Bundesverwaltungsgericht G314 2268841-1

G314 2268841-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2024

Regest

Amtsmissbrauch Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot familiäre Interessen Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Milderungsgründe öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wohlverhalten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2268841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2268841.1.00

Spruch

G314 2268841-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wegen der Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach §§ 55 f AsylG und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids wird abgewiesen und diese Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass es darin richtig zu lauten hat:

„I. Gemäß § 69 Abs i Z i iVm Abs 3 AVG werden die abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG und einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen wiederaufgenommen und treten jeweils in den Stand zurück, in dem sie sich vor Erteilung der Aufenthaltstitel am XXXX .20215 bzw. am XXXX .2016 befunden haben.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ vom XXXX .2015 wird gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vom XXXX .2016 wird gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückgewiesen.“

2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung insoweit bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Ein Beamter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer (BF) am XXXX .2015 ohne Durchführung des erforderlichen Verfahrens und ohne Prüfung sowie ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG und am XXXX .2016 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG, nachdem dieser ihn dazu über Vermittler aufgefordert und für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltstitel insgesamt EUR 3.000 gezahlt hatte. In der Folge wurden dem BF ab XXXX .2017 wiederholt Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, zuletzt am XXXX .2022 mit Gültigkeit bis XXXX .2025.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der missbräuchlichen Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB rechtskräftig für schuldig erkannt und zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Am XXXX .2022 wurde der BF vor dem BFA im Verfahren zur Wiederaufnahme der Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie zur allfälligen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete das BFA daraufhin gemäß § 69 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AVG die Wiederaufnahme der Verfahren zur Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG aufgrund des Antrags des BF vom XXXX .2015 und eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG aufgrund des Antrags des BF vom XXXX .2016 an und sprach aus, dass die Verfahren jeweils in den Stand zurücktreten, in dem sie sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX .2015 befunden haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX .2015 gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt II.) und der Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom XXXX .2016 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs 4 FPG und § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung begründet, wobei das BFA aktenwidrig davon ausgeht, dass ihm am XXXX .2016 ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG ausgestellt worden sei (tatsächlich wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG ausgestellt, siehe Seite 15 der Verwaltungsakten). Da der BF einen Beamten des BFA strafgesetzwidrig dazu bestimmt habe, ihm Aufenthaltstitel ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen, seien die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG erfüllt. Obwohl er sich aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und eine Aufenthaltsbeendigung in sein Familienleben (er sei mit einer in Österreich lebenden Serbin verheiratet und lebe mit ihr, dem gemeinsamen Kind und zwei Stiefkindern zusammen) eingreife, stehe das Wohl der Kinder insgesamt einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Da seine Frau und sein Kind serbische Staatsangehörige seien, könne er das Familienleben mit ihnen in seinem Herkunftsstaat fortsetzen. Außerdem könne ihn seine Familie in Serbien regelmäßig besuchen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel würden nicht vorliegen, zumal er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weil sein Aufenthalt darauf zurückzuführen sei, dass er Aufenthaltstitel durch Bestechung erschlichen habe. Da das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, sei eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von § 52 Abs 4 Z 1 FPG zu erlassen. Es würden keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien vorliegen. Da er keine besonderen Gründe für eine längere Frist für die freiwillige Ausreise nachgewiesen habe, betrage diese 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Obwohl der BF bereits vor mehreren Jahren straffällig geworden sei und sich seither wohlverhalten habe, stelle sein Aufenthalt nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal das Strafgericht eine (wenn auch bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt habe und die Probezeit noch offen sei. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei daher unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des BF und seiner familiären und privaten Umstände notwendig und angemessen.

Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot, zu beheben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, in eventu, das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben oder wenigstens dessen Dauer zu reduzieren. Hilfsweise wird außerdem ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusätzlich regt der BF an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA das Privat- und Familienleben des BF nicht angemessen berücksichtigt habe. Seine Ehefrau sei in Österreich aufgewachsen, das gemeinsame Kind hier zur Welt gekommen. Da die Ehefrau des BF derzeit in Karenz sei, bestehe eine besondere finanzielle Abhängigkeit vom BF als Alleinverdiener. Dieser leide an Diabetes und an Schulterbeschwerden. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei am Arbeitsmarkt sehr gut integriert. Das BFA habe keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellt, das Kindeswohl nicht entsprechend berücksichtigt und das Einreiseverbot unzureichend begründet. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig. Eine Trennung des BF von seiner in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern verletze Art 8 EMRK. In Bezug auf das Einreiseverbot habe das BFA insbesondere keine individualisierte Gefährdungsprognose vorgenommen. Es habe weder auf die soziale Verankerung und Resozialisierung des BF noch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht genommen.

Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde das BFA über eine weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung informiert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 gab das BFA der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids statt und setzte die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herab. Dies wurde mit dem Wohlverhalten des BF begründet. Die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. des angefochtenen Bescheids wurden nicht geändert.

Am XXXX .2203 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen. Er wies neuerlich darauf hin, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten, das er sehr bereue, fast zehn Jahre zurückliege und er sich seitdem wohlverhalten habe.

Das BFA legte hierauf die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Am 09.11.2023 führte das BVwG die beantragte mündliche Verhandlung durch, bei der der BF und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden. Anschließend nahm das BVwG Einsicht in die der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden Akten und übermittelte den Parteien die relevanten Aktenteile zur Kenntnis und allfälligen Äußerung. Der BF erstattete eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass der Vorfall, der zu der Verurteilung geführt habe, vom BF und seiner Ehefrau übereinstimmend geschildert worden sei. Bei der Gefährdungsprognose seien die jahrelangen Probleme und Auseinandersetzungen mit dem Opfer, dem Exmann der Ehefrau des BF, zu berücksichtigen. Das Verhalten, das zu der ersten Verurteilung des BF geführt habe, liege inzwischen bereits mehr als acht Jahre zurück. Im Hinblick auf das schützenswerte Familienleben des BF, seine Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie seine Deutschkenntnisse sei für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, weil nicht davon auszugehen sei, dass er erneut straffällig werden würde.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und hat auch für die Verständigung im Alltag ausreichende Deutschkenntnisse. Er absolvierte die Schule und eine Ausbildung zum XXXX in seiner Heimat und war dort anschließend als XXXX und als XXXX berufstätig.

Im XXXX reiste der BF in das Bundesgebiet ein, weil er sich hier niederlassen wollte. Er hatte sich davon schon immer wieder kurz hier aufgehalten, um seine seit vielen Jahren in Österreich lebenden Großeltern zu besuchen. Ein Freund erzählte ihm XXXX von der Möglichkeit, einen österreichischen Aufenthaltstitel ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten; dafür sei aber Geld zu zahlen. Der BF verkaufte daraufhin in Serbien sein Auto und borgte sich Geld aus, sodass er zunächst EUR 2.000 zur Verfügung hatte. In XXXX stellte ein Beamter des BFA im Zeitraum XXXX bis XXXX amtsmissbräuchlich zahlreichen ausländischen Staatsangehörigen, die von anderen Personen an ihn vermittelt wurden, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Aufenthaltstitel nach dem AsylG gegen die Zahlung hoher Geldbeträge aus. Er überprüfte dabei jeweils nur die strafgerichtliche Unbescholtenheit, nicht aber die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines Privat- und Familienlebens. Nachdem er die Daten des BF über dessen Freund und eine weitere Vermittlerin erhalten und dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit überprüft hatte, ließ er ihn wissen, dass die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung möglich sei. Am XXXX .2015 begab sich der BF daraufhin in Begleitung seines Freundes nach XXXX , wo er dem betreffenden Beamten einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, der außer seinen persönlichen Daten keine Begründung enthielt, übergab. Nach der Antragstellung gab er seinem Freund in mehreren Raten insgesamt EUR 3.000 in bar zur Weiterleitung an den Beamten für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Am XXXX .2015 wurde ihm daraufhin eine bis XXXX .2016 gültige „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG erteilt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen und ohne dass diese auch nur ansatzweise überprüft worden waren.

