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W288 2275723-1•Bundesverwaltungsgericht W288 2275723-1
W288 2275723-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Auslandsaufenthalt Ausreisewilligkeit Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Meldeadresse öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W288 2275723-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.07.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.07.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2023 und die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des Bescheides und den Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 17.07.2023 in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Eingabengebühr aufzuerlegen.
3. Noch am 27.07.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
4. Am 27.07.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten. Am 27.07.2023 übermittelte das BFA zudem eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
5. Am 28.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde der Vertretung des BF zum Parteiengehör. Noch am 28.07.2023 informierte die Vertretung des BF das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass nach Rücksprache mit dem BF keine Stellungnahme erstattet wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 05.05.2015 gab er an, seinen Reisepass auf der Fahrt von der Türkei nach Griechenland verloren zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2016 gab er sodann an, seinen Reisepass im Meer verloren zu haben.
1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.12.2020, Zl. XXXX (Gekürzte Ausfertigung vom 26.05.2021, Zl. XXXX ), als unbegründet abgewiesen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF kein irakisches Identitätsdokument vorlegen.
1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF über Antrag des BF bis zum 18.01.2020, mit Bescheid des BFA vom 19.02.2020 sodann bis zum 18.01.2022 verlängert.
1.1.4. Am 04.11.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
1.1.5. Am 29.11.2021 stellte sich der BF einer Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX bei einem Flug nach Istanbul und dann weiter nach Bagdad. Der BF wies sich mit einem österreichischen Fremdenpass mit dem Vermerk „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Irak“ aus. Auf Befragung gab er an, einen Monat nach Bagdad zu reisen, da sein Vater verstorben sei. Dem Beamten übergab er zudem seinen am 11.09.2021 abgelaufenen irakischen Reisepass.
1.1.6. Mit Schreiben vom 28.12.2021 verständigte das BFA den BF vom anhängen Aberkennungsverfahren und forderte den BF zur Stellungnahme und Beantwortung näher bezeichneter Fragen auf. Mit Schreiben vom 15.03.2022 folgte eine weitere Aufforderung zur Stellungnahme und Beantwortung näher bezeichneter Fragen. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte nicht.
1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde dem BF der zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter von Amts wegen aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung für zulässig erklärt und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2022 wurde dem BF der ausgestellte Fremdenpass entzogen und der BF aufgefordert den Fremdenpass unverzüglich dem BFA vorzulegen. Am 17.10.2022 übergab der BF dem BFA seinen Fremdenpass.
1.1.9. Am 20.01.2023 wurde der vom BFA niederschriftlich zu seiner Ausreise(verpflichtung) einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, bisher nichts bezüglich seiner Ausreise unternommen zu haben. Er habe 10 Stunden am Tag gearbeitet und habe dafür keine Zeit gehabt. Seinen Lebensunterhalt finanziere der BF durch die Arbeit in einer näher bezeichneten Bäckerei. Der BF wurde sodann darüber belehrt, dass es sich um infolge seines illegalen Aufenthalts um eine illegale Beschäftigungsaufnahme handle. Der BF führte weiters aus, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Nach erneuter Aufforderung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, gab er an, einen Anwalt zu beauftragen und einen „Humi-Antrag“ zu stellen. Diesen Antrag wolle er noch abwarten und wenn keine Möglichkeit bestehe, würde er ausreisen. Der in Vorlage gebrachte Reisepass wurde vom BFA sichergestellt.
1.1.10. Das BFA organisierte in der Folge die Abschiebung des BF für den 09.06.2023. Mit 01.06.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF, wobei die Festnahme und Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum zum Zwecke der Abschiebung ab dem 06.06.2023, 18:00 Uhr und spätestens bis 08.06.2023, 08:00 Uhr erfolgen sollte.
1.1.11. In der Folge wurde zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht den Festnahmeauftrag an der Meldeadresse des BF zu vollziehen. Alle Versuche verliefen negativ. Am 07.06.2023 wurde durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut Nachschau an der Meldeadresse des BF gehalten. Die Erhebungen vor Ort ergaben, dass der BF in der letzten Woche seine Habseligkeiten zusammenpackte und die Wohnung verließ. Ein neuer Aufenthaltsort konnte nicht eruiert werden. In der Wohnung konnten keine Gegenstände vorgefunden, welche auf den Aufenthalt des BF hingewiesen hätten. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst.
