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W600 2272790-3•Bundesverwaltungsgericht W600 2272790-3
W600 2272790-3Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schlepperei Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W600 2272790-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA.: Türkei, alias Tunesien, alias Libanon alias Libyen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 09.08.2022 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am 13.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt.
2. Mit Urteil vom XXXX 2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Fall FPG und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3. In einer Einvernahme am XXXX 2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gab der BF an, dass er türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger sei. Nach Österreich sei er am XXXX 2022 gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe er keine Barmittel bei sich gehabt. Für die Schleppung habe er € 400,-- bekommen. Seine Reisepässe befänden sich bei seiner Frau in Frankreich, welche diese nach Österreich schicken könne. Er lebe mit seiner Frau, einer italienischen Staatsbürgerin, und vier Kindern in Frankreich und halte sich seit zwölf Jahren in Europa auf. Er sei im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels, und lebten seine Mutter und Schwester in Tunesien.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei und nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023 zugestellt und erwuchs letztlich in Rechtskraft.
5. Der BF wurde am XXXX 2023 aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA sogleich festgenommen.
6. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023, XXXX ausgefolgt und der BF XXXX in Schubhaft angehalten.
7. Der BF wurde am XXXX 2023 der türkischen Botschaft vorgeführt, konnte durch diese jedoch nicht identifiziert werden.
8. Am 31.05.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig eingebrachter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom XXXX 2023 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe.
Der BF habe sich schon in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient, sei nicht ausreisewillig, habe bisher keine Bemühungen gezeigt, sich ein Reisedokument zu beschaffen und halte sich seit Jahren illegal in Europa auf. Er habe behauptet türkischer Staatsbürger zu sein. Die Türkei habe seine Angaben jedoch nicht bestätigen können. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Tunesien sei laufend und es bestehe die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines solchen. Beim BF handle es sich um einen gewaltbereiten verurteilten Schlepper, dessen Außerlandesbringung im öffentlichen Interesse liege.
9. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) räumte der Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: RV) in der Folge Parteiengehör zur beabsichtigten Fortführung der Schubhaft ein, und langte eine Stellungnahme am 05.06.2023 ein. Zudem langte während des Ermittlungsverfahrens eine Information des BFA betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Tunesien beim BVwG ein.
10. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, Zl. W171 2272790-1/10E, dem BF zugestellt am XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
11. Am 03.07.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme.
12. Am 04.07.2023 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme sowie eine eingelangte Mitteilung des BFA zum Stand des HRZ-Verfahrens zum Parteiengehör und informierte die im Spruch genannte Vertretung vom anhängigen Überprüfungsverfahren. Am XXXX 2023 langte eine Stellungnahme durch die RV des BF ein. Eine Vollmacht wurde der Stellungnahme beigelegt.
13. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, GZ.: W288 2272790-2/22E, dem BF zugestellt am XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm. § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
14. Am 24.07.2023 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei an, über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich zu verfügen und, dass seine Ehefrau italienische Staatsbürgerin sei, welche mit den gemeinsamen Kindern (insgesamt vier) in Frankreich lebe. Der BF habe mit gefälschten italienischen Dokumenten in Frankreich als Taxifahrer gearbeitet. Sein wahrer Name laute XXXX , er sei am XXXX in Istanbul geboren und besitze er eine Doppelstaatsbürgerschaft, konkret jene der Türkei und jene von Tunesien. Der BF habe bei seinen Asylanträgen in Ungarn, Deutschland und der Schweiz wiederholt neue (erfundene) Namen verwendet und zudem einen Ausweis verfälscht. Der BF sei nie im Besitz eines Reisepasses oder eines Personalausweiseses gewesen und war ihm von Anfang an bewusst, dass seine Frau – entgegen seinen bisherigen Angaben – daher keine entsprechenden Dokumente vorlegen habe können. Seine Frau sei einzig im Besitz des Geburtsnachweises des BF, welchen er aber nicht übersenden ließ, zumal nicht sicher gewesen sei, dass dieser auch tatsächlich beim BFA einlange. Außerdem sei seine Frau nicht damit einverstanden, dass der BF in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, weshalb sie das genannte Dokument zurückhalten würde.
