Bundesverwaltungsgericht G314 2275618-1

G314 2275618-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2023

Regest

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Interessenabwägung Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2275618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2275618.1.00

Spruch

G314 2275618-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:

„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Übergabehaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2023 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und in Rumänien, dem Umstand, dass er sich dem Strafvollzug in Rumänien entzogen habe, und dem Fehlen privater und familiärer Bindungen im Inland begründet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, beantragt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er im Inland keine strafbaren Handlungen gesetzt habe. Seine Verurteilungen in Rumänien würden in erster Linie eine in Österreich nicht gerichtlich strafbare Handlung, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung, betreffen. Da er bereits nach Rumänien ausgeliefert worden sei und sich dort in Haft befinde, verzichte er auf eine Beschwerdeverhandlung.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. In der Gegenäußerung wird darauf hingewiesen, dass der BF sowohl in Österreich als auch in Rumänien gerichtlich strafbare Handlungen begangen habe.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX , wo er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet auch wohnte, zur Welt und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die rumänische Sprache.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF in seinem Herkunftsstaat zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass er am XXXX , am XXXX und am XXXX jeweils einen PKW gelenkt hatte, ohne eine Lenkberechtigung zu besitzen, und am XXXX einen gefährlichen Gegenstand (Messer) ohne Berechtigung getragen hatte. Andererseits hatte er am XXXX einem Opfer mit einem Messer und mit einem stumpfen Gegenstand Verletzungen zugefügt und ein anderes mit dem Umbringen bedroht und sich am XXXX bei einer Polizeikontrolle mit einem gefälschten Führerschein ausgewiesen. Am XXXX erließ das Amtsgericht XXXX einen Europäischen Haftbefehl, weil der BF die Haftstrafe nicht angetreten hatte.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF in seinem Herkunftsstaat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, weil er am XXXX und am XXXX jeweils einen PKW gelenkt hatte, ohne eine Lenkberechtigung zu besitzen. Am XXXX erließ das Amtsgericht XXXX ebenfalls einen Europäischen Haftbefehl gegen den BF.

Um sich dem Strafvollzug in Rumänien zu entziehen, begab sich der BF nach den erstinstanzlichen Verurteilungen nach Österreich, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging. Unmittelbar vor seiner Festnahme am XXXX versteckte er sich in XXXX in einem Schacht einer Wohnung vor der Polizei. Da er sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten mit einem totalgefälschten rumänischen Personalausweis (einer ausländischen öffentlichen Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist) auswies, wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das teilweise reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt, eine einschlägige Vorstrafe dagegen als erschwerend.

Der BF wurde ab XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Übergabehaft angeordnet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Übergabe des BF an die rumänischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls vom XXXX betreffend die Fakten Verwendung eines gefälschten Führerscheins vom XXXX sowie Körperverletzung und gefährliche Drohung vom XXXX bewilligt, nicht jedoch hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls XXXX betreffend die Fakten des Fahrens ohne Lenkberechtigung sowie hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls vom XXXX , weil es sich um in Österreich nicht gerichtlich strafbare Handlungen handle. Daher sei das Strafmaß der Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX neu zu bemessen.

Am XXXX wurde der BF nach Rumänien ausgeliefert, wo er nunmehr in Haft angehalten wird. Er hat keine wesentlichen privaten oder familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) rumänischen Personalausweis hervor. Rumänischkenntnisse und sein letzter Wohnort in Rumänien gehen aus der Übersetzung des Europäischen Haftbefehls vom XXXX hervor.

Die Verurteilungen in Rumänien werden anhand dieses Haftbefehls sowie des Beschlusses vom XXXX festgestellt.

Der BF gab – wie aus dem Beschluss vom XXXX hervorgeht – im gerichtlichen Übergabeverfahren an, sich seit XXXX in Österreich aufzuhalten. Objektive Beweisergebnisse dafür fehlen, zumal weder eine Wohnsitzmeldung für die Zeit vor dem XXXX noch Versicherungszeiten in Österreich vorliegen. Da der BF laut dem Europäischen Haftbefehl vom XXXX bei der Verhandlung am XXXX vor dem Amtsgericht XXXX persönlich anwesend war, ist davon auszugehen, dass er Rumänien erst nach den erstinstanzlichen Verurteilungen verließ und in das Bundesgebiet einreiste. Aus diesem äußeren Geschehensablauf und dem Umstand, dass er einen gefälschten Personalausweis verwendete, um seine Identität zu verschleiern, ergibt sich zwanglos, dass er sich so dem Strafvollzug in Rumänien entziehen wollte. Der Umstand, dass er versuchte, sich vor seiner Festnahme zu verstecken, geht aus dem Beschluss vom XXXX hervor.

Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Für den BF sind weder unter seinem Namen noch unter seiner Aliasidentität laut dem gefälschten Personalausweis Versicherungsdaten in Österreich gespeichert, sodass davon auszugehen ist, dass er hier nie legal erwerbstätig war.

Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Ihre Festnahme und die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Auslieferung nach Rumänien ergibt sich aus der Entlassungsbestätigung; sie ist auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert.

Es liegen keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich vor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Der BF hielt sich nur kurz im Bundesgebiet auf und erwarb mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (insbesondere an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen) berührt. Er reiste in das Bundesgebiet ein, um sich der Vollstreckung einer empfindlichen Freiheitsstrafe in Rumänien zu entziehen, und versuchte hier, seine Identität – unter anderem durch Verwendung eines gefälschten Personalausweises – zu verschleiern.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum ihres Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch ihre Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Neben strafbaren Handlungen in Rumänien, die auch in Österreich gerichtlich strafbar sind (Verwendung eines gefälschten Führerscheins, Körperverletzung mit einem Messer, gefährliche Drohung) und einer gerichtlich strafbaren Handlung in Österreich (Fälschung besonders geschützter Urkunden) liegen ihm auch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung in Rumänien (wiederholtes Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Lenkberechtigung, was in Österreich zwar nicht gerichtlich strafbar ist, aber mit Verwaltungsstrafen geahndet wird) zur Last, sodass eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots ist kein Eingriff in das Familienleben des BF und nur ein mit der Unmöglichkeit eines Inlandsaufenthalts allgemein einhergehender, geringer Eingriff in sein Privatleben verbunden, zumal er keine wesentlichen Bindungen an das Bundesgebiet hat, sodass die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu seinen Lasten ausgeht.

Der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ist daher nicht zu beanstanden. Die in § 67 Abs 2 FPG vorgesehene zehnjährige Maximaldauer muss jedoch nicht ausgeschöpft werden, zumal er in Österreich zu einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilungen in Rumänien zum Teil in Österreich nur verwaltungsstrafrechtlich geahndete Taten betrafen. Da er allerdings in Rumänien – auch bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Neubemessung des Strafmaßes – jedenfalls eine längere Haftstrafe zu verbüßen hat und für seinen Gesinnungswandel das Verhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug maßgeblich ist, kann das Aufenthaltsverbot nur auf acht Jahre reduziert werden. Ein derart befristetes Aufenthaltsverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots bewirkt werden muss (siehe zur insoweit vergleichbaren Situation bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Da der BF seien Aufenthalt in Österreich verschleierte, um sich dem bevorstehenden Strafvollzug in Rumänien zu entziehen, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, zumal er sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch im Inland aufhielt. Daher ist weder die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, die in der Beschwerde nicht konkret bekämpft werden, als unbegründet abzuweisen.

Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und der Beschwerde geklärt werden konnte.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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