projets
W102 2267718-1•Bundesverwaltungsgericht W102 2267718-1
W102 2267718-1Tribunal administratif fédéral16 août 2023
Beschwerdelegimitation Beweisantrag Einzelfallprüfung Erweiterung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten Kumulierung mündliche Verhandlung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Voraussetzungen Vorhabensbegriff
W102 2267718-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerden von
alle vertreten durch Dr. Josef KATTNER, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, sowie
auch vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.01.2023, Zl. WST1-UF-172/001-2022, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „Biogasanlage XXXX “ der XXXX , vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, nämlich
a) die Errichtung und der Betrieb einer abfallverwertenden Biogasanlage mit einem Einsatz von ca. 55-70.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen, wobei marktfähiges Biomethangas zur Einspeisung in das Gasnetz sowie Kompost, der der Kompostverordnung entspricht, hergestellt wird, sowie
b) die biologische Behandlung in einem Rottetunnel der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ mit einer Kapazität von ca. 1.000 t/a bzw. 500 t/d und
c) die Erweiterung der Hackschnitzelheizung durch einen zusätzlichen Heizkessel mit 0,5 MW (500 kW), sodass die Brennstoffwärmeleistung insgesamt 0,85 MW (850 kW) beträgt,
auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX , allesamt KG XXXX , in der Marktgemeinde XXXX , nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 21.11.2022, ergänzt durch Schriftsatz vom 16.12.2022, beantragte die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, die Niederösterreichische Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „Biogasanlage XXXX “ keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2023 fest, dass das Vorhaben „Biogasanlage XXXX “, nämlich
a) die Errichtung und der Betrieb einer abfallverwertenden Biogasanlage mit einem Einsatz von ca. 55-70.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen, wobei marktfähiges Biomethangas zur Einspeisung in das Gasnetz sowie Kompost, der der Kompostverordnung entspricht, hergestellt wird, sowie
b) die biologische Behandlung in einem Rottetunnel der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ mit einer Kapazität von ca. 1.000 t/a bzw. 500 t/d und
c) die Erweiterung der Hackschnitzelheizung durch einen zusätzlichen Heizkessel mit 0,5 MW (500 kW), sodass die Brennstoffwärmeleistung insgesamt 0,85 MW (850 kW) beträgt,
auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX , allesamt KG XXXX , in der Marktgemeinde XXXX keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 unterliege. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass durch das Vorhaben kein Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht werde, der eine UVP-Pflicht bedingen würde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Marktgemeinde XXXX als Standortgemeinde (in Folge: BF1) sowie 23 Nachbar:innen (in Folge: BF2), zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung alle vertreten durch Dr. Josef KATTNER, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, fristgerecht gleichlautende Beschwerden und legten diesen eine „Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zur UVP-Pflichtigkeit“ der Universitätsprofessor:innen XXXX und XXXX bei. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht:
Die belangte Behörde habe in Verkennung des Anwendungsvorrangs des UVP-Richtlinienrechts bei der hier in Aussicht genommenen Biogasgewinnung durch nicht gefährliche Abfälle eine „ausschließlich stoffliche Verwertung“ angenommen. Die österreichische Regelung in Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G, wonach „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 tla oder 100 tld, [ ... ]“ UVP-pflichtig seien, allerdings „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;“ davon ex lege und unabhängig von Art, Ausmaß und Dimensionen ausgenommen seien, sei richtlinienwidrig. Das UVP-Richtlinienrecht sei in solchen Fällen unmittelbar anwendbar. Die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs des UVP-Richtlinienrechts belaste den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit. Entgegen dem angefochtenen Bescheid sei im gegebenen Fall eindeutig eine UVP durchzuführen.
Die Behörde habe die Kumulierungsregeln des UVP-G 2000 fehlerhaft angewandt. Die Kumulierungstatbestände seien nicht im Lichte der UVP-RL und der nationalen Rsp ausgelegt und eine Kumulierung rechtswidriger Weise nicht vorgenommen worden.
Bei der Kumulierungsprüfung sei nach dem Zweck des UVP-G 2000 insb zur Umgehungsverhinderung entscheidend, ob „erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen“ zu erwarten seien. Auf die kumulierten Wirkungen sei im Bescheid in keiner Weise eingegangen worden.
Bei allenfalls fehlenden gemeinsamen Schwellenwerten bestehe eine Lücke im UVP-G 2000, die im Lichte des UVP-Richtlinienrechts zu schließen seien. Im Falle korrekter rechtlicher Beurteilung ergebe sich sohin die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Behörde seien durch unterbliebene Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, die zu einem im Ergebnis anderen Entscheidungsinhalt jedenfalls zur Verpflichtung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geführt hätten. Als solche Verfahrensfehler sind anzuführen,
o dass der Bescheid aufgrund unzureichender konkreter Projektbeschreibung, die eine vollständige Beurteilung ausschließe, ergangen sei;
odass nicht erhoben worden sei, in welchem technischen Zusammenhang die gegenständlichen drei Vorhabensteile stehen. Es bleibe bis zuletzt offen, ob überhaupt eine „ausschließlich stoffliche Verwertung“ in Aussicht genommen werde;
odass dem Verlangen des NÖ Umweltanwalts nach Präzisierung der Qualität des lnputmaterials offensichtlich nicht entsprochen worden sei;
odass auf die Auswirkungen der bestehenden Anlage nicht eingegangen worden sei, womit die Beurteilung einer Kumulierung ausgeschlossen worden sei;
odass der erhobene Sachverhalt zur Abgrenzung zwischen Neuvorhaben und Anlagenänderung unzureichend sei;
ovöllig unbeachtet sei auch die Beurteilung von möglichen negativen Einwirkungen auf das in unmittelbarer Nähe gelegene Landschaftsschutzgebiet Forstheide geblieben. Auch dazu habe die Erstbehörde keinerlei Erhebungen durchgeführt oder Feststellungen getroffen.
Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid Folge geben und den bekämpften Bescheid abändern und feststellen, dass das geplante Vorhaben „Biogasanlage XXXX “ der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 23.02.2023, eingelangt am 27.02.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2023 beantragte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen und führte zusammengefasst begründend aus, dass der angefochtene Bescheid auf einem in ausreichendem Ausmaß erhobenen Sachverhalt beruhe, die Ausnahme für die ausschließlich stoffliche Verwertung im Sinne des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 unionsrechtlich zulässig sei und bislang weder von den Gerichten noch von der Europäischen Kommission beanstandet worden sei. Aufgrund der gegenständlich zu bejahenden ausschließlich stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sei kein UVP-Tatbestand erfüllt, weshalb auch keine Kumulierung durchzuführen sei. Hinsichtlich der biologischen Behandlung gefährlicher Abfälle und der Erweiterung der Hackschnitzelheizung seien die relevanten UVP-Schwellenwerte sowie die damit verbundenen de-minimis-Schwellen bei weitem nicht erreicht, weshalb auch diesbezüglich eine UVP-Pflicht sowie eine Kumulierungsbetrachtung ausscheide. Das gegenständliche Vorhaben sei daher insgesamt nicht UVP-pflichtig.