Abschließend brachte der BF vor, dass sein Vater, XXXX , türkischer Staatsbürger gewesen und im Jahr 2010 verstorben sei. Der Name seiner Mutter laute XXXX und sei tunesische Staatsangehörige, welche aktuell in Tunesien, Tunis, XXXX , lebe. Den Handy-Daten des BF konnte eine Telefonnummer seiner Mutter zugeordnet werden, jedoch konnte von Seiten der belangten Behörde keine Telefonverbindung zur besagten Telefonnummer aufgebaut werden. Darüber hinaus vermeinte der BF seinen Geburtsnachweis beschaffen zu wollen um spätestens in zwei Wochen „hier weg“ zu sein.
Mehrmalige Versuche mit der Frau des BF telefonisch Kontakt aufzunehmen, zuletzt am 24.07.2023, scheiterten. Es konnte zwar eine Verbindung aufgebaut werden, jedoch nahm niemand das Telefongespräch entgegen.
15. Am 26.07.2023, legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme.
16. Am 26.07.2023 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör und informierte die im Spruch genannte Vertretung vom anhängigen Überprüfungsverfahren.
17. Am XXXX 2023 wurde, unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht, durch die Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
Allgemein:
Der BF befindet sich seit XXXX 2023, XXXX , durchgehend in Schubhaft. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W288 2272790-2/22E, vom XXXX 2023, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das besagte Erkenntnis wurde dem BF am XXXX .2023 XXXX ausgefolgt.
Der (ursprünglich) die Schubhaft über den BF verhängende Bescheid wurde bis dato nicht in Beschwerde gezogen.
Eine wesentliche Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft liegt nicht vor.
Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde während der Strafhaft des BF am XXXX 2022 eingeleitet und ist dieses nach wie vor laufend. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt aktuell nicht vor.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF im Zuge der nachfolgenden Wochen ein Heimreisezertifikat von Tunesien ausgestellt wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
Gesundheitszustand:
Der BF ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen.
Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF gab in Österreich an, türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger zu sein. Beim BF handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest um einen tunesischen Staatsbürger. Der BF ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF im Zuge der nachfolgenden Wochen ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und er danach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann.
Sozialer/familiärer Aspekt:
Der BF verfügt über keine beruflichen, familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, hat keinen gesicherten Wohnsitz und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Er verfügt über keine Barmittel und war in Österreich bisher nur in Justizanstalten und im Polizeianhaltezentrum gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF innerhalb der Europäischen Union Familienangehörige hat.
Öffentliche Interessen:
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Fall FPG und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von Frankreich am XXXX 2021. Die französischen Behörden vermerkten auch, dass der BF am 16.02.2021 an der Grenze zurückgewiesen wurde.
Der BF trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und gab auch an, Staatsbürger von Libyen und dem Libanon zu sein. Er ist bei Europol als XXXX , geb. XXXX , StA Tunesien, registriert.
Der BF reiste unrechtmäßig und einzig zum Zweck der Begehung einer Straftat nach Österreich ein.
Der BF lebt laut eigenen Angaben bereits seit Jahren in Frankreich, verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich.
Der BF beabsichtigt, nach Frankreich auszureisen und ist nicht bereit das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen.
Der BF hat bisher keine Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen, und ist nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung tauglich mitzuwirken.
Der BF war im Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises, lautend auf den Namen XXXX , StA Italien. Dabei handelt es sich um gefälschte Ausweispapiere, mit jenen der BF einer Erwerbstätigkeit in Frankreich als Taxifahrer nachging.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden, die, die zu den GZen.: 2272790-1, 2272790-2 und 2272790-3 protokollierten amtswegigen Schubhaftüberprüfungsverfahren zum Gegenstand habenden, Gerichtsakten des BVwG (im Folgenden: Gerichtsakten) sowie Einsichtnahmen in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Fremdenregister.
