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W207 2265190-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2265190-1
W207 2265190-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2265190-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 05.12.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).
Im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes geführten Nachuntersuchungsverfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) zuletzt Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie vom 14.07.2017 und der Augenheilkunde vom 21.09.2017 sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung vom 04.10.2017 ein, in denen zusammengefasst unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach ACMS und ACPS Insult bei langstreckiger ACIS Stenose
eine Stufe über dem untersten Rahmensatz bei komplexen Aussprach- und Kommunikationsdefiziten neben feinmotorischen Defiziten an der rechten OE und angedeutetem Wernicke Mann Gangbild
60
2
Sehstörungen, Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades keine vollständige Ausprägung von Hemianopsie
unterer Rahmensatz, da Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge hauptsächlich parazentral, links parazentral und nasal; parazentrale Einschränkungen sind rechts weniger, links ca. 1/3 des 50Grad-Gesichtsfeldes
20
Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend führte die beigezogene Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 den Gesamtgrad der Behinderung bestimme und durch Leiden 2 aufgrund einer zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet.
Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er keine medizinischen Unterlagen bei.
Mit Schreiben vom 18.08.2022 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um Übermittlung des ärztlichen Pflegegeld-Gutachtens. Mit Eingabe vom 06.09.2022 legte die PVA ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 16.07.2019 sowie eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.07.2019, welche im Verfahren zur Bestimmung des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers erstattet wurden, vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 26.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Vorgutachten 10/2017: GdB 60 %, keine UZM (siehe auch Stellungnahme 10/2017: Geht bis zu 7 km mit dem Hund)
Zwischenanamnese: UZM und Begleitperson beantrag. zwischenzeitlich Carotisop rechts 1/2022
Derzeitige Beschwerden:
Lt. begleitendem Schwager (er fährt alle längeren Strecken mit dem AST, sonst führt die Gattin des AST): weil ich ihn überall hinbringen muss, damit ich dort parken kann. er kann sich selbst nicht verständigen. keine Erwachsenenvertretung. auf kurze Strecken ist die Frau mit ihm unterwegs.
AST geht mit dem Hund viel spazieren.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Tass, Sortis, Logopädie und Physiotherapie ambulant laufend. letzte Reha XXX 2019.
Sozialanamnese:
verheiratet, lebt mit Gattin, er selbst fährt nicht mehr selbst mit dem Auto, PG Stufe 1, keine Erwachsenenvertretung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinik XXX 2/2022: ACID Stenose über 70 %, - Operation am 28.1.2022, ACIS Verschluss, st. p. Insult ACMS 2015, Broca Restaphasie, Rechtshalbseitensymptomatik
Pflegegeldgutachten 7/2019: zitiert Abschlussbericht Reha XXX: Auszugweise: Hr. XXX ist im Alltag vollkommen pflegeunabhängig und ohne Hilfsmittel mobil.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Rechtshänder, Hemihypästhesie rechts.
HN: zentrale Facialisparese rechts, übrige altersgemäß
HWS Beweglichkeit frei, KJA 2 cm
OE: MER reli lebhaft, geringe spastische Parese rechts, Feinmotilität re gering herabgesetzt. Amputation re Mittelfingerendglied, Gelenke frei beweglich.
Rumpf: WS nicht klopfdolent, FBA 30 cm
UE: MER reli lebhaft, spastische Tonuserhöhrung rechts, Narben re Kniegelenk nach operativem Eingriff. Lasegue/Babinski neg., Gelenke frei beweglich. keine sichere Parese.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Sicherer Gang ohne Hilfsmittel mit geringer Wernicke Mann Schablone rechts, Hyperextension rechtes Kniegelenk, Einbeinstand rechts nicht möglich. Romberg sicher.