Mit Schreiben vom 30.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04.01.2018, RU4-KB-388/015-2017. Bei diesem Bescheid handle es sich nicht um einen „konsolidierten AWG-Bescheid“, da dies die konkreten abfallrechtlichen Bestimmungen nicht vorsehen würden. Dem gegenwärtigen Anlagenkonsens würden derzeit mehr als 20 weitere, seit 1984 erlassene Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Gewerbe- und Naturschutzbehörde sowie der Landeshauptfrau als Abfallrechtsbehörde zugrunde liegen. Aufgrund des Inkrafttretens des AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, mit 02.11.2002 habe sich ergeben, dass die (bis dahin gewerbliche) Betriebsanlage nunmehr rechtlich als Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 einzustufen sei und daher die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Gewerbebehörde nicht mehr gegeben sei und die Landeshauptfrau als Abfallrechtsbehörde zuständig sei (vgl. zur Überleitung des Konsenses auch § 77 Abs. 2 und § 78 Abs. 18 AWG 2002).
Am 03.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 gaben drei der beschwerdeführenden Nachbarn bekannt, dass sie zusätzlich zu Dr. Josef KATTNER, Rechtsanwalt, die List Rechtsanwalts GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt haben. Sie führten zusammengefasst aus, dass die Entscheidungsreife nachträglich weggefallen sei, weil dem Verfahrensakt des AWG-Verfahrens vor der Landeshauptfrau von Niederösterreich, GZ WST1-KB-388/052-2023, zu entnehmen sei, dass die Genehmigung gemäß AWG 2002 die biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 60.500 t/a und die biologische Behandlung gefährlicher Abfälle (konkret ölverunreinigtes Bodenaushubmaterial) mit einer Kapazität von 1.000 t/a bzw 500 t/d, umfassen solle. Die mitbeteiligte Partei behaupte im vorliegenden Verfahren eine ausschließlich stoffliche Verwertung in Bezug auf die Behandlung der oben angeführten Abfälle. Die biologische Behandlung von ölverunreinigtem Bodenaushubmaterial in einer Tunnelrotte könne jedoch niemals als ausschließlich stoffliche Verwertung qualifiziert werden. Dies werde von Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Wasser- und Abwasserchemie, Analytik und Chemismus von Abfallstoffen (des AWG-Verfahrens) bestätigt. Folglich sei der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ verfahrensgegenständlich nicht gegeben, weil eine ausschließlich stoffliche Verwertung ölverunreinigten Bodenaushubmaterialien nicht möglich sei. Es bestehe daher kein Zweifel, dass Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 erfüllt sei. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge von Amts wegen das Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren wieder eröffnen, fortsetzen und eine weitere mündliche Verhandlung anberaumen, sowie einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft in Bezug auf die entscheidende technische Frage, ob die biologische Behandlung von ölverunreinigtem Bodenaushubmaterial in einer Tunnelrotte als ausschließlich stoffliche Verwertung qualifiziert werden kann, beiziehen. In eventu werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Parteiengehör vom 23.06.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme vom 22.06.2023 samt Beilagen den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 brachten elf der von Dr. Josef KATTNER, Rechtsanwalt, vertretenen Beschwerdeführer:innen die Stellungnahme vom 23.06.2023 wortgleich in das Verfahren ein.
Mit Parteiengehör vom 27.06.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme vom 26.06.2023 samt Beilagen den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 04.07.2023 nahm die belangte Behörde Stellung zu den gleichlautenden Stellungnahmen der Beschwerdeführer:innen.
Mit Replik vom 31.07.2023 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zu den gleichlautenden Stellungnahmen der Beschwerdeführer:innen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Allgemeine Vorhabensbeschreibung
Die mitbeteiligte Partei betreibt auf ihrem Betriebsstandort in XXXX ein im Bereich der Kreislaufwirtschaft tätiges Unternehmen und beschäftigt sich insbesondere mit der regionalen Sammlung, Aufbereitung und Verwertung von Biomasse.
Der Konsens der mitbeteiligten Partei umfasste ursprünglich mehrere unter anderem bau- und gewerberechtlich genehmigte Anlagenteile. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04.01.2018, RU4-KB-388/015-2017, wurden diese gesamthaft in eine den gesamten Standort umfassende AWG-Bewilligung eingegliedert. Aufbauend darauf wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 01.07.2022, WST1- KB-388/043-2022, der konkrete Verfahrensablauf zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde aus nicht gefährlichen Abfällen abfallrechtlich genehmigt.
Am 15.03.2023 stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung der ggst. Anlage bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich als AWG-Behörde.
Nunmehr beabsichtigt die mitbeteiligte Partei auf den Grundstücken Gst Nr XXXX und XXXX , allesamt KG XXXX , die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Biogasanlage XXXX “, welches aus den Vorhabensbestandteilen Biogasanlage sowie biologische Behandlung in einem Rottetunnel der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ und die Erweiterung der Hackschnitzelheizung besteht.
Das Grundstück Gst Nr XXXX ist als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Die übrigen Grundstücke verfügen derzeit noch über eine Grünlandwidmung, eine entsprechende Widmung als Bauland ist in Vorbereitung.
Die verkehrliche Erschließung des Projektareals erfolgt über eine neu zu errichtende Zufahrt auf die Landesstraße XXXX , welche entlang der westlichen Grundstücksgrenze verläuft.
Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000, dh naturschutzfachliche Ausweisungen (Natura 2000, Naturschutzgebiete udgl.) sind nicht betroffen.
Das Vorhabensgebiet liegt in keinem Schutzgebiet der Kategorie D iSd Anhanges 2 UVP-G 2000.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Rodungen verbunden.
Im räumlichen Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben bestehen keine gleichartigen Vorhaben.
1.2. Vorhabensbestandteil „Biogasanlage“
Beim beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle. Zum Einsatz sollen dabei in Summe ca. 55-70.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen (insb Bioabfall, Grünschnitt, Strauchschnitt) kommen. Ziel des in der Anlage durchgeführten Verwertungsprozesses sind die Herstellung von ca. 1,2 Mio. Nm³/a Biomethangas, das in das Gasnetz eingespeist werden kann, und ca. 20.000 bis 30.000 t/a Kompost.
Die Biogasanlage ist in solider Betonbauweise als komplett geschlossenes System geplant und soll im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen bestehen:
a) Geschlossene Anlieferhalle mit Absaugung und Biofilter;
b) acht Fermenter;
c) Doppelmembran-Gasspeicher auf dem Dach;
d) Gasaufbereitung;
e) acht Rottetunnel;
f) elektrische Kompostaufbereitung (Sieb, Gärrestvermischer).
