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W260 2262539-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2262539-1
W260 2262539-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2023
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin rechtswirksame Zustellung Säumnis Zustellung durch Hinterlegung
W260 2262539-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 23.08.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2022, GZ: 2022-0566-9-022408, betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand seit 23.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld.
2. Mit RSb-Brief des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 06.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 20.07.2022 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin nicht wahr.
3. Am 25.07.2022 sprach er persönlich in der Infozone der belangten Behörde vor.
4. Am 01.08.2022 gab er im Rahmen eines Parteiengehörs niederschriftlich an, den Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 nicht eingehalten zu haben, da er keinen eingeschriebenen Brief und keine sonstige Information bezüglich des Termins erhalten hätte.
5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 23.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG das Arbeitslosengeld für die Zeit von 20.07.2022 bis 24.07.2022 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte den Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 nicht wahrgenommen und hätte erst wieder am 25.07.2022 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, die Vorladung zu einem Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 wäre ihm leider nicht zugestellt worden. Er hätte weder eine Information darüber erhalten, noch hätte er einen gelben Abholschein der Post über den Einschreibebrief bekommen. Nur aus diesem Grund hätte er keine Kenntnis von diesem Termin gehabt.
7. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Post AG kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob das oben angeführte Schreiben vom 06.07.2022 ordnungsgemäß hinterlegt worden sei und ob eine Problematik hinsichtlich der Zustellung bzw. Hinterlegung von Poststücken an der Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei.
Laut Auskunft der Post AG wurde die Briefsendung am 11.07.2022 ordnungsgemäß hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
8. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 01.09.2022 am 21.10.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
9. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 27.10.2022 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wonach von der Post keine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens in sein Postfach gelegt worden wäre. Sein Briefkasten liege inmitten von 22 anderen Briefkästen und würde der Beschwerdeführer laufend von der Post falsch zugeordnete Briefe in seinem Postfach finden. Eventuell wäre seine Benachrichtigung daher auch in ein falsches Brieffach eingeordnet worden wäre. Hätte er das Schreiben erhalten, hätte er den Termin natürlich wahrgenommen. Er verstehe zudem nicht, weshalb ihm das Schreiben nicht per eAMS übermittelt worden sei.
10. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 elektronisch übermittelt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 anberaumt und die Parteien des Verfahrens geladen.
12. Am 28.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand seit 23.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2022 einen Kontrollmeldetermin für den 20.07.2022 vorgeschrieben. Das Schreiben wurde mittels hybriden Rückscheinbrief (RSb) übermittelt.
Der persönliche Versuch der Zustellung erfolgte am 11.07.2022.
Der Beschwerdeführer konnte nicht persönlich angetroffen werden.
Der Briefträger hinterließ eine Benachrichtigung der Hinterlegung in der Abgabestelle des Beschwerdeführers.
Das Schriftstück lag ab dem 12.07.2022 zur Abholung bereit.
Der Beschwerdeführer hat das hinterlegte Schriftstück innerhalb der Hinterlegungsfrist bis 02.08.2022 nicht behoben.
Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 nicht wahr.
Er sprach erst am 25.07.2022 persönlich bei der belangten Behörde vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 23.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld stand, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug (vgl. OZ 8).
Verfahrensgegenstand bzw. strittig ist, ob der Beschwerdeführer betreffend das Schreiben vom 06.07.2022 eine Benachrichtigung der Hinterlegung in seiner Abgabestelle erhalten hat oder nicht und daher in weiterer Folge die belangte Behörde zu Recht gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.07.2022 bis 24.07.2022 gewährt hat oder nicht.
Der erkennende Senat erachtet das diesbezügliche Vorbringen – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – als nicht glaubhaft und sieht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser eine Verständigung über die Hinterlegung nicht in seinem Hausbrieffach vorgefunden habe, als unbeachtliche Schutzbehauptung an.
Im gegenständlichen Fall liegt festgestelltermaßen ein Zustellnachweis bzw. eine Hinterlegungsanzeige vor.
Konkret hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 06.07.2022, mit dem ein Kontrollmeldetermin für den 20.07.2022 vorgeschrieben wurde, an die Wohnadresse des Beschwerdeführers mittels hybridem RSb-Brief geschickt.
Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11.07.2022 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 12.07.2022 vermerkt. Die Hinterlegungsfrist endete am 02.08.2022 und erging an diesem Tag die Meldung der Post AG an die belangte Behörde, dass die Sendung innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben wurde. Dies ergibt sich aus dem im Akt inliegenden hybriden Rückscheinbrief (vgl. OZ 15). Die belangte Behörde erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar auf den Vorhalt des erkennenden Richters, dass kein Rückschein im Akt sei, es würde bei dieser Art des Versandes keinen „klassischen Rückschein“, sondern den hybriden Rückschein geben. Allgemein gelte, dass dieser hybride Rückschein nur dann Verwendung findet, wenn die Versendung direkt über die Applikation des AMS erfolgt, daher kein händisches Kuvert geschrieben werde (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2023).
Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde, die Vorladung zu einem Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 wäre ihm nicht zugestellt worden. Er hätte weder eine Information darüber erhalten, noch hätte er einen gelben Abholschein der Post über den Einschreibebrief bekommen. Nur aus diesem Grund hätte er keine Kenntnis von diesem Termin gehabt. Im Vorlageantrag wiederholte er dieses Vorbringen und behauptete, dass sein Briefkasten inmitten von 22 anderen Briefkästen liege und er würde laufend von der Post falsch zugeordnete Briefe in seinem Postfach finden. Eventuell wäre seine Benachrichtigung daher auch in ein falsches Brieffach eingeordnet worden. Hätte er das Schreiben erhalten, hätte er den Termin natürlich wahrgenommen. Er verstehe zudem nicht, weshalb ihm das Schreiben nicht per eAMS übermittelt worden sei.
In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zustellvorgang selbst nichts Neues vorlegen möchte (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2023).
In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, sein Briefkasten liege inmitten von verschiedenen anderen Briefkästen und er finde laufend falsch zugeordnete Briefe in seinem Briefkasten, vorgehalten. Daraufhin relativierte er sein Vorbringen. Die Formulierung „laufend“ sei nicht ganz korrekt. Er könne es dahingehend klarstellen, dass er vielleicht drei Mal im Jahr falsche Briefe erhalte. Er hätte aber eine gute Nachbarschaft zu den anderen Hausbewohnern. Hinterlegungsanzeigen hätte er noch keine von seinen Nachbarn bekommen, andere Briefe schon (vgl. S 4f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2023).
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht nachweisen, dass es berechtigte Befürchtungen gibt, seine Post würde regelmäßig verschwinden oder es würde regelmäßig Probleme bei der Zustellung geben.
Die belangte Behörde hat zudem im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens die Post AG kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob das Schreiben vom 06.07.2022 ordnungsgemäß hinterlegt worden sei und ob eine Problematik hinsichtlich der Zustellung bzw. Hinterlegung von Poststücken an der Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Laut Auskunft der Post AG wurde die Briefsendung am 11.07.2022 ordnungsgemäß hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. An der Adresse des Beschwerdeführers sei keine Problematik hinsichtlich der Zustellungen bzw. Hinterlegung von Poststücken bekannt (vgl. OZ 6).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er verstehe nicht, weshalb ihm das Schreiben per RSb-Brief und nicht per eAMS übermittelt worden sei, ist auszuführen, dass die belangte Behörde entscheiden kann, in welcher Form sie Ladungen zur Kontrollmeldeterminen zustellt. Die Information über Kontrollmeldetermine muss nur – wie § 47 Abs. 2 AlVG zu entnehmen ist – in geeigneter Weise erfolgen und jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekannt gegeben werden.
Der Vertreter der belangten Behörde gab dazu in der Beschwerdeverhandlung informativ bekannt, dass es vor der gegenständlichen Kontrollmeldung zwar keine Kontrollmeldetermine gegeben hätte, aber ein nicht als Kontrolltermin vorgeschriebener Beratungstermin, der am 06.07.2022 hätte stattfinden sollen. „Hätte“ deshalb, weil seiner Information nach der Beschwerdeführer den Termin zum Beratungstermin nicht wahrgenommen habe. Somit wäre folglich die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Kontrollmeldetermin ergangen. Zu diesem Beratungstermin am 06.07.2022 würde es ein Einladungsschreiben geben. Nachgefragt gab der Vertreter der belangten Behörde informativ an, dass dieses Schreiben offensichtlich mit nicht nachweisbarer Briefsendung an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei (vgl. S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2023). Auch wenn die belangte Behörde dieses Einladungsschreiben nicht vorlegen konnte, ist diese Erklärung, weshalb das verfahrensgegenständliche Schreiben per RSb-Brief übermittelt wurde, durchaus nachvollziehbar und spricht aus beweiswürdigender Sicht nichts dagegen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 nicht wahrgenommen hat und erst am 25.07.2022 persönlich in der Infozone der belangten Behörde vorgesprochen hat, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde und dem im Akt inliegenden Vermerk der belangten Behörde (vgl. OZ 2).
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
Hinterlegung
§ 17.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Zustellnachweis
§ 22.(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
§ 47.
(1) (…)
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
Kontrollmeldungen
§ 49.
(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
3.2. Die Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw. der Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und keine Sonderregelungen bestehen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 17 ZustG Rz 2).
Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Abs. 2 letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056; eine Heilung [§ 7] ist jedoch möglich).
Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der Zustellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vgl Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen (vgl VwGH 14.2.1973, 1587/72; 27.10.1976, 1242/76; MietSlg 29.602; vgl auch EvBl 1980/1249), (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 17 ZustG Rz 6).
