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W113 2268478-1•Bundesverwaltungsgericht W113 2268478-1
W113 2268478-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023
angemessene Frist Bescheidabänderung Bescheidbezeichnung Beschwerdemängel Direktzahlung Mangelhaftigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung
W113 2268478-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen einen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria betreffend Direktzahlungen 2018:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit Schreiben vom 02.10.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.10.2022, erhob die beschwerdeführende Partei folgenden Einspruch:
"Einspruch gegen Abänderungsbescheid – 1702734 – Direktzahlungen 2018. GB II vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11718497010"
2. Da aus dieser Eingabe der angefochtene Bescheid (der Textierung nach könnte es sich um den Bescheid vom 09.01.2019, Zahl II/4-DZ/18-11718497010, oder den Abänderungsbescheid vom 30.08.2022, Zahl II/4-DZ/18-21174818010 handeln) nicht klar hervorgeht, wurde der beschwerdeführenden Partei mit hg. Schriftsatz vom 07.07.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung ihrer Eingabe aufgetragen.
1. Mit Schreiben vom 20.07.2023 führte die beschwerdeführende Partei wiederum beide obgenannten Bescheide an und bezeichnete beide als Abänderungsbescheide. Im Schreiben wird die Fragestellung des Gericht, welcher der beiden in Frage kommenden Bescheide in Beschwerde gezogen wird, nicht beantwortet.
Dem Schreiben beigefügt war der Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 i.d.g.F. erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 (in der Folge AVG) lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) BGBl I 2013/33 (in der Folge VwGVG) lautet auszugsweise:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
[…]“
Die beschwerdeführende Partei konnte in ihrer Beschwerde den in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht eindeutig bezeichnen, sie führte vielmehr zwei Bescheide der belangten Behörde an. Diesen Mangel konnte sie auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht beheben, führte sie doch weiter beide Bescheide an. Es war somit mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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