Bundesverwaltungsgericht W245 2245697-1

W245 2245697-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2023

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W245 2245697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2245697.1.00

Spruch

W245 2245697-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.07.2021, Zl. 2021-0.297.343 (DSB-D124.3687), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Im gegenständlichen Verfahren hatte ein Polizeibeamter den Verdacht, dass der Beschwerdeführer über ein ärztliches „Gefälligkeitsattest“ hinsichtlich einer Maskenbefreiung verfügt, weshalb der Beamte dieses Attest fotografierte und einerseits an die Verwaltungsstrafbehörde und andererseits an die Österreichische Ärztekammer übermittelte. Durch diese Ablichtung und Weiterleitung seines medizinischen Attestes sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

I.Verfahrensgang:

I.1.Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) brachte in seiner Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 21.02.2021 zusammengefasst vor, ein Polizeibeamter habe am 01.02.2021 in XXXX sein medizinisches Attest, das ihm bescheinige, einen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen zu müssen, fotografiert und ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt (VWA ./1, siehe Punkt II.2).

I.2.In einem Aktenvermerk der bB vom 23.02.2021 wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen der Manuduktion (Telefonat) angegeben habe, dass er den Beschwerdegegner auf die Landespolizeidirektion XXXX ändern wolle (VWA ./2, siehe Punkt II.2).

I.3.Mit Mitteilung der bB vom 23.02.2021 wurde der Mitbeteiligten, der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge auch „MB“), die Datenschutzbeschwerde des BF vom 21.02.2021 übermittelt. Zudem wurde die MB aufgefordert, zur Beschwerde des BF Stellung zu nehmen (VWA ./3, siehe Punkt II.2).

I.4.In ihrer am 15.03.2021 bei der bB eingelangten Stellungnahme brachte die MB zusammengefasst vor, dass im Verdachtsfall laut Mitteilung des Bundesministeriums für XXXX eine Dokumentation und Berichterstattung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zulässig sei, wenn ein begründeter Verdachtsfall einer unrechtmäßigen Ausstellung vorliege. Da der BF in XXXX (Kärnten) wohne, das Zertifikat jedoch in XXXX ausgestellt worden sei, habe ein begründeter Verdachtsfall vorgelegen. Der Beamte habe daraufhin Anzeige an den Magistrat der XXXX erstattet, sodass die Behörde die Rechtmäßigkeit des Zertifikates im Verwaltungsverfahren überprüfen könne (VWA ./4, siehe Punkt II.2). Der Stellungnahme wurde eine Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.03.2021 (VWA ./5, siehe Punkt II.2), ein Erhebungsersuchen des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Österreichische Ärztekammer vom 10.02.2021 (VWA ./6, siehe Punkt II.2) sowie das Antwortschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 17.02.2021 (VWA ./7, siehe Punkt II.2) beigefügt.

I.5.Mit Mitteilung der bB vom 18.03.2021 wurde die Stellungnahme der MB vom 15.03.2021 dem BF übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./8, siehe Punkt II.2).

I.6.Mit E-Mail vom 28.03.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass die Mitteilung des Bundesministeriums für XXXX (siehe oben Punkt I.4) erst neun Tage später herausgegeben worden sei und die MB sich daher nicht darauf berufen könne. Es sei keine Einwilligung zur Übermittlung an den Magistrat und die Österreichische Ärztekammer eingeholt worden (VWA ./9, siehe Punkt II.2).

I.7.Mit Schreiben der bB vom 29.03.2021 wurde die MB zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (VWA ./10, siehe Punkt II.2). Mit Eingabe vom 13.04.2021 (VWA ./11, siehe Punkt II.2) brachte die MB zusammengefasst vor, dass die Mitteilung des Bundesministeriums für XXXX lediglich eine Klarstellung der Rechtslage sei, nämlich ob das Fotografieren eines Attests im Verdachtsfall zulässig sei. Wie in der Anzeige vermerkt, seien die Betroffenen durch den einschreitenden Beamten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Zertifikat aus Beweisgründen fotografiert und der Anzeige beigelegt werde. Die Weiterleitung der Anzeige samt Beilagen an den Magistrat der Stadt XXXX ergebe sich aus der förmlichen Zuständigkeit. Als Beilagen wurden die Anzeige der MB an den Bürgermeister der Stadt XXXX vom 07.02.2021 samt Lichtbild des ärztlichen Attests vom 21.01.2021 (VWA ./12, siehe Punkt II.2), das Erhebungsersuchen des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Österreichische Ärztekammer vom 10.02.2021 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), das Antwortschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 17.02.2021 (VWA ./7, siehe Punkt II.2) sowie die Mitteilung des Bundesministeriums für XXXX vom 10.02.2021 (VWA ./13, siehe Punkt II.2) vorgelegt.