Danach wohnte der BF bei seiner Großmutter in XXXX . Nachdem er am XXXX .2015 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 bestanden hatte und ab XXXX 2016 in der Krankenversicherung selbstversichert war, übergab er dem Beamten des BFA einen weiteren, nicht näher begründeten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, worauf ihm dieser am XXXX .2016 (wieder ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese zu überprüfen) eine bis XXXX .2017 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG ausstellte. Für diesen Aufenthaltstitel zahlte der BF nichts mehr.

Der BF handelte bei beiden Anträgen im Wissen um den vorsätzlichen Befugnismissbrauch des von ihm zum Amtsmissbrauch aufgeforderten Beamten und mit dem Vorsatz, den Staat an dessen Recht, den Zuzug und den Aufenthalt von Fremden an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und solcherart zu regulieren, zu schädigen. Er wusste von Beginn an, dass die von ihm gezahlten EUR 3.000 Bestechungsgeld für den Beamten für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen waren und dass er die Aufenthaltsberechtigungen ohne diese Zahlung nicht erhalten hätte, und handelte auch diesbezüglich vorsätzlich. Ihm war die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen und seiner Zahlung an den Beamten stets bewusst.

Wegen dieser Taten wurde der BF am XXXX durch das Landesgericht XXXX des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Amtsdelikten (eines Verbrechens und eines Vergehens) als erschwerend gewertet, der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass die Tat bei der Urteilsfällung bereits mehr als fünf Jahre zurücklag, das reumütige Geständnis und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung dagegen als mildernd. Die teilweise Tatbegehung als Beteiligter wurde zwar im Urteil ebenfalls als Milderungsgrund gewertet; angesichts der dem BF angelasteten Bestimmungshandlung sowie der Zahlung eines erheblichen Geldbetrags für die pflichtwidrige Ausstellung eines Aufenthaltstitels lag jedoch kein untergeordneter Tatbeitrag vor; vielmehr ist die Bestimmung eines anderen zu einer strafbaren Handlung gemäß § 33 Abs 1 Z 3 StGB als erschwerend anzusehen.

Ab XXXX .2017 wurden dem BF wiederholt Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG erteilt, weil er davor für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG verfügt hatte. Zuletzt wurde ihm ein solcher Aufenthaltstitel am XXXX .2022 mit Gültigkeit XXXX .2025 ausgestellt. Bei der letzten Verlängerung war der ausstellenden Behörde seine strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX nicht bekannt.

Der BF war in Österreich erstmals von XXXX 2016 bis XXXX 2018 vollversichert erwerbstätig. Von XXXX .2018 bis XXXX .2019 bezog er zum ersten Mal Arbeitslosengeld, danach war er bis XXXX 2021 wieder als Arbeiter erwerbstätig. In der Folge bezog er bis XXXX 2021 Krankengeld. Von XXXX 2021 bis XXXX 2022 erhielt er Arbeitslosengeld und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (jeweils mit kurzen Unterbrechungen). Seit Ende XXXX 2023 ist er wieder als Arbeiter (Hausbetreuer) unselbständig erwerbstätig.