Der stoffliche Verwertungsprozess der eingesetzten nicht gefährlichen Abfälle soll folgendermaßen ausgestaltet werden:
Nach der Anlieferung des Input-Materials wird dieses unverzüglich dem Fermentierungsprozess zugeführt, wo es in den gasdichten Fermentern für ca. 21 Tage fermentiert wird. Das dabei entstehende Rohgas wird kontrolliert erfasst und zwischengespeichert. Anschließend durchläuft dieses eine Gasaufbereitung, durch welche mittels Entfeuchtung, Reinigung, Komprimierung und insbesondere der Abtrennung von CO2 per Membransystem ein marktfähiges Biomethangas mit einem Reinheitsgrad von 97 % hergestellt wird.
Die in den Fermentern verbleibenden Gärreste werden gemeinsam mit ca. 15-20.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen (sog Strukturmaterial – Strauchschnitt) in den Rottetunneln kompostiert. Der dabei entstehende Kompost wird in weiterer Folge in der elektrischen Kompostaufbereitung von allfälligen Störstoffen befreit; die entfernten Störstoffe machen einen Massenanteil von weniger als 5 % des gesamten Input-Materials aus. Der hergestellte Kompost entspricht den Vorgaben der Kompostverordnung, BGBl II 292/2001.
1.3. Vorhabensbestandteil „biologische Behandlung der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“
Weiters soll in der Anlage zusätzlich auch die Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ im Ausmaß von bis zu ca. 1.000 t/a bzw. 500 t/d biologisch behandelt werden.
Diese biologische Behandlung der als gefährliche Abfälle qualifizierten Bodenaushubmaterialien erfolgt gesondert und getrennt von der Behandlung der nicht gefährlichen Abfälle, und zwar in einem eigenen Rottetunnel.
Die ausschließlich stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle einerseits und die biologische Behandlung gefährlicher Abfälle (Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“) wird somit vollkommen getrennt voneinander stattfinden.
1.4. Vorhabensbestandteil „Hackschnitzelheizung“
Der Betriebsprozess der Biogasanlage benötigt Wärme, die durch eine Hackschnitzelheizung erzeugt werden soll.
Diese Mehrleistung gegenüber der bestehenden Anlage (350 kW) wird durch einen zusätzlichen Heizkessel (500 kW) abgedeckt, sodass die Brennstoffwärmeleistung insgesamt 850 kW beträgt. Zwecks der besseren Erreich- und Bedienbarkeit wird das Kesselhaus im Zuge der Zufahrtsgestaltung neu errichtet.
2.1. Allgemeine Vorhabensbeschreibung
Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.11.2022, ergänzt durch Schriftsatz vom 16.12.2022, die „Projektsbeschreibung“ (Stand: 12.12.2022) sowie den im vorangegangenen und gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 03.05.2023. Die festgestellten Angaben wurden seitens der BF während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.
Die Feststellung zum Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung der ggst. Anlage vom 15.03.2023 ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2023 (S. 6) sowie dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.01.2018, RU4-KB-388/015-2017.
In Niederösterreich ist gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 zum UVP-G 2000, kein „belastetes Gebiet - Luft” ausgewiesen, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
2.2. Vorhabensbestandteil „Biogasanlage“
Die Feststellungen zur „Biogasanlage“ ergeben sich aus den diesbezüglichen unbestrittenen Angaben in der „Projektsbeschreibung“ vom 12.12.2022 (Pkt. 2 ff) sowie aus dem angefochtenen Bescheid, der in diesem Punkt ebenfalls nicht bestritten wurde (Pkt. 2.2.). Zum weiteren Beschwerdevorbringen im Rahmen der Kumulationsprüfung etc. wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.3. Vorhabensbestandteil „biologische Behandlung der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“
Die Feststellungen zum Ausmaß und der biologischen Behandlung von ölverunreinigten Bodenaushubmaterialien als gefährlichen Abfällen ergeben sich aus den schlüssigen Angaben in der „Projektsbeschreibung“ vom 12.12.2022 (Pkt. 3), der Vorhabensergänzung vom 16.12.2022 (Pkt. 1) sowie aus dem angefochtenen Bescheid (Pkt. 2.3.). Zum diesbezüglichen weiteren Beschwerdevorbringen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen
2.3. Vorhabensbestandteil „Hackschnitzelheizung“
Die Feststellungen zur „Hackschnitzelheizung“ ergeben sich aus den diesbezüglichen unbestrittenen Angaben in der „Projektsbeschreibung“ vom 12.12.2022 (Pkt. 4.3.) sowie aus dem angefochtenen Bescheid, der in diesem Punkt ebenfalls nicht bestritten wurde (Pkt. 2.4.).
Gemäß Art 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie das gegenständliche nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.
Zu A)
Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
Da – wie oben bereits festgestellt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein Genehmigungsverfahren nach den Verwaltungsvorschriften (Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung der ggst. Anlage vom 15.03.2023) anhängig war, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 Anwendung.
3.1.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018):
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1.die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena)auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b)auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,c)auf die Landschaft undd)auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2.Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3.die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4.bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
[…]“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften1.für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,2.für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder3.an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
(6) Standortanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:1.Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),2.Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),3.Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:1.Beschreibung des Vorhabens:a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,2.Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie3.Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,1.die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;2.für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn1.der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn1.der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
„Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Abfallwirtschaft
Z 1
a)Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;
b)Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;
c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.
Z 2
a)Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;
b)Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;
c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
d)Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;
e)Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;
f)Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;
g)Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;
h)Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.
Energiewirtschaft
Z 4
a)Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;
b)Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß lit. a oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t;
c)thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW.
Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben.
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
3.1.2. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019
Belastete Gebiete
§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern
3.1.3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,1.deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder2.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange1.eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder2.sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;2.der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;3.der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und4.die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
Der Besitzer des Stoffes oder Gegenstandes hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.„Altstoffe“a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oderb)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.2.„Siedlungsabfälle“a)gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;b)gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.3.„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.3a.„nicht gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die nicht unter die Z 3 fallen.4.„Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.5.„Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.6.„Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.7.„Bioabfälle“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.8.„Lebensmittelabfälle“ alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, die zu Abfall geworden sind.9.„POP-Abfälle“ Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/277, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 09.07.2020 S. 11, (im Folgenden: EU-POP-V) aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes1.ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.2.ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.2a.ist „stoffliche Verwertung gemäß § 16 Abs. 7 und Anhang 1a“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.3.sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:a)die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;b)die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oderc)den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten.4.ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.5.ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indema)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oderb)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.6.ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.7.ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.7a.ist „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.8.ist „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.9.ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.10.ist „getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern.