I.8.Die ergänzende Stellungnahme der MB vom 29.03.2021 wurde dem BF mit Schreiben der bB vom 16.04.2021 übermittelt (VWA ./14, siehe Punkt II.2). Mit Eingabe vom 22.04.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, es handle sich um Willkür und unverhältnismäßiges Vorgehen. Dazu führte er aus, dass er den Eindruck habe, dass die Polizei auch ohne Verdachtsfall auf eine unrechtmäßige Ausstellung der Atteste diese abgelichtet habe, was selbst laut Information des Bundesministeriums für XXXX unzulässig sei. Auch die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens könne er nicht nachvollziehen, da er nach einer durchgemachten Corona-Erkrankung zu Weihnachten 2020 nachweislich über Antikörper verfüge. Er sei entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der MB nicht darauf hingewiesen worden, dass das Attest an andere Personen weitergeleitet werde. Das Attest sei bei der Amtshandlung eingerissen worden. Dokumente würden aber normalerweise nicht zerrissen werden, wenn eine Handlung freiwillig durchgeführt werde. Auf jeden Fall hätten sie, der BF und seine Frau, der Ablichtung vehement und lautstark widersprochen. Auch seien sie niemals darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein Diensthandy handle und dass die Fotos nicht am Diensthandy gespeichert werden würden. Neben den Tatsachen, dass sie über engste Familienangehörige im Großraum von XXXX verfügen würden und ihr Sohn sogar eine feste Beziehung zu einer XXXX unterhalte, wurde auf die in Österreich geltende freie Arztwahl hingewiesen (VWA ./15, siehe Punkt II.2).

I.9.Mit Bescheid der bB vom 06.07.2021, zugestellt am 14.07.2021, wurde die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die MB vom 21.02.2021 als unbegründet abgewiesen (VWA ./16, siehe Punkt II.2).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass es sich bei den auf dem Attest des BF angeführten Informationen jedenfalls um personenbezogene Daten, die einem Geheimhaltungsanspruch nach § 1 Abs. 1 DSG zugänglich seien, handle. Weiters handle es sich bei den von der MB weitergeleiteten Dokumenten insofern um personenbezogene Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen nach § 4 Abs. 3 DSG, als aus dem Kontext erkennbar sei, dass gegen den BF ein derartiges Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Gemäß § 12 der 3. COVID-19-NotMV sei am 01.02.2021 bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen gewesen. Die Demonstration, an der der BF am 01.02.2021 teilgenommen habe, sei zweifellos eine solche Veranstaltung gewesen. Der BF sei daher zum Zeitpunkt der Amtshandlung grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, eine derartige Maske zu tragen. Er habe keine derartige Maske getragen, der Polizeibeamte habe ihn in weiterer Folge angehalten und zur Rede gestellt. Dabei habe der BF sein medizinisches Attest vorgezeigt und der Polizeibeamte nach kurzer Überprüfung entschieden, dass ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-MG vorgelegen sei. Dieser habe das Attest einem zweiten Polizeibeamten weitergegeben habe, damit dieser das Attest mittels seines Diensthandys fotografiere und an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Ärztekammer weiterleiten könne. Es liege eine Datenverarbeitung im Sinne der §§ 1, 4, 7 und 9 des COVID-19-MG, und somit auf Basis einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von § 4 Abs. 3 Z 2 DSG iVm Art. 10 DSGVO, vor. Nach diesen Bestimmungen könnten die Bezirksverwaltungsbehörden und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 COVID-19-MG die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen (wie auch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes) sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-MG – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren und seien weiters die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu verpflichtet, an Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken. Dies sei im vorliegenden Fall rechtmäßig erfolgt. Es könne nicht gesagt werden, dass die Übermittlung an die Österreichische Ärztekammer von vornherein unzulässig gewesen wäre, habe die Übermittlung doch im Ergebnis dazu gedient, die Echtheit des medizinischen Zertifikats zu überprüfen, was wiederum für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe eine unabdingbare Voraussetzung gebildet habe.