Das Risiko der Beschädigung bzw. Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen bzw. angebrachten Verständigung trägt der Empfänger (OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93; VwSlg 12.240 A/1986; VwGH 13.12.1990,90/09/0126, 0127) - die Zustellung bleibt gleichwohl wirksam (Abs. 4). Demnach vermag auch alleine die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob (wie auf dem Rückschein vermerkt) eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056 - Hinweis, dass es im gesamten Gebiet nachweislich zu Zustellproblemen gekommen sei; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 17 ZustG Rz 6).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig.
Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).
Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient (die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art zu führen, bleibt unberührt - VwGH 25.4.2002, 2002/07/0009; 17.11.2004, 2000/14/0142). Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde für die - Unbedenklichkeit vorausgesetzt - die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit streitet, sodass die Behörde zunächst von einer vorschriftsmäßigen Zustellung ausgehen darf. Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt zulässig (VwSlg 8858 A/1975; SZ 66/68), doch sind entsprechende Behauptungen zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen (vgl zB VwGH 17.9.1986, 86/03/0100; 13.3.1991, 87/13/0196; 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209; 11.7.1996, 96/18/0035; 1.11.2004, 2002/08/0282; 27.1.2005, 2004/16/0197; 27.7.2007, 2006/10/0040; 23.10.2008, 2006/16/0068; 28.10.2008, 2007/05/0205; OGH RZ1970, 221; OGH RZ 1977, 57; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 22 ZustG Rz 3).
§ 22 Abs. 4 ZustG betrifft die elektronische Erfassung des Zustellvorgangs und die Generierung einer elektronischen Zustellkarte.
Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in § 22 Abs. 4 ZustG gilt die Einhaltung der darin beschriebenen Vorgangsweise als "elektronische Beurkundung" der Zustellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen Zustellnachweis) der Beurkundung der Zustellung auf dem herkömmlichen Papier-Zustellnachweis iSd § 22 Abs. 1 leg cit gleichgestellt. Dementsprechend ist der hybride Rückschein iSd § 22 Abs. (3 und) 4 ZustG eine öffentliche Urkunde, auf die § 292 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. EvBL-LS 2022/94: OGH 24.3.2022, 3Ob 225/21s, Hybrider Rückschein: Eingescannter oder elektronischer Zustellnachweis ist öffentliche Urkunde (Christoph Brenn))
3.3. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer einen Zustellmangel insofern, als er angibt, die Hinterlegungsanzeige in seinem Hausbrieffach nicht erhalten zu haben.
Da der im Akt befindliche Zustellnachweis (hybrider Rückschein) einen Zustellversuch am 11.07.2022 und das Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dokumentiert, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dennoch ist der Gegenbeweis zulässig.
Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer den Gegenbeweis aber nicht erbringen.
Durch die bloße Behauptung, es bestehe die „Möglichkeit“, dass der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt, wird keine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst; für eine solche kommt es darauf an, ob ein konkreter Anhaltspunkt gegeben ist. (VwGH 27.9.1989, 89/02/0112; vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, Rz E169; Stand 1.1.2018, rdb.at).
Mit dem Vorbringen, dass der Briefträger „öfters einige Briefe oder Post“ in falsche Hausbrieffächer verteilt habe, zeigt der Adressat konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen. Diesfalls wird eine Ermittlungspflicht der Behörde dahingehend ausgelöst, in einem Beweisverfahren unter Beiziehung des Briefträgers zu prüfen, ob der Adressat von der Hinterlegungsanzeige verständigt worden war oder nicht (VwGH 26.5.1997, 96/17/0063; vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, Rz E168; Stand 1.1.2018, rdb.at).
Dieser Ermittlungspflicht kam die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren insofern nach, als dass sie sich per E-Mail vom 11.10.2022 beim „Team Behördenanfragen – Hybrid“ der Post AG über etwaige, der Post im gegenständlichen Fall bekannte, Zustellprobleme erkundigt hat. Der Kundenservice der Österreichischen Post AG hat mit E-Mail vom 14.10.2022 geantwortet und bekannt gegeben, dass im gegenständlichen Fall keine Probleme hinsichtlich der Zustellung bzw. Hinterlegung von Poststücken bekannt seien (vgl. nochmals OZ 6).
Das Schreiben vom 06.07.2022 betreffend den Kontrollmeldetermin vom 20.07.2022 wurde daher rechtswirksam zugestellt und lag ab dem 12.07.2022 zur Abholung bereit.
Der Beschwerdeführer hat den Brief aber nicht behoben und den Kontrollmeldetermin am 20.07.2022 nicht eingehalten. Er sprach erst am 25.07.2022 bei der belangten Behörde vor.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 20.07.2022 bis 24.07.2022 kein Arbeitslosengeld zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 ZustellG.
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