Status Psychicus:
Scheint voll orientiert, verhält sich situationsadäquat, deutliche expressive Sprachstörung, bei gutem Sprachverständnis. keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach linkshirnigem Schlaganfall 2015 mit geringer Halbseitenschwäche rechts und Sprachstörung
2
Sehstörung nach Schlaganfall, keine vollständige Ausprägung von Hemianopsie
3
Hirngefäßerkrankung, Zustand nach Operation an der Halsschlagader rechts
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 unverändert. Leiden 3 wird hinzugefügt, keine maßgebliche Änderung des Gesamtbildes
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Die/Der Untersuchte
X
Bedarf einer Begleitperson
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Bei Zustand nach Schlaganfall 2015 besteht eine geringe Halbseitenschwäche rechts. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es besteht keine Klaustro/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Aufgrund der psychischen Erkrankung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich. Bei deutlicher Störung der Ausdruckssprache aber gutem Sprachverständnis ist eine Begleitperson erforderlich, um sich verständigen zu können. Die Orientierung im Raum und das Erkennen von Gefahren sind nicht beeinträchtigt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm hierfür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen würden. Da sohin eine Änderung eingetreten sei, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt würden, werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen ein neuer Behindertenpass übermittelt, welcher erneut unbefristet ausgestellt werde. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice vorzulegen.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.12.2022 den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 09.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer der neue Behindertenpass übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Gegen den Bescheid vom 05.12.2022, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, wurde ohne Vorlage medizinischer Unterlagen mit E-Mail vom 28.12.2022 fristgerecht eine durch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – eingebracht:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2022 betreffend Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erhebe ich (Name des Beschwerdeführers) innerhalb der offenen Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Da Herr XXX (Name des Beschwerdeführers) keine E-Mail verfassen kann, verfasse ich (XXX - Ehegattin) dieses Schreiben.
[…]
Begründung:
Mein Mann ist nicht in der Verfassung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Punkt A zu Punkt B zu gelangen. Da er nicht sprachlich ausdrücken kann, wohin er möchte, scheint es mir unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sein Blickfeld rechts ist eingeschränkt, ebenso wie seine Reaktionsfähigkeit.
Außerdem hat er des Öfteren Schmerzen in seinem rechten Fuß, da, wie sie sicher dem Befund entnehmen konnten, die rechte Körperhälfte seit dem Schlaganfall eindeutig beeinträchtigt ist und nicht ausreichend Mobilität aufweist wie davor bzw. die linke Körperhälfte.
Dies ist situations- und wetterabhängig. Wenn er in einer schlechten Tagesverfassung ist und wir haben kältere Temperaturen hat er Schmerzen in seinem rechten Bein, somit ist nicht zu garantieren, dass er für längere Zeit, alleine und ohne körperliche Beschwerden 10 min. zu Fuß unterwegs sein kann.
Ich beantrage, die oben stehende Begründung zu berücksichtigen, den Bescheid nochmals zu prüfen und einen neuen zu erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau“
Die belangte Behörde legte am 09.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt.
Mit Bescheid vom 05.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach linkshirnigem Schlaganfall 2015 mit geringer Halbseitenschwäche rechts und Sprachstörung;
2. Sehstörung nach Schlaganfall, keine vollständige Ausprägung von Hemianopsie;
3. Hirngefäßerkrankung, Zustand nach Operation an der Halsschlagader rechts.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 26.10.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2022 basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 26.10.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 12.10.2022. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Beim Beschwerdeführer besteht nach einem Schlaganfall im Jahr 2015 eine geringe Halbseitenschwäche rechts. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern ist ihm jedoch zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern würden, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten und die Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Weiters besteht auch keine Klaustro- oder Soziophobie oder eine generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Auch die Orientierung im Raum und das Erkennen von Gefahren sind nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal […] Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, Hemihypästhesie rechts. HN: zentrale Facialisparese rechts, übrige altersgemäß HWS Beweglichkeit frei, KJA 2 cm OE: MER reli lebhaft, geringe spastische Parese rechts, Feinmotilität re gering herabgesetzt. Amputation re Mittelfingerendglied, Gelenke frei beweglich. Rumpf: WS nicht klopfdolent, FBA 30 cm UE: MER reli lebhaft, spastische Tonuserhöhrung rechts, Narben re Kniegelenk nach operativem Eingriff. Lasegue/Babinski neg., Gelenke frei beweglich. keine sichere Parese. Gesamtmobilität – Gangbild: Sicherer Gang ohne Hilfsmittel mit geringer Wernicke Mann Schablone rechts, Hyperextension rechtes Kniegelenk, Einbeinstand rechts nicht möglich. Romberg sicher. Status Psychicus: Scheint voll orientiert, verhält sich situationsadäquat, deutliche expressive Sprachstörung, bei gutem Sprachverständnis. keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Einschränkungen der Funktionen der rechten Körperhälfte mit einer geringen Gangbildbeeinträchtigung bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese konnten jedoch nicht im vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.