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes1.ist „Abfallbesitzer“a)der Abfallerzeuger oderb)jede Person, welche die Abfälle innehat;2.ist „Abfallerzeuger“a)jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oderb)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;3.ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch anderea)abholt,b)entgegennimmt oderc)über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;4.ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;5.sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;6.sind „befugte Fachpersonen oder Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen,a)die Beurteilungen von biologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen durchführen. Das sindaa)akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Umfang ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung),bb)Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,cc)gesetzlich autorisierte Stellen oderdd)Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien.
Die unter lit. a genannten Personen oder Einrichtungen sind nur dann als befugte Fachperson oder Fachanstalt anzusehen, wenn sie für die Beurteilung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung nach dem Stand der Technik verfügen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt biologische, chemische und physikalische Untersuchungen durchführt, hat sie zusätzlich für die zu untersuchenden Materialien an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme teilzunehmen und nur validierte Methoden zu verwenden;b)für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.„Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;1a.„Lager“ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;2.„mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;3.„IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;4.„Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien geltena)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, undc)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;5.„mittelgroße Feuerungsanlagen“ Behandlungsanlagen, die der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, unterliegen.[…]
3.2.1. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden
Die BF1 ist Standortgemeinde und daher gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerde erfolgte auch rechtzeitig und es lagen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, diese als unzulässig zu sehen.
Die BF2 sind Nachbar:innen und daher gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die BF2 so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbar:innen des Vorhabens beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerdelegitimationen sind somit gegeben, die Beschwerden erweisen sich auch nicht als verspätet und sind daher zulässig.
3.2.2. Zum gegenständlichen Vorhaben:
Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist also ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. dazu VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089).
Das Vorhaben umfasst die Änderung einer genehmigten und bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer abfallverwertenden Biogasanlage sowie die biologische Behandlung der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ und die Erweiterung der Hackschnitzelheizung durch einen zusätzlichen Heizkessel.
Das vorliegende Projekt stellt im Hinblick auf die genehmigte und bestehende Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle ein Änderungsvorhaben dar, weshalb die Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant sind. Bezüglich der Behandlung gefährlicher Abfälle stellt das Vorhaben ein Neuvorhaben dar, weshalb die Bestimmungen des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-UG 2000 anzuwenden sind. Hinsichtlich der genehmigten und bestehenden Hackschnitzelheizung (Feuerungsanlage) handelt es sich wiederum um ein Änderungsvorhaben, weshalb die Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant sind.
3.2.3. Zu prüfen waren im gegenständlichen Verfahren folgende Tatbestände des Anhangs 1 zum UVP-G 2000:
3.2.3. a. Z 1 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Deponien für gefährliche Abfälle):
Eine Deponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Es besteht daher ein wesensmäßiger Unterschied zu einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage. Das UVP-G unterscheidet klar in Z 1 und 2 zwischen „Deponien“ und „Anlagen zur sonstigen Abfallbehandlung“. Eine einheitliche Beurteilung mit einer Anlage des jeweils anderen Typs ist somit ausgeschlossen. Bloße Ablagerungen können für sich allein nicht als Deponie angesehen werden (VwGH 23. 9. 2004, 2002/07/0142; 6. 11. 2003, 2000/07/0095; US 16. 2. 2004, 1/2000/8-19 „Götzis II“; zum Deponiebegriff siehe auch VwGH 17. 5. 2001, 2000/07/2081; 20. 3. 2003, 2002/07/0134) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 25).
Die Errichtung einer Deponie für gefährliche Abfälle ist vom gegenständlichen Vorhaben nicht umfasst (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 2.3.-2.7.). Der Tatbestand der Z 1 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
3.2.3. b. Z 1 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a):
Der Begriff „Behandlung“ umfasst - entsprechend dem AWG 2002 - die Verwertung (thermisch, stofflich), die sonstige Behandlung (chemisch, physikalisch, biologisch, thermisch) sowie die Abfallablagerung (auf Deponien). Zur sonstigen Behandlung zählen auch die Aufbereitung und die Sortierung (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 19). Unter biologischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit aeroben, anaeroben oder kombinierten anaerob-aeroben biologischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen, physikalischen, toxikologischen und biologischen Eigenschaften zu verändern, verstanden (zB Kompostierung, Rotte, Vergärung, Bioleaching, Dekontamination von Böden) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 23).
Vorhabensgegenstand ist – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführte – die Errichtung einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen (ölverunreinigtes Bodenausmaterial) mit einer Kapazität von maximal 500 t/d bzw. 1.000 t/a (vgl. u.a. „Vorhabensergänzung“ vom 16.12.2022, Pkt. 1.2). Eine Vermischung der gefährlichen und der nicht gefährlichen Abfälle sowie der daraus hergestellten Produkte bzw. Stoffe ist nicht beabsichtigt (bzw. Replik vom 21.03.2023, Pkt. 1.2.1.). Damit erreicht das Vorhaben nur 5 % des Schwellenwertes (20.000 t/a). Der Tatbestand der Z 1 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
3.2.3. c. Z 1 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung):
Unter thermischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit thermischen Methoden verstanden, die den Zweck hat, seine chemischen, physikalischen und/oder biologischen Eigenschaften zu verändern (zB Verbrennung, Pyrolyse, jedoch nicht Sterilisation, siehe ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997; vgl IA 168/A BlgNR 21. GP zu Z 1). Bei der thermischen Verwertung soll durch den thermolytischen Prozess nutzbare thermische Energie gewonnen werden. Entscheidend ist daher, dass die Verwertung auf Energiegewinnung abzielt (Bergthaler in Bergthaler u.a. Kap III Rz 58) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 21).
Die chemisch-physikalische Behandlung bezeichnet die Behandlung des Abfalls mit chemisch-physikalischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften zu verändern (zB Neutralisierung, Fällung, Extraktion, Reduktion, Oxidation, Verfestigung, Desinfektion, Sortierung, Eindampfen, Destillation, Sintern, Schmelzen, Verglasen; siehe ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997; vgl IA 168/A BlgNR 21. GP zu Z 1) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 22).
Projektgegenstand ist die Errichtung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen; es erfolgt keine thermische oder chemische Abfallbehandlung (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 2.3.-2.7.). Der Tatbestand der Z 1 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
3.2.3. d. Z 2 lit. a, b, d, e, f, g und h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3; Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a; Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3):
Diese Tatbestände verlangen zu ihrer Verwirklichung jeweils die Errichtung einer Deponie für Abfälle (gefährliche Abfälle, Massenabfälle, Baurestmassen- oder Inertabfälle) bzw. die Aufbereitung von Baurestmassen. Weder die Errichtung einer Deponie noch die Baurestmassenaufbereitung sind Bestandteile dieses Vorhabens (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 2.3.-2.7.). Ein Tatbestand der Z 2 lit. a, b, d, e, f, g oder h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
3.2.3. e. Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung):
Die verfahrensgegenständliche Anlage zur stofflichen Verwertung soll eine Behandlungskapazität von ca. 55-70.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle pro Jahr haben (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 2). Somit wird die Kapazität von mindestens 35.000 t/a erreicht. Ausgenommen sind jedoch Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung.