I.10.Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 10.08.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./17, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass er die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung durch ein Attest einer in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin nachweisen habe können. Ein Verdacht, das vom BF vorgelegte Attest könnte gefälscht sein, sei weder zu irgendeinem Zeitpunkt erhoben worden noch hätten sich jemals auch nur im entferntesten Anhaltspunkte hierfür ergeben. Eine Strafbarkeit wegen Nichttragens einer Maske zum fraglichen Zeitpunkt wäre aber nur unter der Voraussetzung in Frage gekommen, dass der BF kein Attest von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt hätte vorweisen können. Die geographische Distanz zwischen dem BF und der Praxisadresse der das Attest ausstellenden Ärztin sei keineswegs eine sachlich gerechtfertigte Grundlage für einen begründeten Verdacht nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz. Außerdem sei entsprechend der Information des Bundesministeriums für XXXX das Fotografieren eines Attestes nur im „Verdachtsfall auf eine unrechtmäßige Ausstellung“ zulässig und nur dann sei eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung samt beiliegender Fotografie des betreffenden Attests an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde könnte sich lediglich aus einer allfälligen Strafbarkeit der ausstellenden Ärztin, welche in XXXX niedergelassen sei, ergeben. Vor diesem Hintergrund sei die Übermittlung der Fotografie des Maskenattests an den Bürgermeister der Stadt XXXX jedenfalls datenschutzwidrig gewesen. Was die Übermittlung der Fotografie des Attestes an die Österreichische Ärztekammer betreffe, so sei festzuhalten, dass die Ermittlung, ob es sich bei der das Attest ausstellenden Ärztin um eine in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin gehandelt habe, durch ein gelinderes Mittel als die Übermittlung der Fotografie stattfinden hätte können, nämlich durch eine schlichte Nachfrage zu den Daten der Ärztin, welche auf dem Attest erkennbar seien. Hinzuweisen sei hier auf das in § 1 Abs. 2 DSG normierte Gebot, selbst im Falle zulässiger Beschränkungen einen Eingriff in ein Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen. Die Entscheidung, das Attest zur Überprüfung an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln, sei entsprechend der Aktenlage eben nicht auf der Grundlage des (begründeten) Verdachtes einer allenfalls durch den BF begangenen strafbaren Handlung, sondern offenbar - und nicht legitimerweise - auf der Grundlage des Verdachtes eines Gefälligkeitsgutachtens durch die ausstellende Ärztin getroffen worden. Sie sei somit in Bezug auf die Datenschutzbestimmungen nicht rechtmäßig gewesen.

I.11.Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis /.17) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 12.08.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des BF hielt die bB fest, dass sie das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestreite und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verweise (VWA ./18, siehe Punkt II.2). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 12.08.2021 mitgeteilt, dass die Bescheidbeschwerde des BF unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./19, siehe Punkt II.2).

I.12.Am 02.03.2023 wurde die bB aufgefordert, die vom BF übermittelten Videos dem BVwG vorzulegen (OZ 2). Am 21.03.2023 übermittelte die Datenschutzbehörde die angeforderten Videos (OZ 4).

I.13.Mit Schreiben des BVwG vom 03.03.2023 wurde die Österreichische Ärztekammer zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 3). Mit Schreiben vom 10.03.2023, eingelangt am 22.03.2023, übermittelte die Österreichische Ärztekammer eine Stellungnahme (OZ 5).

I.14.Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2023 wurde die Österreichische Ärztekammer – Disziplinarkommission für XXXX zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 6). Dieses wurde mit Schreiben vom 30.03.2023, eingelangt am 03.04.2023, beantwortet (OZ 8).