2.2. Die oben getroffenen sonstigen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes, der – unter Punkt II.2.1. genannten – Gerichtsakten, der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage vom 25.07.2023 (eingelangt beim BVwG am 26.07.2023), der übermittelten Information der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom XXXX 2023, sowie auf der Einsichtnahme in behördliche Register (Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit des BF besteht aufgrund seiner Angaben vor dem BFA am XXXX 2023 und zuletzt am 24.07.2023 kein Zweifel. Die Angaben des BF zu seinen beiden Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2023 und 24.07.2023. Der BF ist jedoch bei Europol als tunesischer Staatsangehöriger registriert. In Italien trat der BF unter vier Aliasidentitäten, jedoch immer als tunesischer Staatsbürger auf (Mail des BMI vom 17.02.2023). Die Staatsangehörigkeit konnte nicht abschließend geklärt werden, es liegen jedoch konkrete Hinweise dafür vor, dass es sich beim BF zumindest um einen tunesischen Staatsbürger handelt. Wenn der BF auch zuletzt am 24.07.2023 wiederholt seine Doppelstaatsbürgerschaft betont, ist festzuhalten, dass der türkische Staat den BF nicht als dessen Staatsbürger identifiziert hat und der BF bis dato keine Unterlagen vorbrachte, welche seine türkische Staatsbürgerschaft belegen könnten. Die bloße Nennung der vermeintlichen Personalie seines Vaters am 24.07.2023 genügt zur Beweisführung nicht. Demzufolge war – in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte und vor dem Hintergrund der Angaben des BF vor dem BFA am 24.07.2023, wonach dieser den Besitz einer libanesischen und lybischen Staatsbürgerschaft letztlich verneinte – im Ergebnis die tunesische Staatsangehörigkeit (zumindest) als wahrscheinlich festzustellen.
Dass der BF weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2023 ergibt sich aus dem in den Gerichtsakten, samt Übernahmebestätigung, einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Dass zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, und dieses Erkenntnis dem BF am XXXX zugestellt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in die dazu geführten Gerichtsakten. In diesen findet sich eine Ausfertigung des besagten Erkenntnisses sowie ein vom BF handschriftlich unterfertigter Zustellnachweis.
Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden und wurden solche bis dato auch nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine wesentlichen Beschwerden oder Arztbesuche, die auf anderes schließen lassen könnten. Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ferner ist eine entsprechende Beschwerde des BF beim BVwG nicht aktenkundig.
Aufgrund der Aktenlage konnte auch festgestellt werden, dass sich die Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der letzten Aufrechterhaltung nicht verändert haben. Auch wurden seitens des BF keine Behauptungen hinsichtlich des Eintritts von wesentlichen Änderungen der in Rede stehenden Umstände gemacht, und trat der BF den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen der belangten Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 26.07.2023 trotz eingeräumtem Parteiengehör letztlich nicht entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Das bloße Vorbringen von vermeintlichen Personalien und Aufenthaltsdaten der Eltern des BF, sowie die – erneut unbelegte – geäußerte Bereitschaft Unterlagen (einen Geburtsnachweis) beschaffen zu wollen, vermögen eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht zu bewirken. Vor dem Hintergrund, dass davon ausgegangen wird, dass der BF zumindest tunesischer Staatsbürger ist und – wie noch näher ausgeführt wird – ein HRZ-Verfahren mit Tunesien seit XXXX 2023 läuft, vermag auch das nunmehrige Eingeständnis des BF, keine libanesische und/oder lybische Staatsangehörigkeit zu besitzen, eine Änderung des Sachverhaltes nicht zu begründen.
Dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und der ausschließliche Zweck der Einreise in der Begehung von Straftaten lag ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023. Dort gab der BF selbst an, im Wissen um die Unrechtsmäßigkeit seiner Einreise, erstmalig am XXXX 2022 nach Österreich gereist zu sein, um Fremde von Wien nach Deutschland zu transportieren. Letztlich erging eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots gegen den BF durch das BFA, welcher unter anderem die Unrechtmäßigkeit der Einreise des BF nach und dessen Aufenthalt in Österreich zu Grunde lag.
Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des BFA vom XXXX 2023, und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das festgestellte von Frankreich gegen den BF verhängte Einreiseverbot geht aus einem in den Akten einliegenden Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) hervor. Die Zurückweisung an der Grenze ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Informationen der französischen Behörden an das XXXX (Mail vom 08.02.2023).
Die Aliasidentitäten des BF gehen aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor. Ferner gestand der BF die Verwendung von Aliasidentitäten sowie die Nutzung gefälschter Dokumente in Frankreich zuletzt in seiner Einvernahme am 24.07.2023 vor dem BFA ein.