Die stoffliche Verwertung zielt auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab, sodass die Gewinnung eines Stoffes, der im Abfall enthalten ist, für einen anderen Produktionsprozess im Vordergrund steht. Bei der stofflichen Verwertung wird somit ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produkts verwendet bzw. werden die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt (vgl US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 „Oberpullendorf II“ mwN). In diesen Anlagen werden Abfälle ausschließlich zum Zweck der Gewinnung von Stoffen behandelt (zB Gewinn von Zink aus Filterstäuben in einer Sekundärhütte oder hüttenmäßige Rückgewinnung von Metallen aus Batterien; vgl UVP-Rs 125 f). Bei einer „stofflichen Verwertung“ muss iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff ein marktfähiges Produkt darstellen, das entsprechende Qualitätsanforderungen erfüllt (US 24. 6. 2009, 1B/2009/10-7 „Haag“).
Für den Ausnahmetatbestand ist auf die besondere Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ abzustellen. „Ausschließlich“ bedeutet nicht etwa, dass der Ausnahmetatbestand nur jene Verwertung umfasst, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandelt. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient (US 23. 20. 2001, 2A/2001/9-12 „Oberpullendorf II“, unter Verweis auf Eberhartinger in List, Abfall/Abwasser/Luft, Kap 12/12 Pkt 5, 3; Bergthaler in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, Kap VI Rz 19. Das UVP-Rundschreiben, 126, stellt - ohne gesetzliche Grundlage - darauf ab, dass mindestens 80 % der eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dienen, während der US („Oberpullendorf II“) den Begriff der „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ dahin interpretiert, dass ein „Großteil“ der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen diene. Etwaige Vorbehandlungsschritte sollen von der Ausnahme nicht erfasst sein. Weil „stoffliche Verwertung“ den Einsatz von Abfällen als Ersatz für Rohstoffe oder Vormaterialien in Produktionsprozessen - allenfalls nach einer Vorbehandlung - bezeichnet, stellt die Beifügung des Wortes „ausschließlich“ lediglich klar, dass derartige Vorbehandlungsschritte als thermische, chemische oder physikalische Behandlungsmaßnahmen gesondert eine UVP-Pflicht auslösen können und durch die Ausnahmebestimmung nicht von der UVP freigestellt werden. Privilegiert wird nur der stoffliche Verwertungsakt, für den das UVP-G im Sinne einer strengen Interpretation eines Ausnahmetatbestandes zudem verlangt, dass die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffes in der Anlage selbst erfolgt (vgl US 23. 10. 2001, 2A/2001/9/12 „Oberpullendorf II“ mwN; Baumgartner/Petek 349). Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn das Abfallende in der Verwertungsanlage eintritt, dh ein marktfähiges Produkt mit entsprechender Qualität (das zB Anforderungen an bestimmte Baustoffe erfüllt) entsteht (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 33-35).
Zu den Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung zählen zB die Verwertung von sortenreinem Kunststoffgranulat, Altglas und Altpapier (vgl Baumgartner/Petek 351) sowie auch Kompostanlagen, in denen ein Kompost hergestellt wird, der als Produkt entsprechend der Kompostverordnung, BGBl II 2001/292, in Verkehr gesetzt werden kann (US 24. 6. 2009, 1B/2009/10-7 „Haag“) (Altenburger/Berger, UVP-G², Vor Z 1 bis 3, Rz 40).
Gegenstand des Vorhabens ist, dass als Ergebnis der Abfallbehandlung marktfähige Produkte (Biomethangas zur Einspeisung in das Gasnetz und Kompost, der der Kompostverordnung entspricht) produziert werden, wobei weniger als 5 % Störstoffe anfallen (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 2.6.-2.7.). Es handelt sich vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen somit bei dieser Abfallbehandlung um eine ausschließliche stoffliche Verwertung im Sinne des Ausnahmetatbestandes für nicht gefährliche Abfälle. Der Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
3.2.3. f. 4 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW; thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW. Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben):
Der Tatbestand der Z 4 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verlangt zu seiner Verwirklichung die Errichtung einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW, jener der lit. c die Errichtung einer Feuerungsanlage in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW. Die Gesetzesmaterialien definieren Feuerungsanlagen als technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Dampf- oder Heißwassererzeugung oder sonstiger Wärmeträgererwärmung Brennstoffe verbrannt werden (Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, UVP-G³, Anhang 1 Z 4, Rz 1).
Das Vorhaben sieht auch die Erweiterung der Hackschnitzelheizung (einer Feuerungsanlage) durch einen zusätzlichen Heizkessel um 500 kW (0,5 MW) (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 4.3.), somit aber weit unterhalb der normierten Schwellenwerte bzw. weit unter 25 % des niedrigeren Schwellenwertes (25 MW), vor. Ein Tatbestand der Z 4 lit. a oder c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
3.2.3. g. Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Rodungen):
Da es antragsgemäß durch das gegenständliche Vorhaben zu keinen Rodungen kommt, ist Z 46 des Anhanges 1 zum UVP G 2000 nicht erfüllt.
Bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 22).
Mit „Schwellenwert“ ist der Schwellenwert eines ganz spezifischen Vorhabenstyps gemeint. Vorhaben verschiedener Vorhabenstypen sind nicht kumulierbar. Das Gesetz setzt damit voraus, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp – dh gs die gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1 – handelt (s auch § 2 Rz 31), weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl VwGH 15. 12. 2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Dies gilt auch dann, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (zB Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme usw) ausgedrückt sind (ebenso Baumgartner/Petek, UVP-G 72 f). Der Kumulationstatbestand soll nicht generell die Schwellenwerte des Anhangs 1 relativieren, sondern einer Umgehung der UVP durch Splittung eines Vorhabens in mehrere Projekte unter dem Schwellenwert entgegenwirken (vgl auch Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, 129) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 22).