Der BF ist seit XXXX mit der am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX (geborene XXXX , geschiedene XXXX ) verheiratet, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat. Der gemeinsame Sohn XXXX kam am XXXX in XXXX zur Welt und ist wie seine Eltern serbischer Staatsangehöriger. Er hat einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Familie wohnt gemeinsam mit den beiden Söhnen der Ehefrau des BF aus erster Ehe (geboren XXXX und XXXX ), die österreichische Staatsbürger sind, in einem Haus in XXXX , das jeweils zur Hälfte im Eigentum des BF und seiner Ehefrau steht. Der Kauf des Hauses wurde kreditfinanziert. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die Schwester der Ehefrau des BF, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung hilfsbedürftig ist. Die Ehefrau des BF wurde zur Erwachsenenvertreterin für ihre Schwester bestellt. Der BF unterstützt seine Ehefrau und deren Vater bei der Betreuung; die Schwester der BF ist jedoch durchaus in der Lage, einige Stunden alleine zu Hause zu verbringen. Die Ehefrau des BF und der Vater ihrer beiden älteren Söhne sind gemeinsam mit der Obsorge für diese betraut.

XXXX verletzte sich der BF an der Schulter. Während er im Krankenstand war, wurde sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt. Aktuell hat er deshalb keine Beschwerden mehr, kann aber keine schweren Lasten heben. Außerdem wurde bei ihm Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert, was medikamentös (mit Metformin) behandelt wird und regelmäßige ärztliche Kontrollen notwendig macht. Abgesehen davon ist er gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig.

Der BF hält sich seit XXXX 2015 im Wesentlichen kontinuierlich in Österreich auf. In Serbien leben seine Eltern, seine Schwester und seine betagte Großmutter. Er hat regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester und besucht seine Angehörigen hin und wieder.

Die Ehefrau des BF hat ein belastetes Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann, dem Vater ihrer beiden älteren Söhne. Es kommt zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten. Am XXXX .2022 eskalierte eine Auseinandersetzung, weil er die beiden Kinder nach dem Urlaub später als vereinbart zurückbrachte. Der BF mischte sich in den Streit ein und versuchte, dem Ex-Ehemann seiner Frau durch einen Schlag mit einem ca. 75 cm langen Brecheisen gegen den Körper eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dem Opfer gelang es jedoch, den Schlag abzuwehren und das Brecheisen im folgenden Gerangel festzuhalten, wodurch es eine Prellung der rechten Hand erlitt. Die Ehefrau des BF packte ihren Ex-Ehemann in dem Gerangel am Hals und würgte ihn, wodurch er eine Abschürfung erlitt; außerdem warf sie sein Mobiltelefon zu Boden und zerstörte es dadurch (Schaden EUR 250).

Der BF wurde wegen dieser Tat durch das Landesgericht XXXX mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Kombination aus einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 4 (im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren festgelegt. Vom Widerruf der XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es beim Versuch geblieben war; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Dem BF wurde die Zahlung der Geldstrafe in Raten bis XXXX 2024 bewilligt. Im selben Strafverfahren wurde seine Ehefrau wegen der Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen zehnwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das gegen sie daraufhin eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA eingestellt, weil sie sich bereits seit langem im Bundesgebiet aufhält, über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt und erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei nur eine geringe Strafe verhängt wurde.

Die Ehefrau des BF bezog während der Ehe mit ihm zunächst Arbeitslosengeld, zwischen XXXX 2021 bis XXXX 2021 Wochengeld und danach bis XXXX 2023 Kinderbetreuungsgeld. Danach bezog sie bis XXXX 2023 Arbeitslosengeld und seither Notstandshilfe.

Der BF versucht nach wie vor seine Vorgangsweise, einen Beamten für die illegale Erlangung eines Aufenthaltstitels trotz seines grundsätzlichen Schuldeingeständnisses im Strafverfahren zu rechtfertigen und zu beschönigen. Er leugnet auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, versucht zu haben, den Ex-Ehemann seiner Freu mit einer Eisenstange zu verletzen. Er ist nicht bereit, die Verantwortung für diese Tat zu übernehmen und vertritt weiterhin, der Ex-Ehemann seiner Frau habe sich die Verletzungen selbst zugefügt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Eine Kopie des Dokuments über die Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG am XXXX .2016 liegt vor. Dies geht auch aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus dem Strafurteil vom XXXX hervor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das BFA trotzdem davon ausgeht, dass dem BF am XXXX .2016 ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG erteilt worden wäre.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und vor dem BVwG, auf den Strafurteilen und den Auszügen aus dem Strafakt XXXX m des Landesgerichts XXXX , sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem IZR, dem Strafregister und auf den Sozialversicherungsdaten.