1.1.12. Aufgrund der negativ verlaufenen Festnahme musste die für den 09.06.2023 geplante Abschiebung des BF storniert werden.
1.1.13. Mit 13.06.2023 veranlasste das BFA die amtliche Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse, zumal er dort nicht mehr wohnhaft war.
1.1.14. Mit 13.06.2023 erließ das BFA einen weiteren Festnahmeauftrag gegen den BF.
1.1.15. Am 15.07.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer (zufälligen) Personenkontrolle unterzogen. Diese ergab, dass gegen den BF ein aufrechter Festnahmeauftrag bestand. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde der BF festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht.
1.1.16. Am 16.07.2023 wurde der BF zur Verhängung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses im Wesentlichen an, dass er einen Aufenthaltstitel wegen seiner Arbeit wolle. Er arbeite seit 6 Jahren hier und habe keine Probleme. Er verfüge über ca. EUR 800,-- an Bargeld. Er arbeite in einem näher bezeichneten Supermarkt und schlichte Regale. Dadurch finanziere er seinen Lebensunterhalt, er arbeite derzeit 30 h die Woche. Zuletzt habe er bei einem Freund in XXXX Unterkunft genommen, gemeldet sei er jedoch in XXXX , sei dort aber nicht aufhältig. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe eine Freundin. Familienangehörige habe er keine im Bundesgebiet. Er sei zuletzt im Jahr 2021 im Irak gewesen. Er habe seine Eltern 6 Jahre nicht gesehen. Sie seien sehr krank gewesen. Deshalb sei ihm der subsidiäre Schutz aberkannt worden. Weiterhin gab er an, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren. Gesundheitlich sei alles gut.
1.1.17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.07.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.
1.1.18. Am 20.07.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF an. Er erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.19. Am 25.07.2023 stellte das BFA eine Buchungsanfrage zur Abschiebung des BF. Noch am selben Tag wurden die Flüge gebucht und die Buchung bestätigt. Die Abschiebung des BF ist für den 09.08.2023 vorgesehen.
1.1.20. Am 27.07.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Vertretung, die ggstdl. Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde ein Antragsformular für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, einen Lebenslauf und ein Konvolut an früheren Lohnzetteln des BF beigelegt.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wird seit 17.07.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF machte wissentlich falsche Angaben gegenüber der Fremdenbehörde. Er gab an, dass er seinen Reisepass auf seiner Flucht nach Österreich verloren habe, obwohl er im Besitz eines irakischen Reisepasses war. Bei seiner Reise in den Herkunftsstaat im Jahr 2021 brachte er bei der Ausreisekontrolle am Flughafen seinen abgelaufenen irakischen Reisepass in Vorlage.
1.3.2. Der BF hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und ist untergetaucht. Trotz einer aufrechten behördlichen Meldeadresse war er für die Behörden dort nicht greifbar, konnte er dort nicht festgenommen werden und musste seine bereits geplante Abschiebung deshalb unterbleiben. Der BF war an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft. Erst durch eine zufällige Personenkontrolle konnte der BF aufgegriffen werden.
1.3.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.5. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt in Österreich über soziale Kontakte und hat die Möglichkeit, bei einem Freund zu wohnen. Verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich jedoch nicht. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung.
1.3.6. Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig in den Irak zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen.
1.3.7. Das BFA hat die Abschiebung des BF bereits organisiert. Seine Abschiebung in den Irak ist für den 09.08.2023 geplant; die Flüge sind bereits gebucht. Ein gültiger irakischer Reisepass liegt der Behörde vor. Die Abschiebung des BF innerhalb von nur weniger Tage ist aktuell maßgeblich wahrscheinlich.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den Akt des BVwG das aktuelle Verfahren betreffend, insb. auch in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 27.07.2023, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf der in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Kopie seines Reisepasses (Fremdenakt, AS 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus dem, samt Zustellnachweis, vorliegendem Bescheid des BFA vom 17.06.2022 (Asylakt, AS 325ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt.
2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF bei seinen bisherigen Einvernahmen selbst an, dass er gesund und alles gut sei (siehe etwa BFA-Einvernahme vom 20.01.2023, Fremdenakt, AS 3ff; BFA-Einvernahme vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).