I.15.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertreter sowie Vertreter der bB und der MB teilnahmen (siehe OZ 11). Der BF legte am 28.04.2023 weitere Unterlagen vor (OZ 12). Am 14.06.2023 führte das BVwG eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 14). Im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung legte die MB weitere Unterlagen vor.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1.Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2.Zum Fotografieren des ärztlichen Attestes des BF durch die MB:

Der BF wurde am 01.02.2021 von Polizeibeamten der MB im Zuge einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen in XXXX , an der dieser teilnahm, angehalten, da er keinen Mund-Nasen-Schutz trug.

Der BF verwies daraufhin auf ein medizinisches Attest, das ihm bescheinigte, einen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen zu müssen. Er händigte den Beamten das Attest mit dem Hinweis aus, dass er mit dem Anfertigen einer Fotografie und Speicherung des Fotos aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einverstanden ist. Ein Beamter sah sich das Attest an, las es durch und gab es daraufhin einer anderen Polizeibeamtin weiter, die es mit ihrem Diensthandy fotografierte.

Der BF wurde von den Polizeibeamten der MB nicht mit Zwang oder Drohung aufgefordert, das ärztliche Attest vorzulegen.

Das ärztliche Attest wurde eingerissen, als die Polizistin beabsichtigte, dieses zu fotografieren und der BF versuchte, nach dem ärztlichen Attest zu greifen. Beim Versuch des BF, die Beweismittelsicherung durch die Polizistin zu verhindern, riss diese unabsichtlich das ärztliche Attest ein. Ohne den Versuch des BF, die Beweismittelsicherung durch die Polizistin zu verhindern, wäre das ärztliche Attest nicht eingerissen worden.

Der BF wurde von den Polizeibeamten nicht eingeschüchtert.

Die Polizeibeamten der MB haben die ärztlichen Atteste des BF und seiner Ehefrau weder willkürlich noch systematisch fotografiert.

Der Polizeibeamte der MB begründete die Notwendigkeit des Fotografierens des Attests damit, dass aufgrund der geographischen Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Praxis der ausstellenden Ärztin ein Gefälligkeitsgutachten nicht ausgeschlossen werden konnte. Selbst der Präsident der Ärztekammer erkennt darin begründete Zweifel an der gemäß Ärztegesetz 1998 rechtmäßigen Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Attests.

II.1.3.Zum Inhalt des ärztlichen Attests:

„Dr. med.univ. C XXXX

XXXX

Ärztliches Attest

(Lt. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, § 15 (3)-2 vom 11.01.2021)

Dieses Attest gilt für XXXX , geb. XXXX

XXXX

Ich bestätige, dass das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert und vom medizinischen und psychologischen Standpunkt aus nicht zumutbar ist.

„Stempel (Dr. C XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Psychotherapie, XXXX , Tel. +43 XXXX www. XXXX .at, XXXX @ XXXX .at) und Unterschrift“

XXXX , 21.01.2021

Dr. C XXXX “

II.1.4.Zur Diagnose von Dr. C XXXX :

Für das verfahrensgegenständliche Attest hat der BF am 21.01.2021 persönlich mit Dr. C XXXX via Skype gesprochen. Dies war der erste persönliche Kontakt des BF mit Dr. C XXXX . Der BF war am 21.01.2021 nicht persönlich in der Ordination von Dr. C XXXX .

Die Dauer des Gesprächs kann nicht festgestellt werden.

Aufgrund des Gesprächs mit dem BF via Skype diagnostizierte Dr. C XXXX beim BF eine orthostatische Dysregulation.

Dr. C XXXX führte am 21.01.2021 keine Blutdruckmessung durch und hörte die Lunge des BF nicht ab.

Für die Diagnose orthostatische Dysregulation sollte der Blutdruck festgestellt werden.

Am 14.05.2021 war der BF persönlich in der Ordination von Dr. C XXXX . Am 14.05.2021 hat Dr. C XXXX den Blutdruck des BF gemessen und seine Lunge abgehört. Aus Sicht der Ärztin Dr. C XXXX hat sich ihre Diagnose vom 21.01.2021 durch die Untersuchung am 14.05.2021 bestätigt.

II.1.5.Zur Maskenbefreiung für den BF:

Dr. C XXXX hat das Attest (gemeint Punkt II.1.3) nur aufgrund subjektiver Angaben des BF ausgestellt. Dr. C XXXX hat den BF vor Ausstellung des Attests nicht klinisch untersucht.

