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W113 2273095-1•Bundesverwaltungsgericht W113 2273095-1
W113 2273095-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023
Ausbildung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Voraussetzungen
W113 2273095-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22173822010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei übernahm mit 01.04.2019 die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebs.
2. Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 11.01.2021, Zahl II/4-DZ/20-16439995010, wurde ihr Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2020 abgewiesen.
3. Sie stellte für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ebenfalls beantragte sie die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurden EUR 3.128,16 an Direktzahlungen gewährt, der Antrag auf Gewährung des Top-up wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
5. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft den Kurs im Jahr 2019 nicht habe besuchen können und daher den nächstmöglichen Kurs im Schuljahr 2020/21 besucht habe. Die Kursbestätigung der Fachschule habe sie der belangten Behörde vorgelegt und sei sie davon ausgegangen, dass diese Bestätigung das Ansuchen um Fristerstreckung ersetzen würde, da aus diesem Schreiben die genaue Kursdauer hervorgegangen sei.
Der Beschwerde angeschlossen waren ein Schreiben der Fachschule mit den Ausbildungszeiten und der Facharbeiterbrief vom Juli 2021.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei mit 01.07.2020 eine Anmeldebestätigung ihrer landwirtschaftlichen Ausbildungsstätte als Nachweis der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung nachgereicht habe. Dieser Nachweis sei von der belangten Behörde nicht positiv anerkannt worden, da aus der Bestätigung hervorgehe, dass die Ausbildung bis 01.07.2021 gehe und es der beschwerdeführenden Partei somit nicht möglich sei, die Ausbildung binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abzuschließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei übernahm am 01.04.2019 die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Am 01.07.2020 legte sie der belangten Behörde die Anmeldebestätigung ihrer landwirtschaftlichen Ausbildungsstätte vor. Sie hat die Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft am 09.07.2021 erfolgreich abgeschlossen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Aufbereitung durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage und der Beschwerdeschrift samt Anlagen und sind unstrittig.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…]“
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.
[…]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
[…]“
Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:
„Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe
[…]
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013).
Zusätzlich legt § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 fest, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Einen derartigen Nachweis hat die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die beschwerdeführende Partei erfolgte mit 01.04.2019, sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 31.03.2021 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass sie diese Ausbildung am 09.07.2021 – und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist – abgeschlossen hat.
§ 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ermöglicht eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Voraussetzung für die Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Ausbildungsnachweises ist eine Antragstellung vor Ablauf der Zweijahresfrist. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, der Meinung gewesen zu sein, dass die Vorlage des Ausbildungsplans einen diesbezüglichen Antrag ersetzen würde. Einerseits ist dies den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen und hat die beschwerdeführende Partei somit keinen Antrag gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 gestellt. Andererseits konnte sie bereits auf Grund der Ablehnung der Gewährung des Top-up im Antragsjahr 2020 nicht davon ausgehen, dass der im Juli 2020 der belangten Behörde vorgelegte Ausbildungsplan eine positive Erledigung seitens der belangten Behörde nach sich gezogen hätte.
Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei die Facharbeiterausbildung nicht innerhalb von zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen, weshalb der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top up) von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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