2.2.3. Dass der BF seit 17.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 17.07.2023 (Fremdenakt, AS 94ff), und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen, wonach der BF wissentlich falsche Angaben gegenüber der Fremdenbehörde machte, ergeben sich aus der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten. Hieraus wird ersichtlich, dass der BF schon bei seiner Erstbefragung in seinem Asylverfahren im Jahr 2015 angegeben hat, dass er seinen Reisepass auf der Fahrt von der Türkei nach Griechenland verloren habe (vgl. Erstbefragung vom 05.05.2015, Asylakt, AS 1ff). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu seinem Asylantrag im Jahr 2016 gab er sodann an, dass er seinen Reisepass im Meer verloren habe (vgl. BFA-Niederschrift vom 12.05.2016, Asylakt, AS 41ff). Am 29.11.2021 flog der BF von XXXX via Istanbul nach Bagdad. Hierbei wurde der BF einer Ausreisekontrolle unterzogen, bei welcher sich der BF mit einem österreichischen Fremdenpass legitimierte und dem Beamten sodann auch seinen am 13.09.2013 ausgestellten und erst am 11.09.2021 abgelaufenen irakischen Reisepass übergab (Meldung der LPD vom 29.11.2021, Asylakt, AS 283f). Dadurch ist erwiesen, dass der BF die Existenz eines Identitätsdokumentes gegenüber der Fremdenbehörde leugnete, obgleich er im Besitz eines solchen war. Er machte gegenüber der Fremdenbehörde daher bewusst falsche Angaben.
2.3.2. Dass der BF trotz einer aufrechten behördlichen Meldeadresse an dieser für die Behörde nicht greifbar war, er untertauchte und sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich ebenso bereits aus dem Verwaltungsakt. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD vom 07.06.2023 geht hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den vom BFA am 01.06.2023 gegen den BF erlassenen Festnahmeauftrag (Fremdenakt, AS 53) zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten an der Meldeadresse des BF erfolglos zu vollstrecken versuchten. Als am 07.06.2023 erneut Nachschau nach dem BF gehalten wurde, konnte erhoben werden, dass der BF bereits in der Vorwoche seine Habseligkeiten zusammenpackte und die Wohnung verließ. Ein neuer Aufenthaltsort konnte nicht eruiert werden (vgl. Bericht der LPD vom 07.06.2023, Fremdenakt, AS 70f). Die vom BFA bereits für den 09.06.2023 organisierte Abschiebung des BF musste, aufgrund der negativ verlaufenen Festnahme, sodann storniert werden (vgl. Stornierung der Flugbuchung vom 09.06.2023, Fremdenakt, AS 72). Die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse wurde veranlasst (Fremdenakt, AS 77). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2023 räumte der BF sodann auch selbst ein, zuletzt bei einem Freund in XXXX Unterkunft genommen zu haben, jedoch in XXXX gemeldet zu sein (vgl. BFA-Niederschrift vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff). Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass der BF durchgehend gemeldet war und er seine Abschiebung nicht absichtlich vereitelt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist ihm jedenfalls anzulasten, dass es sich bei seiner letzten Meldeadresse lediglich um eine Scheinmeldung handelte. Dem BF mussten die melderechtlichen Bestimmung, schon aufgrund der umfassenden erhaltenen Belehrung in seinem Asylverfahren, bekannt sein (vgl. Erstbefragung vom 05.05.2015, Asylakt, AS 1ff). Zudem wurde der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2023 auch darüber belehrt, dass die Behörde seine Außerlandesbringung organisieren wird, wenn er seiner Ausreisverpflichtung weiterhin nicht nachkommt (BFA-Niederschrift vom 20.01.2023, Fremdenakt, AS 3ff). Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der BF im Bewusstsein darum, dass seine Außerlandesbringung droht seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne seine neue Unterkunft den Behörden bekannt zu geben. Dass der BF erst im Zuge einer zufällig durchgeführten Personenkontrolle für die Behörden wieder greifbar wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll vom 15.07.2023 (Fremdenakt, AS 83ff).
