zu machen. Bei ordnungsgemäßer Beurteilung hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine zwingende Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.
Beantragt wurde die Behebung des bekämpften Bescheides zur Gänze, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Heranziehung eines männlichen Dolmetschers bei einem männlichen Richter zur Klärung des Sachverhaltes; in eventu die Feststellung, dass die gemäß § 61 FPG angeordnete Außerlandesbringung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei sowie dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde aufgeworfen werden, insbesondere ob eine Überstellung des BF nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstelle und daher der Selbsteintritt Österreichs notwendig sei.
15. Das BFA legte dem BVwG, einlangend am 01.12.2023, die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
16. Mit Unzuständigkeitseinrede vom 04.12.2023 zeigte die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des BVwG gemäß § 17 der Geschäftsordnung des BVwG ihre Unzuständigkeit infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) an.
17. Mit hg. Beschluss vom 05.12.2023 zu GZ: W152 2282231-1/5Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist volljährig und türkischer Staatsangehöriger und wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Seine Erstsprache ist Türkisch.
Am 06.07.2023 reiste der BF aus seinem Herkunftsstaat legal nach Serbien aus und über Bosnien illegal nach Kroatien. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 10.07.2023 in Kroatien im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden ist (Kategorie 1). Anschließend reiste der BF – ohne dabei das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen – nach Österreich. Der BF wurde am 12.07.2023 in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt.
Am 13.07.2023 stellte der BF in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien aufgrund der Dublin III-VO eingeleitet. Die Zuständigkeit ging am 27.07.2023 mit ausdrücklicher Zustimmung gemäß der Dublin III-VO und Art. 20 Abs. 5 leg.cit. auf den Staat Kroatien über und wurde ein Aussetzungsschreiben gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO an die kroatischen Behörden übermittelt.
Der BF wurde am 20.09.2023 vor dem BFA unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Der BF relevierte in der Einvernahme, von der Polizei in Kroatien gefoltert und gequält worden zu sein. Er sei in Kroatien körperlich und sexuell misshandelt worden und habe sexuelle Gewalt durch die kroatischen Behörden erfahren.
Der BF hat Verwandte im Bundesgebiet und zwar einen Onkel sowie dessen Frau und Kinder mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihnen finanziell sowie persönlich unterstützt wird.
Der BF befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung.
Das BVwG hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, dem bekämpften Bescheid und der Beschwerde Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF resultieren aus dessen glaubwürdigen Angaben im gesamten Verfahren. Weiters konnte die Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetsch für die türkische Sprache durchgeführt werden, wodurch seine Sprachkenntnisse festgestellt werden konnten. Mangels Vorlage eines Identitätsnachweises konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden und wird dieser unter der Verfahrensidentität geführt.
Der festgestellte Verfahrensgang und die Feststellungen zur Flucht und Einreise des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG. Dass die Einvernahme des BF unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin erfolgte, geht offensichtlich aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde hervor.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF basieren auf dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellung, dass der BF sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet, basieren auf dessen Angaben und stützen sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Zum Gesundheitszustand des BF konnten mangels diesbezüglicher Ermittlungsschritte keine Feststellungen getroffen werden.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) („Dublin III-VO“) lauten:
„Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
[…]
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.“
3.4. Die Verhandlungspflicht bzw. Beschwerdestattgebung folgt im Dublin-Verfahren besonderen Verfahrensvorschriften (§ 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG; vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0545, mwN).
Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).
3.5. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO begründet, weil der BF aus einem Drittstaat kommend die Staatsgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des BF ist in Art. 18 Abs. 1 lit. c begründet, weil der BF seinen in Kroatien gestellten Antrag (durch die Entziehung vom Verfahren) zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Indizien, dass es sich beim BF um eine abhängige Person iSd Art. 16 Dublin III-VO handelt, liegen keine vor.
3.6. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Sofern gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 17.06.2005, B336/05) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.
Der Verfassungsgerichtshof hielt zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts am 17.06.2005 zu B336/05 fest, dass er in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 07.07.89, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.91, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 06.03.01, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon ausgeht, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden(VfSlg 13837/1994, 14119/1995 und 14998/1997).
Daraus folgt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO ausüben (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 23.01.2007 zu 2006/01/0949 fest: „Bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, muss der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben […], Rechnung getragen werden (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.“ (vgl. ebenfalls VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213ff).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256).
3.7. Nach Auffassung des BVwG weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem in Bezug auf Asylwerber, die im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, keine systemischen Mängel auf, die per se zur Widerlegung der Sicherheitsvermutung führen könnten.
Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben.
Da Kroatien den Antrag auf internationalen Schutz des BF infolge seiner Einreise über die bosnisch-kroatische Grenze registriert hat und einer Wiederaufnahme des BF und Prüfung seines Antrages ausdrücklich zugestimmt hat, bestehen zwar keine begründeten Hinweise darauf, dass der BF infolge der Überstellung nach Kroatien keinen Zugang zu einem Asylverfahren bzw. den damit verbundenen materiellen Versorgungsleistungen haben würde respektive dem Risiko einer Kettenabschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in seinen Herkunftsstaat unterliegen werde.
Zu den im Verfahren thematisierten Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichten über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des BF an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich nicht. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten).
Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit ließe das Vorbringen des BF, dass er physische, psychische und sexuelle Gewalt durch kroatische Sicherheitsorgane erfahren habe, keinen Rückschluss darauf zu, dass dem BF bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der VwGH ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom BF vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem BF bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. In diesem Sinn ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines un-abhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Berichte und Beschwerden über Pushbacks sind zuletzt – insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen Raum am 01.01.2023 – zurückgegangen.
