Bundesverwaltungsgericht W101 2244243-1

W101 2244243-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W101 2244243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2244243.1.00

Spruch

W101 2244243-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021, Zl. 1272938407-210000625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.07.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.

Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Provinz Idlib). Die Provinz Idlib befindet sich derzeit unter Kontrolle der HTS.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

In den Jahren 2010 bis 2018 war der Beschwerdeführer im Libanon aufhältig. Im Juni 2018 ist der Beschwerdeführer auf legalem Wege, aber ohne ein Gebiet zu betreten, das unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, in seinen Heimatort in der Provinz Idlib zurückgekehrt. Von dort aus hat er mehrmals versucht, illegal in die Türkei zu gelangen. Es gelang ihm dann 2019 über die Türkei auf illegalem Wege aus Syrien endgültig zu fliehen. Schließlich ist er über Drittstaaten kommend in Österreich eingereist.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bislang nicht abgeleistet. Aufgrund seines Aufenthaltes im Libanon hat der Beschwerdeführer bislang von der syrischen Militärbehörde kein Militärdienstbuch ausgehändigt bekommen.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

An der Echtheit der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepässe bestehen keinerlei Zweifel.

Der am 27.11.2017 ausgestellte Reisepass wurde dem Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in XXXX (Libanon) ausgehändigt. Es ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich diesen Reisepass deshalb ausstellen hat lassen, weil er von den libanesischen Behörden aufgefordert wurde, seinen syrischen Reisepass vorzulegen, damit dort entsprechende libanesische Aufenthaltsgenehmigungen eingetragen werden konnten.

Am 05.08.2020 wurde für den Beschwerdeführer in XXXX (Syrien) ein neuer Reisepass ausgestellt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufhältig war, hat eine Verwandte von ihm für ihn diesen Reisepass bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen und dort abgeholt.

Es steht mit der herangezogenen Länderinformation im Einklang, dass Reisepässe für im Ausland lebende Syrer – auch wenn sie wehrpflichtig sind – ausgestellt werden. So ist auf der Seite 48 des vorgelegten Reisepasses, der sich im Gerichtsakt befindet, auch eingetragen, dass der Reisepass einem im Ausland lebenden Syrer ausgestellt wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 auf legalem Wege nach Syrien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den heute in der Verhandlung übersetzten Stempeln des am 27.11.2017 ausgestellten Reisepasses ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2018 über den Flughafen XXXX (Libanon) nach XXXX (Irak) geflogen ist. Weiters ist aus den übersetzten Stempeln ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in XXXX am 21.06.2018 eingereist ist und dort ein 30tägiges Visum für den Irak ausgestellt bekommen hat.

Die übrigen obigen Feststellungen ergeben sich aus den insgesamt glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum verpflichtenden Militärdienst. Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Militärdienstes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Zudem betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen.

Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt.

Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als gesundem Mann im wehrpflichtigen Alter, der seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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