Bundesverwaltungsgericht I417 2195020-2

I417 2195020-2Tribunal administratif fédéral29 juil. 2023

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Kassation Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I417 2195020-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I417.2195020.2.00

Spruch

I417 2195020-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, GZ XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. XXXX , wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2017 nach illegaler Einreise in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er persönlich durch die Gruppierung „Axemen“ bedroht und auch verletzt worden sei und er zudem eine Bedrohung durch die „Fulani-Herdsmen“ befürchte.

Mit Bescheid vom 29.03.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Zugleich räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2021 zu XXXX wurde die gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 14.06.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner „Erstbefragung nach AsylG“ am 06.07.2023 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationales Schutz damit, dass er befürchte, von den „Axemen“ getötet zu werden. Ebenso gab er an, dass er eine Lebensgefährtin habe, welche schwanger sei.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2023 wiederholte er seine bereits angegebenen Fluchtgründe und präzisierte, dass er nunmehr seit zwei Jahren in Beziehung mit einer kenianischen Staatsbürgerin sei, bei ihr noch nicht gemeldet sei, aber den Großteil der Zeit bei ihr verbringe. Auch würden sie demnächst ihr gemeinsames Kind erwarten.

Im Verlauf dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seitens der Behörde beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren zu erlassen.

Mit E-Mail vom 18.07.2023 (Eingangsstempel: 19.07.2023) erreichte die belangte Behörde eine schriftliche Fassung des „Folgeantrages auf internationalen Schutz“ von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich führe und darüber hinaus die Integration des Beschwerdeführers weiter fortgeschritten sei. Zum Beweis dafür wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer in zwei Fußballclubs aktiv gewesen sei und er sich in der Musikszene als DJ einen Namen gemacht habe, angeführt. Zudem wurde ein Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. In Einem wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria seit Juni 2021 entscheidend geändert habe.

Am 24.07.2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom 24.07.2023 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG“ auf.

Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 27.07.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und Staatsbürger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Edo State, Nigeria geboren, wuchs dort auf und lebte bis zur seiner Ausreise in der Stadt. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule und danach drei Jahre lang die Mittelschule. Nachdem der Beschwerdeführer die Mittelschule im Alter von rund 13 bzw. 14 Jahren beendet hat, arbeitete er zunächst mit seiner Mutter zusammen und verkaufte mit ihr Lebensmittel, ehe er in weiterer Folge eine Beschäftigung in einem Aluminiumunternehmen aufnahm. In seinem Herkunftsstaat verdiente sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre hinweg durch den Verkauf von Lebensmittel und als Mitarbeiter eines Aluminiumunternehmens. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In seinem Herkunftsstaat weist der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen in Form seiner Schwester auf und steht er zu dieser nach wie vor in aufrechtem, regelmäßigen Kontakt.

Er hält sich seit (mindestens) 23.08.2017 in Österreich auf. Seit nunmehr zwei Jahren lebt der Beschwerdeführer in einer Art Lebensgemeinschaft mit einer kenianischen Staatsbürgerin, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt. Das Paar erwartet in naher Zukunft ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Privat- und Familienleben.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er gehört keiner Risikogruppe im Sinne der Covid-19 Risikogruppen-VO an. Er ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich in Hinblick auf internationalen und subsidiären Schutz zurückzuweisen sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.07.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 05.07.2023) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX und XXXX ),

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, den Familienverhältnissen, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seit seinem Erstverfahren unverändert geblieben und sich als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich insoweit den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen.

Bereits im Erstverfahren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer unmittelbaren Bedrohung durch eine kriminelle Gruppierung, der „Axemen“, und seiner Ausreise aus Nigeria glaubhaft zu machen. Eine entspreche Präzisierung bzw. geänderte Umstände seiner Fluchtgründe vermochte der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren nicht vorzubringen.

Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 17.07.2023 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.06.2021 zu XXXX , rechtskräftig abgeschlossen.

Bei dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die jedenfalls weniger als 18 Monaten nach einer Ausreise des Fremden erlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde im Rahmen einer Grobprüfung somit eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) bringt der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte vor, die geeignet sind, Asylrelevanz zu begründen, sondern wiederholt seine, bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im Bescheid vom 24.07.2023 allerdings in rechtsirriger Weise davon aus, dass auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich keine maßgeblichen Veränderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens eingetreten wären.

Zwar räumt die belangte Behörde ein, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in einer Beziehung mit einer kenianischen Staatsangehörigen steht, die mittlerweile auch schwanger ist, übersieht aber dabei, dass das Vorliegen einer Schwangerschaft bereits bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des Art. 8 EMRK wesentlich zu berücksichtigen ist (VfGH 26.02.2019, E3079/2018).

Gänzlich unbeachtet ließ die belangte Behörde die privaten Kontakte des Beschwerdeführers (Engagement in zwei Fußballclubs) und das tatsächliche Vorliegen eines Vorvertrages für eine Anstellung gemäß Kollektivvertrag.

Auch davon ausgehend, dass der Antragsteller kein hinreichendes Vorbringen zu einer Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten erstattet hat, ist anhand des vorliegenden Ermittlungsergebnisses eine relevante Änderung betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht von vornherein auszuschließen.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat zu Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018 festgehalten, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, „dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen." Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG ist dem Gesetz nach in diesem Fall nicht möglich.

Der (fingierten) Beschwerde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war somit stattzugeben und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 aufzuheben (zur Formulierung des Spruches vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rz 31).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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