Bundesverwaltungsgericht L516 2276501-1

L516 2276501-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2024

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L516 2276501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276501.1.00

Spruch

L516 2276501-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.07.2023, 1315577405-222204700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Juli 2022 in Österreich ein und am 16.07.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind libanesische Staatsangehörige.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1. 1 Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist libanesische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276496-1), sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276498-1) und XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276500-1).

1. 2 Dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276498-1/9E, L516 2276500-1/9E)

1. 3 Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2. 1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihres Ehemannes und ihrer Kinder ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Der Vornahme XXXX ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Kopie der UNRWA Family registration card. (AS 67) Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).

2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle des Ehemannes und der Kinder (oben 1.2) ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylbeschwerdeverfahren jener Familienangehörigen vom heutigen Tag.

2. 3 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG 2005, § 34 Abs 2 AsylG)

3. 1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.

3. 2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.

3. 3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Revision

3. 4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.

3. 5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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