2.3.3. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich ebenso bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. dem dort einliegenden Bescheid des BFA vom 17.06.2022 mit welchem gegen den BF (nebst der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter, der Abweisung seines Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung für zulässig erklärt und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde. (Bescheid vom 17.06.2022, Asylakt, AS 325ff). Aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt sich, dass dieser Bescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde und sohin unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
2.3.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2.3.5. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, wird auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.2. verwiesen. Der BF war an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft und wurde die amtliche Abmeldung verfügt (Fremdenakt, AS 77). Dass der BF die Möglichkeit hat, bei einem Freund zu wohnen, ergibt sich glaubhaft aus seinen Angaben in der ggstdl. Beschwerde. Aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben im Verfahren (BFA-Niederschrift vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff), als auch aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet war festzustellen, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Angesichts des Umstandes, dass sich der BF durch seine sozialen Kontakte nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt, er durch diese insbesondere auch nicht vom Untertauchen abgehalten war, war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Bindungen handelt. Dass der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, gab er selbst bei seinen Einvernahmen vor dem BFA an (BFA-Niederschrift vom 20.01.2023, Fremdenakt, AS 3ff; BFA-Niederschrift vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff). Die Feststellungen zur zuletzt mangelnden legalen Erwerbstätigkeit des BF, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem BFA in Zusammenschau mit dem weiteren Inhalt der Verwaltungsakten. So war der BF schon aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des BFA vom 17.06.2022, mit welchem ua. sein Status als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (vgl. Bescheid vom 17.06.2022, Asylakt, AS 325ff), und dem sohin eingetretenen illegalen Aufenthalt gar nicht mehr zur legalen Arbeitsaufnahme berechtigt. Dennoch gab er bei seiner Einvernahme am 20.01.2023 gegenüber der Behörde an, in einer Bäckerei zu arbeiten, woraufhin dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, dass ihm eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist (BFA-Niederschrift vom 20.01.2023, Fremdenakt, AS 3ff). Trotz dieser Belehrung gab der BF bei seiner Einvernahme am 16.07.2023 sodann an, in einem Supermarkt zu arbeiten (BFA-Niederschrift vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff). Daran vermögen auch die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Lohnzettel – die sich im Übrigen zu einem Großteil auf einen Zeitraum beziehen, als der BF noch über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügte – nichts zu ändern. Dass der BF über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, den Angaben des BF im Verfahren und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Hinweise auf entsprechend vorhandene Barmittel oder Vermögenswerte finden sich im Verwaltungsakt nicht und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zwar gab der BF vor dem BFA noch an, dass er über rd. EUR 800,-- an Barmitteln verfüge, konnte diese im Verfahren jedoch nicht nachweisen (vgl. BFA-Niederschrift vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff). Dabei ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel (aktuell EUR 0,00) oder sonstige Vermögenswerte, sodass die Feststellungen entsprechend zu treffen waren.
2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem auch aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2023, wo er zu verstehen gab, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren (BFA-Niederschrift vom 16.07.2023, Fremdenakt, AS 91ff) sowie seinen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 20.07.2023, wo er erklärte nicht rückkehren zu wollen (Fremdenakt, AS 111f). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dies umso mehr, als seine Abschiebung bereits unmittelbar bevorsteht (siehe dazu Pkt. 2.3.7.). Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein zuletzt gezeigtes Verhalten ändern wird. Soweit in der Beschwerde daher vorgebracht wurde, dass sich der BF kooperativ verhalten, sich einer Abschiebung nicht entziehen und ein Verfahren zur Erteilung eines von ihm angestrebten Aufenthaltstitels auch im Herkunftsstaat abwarten werde, war dem schon deshalb nicht zu folgen. Davon abgesehen, gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst unmissverständlich zu verstehen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich abwarten zu wollen (vgl. BFA-Niederschrift vom 20.01.2023, Fremdenakt, AS 3ff).