Ebenso wenig liegen Hinweise auf systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen in Kroatien vor. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung.
Das BFA setzte sich jedoch nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF über Misshandlungen durch die kroatischen Behörden um eine abschließende Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorbringens zu ermöglichen.
3.8. Insbesondere missachtete das BFA die Verfahrensrechte des BF gemäß § 20 AsylG 2005, was dazu führte, dass der BF nicht umfassendes Vorbringen erstatten konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 13.01.2022 zu Ra 2018/22/0020 festgehalten, dass bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ("Asylwerber" ... "Furcht vor Verfolgung") abzuleiten ist, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 – das auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Durch die im Zuge der Novelle des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012, erfolgte Änderung der Überschrift des 4. Hauptstückes von "Verfahrensrecht" auf "Asylverfahrensrecht" wurde zudem ausdrücklich klargestellt, dass die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Hauptstückes lediglich auf Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz anwendbar sein sollen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 40 f). Liegt dem Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 iVm § 59 AsylG 2005 zugrunde, ist die Heranziehung des im 4. Hauptstück enthaltenen § 20 AsylG 2005 […] verfehlt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich zweifelsfrei um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb § 20 AsylG 2005 auf das Verfahren Anwendung findet.
Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Zweck der Bestimmung § 20 Abs. 2 AsylG 2005, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll (Hinweis E vom 27.06.2016, Ra 2014/18/0161, mwN). Dieser Gedanke liegt auch § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde, der die Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelt und auf dem § 20 Abs. 2 leg.cit. aufbaut (vgl. VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 GRS wie Ra 2016/18/0119 E 12.10.2016 VwSlg 19469 A/2016 RS 1).
Diese Regelung bezieht sich nach ständiger Rechtssprechung des VwGH nicht nur auf die vernehmende Organwalterin bzw. den vernehmenden Organwalter, sondern auch auf die beigezogene Dolmetscherin bzw. den beigezogenen Dolmetscher (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325; 14.10.2021, Ra 2021/19/0027; 19.12.2007, 2005/20/0321). Unterlässt das BFA die Beiziehung eines Dolmetsch des Geschlechts des Asylwerbers, führte das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durch (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325).
Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 gilt Abs. 1 leg.cit. für Verfahren vor dem BVwG nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs 1 leg.cit. ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Die Zuständigkeit wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. etwa VfGH 09.10.2018, E 1297/2018 ua.; VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031).
Die Verfahrensführung iSd § 20 AsylG 2005 ist sohin – unabhängig von Glaubwürdigkeit oder Bezug auf das konkrete Fluchtvorbringen – zwingend.
Wie festgestellt, wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin vernommen, obwohl bereits zuvor die sexuelle Gewalt der kroatischen Behörden gegen den BF vorgebracht und eine Einvernahme unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers beantragt wurde. Das BFA belehrte den BF nicht über seine Rechte nach§ 20 Abs. 1 AsylG 2005. Die lediglich erfolgte Nachfrage, ob der BF Einwände gegen das Geschlecht der Dolmetscherin habe, reicht jedenfalls nicht aus, um das Erfordernis des Abs. 1 leg.cit. zu erfüllen. Überdies brachte der BF – wie festgestellt – sogar ausdrücklich vor, dass er sich vor der Dolmetscherin schämen könnte.
Die Einvernahme des BF durch das BFA erfüllte sohin nicht die Voraussetzungen des § 20 AsylG 2005 und führte das BFA sohin kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch.
Im gegenständlichen Fall resultiert die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht ausschließlich aus der nicht erfolgten Anwendung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, sondern liegen auch weitere Ermittlungsmängel vor.
3.9. So setzte sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben auseinander.
Der BF relevierte im gesamten Verfahren eine sich an ein Abhängigkeitsverhältnis annähernde Beziehung zu seinem Onkel. Er werde von diesem finanziell unterstützt und lebe überdies im gemeinsamen Haushalt.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung am 26.08.2014 zu Ra 2014/18/0100 fest: „Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E 21.04.2011, 2011/01/0093).“
Eine ordnungsgemäße Ermittlung der konkreten Familienverhältnisse des BF in Österreich erfolgte jedoch nicht, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK nicht pauschaliert verneint werden kann.
3.10. Weiters relevierte der BF aufgrund der erlebten Polizeigewalt unter psychischen Problemen, zu leiden.
Zu diesem Vorbringen wurde vom BFA ausschließlich die Feststellung getroffen, dass der BF keine gesundheitlichen oder medizinischen Unterlagen vorgelegt habe. Weitere Ermittlungsschritte wurden jedoch ebenfalls unterlassen.
3.11. Es ist dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, alleine aufgrund des bisher erstatteten Vorbringens zu beurteilen, ob der BF überstellungsfähig ist bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des BF nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF ausschließen zu können. Dem BVwG ist es aktuell jedoch mangels Ermittlungsschritten Seiten des BFA nicht möglich zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des BF zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren abzuklären haben, ob beim BF tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Kroatien – auch wenn sich diesr nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, nach sich ziehen würde.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich ergibt. Nichtsdestotrotz ist nicht ausgeschlossen, dass Gründe vorliegen, die einer Überstellung des BF nach Kroatien entgegenstehen, weshalb mangels der Durchführung notwendiger und zwingender Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde iSd § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu entscheiden war.
3.12. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das BVwG unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.13. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen (vgl. z.B. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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