Die von XXXX (BF) genannten Zustände – Schwindel, „schummrig“, starke orthostatische Symptomatik – reichen in keinem Fall aus, um solcherart von einer Unzumutbarkeit des Maskentragens ausgehen zu können.

Dr. C XXXX hat ein Maskenbefreiungsattest für den BF ausgestellt, ohne eine gebotene persönliche medizinische Untersuchung durchzuführen und ohne eine ausreichende medizinische Diagnose zu erstellen, welche die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske rechtfertigen würde.

Der BF stellte seine Symptome in der Beschwerdeverhandlung und gegenüber Dr. C XXXX unterschiedlich dar.

Der BF kollabierte weder bei einem Arzt noch bei einem Bäcker.

Der BF konnte von keinem gültigen Attest von Dr. C XXXX ausgehen.

Der BF hat deshalb Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen, um ein Maskenbefreiungsattest zu bekommen.

II.1.6.Zur Behandlung von weiteren Familienangehörigen des BF durch Dr. C XXXX :

Aus dem familiären Umfeld des BF behandelte Dr. C XXXX die Ehefrau des BF.

II.1.7.Zur Übermittlung des ärztlichen Attestes des BF durch die MB an den Magistrat der Stadt XXXX :

Der Polizeibeamte leitete das Foto mit dem ärztlichen Attest an den Magistrat der Stadt XXXX zur Anzeige weiter.

Der BF wurde wegen §§ 40 Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 EpiG iVm § 12 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-NotMV bzw. wegen des Verdachts, eine Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung begangen zu haben, angezeigt.

Mit Strafverfügung vom 28.04.2021 verhängte die Bezirkshauptmannschaft XXXX über den BF eine Geldstrafe von € 120,-. Dagegen erhob der BF einen Einspruch.

II.1.8.Zur Übermittlung des ärztlichen Attestes des BF durch die MB an die Österreichische Ärztekammer:

Die Polizei leitete das Foto mit dem ärztlichen Attest zusätzlich an die Österreichische Ärztekammer zur Überprüfung der Echtheit weiter. Dieses Erhebungsersuchen der MB an die Österreichische Ärztekammer vom 10.02.2021 wurde damit begründet, dass aufgrund der geographischen Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Praxis der ausstellenden Ärztin ein Gefälligkeitsgutachten nicht ausgeschlossen werden kann.

Das rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für XXXX , vom 27.09.2021 sprach Dr. C XXXX schuldig, dass sie in XXXX von November 2020 bis Februar 2021 sogenannte „Maskenbefreiungsatteste“ ohne ausreichend objektivierte medizinische Begründung ausgestellt hat, insbesondere ohne die betreffenden Patienten ausreichend zu untersuchen. Dadurch hat sie gegen ihre Berufspflicht nach § 55 ÄrzteG verstoßen und damit die Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen.

II.2.Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 21.02.2021 (siehe Punkt I.1), ./2 – Aktenvermerk der bB vom 23.02.2021 (siehe Punkt I.2), ./3 – Mitteilung der bB an die MB vom 23.02.2021 (siehe Punkt I.3), ./4 – Stellungnahme der MB vom 15.03.2021 (siehe Punkt I.4), ./5 – Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.03.2021 (siehe Punkt I.4), ./6 – Erhebungsersuchen des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Österreichische Ärztekammer vom 10.02.2021 (siehe Punkt I.4), ./7 – Antwortschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 17.02.2021 (siehe Punkt I.4), ./8 – Mitteilung der bB an den BF vom 18.03.2021 (siehe Punkt I.5), ./9 – E-Mail des BF an die bB vom 28.03.2021 (siehe Punkt I.6), ./10 – Schreiben der bB an die MB vom 29.03.2021 (siehe Punkt I.7), ./11 – Ergänzende Stellungnahme der MB vom 13.04.2021 (siehe Punkt I.7), ./12 – Anzeige der MB vom 07.02.2021 samt Lichtbild des ärztlichen Attests vom 21.01.2021 (siehe Punkt I.7), ./13 – Mitteilung des Bundesministeriums für XXXX vom 10.02.2021 (siehe Punkt I.7), ./14 – Schreiben der bB an den BF vom 16.04.2021 (siehe Punkt I.8), ./15 – Stellungnahme des BF vom 22.04.2021 (siehe Punkt I.8), ./16 – Bescheid der bB vom 06.07.2021, zugestellt am 14.07.2021, (siehe Punkt I.9), ./17 – Bescheidbeschwerde des BF vom 10.08.2021 (siehe Punkt I.9), ./18 – Aktenvorlage durch die bB vom 12.08.2021 (siehe Punkt I.11) und ./19 – Mitteilung der bB an den BF und die MB vom 12.08.2021 (siehe Punkt I.11)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