Name und Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Datenblatt seines XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepasses hervor, das dem BVwG in Kopie vorliegt. Sein Familienstand und die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu, insbesondere vor dem BVwG am 09.11.2023, festgestellt. Kopien der Heiratsurkunde des BF und der Geburtsurkunde seines Sohnes liegen vor.

Muttersprachliche Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend, zumal eine Verständigung mit den Dolmetschern für diese Sprache problemlos möglich war. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den in Österreich bestandenen Deutschprüfungen (Sprachniveau A1 am XXXX .2015, Sprachniveau A2 am XXXX .20217), für die entsprechende Zeugnisse vorgelegt wurden. Für eine gerichtliche Einvernahme reichten die Deutschkenntnisse des BF jedoch nicht aus (siehe Niederschrift OZ 13, Seite 8).

Schulbesuch, Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF in Serbien ergeben sich aus dem Strafurteil vom XXXX sowie aus seinen Angaben vor dem BFA und BVwG. Die Erwerbstätigkeit in Österreich geht ebenso wie die Selbstversicherung, der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe aus dem Versicherungsdatenauszug hervor.

Der BF ist laut ZMR seit XXXX .20215 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Feststellungen zu den Vorgängen, die zur Ausstellung der ersten beiden Aufenthaltstitel geführt hat, basieren auf dem Strafurteil vom XXXX . Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF von Anfang an vorhatte, sich in Österreich niederzulassen und dafür einen Aufenthaltstitel ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten, und dass er stets um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Bestimmung zum Amtsmissbrauch und Bestechung) wusste. Der BF versuchte zwar bei der Einvernahme vor dem BVwG sein Verhalten zu beschönigen und vor allem die subjektive Tatseite der begangenen Amtsdelikte zu relativieren (siehe Seiten 9 und 10 der Niederschrift OZ 13), da er sich jedoch im Strafverfahren von Anfang an geständig verantwortet hatte und auch dort offenbar auch einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte, ist (auch angesichts der beweiswürdigenden Überlegungen im Urteil vom XXXX ) davon auszugehen, dass er die Straftaten in subjektiver und objektiver Hinsicht verwirklich hat und lediglich im Nachhinein versucht, sein damaliges Verhalten in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Dies zeigt jedoch nur, dass er seine damaligen Straftaten noch nicht aufgearbeitet hat und letztlich nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen.

Die beiden undatierten und unvollständigen Anträge des BF auf Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG liegen vor, ebenso die ihm daraufhin pflichtwidrig ausgestellten Aufenthaltsberechtigungen. Seine deshalb erfolgte strafgerichtliche Verurteilung und die Strafbemessungsgründe werden anhand des Strafurteils, gegen das er kein Rechtsmittel erhob, und des Strafregisters festgestellt. Der Umstand, dass die Tatbegehung als Beteiligter iSd § 12 zweiter Fall StGB nicht als mildernd, sondern vielmehr als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre, wird im Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , betreffend die gleichgelagerten Fälle von Mitangeklagten begründet und ergibt sich auch schon aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 33 Abs 1 Z 3 StGB und § 34 Abs 1 Z 6 StGB).

Die dem BF ab XXXX .2017 erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 9 NAG sind im IZR dokumentiert. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde auf eine entsprechende Anfrage des BVwG hin bekannt gegeben, dass bei der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels die Verurteilung des BF vom XXXX nicht bekannt war (siehe OZ 7).

Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsituation des BF und zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, seinen (Stief-)kindern und seiner Schwägerin werden anhand übereinstimmender Wohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt. Dies steht im Einklang mit seinen Angaben vor dem BVwG sowie dem vorgelegten Grundbuchauszug, aus dem die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung hervorgehen. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Schwägerin des BF und zu ihrem Betreuungsbedarf wurden vom BF und von seiner Ehefrau als Zeugin vor dem BVwG übereinstimmend geschildert.

Die Aufenthaltstitel des BF, seiner Frau und seines Sohnes sind im IZR dokumentiert. Die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Ehefrau des BF und die Gründe dafür wurden dem BVwG vom BFA mit Schreiben vom XXXX .2023 (OZ 8) mitgeteilt. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe sowie von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld durch die Ehefrau des BF konnten anhand eines Versicherungsdatenauszugs von XXXX getroffen werden. Der BF und seine Ehefrau schilderten vor dem BVwG übereinstimmend ein schwieriges Verhältnis zum Ex-Mann der Frau, das sich auch den Strafakten entnehmen lässt. Aufgrund der Aussage des BF ist davon auszugehen, dass trotzdem beide mit der Obsorge für ihre gemeinsamen Kinder betraut sind.

Die medizinischen Probleme des BF sind anhand der dazu vorgelegten ärztlichen Urkunden nachvollziehbar. Vor dem BVwG gab er an, aktuell keine Schmerzen in der Schulter zu haben. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er seit Ende XXXX 2023 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Kontakte des BF zu seinen in Serbien lebenden Angehörigen werden anhand seiner glaubhaften Angaben dazu vor dem BVwG festgestellt.

Die Feststellungen zur zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der zugrundeliegenden Tat sowie den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus dem Strafurteil vom XXXX , dem Strafregister und den Auszügen aus dem Strafakt XXXX des Landesgerichts XXXX . Da die Abwehrverletzungen des Opfers durch Fotos und eine Verletzungsanzeige objektiviert werden konnten und nicht glaubhaft ist, dass es sich diese selbst zugefügt hat, ist die nach wie vor leugnende Haltung des BF, der vermeint, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (seine Niederschrift OZ 13, Seite 8 und Seite 10 f) nicht nachvollziehbar, zumal er in diesem Fall wohl ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch erhoben hätte. Die Angaben des BF zu dieser Verurteilung und der zugrundeliegenden Tat vor dem BVwG belegen eindrücklich, dass er auch diese Tat noch nicht aufgearbeitet hat, zumal er weder Schuldeinsicht noch Opferempathie zeigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt wird, wird darauf hingewiesen, dass diese weder im Ausgangsbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung aberkannt wurde, sodass sie auch nicht zuerkannt werden kann.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter diesen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, und zwar ohne zeitliche Beschränkung.

Da der BF 2015 eine „Aufenthaltsberechtigung“ und 2016 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ aufgrund gerichtlich strafbarer Handlungen (Amtsmissbrauch und Bestechung) erhalten hat, sind die Verfahren zur Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG wieder aufzunehmen. Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen erfüllt sind, treten die Verfahren in den Stand vor Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels zurück. Diesem Ergebnis tritt die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.

Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aktenwidrig auf die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG Bezug nimmt und auch das Datum der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels unrichtig mit XXXX .2015 (statt richtig XXXX .20215) wiedergibt, ist dieser Spruchpunkt im Rahmen einer Maßgabebestätigung neu zu formulieren.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vorliegt.

Nach § 58 Abs 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem NAG verfügt.

Der BF hat –wie die undatierten, aber teilweise ausgefüllten, unterschriebenen und beim BFA abgegebenen Formulare zeigen – zwei Anträge auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK“ gestellt, die offenbar vor Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen am XXXX .20215 bzw. am XXXX .2016 gestellt wurden.