Die Feststellungen zu den Angaben des BF zu seinem jahrelangen Aufenthalt in Frankreich und dazu, dass er dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 an, seit zwölf Jahren in Frankreich zu leben und ein „Visum“ zu haben. Wie bereits oben ausgeführt – verfügt der BF laut Auskunft der französischen Behörden aber über keine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich. Vielmehr besteht ein von Frankreich erlassenes schengenweites Aufenthalts- und Einreiseverbot gegen den BF und gestand der BF am 24.07.2023 vor dem BFA letztlich ein, über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich zu verfügen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. So konnten Fotos der Ausweise des BF auf seinem Handy sichergestellt werden. Da diese eine italienische Staatsbürgerschaft anführen, konnte dabei nur darauf geschlossen werden, dass es sich um Fälschungen handelt, was der BF letztlich auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 eingestand. Zudem gab der BF am 24.07.2023 an, unter Verwendung der gefälschten italienischen Dokumente in Frankreich als Taxifahrer tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus hat der BF im Verfahren bisher weder behauptet italienischer Staatbürger zu sein, noch kam dies bei der aktenkundigen Anfrage bei den italienischen Behörden hervor und ist dies auch nicht mit der Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbots durch Frankreich vereinbar.
Dass der BF über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am XXXX 2023. Wie bereits ausgeführt, gab der BF selbst an, nur zur Begehung einer Straftat (Schlepperei) nach Österreich gekommen zu sein. XXXX am XXXX erfolgte die Festnahme des BF und wurde er sodann in Haft genommen. Schon angesichts dieses Umstandes, ist nicht vom Vorliegen von maßgeblichen sozialen Kontakten und einer beruflichen Verankerung des BF auszugehen und wurden solche vom BF auch bis dato nicht vorgebracht. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und wurden solche auch vom BF nicht behauptet. Auch ein gesicherter Wohnsitz ist angesichts seiner Festnahme XXXX nach seiner Einreise auszuschließen, wobei auch die Einsicht in das Melderegister zeigt, dass der BF – abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum und einer Justizanstalt – bisher in Österreich über keine Meldeadresse verfügte. Der BF gab bei seiner Einvernahme am XXXX 2023 zudem an, dass er gegenwärtig über keinerlei Barmittel verfüge und gehen auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte hervor. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
Der BF behauptete im Verfahren zudem, – zuletzt am 24.07.2023 – dass seine Ehefrau, eine italienische Staatsbürgerin, mit den gemeinsamen vier Kindern in Frankreich lebe. Dies konnte jedoch nicht verifiziert werden und spricht auch das gegen den BF von Frankreich verhängte Einreiseverbot gegen den Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Laut Informationen der französischen Behörden (Mail des XXXX vom 08.02.2023) ist eine Person mit dem angeblichen Namen der Ehefrau des BF in Frankreich unbekannt. In Ermangelung der Vorlage konkreter Nachweise bzw. verifizierbarer Daten seitens des BF, konnte sohin das Bestehen familiärer Bezüge innerhalb der Europäischen Union nicht festgestellt werden. In diesem Kontext ist anzumerken, dass der BF zwar am 24.07.2023 vor dem BFA angab, über eine Telefonnummer seiner Ehefrau zu verfügen. Jedoch kann der Anhaltedatei entnommen werden, dass der BF am 24.07.2023 die Möglichkeit erhalten hat die vermeintliche Telefonnummer seiner in Frankreich lebenden Ehefrau wiederholt anzurufen, es jedoch zu keiner tatsächlichen Kontaktaufnahme kam. Insofern kann aus dem Umstand der bloßen Behauptung des BF Kontaktdaten seiner Ehefrau zu haben, kein rechtlich verwertbarer Sachverhalt erhoben werden.
Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.
Die Absicht des BF, nach Frankreich weiterzureisen, ergibt sich, nebst seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023, insbesondere aus seinen aktenkundigen Angaben in den Rückkehrberatungsgesprächen vom XXXX 2023, vom XXXX 2023 und zuletzt vom XXXX 2023. Folglich war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF nicht gewillt ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen. Bisher brachte der BF auch nicht konkret vor, bereit zu sein in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und hat er bis dato, trotz wiederholter Behauptung über entscheidende Dokumente zu verfügen und diese in Vorlage bringen zu wollen (zuletzt am 24.07.2023), keine solchen vorgelegt.