§ 3 Abs. 2 normiert als Voraussetzung der Rechtsfolge (Einzelfallprüfung - EFP) eine Zusammenrechnung der Kapazitäten iSd § 2 Abs. 5 (im Hinblick auf Schwellenwerte und Kriterien), nicht jedoch der Umweltauswirkungen. Erst die Rechtsfolge (EFP) sieht eine spezifische Betrachtung kumulativer Wirkungen vor. Vom Kumulationstatbestand (Zusammenrechnung der Kapazitäten) zu unterscheiden ist die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Bestands als Grundbelastung, die im österreichischen Umwelt- und Anlagenrecht – somit auch im UVP-Genehmigungsverfahren – seit jeher selbstverständlich ist. Um zu verhindern, dass auch Kleinvorhaben der EFP- und allenfalls der UVP-Pflicht unterliegen, enthält der Kumulationstatbestand eine Bagatellschwelle: Das beantragte Vorhaben muss zumindest 25% des Schwellenwerts erreichen, um den Kumulationstatbestand auslösen zu können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 23f). Die 25%-Regel steht mit der UVP-RL in Einklang (zB US 04. 07. 2002, 5B/2002/1-20 Ansfelden II; aA Madner in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II2, 437); die EK hat diesbezügliche Bedenken in einem gegen Österreich in den Jahren 2006 bis 2009 gerichteten Beschwerdeverfahren (Nr 2006/2268) fallen gelassen (Baumgartner/Petek, UVP-G 25 f sowie 73). (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 24).
Im vorliegenden Fall ist keine Einzelfallprüfung durchzuführen, weil das geplante Vorhaben eine Kapazität von unter 25 % des Schwellenwertes aufweist (vgl. oben) und im räumlichen Zusammenhang zum geplanten Vorhaben keine gleichartigen Vorhaben bestehen.
Im Ergebnis erfüllt das Vorhaben keine Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.
3.2.4. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
3.2.4. a. Die BF verweisen in den gleichlautenden Beschwerden (samt Beilage einer Rechtswissenschaftlichen Stellungnahme) zunächst auf die die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-RL. Weiters habe die belangte Behörde in einer Einzelfallprüfung zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass unionsrechtlicher Hintergrund der Einzelfallprüfung Art. 4 iVm Anhang III UVP-RL ist. Der Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung in Österreich hinsichtlich der Projekte des Anhangs II der UVP-RL gs für das Modell der Schwellenwerte und Kriterien entschieden, dieses jedoch in vielfacher Hinsicht mit Einzelfalluntersuchungen (in Österreich als EFP bezeichnet) kombiniert. Damit entspricht das österreichische UVP-G – auch nach der Meinung der EK – gs auch den Anforderungen der neueren Rsp des EuGH ((Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 65-66).
Im konkreten Fall ist jedoch – wie im angefochtenen Bescheid (vgl. Pkt. 9.8. und Pkt. 10.) ausführlich dargelegt – keine Einzelfallprüfung durchzuführen, weil das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist und eine Kumulationsprüfung mangels gleichartiger Vorhaben unterbleiben konnte (das beantragte Vorhaben muss zumindest 25% des Schwellenwerts erreichen, um den Kumulationstatbestand auslösen zu können).
3.2.4. b. Weiters brachten die BF vor, dass die geplanten Vorhaben wenig konkret beschrieben seien, sodass die Auswirkungen auch kaum verlässlich beurteilt werden könnten. Hier ist anzumerken, dass die belangte Behörde – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen (vgl. die Verpflichtung des Projektwerbers zur Vorlage von Unterlagen, „die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen“, entsprechend der Einfügung des dritten Satzes in § 3 Abs. 7 durch die UVP-Novelle 2009) – nur abzuschätzen hat, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Abs. 8 statt. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw. – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0127; US 4. 7. 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn; 27. 5. 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein; 25. 7. 2001, 7B/2001/6-13, Stössing II; Ennöckl, aaO) (Berger in Altenburger, Umweltrecht², § 3 UVP-G 2000 Rz 35). Hinweise auf nicht ausreichend detaillierte Unterlagen sind im Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen und konnten seitens der BF auch nicht aufgezeigt werden.
3.2.4. c. Zum Vorbringen, dass der Bescheid das Vorhaben ohne jegliche plausible Begründung rechtlich getrennt behandle und dies im Hinblick auf die Kumulationsbestimmungen eine Rolle spiele, ist auf die umfangreichen Ausführungen in Pkt. 10.2. des angefochtenen Bescheides zu verweisen, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die Schwellenwerte des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten festgelegt sind und vom Gesetzgeber auch keine „Umrechnungseinheit“ festgelegt wurde, wie das beispielsweise bei der Z 43 Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfolgt ist. Da somit kein Tatbestand ermittelbar ist, ist auch eine Kumulation oder Zusammenrechnung im Sinn der Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht möglich (VwGH vom 04.03.2008, Geschäftszahl 2005/05/0281; VwGH vom 15.12.2009, Geschäftszahl 2009/05/0303).
3.2.4. d. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 machten die BF geltend, dass der beabsichtigte Input an nicht gefährlichen Abfällen oberhalb des Schwellenwerts von mindestens 35.000 t/a liege. Damit wäre eine UVP-Pflicht schon aus diesem Grund gegeben. Zudem sei der Ausnahmetatbestand der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ entgegen der Annahme der belangten Behörde aufgrund der energetischen Verwertung nicht gegeben. Wie oben bereits angemerkt, erfasst lit. c Anlagen zur thermischen, chemischen, physikalischen, biologischen oder mechanisch-biologischen Behandlung (dh zur Verwertung und sonstigen Behandlung) von nicht gefährlichen Abfällen. Ausgenommen von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen sowie Anlagen zur mechanischen Sortierung (Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Anhang 1, Z 2 Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, Rz 3). Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Replik ebenfalls erwähnte, zielt die stoffliche Verwertung auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab (vgl Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap III Rz 58). Die gewonnenen Stoffe sollen – im Sinne der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft – Rohstoffe oder aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte ersetzen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Z 1 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz 23). Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Vorhabens, dass als Ergebnis der Abfallbehandlung marktfähige Produkte (Biomethangas zur Einspeisung in das Gasnetz und Kompost, der der Kompostverordnung entspricht) produziert werden, wobei weniger als 5 % Störstoffe anfallen (vgl. „Projektsbeschreibung“, Pkt. 2.6.-2.7.). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – wie bereits die belangte Behörde – vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes für die ausschließlich stoffliche Verwertung aus, weshalb der Schwellenwert unbeachtlich ist. Dem Vorbringen, dass der Ausnahmetatbestand richtlinienwidrig sei, kann ebenfalls vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden (VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0276).
3.2.4. e. Zur ausschließlichen stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 Z 2 AWG sowie § 37 Abs. 2 AWG bringen die BF weiters vor, dass die belangte Behörde die Angaben über das lnputmaterial bzw. ggf auch zu den geplanten Zuschlagstoffen hinsichtlich der geplanten Kompostanlage nicht geprüft hätte, weswegen eine ausschließliche stoffliche Verwertung nicht angenommen werden könne. Zunächst ist darauf hinzuweisen – wie die BF selbst in der Beschwerde anmerken – dass für die Annahme der Ausschließlichkeit keine 100-prozentige stoffliche Verwertung erzielt werden muss (vgl. oben). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine ausschließlich stoffliche Verwertung dann vorliegt, wenn ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle zur Gewinnung von Wertstoffen verwendet wird bzw. aus der Anlage deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen. Das Ergebnis der Abfallverwertung im vorliegenden Fall sind die marktfähigen Produkte Biomethangas sowie Kompost. Störstoffe fallen im Ausmaß von weniger als 5 % an (vgl. Replik der mitbeteiligten Partei, S. 11). Die Herstellung von Biogas fällt unter den Begriff biologische Behandlung (vgl. Pkt. 3.2.3.b.) und wird das Biogas direkt in das Gasnetz eingespeist. Da die gegenständlichen biologischen Behandlungsverfahren als Hauptzweck der Anlage überwiegend zur Herstellung marktfähiger Produkte (Biogas, Kompost) führen, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen dem Vorbringen der BF eine ausschließlich stoffliche Verwertung iSd Anhang 1 Z 2 lit. c zum UVP-G 2000 vor.