Das BFA hat diese Anträge aufgrund der Wiederaufnahme inhaltlich behandelt und gemäß § 55 AsylG bzw. § 56 AsylG abgewiesen. Da der BF jedoch mittlerweile aufgrund der ihm ausgestellten und noch bis XXXX .2025 gültigen „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt, sind seine Anträge gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückzuweisen. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind insoweit im Rahmen einer Maßgabebestätigung zurück- statt abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich gemäß § 31 Abs 1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf.

Gemäß § 52 Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4).

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der BF hat seine ersten beiden Aufenthaltstitel in Österreich durch die Bestechung eines Beamten und dessen Anstiftung zum Amtsmissbrauch erschlichen. Dass dies prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Wenngleich er dieses Fehlverhalten bereits vor mehreren Jahren gesetzt hat, wurde er während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das ihm aufgrund der Einvernahme vor dem BFA jedenfalls ab XXXX .2022 bekannt war, am XXXX .2022 neuerlich straffällig und deshalb nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, aber vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, neuerlich rechtskräftig verurteilt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das BFA, das noch vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, nämlich am XXXX .2023, vor dieser Verurteilung informiert wurde, trotzdem vom langjährigen Wohlverhalten des BF ausging.

Der Aufenthalt des BF gefährdet somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit und stellt eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, zumal er zunächst Aufenthaltstitel illegal erlangte und den Staat dadurch vorsätzlich an dessen Recht, den Zuzug und den Aufenthalt von Fremden an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und solcherart zu regulieren, schädigte. Nach dieser Verurteilung ging er während offener Probezeit und im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus mit einer Eisenstange auf den Vater seiner Stiefsöhne mit dem Vorsatz, diesen schwer zu verletzen, los. Während bei der ersten Verurteilung noch mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten das Auslangen gefunden werden konnte, war bei der zweiten Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten tatschuldangemessen. Da diese nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, wurde ein Strafteil von drei Monaten (90 Tagen) gemäß § 43a Abs 2 StGB in eine unbedingte Geldstrafe umgewandelt (zur mehrphasigen Strafbemessung in solchen Fällen siehe Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 43a Rz 8 ff).

Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF führt dazu, dass für ihn trotz des Umstands, dass er noch nie in Haft war, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Dazu kommt auch, dass er auch nach seinen Verurteilungen die für eine positive Prognose essenzielle Verantwortungsübernahme für die Straftaten und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht vermissen lässt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Der seit der zweiten Verurteilung des BF verstrichene Beobachtungszeitraum ist jedoch zu kurz, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Dazu kommt, dass der BF die Voraussetzungen für seinen nunmehrigen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) nie erfüllt hat, weil dies gemäß § 41a Abs 9 NAG voraussetzen würde, dass er für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs 1 oder 56 Abs 1 AsylG oder über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs 2 oder 56 Abs 2 AsylG. Diese Voraussetzung erfüllt er aufgrund der Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren nicht.

Die Rückkehrentscheidung greift im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich und seine Anknüpfungen zu hier lebenden Personen, insbesondere seiner Frau und seinem Sohn, in sein Privat- und Familienleben ein. Er hat zwar grundlegende Deutschkenntnisse erworben; eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist ihn jedoch nicht gelungen, auch wenn er nunmehr seit Herbst 2023 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er bis XXXX gelebt hat, sind aufrecht, zumal er dort familiäre Anknüpfungen hat, sprachkundig ist, eine Ausbildung absolviert und Berufserfahrungen gesammelt hat. Er ist ein gesunder, erwerbsfähiger Mann, dem es möglich sein wird, sich nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort wieder eine Existenz aufzubauen und mit dem in Serbien erwirtschafteten Einkommen die Zahlung der Kreditraten in Österreich fortzusetzen.