So wurde in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im rechten Fuß sowie an einer Einschränkung der Mobilität der rechten Körperhälfte. Doch konnten die angegebenen Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2022 nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Zwar zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Bereich der rechten unteren Extremität gesteigerte Muskeleigenreflexe sowie eine spastische Tonuserhöhung und war dem Beschwerdeführer die Durchführung des Einbeinstandes rechts nicht möglich, jedoch sind anhand des erhobenen Gangbildes, welches sich (ohne Hilfsmittel) mit einem geringen Wernicke-Mann-Gangbild rechts aber insgesamt sicher darstellte, keine derart maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des Gangbildes oder der Gesamtmobilität des Beschwerdeführers objektiviert, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Die Ergebnisse der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erweisen sich auch durch das vorliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.07.2019, welches zur Bestimmung des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers erstattet wurde, bestätigt. Denn auch der darin wiedergegebenen Statuserhebung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig ohne Hilfsmittel mobil sei. Schließlich ist eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der im Zuge der Anamneseerhebung zur aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers getätigten Angaben, wonach der Beschwerdeführer viel mit dem Hund spazieren gehe, nicht ausreichend nachvollziehbar, besonders da im neurologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2017 die Gehdistanz noch mit 7 bis 8 Kilometer angegeben wurde. Eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung der Gesamtmobilität ist nicht durch entsprechende Befunde belegt; insbesondere ist auch eine gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2017 eingetretene Verschlechterung der Gesamtmobilität nicht feststellbar (vgl. das neurologische Vorgutachten vom 14.07.2017: „Gesamtmobilität – Gangbild: angedeutetes Wernicke Mann Gangbild rechts“).
Soweit nun aber in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die Schmerzen im rechten Bein situations- und wetterabhängig seien und insbesondere bei einer schlechten Tagesverfassung und bei kälteren Temperaturen nicht garantiert sei, dass der Beschwerdeführer alleine und ohne körperliche Beschwerden 10 Minuten zu Fuß unterwegs sein könne, so ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ – wie auch in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festgehalten wird – zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich Funktionseinschränkungen maßgeblich sind, welche zumindest 6 Monate andauern. Daher wäre selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines erhöhten Schmerzempfindens bei kälteren Temperaturen noch keine dauerhafte und sohin (durchgehend) zumindest 6 Monate andauernde Mobilitätseinschränkung ausreichend nachvollziehbar, da eine zumindest 6 Monate andauernde Kältewelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen klimatischen Gegebenheiten in Österreich nicht anzunehmen ist.
Insofern im Rahmen der Beschwerde weiters auf das eingeschränkte Blickfeld des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt. Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten leidet der Beschwerdeführer zwar an einer – nicht vollständig ausgeprägten – Hemianopsie, eine zugleich vorliegende Visuseinschränkung ist jedoch nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde untermauert und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich behauptet. Insbesondere ist auch anhand des im Rahmen des augenfachärztlichen Vorgutachtens aus dem Jahr 2017 erhobenen Fachstatus keine maßgebliche Visuseinschränkung objektiviert (vgl. das augenfachärztliche Vorgutachten vom 21.09.2017: „Klinischer Status – Fachstatus: Sehvermögen: rechts +0,50sph +0,50cyl/13° 1,0 links +0,50cyl/34° 1,0“).
In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde eingewendete Einschränkung der Reaktionsfähigkeit ist schließlich auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin zu verweisen, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass die Orientierung im Raum und das Erkennen von Gefahren nicht beeinträchtigt ist. Abweichende, dem Gutachtensergebnis widersprechende aktuelle Befunde wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht.
Soweit im Rahmen der Beschwerde schließlich noch ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht ausdrücken könne, wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine Einschränkung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit für sich allein betrachtet kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 26.10.2022. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
In Bezug auf die offenkundig durch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdeschrift ist zunächst festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand und Umfang der diesbezüglichen Vertretungsbefugnis obwalten (vgl. § 10 Abs. 4 AVG). Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich zweifelsfrei um eine Haushaltsangehörige des Beschwerdeführers, zumal auch im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2022 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und gemeinsam mit seiner Gattin lebe.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
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Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 26.10.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im aktuell eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Erreichen, das gesicherte Ein- und Aussteigen und der gesicherte Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich ist.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Insoweit dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 05.12.2022 über die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ iSd § 1 Abs. 4 Z 2 lit a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in seinem Behindertenpass verfügt, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Begleitperson, die Einschränkungen des Passinhabers bei der Bewegung im öffentlichen Raum kompensieren soll, um eine Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen handelt, die bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigten ist.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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