Der Beweiswürdigung ist voranzustellen, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden müssen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0494). Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, einem Beteiligten im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258).

II.2.1.Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2.Zum Fotografieren des ärztlichen Attestes des BF durch die MB:

Die Feststellungen zum Ort und Zeitpunkt der Aufnahme gründen sich auf die entsprechenden Angaben in der Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 21.02.2021 (VWA ./1), der Stellungnahme der MB vom 15.03.2021 (VWA ./4), der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.03.2021 (VWA ./5), dem Bescheid der bB vom 06.07.2021 (VWA ./16) sowie der Bescheidbeschwerde des BF vom 10.08.2021 (VWA ./17).

Die Feststellungen, dass der BF den Beamten das Attest mit dem Hinweis aushändigte, dass er mit dem Anfertigen einer Fotografie und Speicherung des Fotos nicht einverstanden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde vom 10.08.2021 (VWA ./17, Seite 3) sowie aus der Einsichtnahme des vorliegenden Videos (OZ 4, OZ 11, Seite 7). Ebenso kann aus dem vorliegenden Video entnommen werden, dass ein Beamter das Attest durchlas; dieser Polizist gab es anschließend einer anderen Polizistin weiter, welche das Attest mit ihrem Diensthandy fotografierte. Im Verfahren sind keine Zweifel hervorgekommen, dass das verfahrensgegenständliche Attest nicht mit einem Diensthandy fotografiert wurde.

Die Feststellungen, dass der BF nicht mit Zwang bzw. mit Drohung aufgefordert wurde, dass Attest vorzulegen, ergibt sich aus den Erklärungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 11, Seite 10).

Die Feststellungen zum Umstand, dass das ärztliche Attest im Zuge der Amtshandlung eingerissen wurde, ergeben sich ebenso aus dem vorliegenden Video und den Feststellungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung, welche von den Parteien auch nicht beanstandet wurden (OZ 11, Seite 10 f).

Den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er etwas von den Polizisten eingeschüchtert worden sei (OZ 11, Seite 6), kommt kein Begründungswert zu. Aus dem vorliegenden Video ist ersichtlich, dass der BF von einem Polizisten über die Gründe und die weiteren Schritte aufgeklärt wurde. Weiters erklärte der BF gegenüber den Polizisten, dass er es auf eine Anzeige ankommen lasse. Zudem griff der BF nach dem ärztlichen Attest, als die Polizistin versuchte, es zu fotografieren. Der BF war bestrebt, die Beweismittelsicherung durch die Polizistin zu verhindern. Insgesamt konnte aus den sichtbaren Amtshandlungen der Polizisten und der Verhaltensweise des BF nicht gewonnen werden, dass er von den Polizisten eingeschüchtert worden ist.

Ebenso kommt den Ausführungen des BF bzw. seines Rechtsvertreters, dass das Attest des BF willkürlich abfotografiert worden sei (OZ 11, Seite 4), kein Begründungswert zu. Im Video ist deutlich erkennbar, dass ein Polizist das verfahrensgegenständliche Attest durchlas und es anschließend einer Polizistin zum Fotografieren weitergab. Da sich der Polizist sichtbar mit dem ärztlichen Attest auseinandersetzte, kann ein willkürliches Vorgehen nicht erkannt werden.