3.2.4. f. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Zweck des Vorhabensteiles „biologische Behandlung der Abfallart 31423 g ,ölverunreinigtes Aushubmaterial‘“ zweifelhaft sei und die belangte Behörde nicht ermittelt hätte, ob nach der biologischen Behandlung ein nicht gefährlicher Abfall zurückbleibe bzw. dass das Endprodukt nicht als Beimischung zum Kompost verwendet werde, wird auf die „Projektsbeschreibung“ der mitbeteiligten Partei (Pkt. 3) sowie auf die Vorhabensergänzung vom 16.12.2022 (Pkt. 1.) verwiesen, wonach in der Anlage ölverunreinigte Bodenaushubmaterialen im Ausmaß von ca. 500 t/d bzw. ca. 1.000 t/a biologisch behandelt werden sollen. Der Ein- und Austrag in den Rottetunnel zur Behandlung des Aushubmaterials erfolgt mit einem Radlader und in verfahrenstechnischer Abgrenzung zum Ein- und Austrag in bzw. aus der restlichen Anlage: Dazu wird der ölverunreinigte Aushub räumlich getrennt von den anderen Abfällen gelagert und eingebracht; der biologisch behandelte Aushub wird ebenfalls räumlich getrennt von den anderen Outputströmen gelagert, sodass eine Vermischung mit biogenen Abfällen und Kompost ausgeschlossen und eine vollkommen entflochtene Behandlungsschiene des verunreinigten Aushubs gewährleistet ist („Projektsbeschreibung“ der mitbeteiligten Partei (Pkt. 3)). Da eine Vermischung des biologisch behandelten Aushubs mit Kompost bereits in der „Projektsbeschreibung“ ausgeschlossen wurde, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der BF nicht gefolgt werden. Auch das unsubstantiierte Vorbringen der BF, wonach die belangte Behörde über Art, Ausmaß und Dimensionen der Emissionen und Immissionen dieses Vorgangs in keiner Weise Ermittlungen durchgeführt habe, ist vor dem Hintergrund des antragsgebundenen Verfahrens und den darin enthaltenen ausführlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Abgesprochen werden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden. Es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Da die mitbeteiligte Partei in der „Projektsbeschreibung“ die Ausmaße der „Biologischen Behandlung der Abfallart 31423 g ,ölverunreinigtes Aushubmaterial‘“ plausibel angegeben hat und diese weit unter den Schwellenwerten liegen – wie von den BF in den Beschwerden selbst angegeben – ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Vorbringen der BF nicht zu entnehmen, welche Ermittlungen die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch hätte vornehmen sollen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens der BF zur Hackschnitzelheizung. Auch hier hielten die BF selbst in der Beschwerde fest, dass der Schwellenwert von 200 MW nicht erreicht wird, weshalb der Tatbestand der Z 4 lit. a oder c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 folglich nicht erfüllt ist.
3.2.4. g. Im Zusammenhang mit der Kumulationsprüfung brachten die BF vor, dass die fehlende Beschreibung des gegenständlichen Vorhabens und der bestehenden Anlage am Standort es offen lassen würde, inwiefern diese Vorhaben nach der Ratio der europarechtlich gebotenen Beachtung von kumulativen Wirkungen zu beurteilen gewesen wären. Dieses Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der „Projektsbeschreibung“ sowie der Vorhabensergänzung der mitbeteiligten Partei, die im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, nicht nachvollziehbar. Dazu befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, inwiefern das Vorhaben nicht ausreichend konkretisiert sei, wurde seitens der BF auch kein konkreteres Vorbringen diesbezüglich erstattet, sondern lediglich auf das Beschwerdevorbringen verwiesen (OZ 8, S. 5). Dem Vorbringen, dass die Vorhabensbeschreibung nicht ausreichend konkretisiert sei, kann daher nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Kumulierung des Vorhabens gesetz- bzw. europarechtswidrig durchgeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine UVP-Pflicht aufgrund von Kumulationswirkungen u.a. erst dann besteht, wenn das beantragte Vorhaben unter eine Kapazität von mindestens 25% des einschlägigen Schwellenwertes aufweist. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nach dem nationalen österreichischen UVP-Recht in keinem Fall UVP-pflichtig (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218; zur Umgehung der 25 %-Schwelle VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129). Auch wenn gegen die 25%ige Mindestschwelle in der Literatur vereinzelt unionsrechtliche Bedenken geäußert wurden (Madner, UVP 858 FN 141), wurde sie vom US als mit der EuGH-Judikatur vereinbar angesehen (US 4.7.2002, 5B/2002/1-20 [Ansfelden]; US 20.12.2007, 7B/2007/5-33 [Krimml/Wald]). Daraus folgt, dass als erster Schritt zu prüfen ist, ob ein zur Genehmigung eingereichtes Vorhaben eine Kapazität aufweist, die zumindest ein Viertel jener Größe erreicht, die nach dem Anhang 1 eine UVP-Pflicht auslöst. Im Fall einer offenkundigen Umgehungsabsicht - insbesondere durch sog »Salami-Slicing« (vgl Baumgartner/Petek, UVP-G 98; Ennöckl, RdU 2012, 126) - hat die 25 %-Regel unanwendet zu bleiben (US 8.7.2004, 5A/2004/2-48 [Seiersberg]; bestätigt durch VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129 = RdU 2006, 209 mAnm Ennöckl; VwGH 21.12.2011, 2006/04/144) (D. Ennöckl in Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, UVP-G³, § 3 UVP-G 2000, Rz 10). Da das vorliegende Vorhaben die Bagatellschwelle nicht erreicht (vgl. oben) und auch keine gleichartigen Vorhaben, mit denen eine Kumulierung durchzuführen gewesen wäre, im Verfahren hervorgekommen sind, konnte eine Kumulationsprüfung – wie im angefochtenen Bescheid unter Pkt. 9.8. ausgeführt – unterbleiben. Hinweise auf eine Umgehungsabsicht haben sich ebensowenig ergeben und wurde diesbezüglich auch seitens der BF kein konkretes Vorbringen erstattet.