Dass der BF bisher keine Schritte sich ein Reisedokument zu beschaffen unternommen hat, und nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung hilfreich zu sein, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten Gesamtverhalten des BF. Der BF gab bei seiner Einvernahme am XXXX 2023 an, dass sein türkischer und tunesischer Reisepass sich bei seiner Ehefrau in Frankreich befinden würden und er sich diese schicken lassen könne. Hierbei ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (Mail des BFA vom XXXX 2023), dass der soziale Dienst den BF bereits in der Strafhaft bei der Kontaktaufnahme mit seiner Frau unterstützt hätte. Auch während der gegenständlichen Schubhaft wurde ihm dies ermöglicht. Bis dato langte jedoch kein Reisedokument beim BF oder beim BFA ein. Der BF hat im Verfahren zudem mehrmals behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Die Aliasidentitäten des BF, der Besitz eines gefälschten Ausweises und die Einreise nach Österreich ohne Identitätsdokument lassen darauf schließen, dass er auch im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Identität weiterhin unwahre Angaben gemacht hat.
Insofern der BF nunmehr erstmalig im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.07.2023 eingestanden hat, vor dem BFA bewusst hinsichtlich seines Besitzes eines Reisepasses bzw. Personalausweises und der Möglichkeit sich diesen übersenden zu lassen, die Unwahrheit gesagt und Aliasidentitäeten verwendet zu haben, sowie über keinen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen, kann allein aufgrund dieses Umstandes, keinesfalls auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden. So behauptete der BF zuletzt über einen Geburtsnachweis zu verfügen und sich bereit zu erklären mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, damit diese das besagte Dokument übersenden könne. Bis dato hat der BF jedoch keinen Nachweis über die tatsächliche Existenz des besagten Dokumentes erbracht und vermochte er dieses auch nicht vorzulegen. Wiederholte Versuche – wie bereits schon zuvor – mit der Ehefrau des BF Kontakt aufzunehmen, scheiterten erneut. Unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, insbesondere seines inkooperativen Verhaltens gepaart mit dem Vorbringen von Unwahrheiten, gelingt es dem BF nicht, allein durch sein aktuelles Geständnis die Unwahrheit in Bezug auf Sachverhalte, die bereits als Unwahr festgestellt werden konnten, vorgebracht zu haben und die Nennung des vermeintlichen Namen seiner Mutter, das Bestreben des BFA den BF nach Tunesien abzuschieben zu beschleunigen und/oder sich nunmehr willig zu zeigen an seiner Rückkehr nach Tunesien mitzuwirken. Eine taugliche Mitwirkung seitens des BF lässt sich nach wie vor nicht erkennen.
Dass ein HRZ für den BF aktuell nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der aktuellsten Information der für Heimreisezertifikate zuständen Abteilung des BFA vom XXXX 2023. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass das HRZ-Verfahren längstens am XXXX 2023 (sohin noch während der Strafhaft des BF) vom BFA eingeleitet wurde und eine zunächst angestrebte Ausstellung eines HRZ durch die türkischen Vertretungsbehörden erfolglos blieb. Im Rahmen eines Interviewtermins bei der türkischen Vertretungsbehörde am XXXX 2023 konnte der BF nicht identifiziert werden; der BF scheint im türkischen Personenstandsregister nicht auf. Derzeit laufen die Bemühungen der Behörde, ein HRZ von Tunesien für den BF zu erlangen. Aus der Auskunft der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA im gerichtlichen Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren (Auskunft vom XXXX 2023) geht hervor, dass ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die tunesische Botschaft am XXXX 2023 gestellt wurde, Urgenzen am XXXX 2023, am XXXX 2023 und am XXXX 2023 ergingen.
Laut Auskunft des BFA erfolgt die Identifizierung über die Behörden in Tunesien, die die übermittelten Daten (vor allem Fingerabdrücke) überprüfen. Erfahrungsgemäß ist mit einer Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Der Auskunft ist weiterhin zu entnehmen, dass HRZ auch ausgestellt werden.
Zumal der BF im Verfahren – zuletzt am 24.07.2023 – selbst angegeben hat (auch) tunesischer Staatsbürger zu sein (worauf auch mehrere zum BF vorgefundene Datensätze hindeuten) ist davon auszugehen, dass für ihn auch ein HRZ ausgestellt werden wird. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.
Folglich waren die Feststellungen entsprechend zu treffen.
Spruchteil A)
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen
Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 22a (1) …
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) …“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß
ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist
(VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung).