Der BF hat unzweifelhaft ein schützenswertes Familienleben in Österreich; schließlich handelt es sich bei einer Familie mit minderjährigen Kindern um besonders vulnerable Personen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VfGH 03.10.2019, E2345/2019). Er stellt eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung seines Sohnes, aber auch seiner Stiefkinder dar und hat einen wesentlichen Anteil am familiären Alltag. Das Familienleben weist eine hohe Intensität auf, ist jedoch wie die teilweise berufliche Integration im vollen Bewusstsein des illegal erworbenen Aufenthalts des BF entstanden. Zudem ist festzuhalten, dass er in diesem Wissen und während der offenen Probezeit eine weitere Straftat setzte. Er hätte in dem Konflikt zwischen seiner Ehefrau und deren Exmann, an dem er nicht unmittelbar beteiligt ist, mildernd und beruhigend, zumindest aber neutral, wirken können, trug jedoch mit seinem aggressiven Verhalten zu einer weiteren Eskalation bei, die sich auch negativ auf die in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder auswirken musste.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsdelikten und eines Aggressionsdelikts sowie der nach wie vor fehlenden Schuldeinsicht in Bezug auf diese Taten besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seiner privaten und insbesondere familiären Anknüpfungen in Österreich zulässig und geboten. Dies ist angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Er kann den Kontakt zu seiner Frau, seinem Sohn, seinen Stiefkindern und seiner Schwägerin sowie zu anderen Bezugspersonen in Österreich auch von Serbien aus bei Besuchen dort (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail und soziale Medien pflegen. Zwar ist die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel in Bezug auf seinen Sohn aufgrund von dessen geringem Alter kaum möglich (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Es ist der Frau des BF auch nicht zumutbar, ihn nach Serbien zu begleiten, weil ihre beiden älteren Kinder österreichische Staatsbürger und im schulpflichtigen Alter sind. Als serbische Staatsangehörige sind ihr jedoch regelmäßige Besuche beim BF in Serbien möglich und zumutbar, zumal sie in Österreich seit geraumer Zeit keiner Berufstätigkeit nachgeht und ihre älteren Kinder vorübergehend von deren Vater betreut werden können. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Familie ist angesichts des besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt, zumal die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt und dieses bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium ist (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150). Dazu kommt, dass dem BF aufgrund der illegalen Erlangung der Aufenthaltstitel sein unsicherer Aufenthaltsstatus stets bekannt war (§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG). Die vom BFA in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher im Ergebnis – auch bei Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Sohnes des BF - nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier der Fall, zumal die Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG als eine solche Tatsache zu gelten hat und der BF zu bedingten Freiheitsstrafen von 10 bzw. 13 Monaten verurteilt wurde. Gegen ihn kann daher ein mit maximal zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden.

Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen.

Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt, wobei die zweite Verurteilung während einer offenen Probezeit erfolgte. Die Strafen selbst vermögen noch nicht, eine Gefährlichkeit des BF zu indizieren, wohl aber die Tatsache, dass er trotz des Wissens über das laufende Beschwerdeverfahren und die ihm in den Raum gestellte aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Strafenkombination iSd § 43a Abs 2 StGB verurteilt wurde, sowie die fehlende Schuldeinsicht. Der BF musste bisher kein Haftübel verspüren; allerdings ist es ihm nach seiner ersten Verurteilung auch nicht gelungen, in Freiheit das Wohlverhalten zu zeigen, das einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bedeuten würde Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe zeigte keine ausreichende spezialpräventive Wirkung, sodass (auch angesichts der mangelnden Aufarbeitung der Straftat) ein weiterer Rückfall zu befürchten ist. Daher kommt ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.

Aufgrund der starken familiären Bindungen des BF im Inland und im Interesse des Wohlergehens seines Sohnes ist das Einreiseverbot jedoch auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren, wie dies vom BFA in der Beschwerdevorentscheidung auch bereits vorgenommen wurde (dies allerdings mit der unrichtigen Begründung des Wohlverhaltens des BF). Der Beschwerde ist insoweit Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids:

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, ist die vom BFA gewährte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.

Zu Spruchteil B):

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben. Die vorliegende Einzelfallentscheidung orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Im Ergebnis ist daher die Revision nicht zuzulassen.

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