3.2.4. h. Den Beschwerden ist weiters zu entnehmen, dass aufgrund fehlender Ermittlung der belangten Behörde nicht beurteilt werden könne, ob eine Neuanlage oder Anlagenänderung vorliegen würde und beim Vorliegen einer Anlagenänderung eine Kumulationsprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorzunehmen wäre. Diesbezüglich ist auf die Pkt. 9.1.3.ff des angefochtenen Bescheides zu verweisen, in denen die belangte Behörde die Einteilung in Neu- und Änderungsvorhaben ausführlich darlegte. Zur Kumulationsprüfung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3.2.4. i. Die BF brachten in den Beschwerden weiters vor, dass die bestehende Anlage in die Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens miteinzubeziehen gewesen wäre und auch andere gleichartige Vorhaben miteinander kumuliert werden könnten. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt (Pkt. 10.2.8.), müssen für die Kumulierung Projekte aufgrund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte vergleichbar sein (zB Anh 1 Z 25 lit b und Z 26 lit a; vgl US 13. 10. 2008, 6A/2007/16-24, Krimml/Wald II; 26. 1. 2004, 9A/2003/19-30, Maishofen) bzw gleichartig sein (VwGH 4. 3. 2008, 2005/05/0281), um eine Subsumtion unter einen Schwellenwert des Anhangs 1 zu ermöglichen. Die nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 bestehende Voraussetzung, dass das eingereichte Projekt gemeinsam mit anderen Vorhaben „den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen“ muss (vgl auch IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 3), ist nicht nur bei Projekten gegeben, die dem gleichen Vorhabenstyp zuzurechnen sind, sondern kann auch bei Vorhabenstypen, die vergleichbare Auswirkungen auf die Umwelt haben und bei denen die UVP-Pflicht an die gleichen Kriterien anknüpft, erfüllt sein – zB Kfz-Stellplatzanzahl, Flächeninanspruchnahme, Rodungen. […] Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 geregelt sind, bietet das UVP-G mangels Gleichartigkeit keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (so auch die bisherige Rsp: VwGH 4. 3. 2008, 2005/05/0281; US 27. 12. 2011, 6B/2011/8-16, Rassach; vgl zur Rsp des US Baumgartner, RdU 2009, 43 [48]; siehe aber auch EuGH 11. 2. 2015, C-531/13 , Straßwalchen, und dazu Bergthaler, Neuer Kummer mit der Kumulation, RdU-UT 2015/1) (Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht², § 3 UVP-G 2000, Rz 19). Das Zusammenrechnen von verschiedenen Kapazitäten ist demnach nur bei Vorliegen einer einheitlichen Maßeinheit technisch möglich.
3.2.4. j. Das gleichlautende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 22.06.2023 bzw. vom 26.06.2023, wonach die biologische Behandlung von ölverunreinigtem Bodenaushubmaterial in einer Tunnelrotten nicht als ausschließlich stoffliche Verwertung qualifiziert werden könne, kann vor dem Hintergrund, dass eine ausschließlich stoffliche Verwertung im Zusammenhang mit der biologischen Behandlung der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ weder dem Antrag, dem Inhalt des Verfahrensaktes oder dem der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu entnehmen ist, nicht nachvollzogen werden. Die Heranziehung der Ausnahmebestimmung für ausschließliche stoffliche Verwertung bezieht sich ausschließlich auf die Behandlung der nicht-gefährlichen Abfälle, was eindeutig der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides (Pkt. 9.5) zu entnehmen ist.
Weiters legten die BF in diesem Zusammenhang eine gutachterliche Stellungnahme von XXXX (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wasser- und Abwasserchemie, Analytik und Chemismus von Abfallstoffen) vor, der zusammengefasst auszugsweise zu entnehmen ist: „Da diese notwendigen technischen Beschreibungen zur biologischen Behandlung von ölverunreinigten Bodenaushubmaterialien nicht vorliegen, kann nicht der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Abfallwirtschaft Z 1 lit. c) „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ herangezogen werden.“. Vom Sachverständigen wird somit ein Sachverhalt beurteilt, der nicht dem Antrag, dem Inhalt des Verfahrensaktes oder dem der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt im gegenständlichen Feststellungsverfahren entspricht. Auf das diesbezügliche weitere Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
3.2.4. k. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten gesundheitsgefährdenden Belästigungen durch Geruch, Staub etc. im Jahr 2022, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen die mit AWG-Bescheid vom 04.01.2018 genehmigte Anlage betrifft und nicht das verfahrensgegenständliche UVP-Feststellungsverfahren.
3.2.4. l. Zu den Beweisanträgen:
Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde seitens der BF einerseits die Beischaffung des Aktes bezüglich des AWG-Verfahrens vor der Landeshauptfrau von Niederösterreich, GZ: WST1-KB-388/052-2023, sowie die Einholung einer Stellungnahme bei der zuständigen Fachabteilung für Abfallwirtschaft bzw. Abfallchemie des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt. Zu diesen Anträgen ist auszuführen, dass Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll, entsprechen (VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156; VwGH 15.02.2021, Ra 2019/17/0125). Da ein konkretes Beweisthema zu den genannten Anträgen weder der Beschwerde, der mündlichen Verhandlung noch den gleichlautenden Schriftsätzen vom 22.06.2023 bzw. vom 26.06.2023 zu entnehmen ist, sind die Beweisanträge abzuweisen.
Weiters stellten die BF den Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft in Bezug auf die entscheidende technische Frage, ob die biologische Behandlung von ölverunreinigtem Bodenaushubmaterial in einer Tunnelrotte als ausschließlich stoffliche Verwertung qualifiziert werden kann, beiziehen“. Da – wie oben bereits angemerkt – eine ausschließlich stoffliche Verwertung im Zusammenhang mit der biologischen Behandlung der Abfallart 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“ weder dem Antrag, dem Inhalt des Verfahrensaktes oder dem der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu entnehmen ist, ist dieser Antrag auch für die hg. Entscheidung nicht relevant. Die Heranziehung der Ausnahmebestimmung für ausschließliche stoffliche Verwertung bezieht sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich auf die Behandlung der nicht-gefährlichen Abfälle (vgl. oben). Ein Beweisantrag, der an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, ist vom Verwaltungsgericht abzulehnen (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Der Antrag war daher abzuweisen.
Der Antrag der BF, das Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren wieder zu eröffnen, fortsetzen und eine weitere mündliche Verhandlung anberaumen bzw. der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird vor dem Hintergrund, dass das Ermittlungsverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht geschlossen wurde und die seitens der BF vorgelegte gutachterliche Stellungnahme einen Sachverhalt beurteilt, der nicht dem Antrag und somit nicht dem Gegenstand des Verfahrens entspricht, mangels Beitrags zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.