Mit dem BF am XXXX 2023 XXXX ausgefolgtem Erkenntnis des BVwG, datiert mit XXXX 2023, GZ.: W288 2272790-2/22E, wurde zuletzt über die Rechtmäßig- und Verhältnismäßigkeit der Fortführung der gegenständlichen Schubhaft des BF abgesprochen. Unter Verweis auf 11 Abs. 8 BFA-VG, wonach die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, wenn dem – einen Zustellbevollmächtigten besitzenden –Fremden eine Ausfertigung der Schubhaftentscheidung tatsächlich zukommt, und Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich daher, dass der Ablauf der Vierwochenfrist gemäß § 22a Abs. 4 erster Satz BFA-VG auf den XXXX 2023 fällt. Mit Ablauf des besagten Tages endet auch die gerichtliche Entscheidungsfrist.
3.1.5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.
3.1.6. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen – die Sachlage bestimmenden – Faktoren seit der letzten gerichtlichen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft ergeben. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der BF ist nicht kooperativ. Der BF ist trotz gültigem und schengenweit ausgeschriebenen Einreise- und Aufenthaltsverbot seitens Frankreich nach Österreich illegal eingereist. Der BF reiste einzig zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich ein. Über eine Meldeadresse verfügte er nicht und wurde er nur, durch seine (zufällig) erfolgte Festnahme für die Fremdenbehörde greifbar. Der BF wirkt an der Feststellung seiner Identität nicht mit und beabsichtigt – trotz fehlenden Besitzes notwendiger Dokumente/Ausweise – nach Frankreich auszureisen. Gegen den BF besteht auch eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem ist der BF in Österreich nicht integriert. Er hat in Österreich weder Familienangehörige, noch berufliche oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte; er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt auch über keinen gefestigten Wohnsitz.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 9 FPG vor.
Auch Sicherungsbedarf ist nach wie vor gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF reiste entgegen eines schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes seitens Frankreich in das Bundesgebiet, allein zum Zweck der Begehung von Straftaten ein. Er verfügt über keine Identitätsdokumente und wirkt an seiner Identitätsfeststellung nicht mit, wodurch er seine Abschiebung jedenfalls erschwert. Er beabsichtigt nach Frankreich weiterzureisen und seinen illegalen Aufenthalt im Schengenraum fortzusetzen. Familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen bestehen in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens
eines Fremden erhöht ist.
Es liegt beim BF daher erheblicher Sicherungsbedarf vor.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF reiste entgegen eines aufrechten schengenweiten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus Frankreich unrechtmäßig und im Verborgenen in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF reiste dabei zum alleinigen Zweck der Begehung von Straftaten ein und wurde deshalb auch rechtskräftig verurteilt. Über familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen, welches durch die massive Straffälligkeit des BF unmittelbar nach dessen Einreise nur weiter erhöht wird. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung
des BF. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren.
Das Verfahren hat auch in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Nachdem ein HRZ-Verfahren aufgrund der Angaben des BFA längstens am XXXX 2023 eingeleitet und eine Identifizierung des BF durch die türkischen Vertretungsbehörden am XXXX 2023 nicht erfolgen konnte, wurde bereits am XXXX 2023 eine HRZ für den BF bei der tunesischen Botschaft beantragt. Es erfolgten bereits drei Urgenzen. Im Falle Tunesiens ist dabei – auch aufgrund der dem BF ermöglichten jedoch nicht erfolgten Vorlage von Identitätsdokumenten, die zu einer schnelleren Identifizierung beitragen könnten – mit einer Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten zu rechnen.
Aufgrund der dem erkennenden Gericht vorliegenden Informationen aus dem Verwaltungsakt und den eigenen Angaben des BF ist dabei aktuell auch davon auszugehen, dass seitens der tunesischen Botschaft ein HRZ für den BF ausgestellt werden wird und lässt sich aus derzeitiger
Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines HRZ als wahrscheinlich anzusehen ist.
Eine Abschiebung innerhalb der im Falle des BF gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG ist derzeit aufgrund dieser Erwägungen somit als realistisch möglich anzusehen.
Das BVwG geht daher davon aus, dass die Aufrechterhaltung der seit dem XXXX 2023 bestehenden Schubhaft im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt zulässig ist und
seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX 2023 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist.
3.1.8. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit.
Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen
würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.10. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere
wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein
wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
3.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der
Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich
aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen
entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene
Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zudem wurde vom BF kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu Spruchteil B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind
solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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