2.3.7. Dass das BFA die Abschiebung des BF bereits organisiert hat, seine Abschiebung in den Irak bereits für den 09.08.2023 geplant ist und auch die Flugbuchung hierfür bereits erfolgt ist, ergibt sich nachvollziehbar bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Fremdenakt, AS 111ff) in Zusammenschau mit der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 27.07.2023. Auch, dass der Behörde ein gültiger irakischer Reisepass vorliegt, lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen (vgl. Sicherstellungsbestätigung vom 20.01.2023, Fremdenakt, AS 5). Aufgrund der vom BFA bisher veranlassten Schritte war folglich auch die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung des BF innerhalb von nur wenigen Tagen maßgeblich wahrscheinlich ist. Aus aktueller Sicht lassen sich keine Hindernisse, die zu einer Verzögerung der Abschiebung führen könnten, erkennen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:
„Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon
unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
„Inhaftnahme
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 17.07.2023:
3.2.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF gab den Wohnsitz an seiner Meldeadresse auf, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und tauchte unter. Die Festnahme an der Meldeadresse des BF blieb daher erfolglos und musste eine bereits vorgesehene Abschiebung des BF wieder storniert werden. Der BF hat dadurch seine Abschiebung zumindest erheblich erschwert bzw. verzögert und damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen erschwert bzw. verzögert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Er verfügt zwar über soziale Kontakte, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Der BF ging in Österreich zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.
In der Beschwerde wurde vom BF in Bezug auf sein soziales Netz vorgebracht, die Möglichkeit zu haben, bei einem Freund zu wohnen. Diese Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF zu vermindern. Der BF hielt sich bereits – trotz des Bestehens einer Meldeadresse – vor den Behörden im Verborgenen, indem er seinen Wohnsitz an seiner Meldeadresse aufgab und unangemeldet Unterkunft bei einem Freund nahm. Das vom BF gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch eine Wohnmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreicht, um den BF vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten.
Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim BF keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.
3.2.3. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher als gegeben zu erachten.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF erschwerte durch Untertauchen seine Abschiebung. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt zwar über soziale Kontakte, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er jedoch nicht. Eine berufliche Verankerung besteht beim BF aktuell nicht mehr, ebenso wenig ein gesicherter Wohnsitz.
Es ist daher insgesamt auch von Sicherungsbedarf auszugehen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
3.2.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF machte gegenüber Behörden wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Existenz eines Identitätsdokuments. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft, trotz entsprechend aufrechter Meldung, nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Wie schon ausgeführt, verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch über verfestigte soziale Beziehungen verfügt er nicht. Er ist beruflich aktuell nicht weiter verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Der BF hat gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. So konnte vom BFA die Abschiebung des BF bereits für den 09.08.2023 organisiert werden und wurden auch die Flüge hierfür bereits gebucht. Zudem liegt der Behörde auch ein gültiger Reisepass für die Abschiebung vor. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb nur weniger Tage ist daher aktuell zu rechnen. Hindernisgründe, derentwegen eine Abschiebung nicht erfolgen können sollte, sind nicht erkennbar.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF in nur wenigen Tagen realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Zumal der BF erst seit 17.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch als verhältnismäßig.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kommt. Der BF hat durch sein Untertauchen schon einmal eine geplante Abschiebung vereitelt.
Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären.
Davon abgesehen käme eine Sicherheitsleistung im Falle des BF schon in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel nicht in Betracht. Auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen. Insbesondere legen auch die im Verfahren vorgebrachten sozialen Beziehungen und die damit verbundene Wohnmöglichkeit die Anordnung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht nahe, zumal er schon einmal – trotz einer aufrechten Meldeadresse – seinen Wohnsitz aufgab und sich durch die unangemeldete Unterkunftnahme bei einem Freund in die Anonymität begab, wobei dadurch eine geplante Abschiebung des BF nicht stattfinden konnte. Zudem zeigt sich der BF auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin nicht rückkehrwillig, wie etwa seine Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch zeigen. Der BF zeigt daher auch aktuell kein Verhalten, welches auf seine Kooperationsbereitschaft schließen lassen würde, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird, um sich wiederum dem Zugriff der Behörde zu entziehen.
Mit einem gelinderen Mittel kann beim BF somit nicht das Auslangen gefunden werden.
3.2.6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf vorliegen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass der BF zuletzt noch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch während seiner Anhaltung in Schubhaft erklärte, nicht rückkehren zu wollen, sodass von keinerlei Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als dem BF seine in wenigen Tagen bevorstehende Abschiebung auch bewusst ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
3.4.3. Da die Beschwerde abgewiesen als auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz.
3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.
3.6. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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