Zudem begründete der GRInsp. XXXX auch die Amtshandlung damit, dass aufgrund der geografischen Entfernung zwischen dem Wohnsitz des BF ( XXXX in Kärnten) und der Praxis der ausstellenden Ärztin ( XXXX ) ein begründeter Verdacht des Vorliegens eines Gefälligkeitsgutachtens vorgelegen sei (VWA ./5). Diese begründete Vorgangsweise schließt ein willkürliches Vorgehen aus.

Auch kann dem BF nicht darin gefolgt werden, dass ein systematisches Fotografieren von der Polizei durchgeführt worden sei. Denn der Polizist hatte das ärztliche Attest durchgelesen, bevor es fotografiert wurde (OZ 11, Seite 7). Nachdem das Attest des BF fotografiert worden war, wurde das Attest der Ehefrau des BF fotografiert (OZ 11, Seite 7). Aus dem vom BF vorgelegten Video ist zu erkennen, dass der Polizist das Attest der Ehefrau – kurz – verifiziert hatte, bevor es fotografiert wurde. Zudem begründete GRInsp. XXXX , dass das Attest der Ehefrau des BF ebenfalls deshalb fotografiert wurde, da aufgrund der geografischen Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Ehefrau des BF und der Praxis der ausstellenden Ärztin ein begründeter Verdacht vorlag (s.o. bzw. VWA ./5). Entgegen den Ausführungen des BF ist nicht erkennbar (VWA ./15; OZ 4, Seite 4), dass das ärztliche Attest seiner Ehefrau willkürlich bzw. systematisch von der Polizei fotografiert wurde.

Insgesamt kann aus den vorgelegten Videos (OZ 11, Seite 7) nicht abgeleitet werden, dass die Polizei willkürlich und systematisch ärztliche Atteste fotografierte. Sohin konnte festgestellt werden, dass die Polizeibeamten der MB die ärztlichen Atteste des BF und seiner Ehefrau weder willkürlich noch systematisch fotografiert haben.

Die Befragung weiterer Zeugen zum Umstand, dass auch Atteste anderer Personen fotografiert wurden, kommt keine Relevanz zu, zumal eindeutig festgestellt werden konnte, dass das verfahrensgegenständliche Attest nicht systematisch bzw. willkürlich aufgenommen wurde. Daher konnte von der Befragung weiterer Zeugen (vgl. OZ 11, Seite 7) abgesehen werden.

Die Feststellungen zur Begründung für das Fotografieren ergeben sich aus den Erklärungen des Polizisten der MB (VWA ./5) und dem Antwortschreiben der Ärztekammer (VWA ./7).

Ferner ist nachvollziehbar, dass die Polizei den behaupteten Verdacht schöpft, wenn eine Person während eines harten Lock-Downs (die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverodnung BGBl. II Nr. 479/2020 idF BGBl. II Nr. 17/2021 galt bis 24.01.2021, das Attest wurde am 21.01.2021 ausgestellt) eine Ärztin in Anspruch nimmt, deren Praxis rund 310 km von ihrer Wohnadresse entfernt liegt (Entfernung wurde mit Hilfe des XXXX -Routenplaners, Option kürzeste Strecke ermittelt).

Schließlich ist aus dem verfahrensgegenständlichen Attest zu entnehmen, dass dieses von einer „Ärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Psychotherapie“ ausgestellt wurde (VWA . /12). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Ausstellung von einem spezifischen Facharzt erfolgte, welche eine Anreise von mehreren hunderten Kilometern erklären könnte.

Die vom BF in seiner Bescheidbeschwerde besonders hervorgehobene freie Arztwahl ist nicht geeignet, die Verdachtslage zu beseitigen. Die MB war befugt, weitere Ermittlungsschritte zu setzen, um den Beweiswert des verfahrensgegenständlichen Attests zu prüfen (siehe Punkt II.3.2.2).

II.2.3.Zum Inhalt des ärztlichen Attests:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (VWA . /12).

II.2.4.Zur Diagnose von Dr. C XXXX :

Die Feststellungen zum Gespräch via Skype am 21.01.2021 beruhen auf den dahingehenden übereinstimmenden Angaben des BF und von Dr. C XXXX (OZ 11, Seite 9 und OZ 14 Seite 6 f).

Die Dauer des Gesprächs via Skype konnte aufgrund nicht übereinstimmender Erklärungen des BF und Dr. C XXXX nicht festgestellt werden. So erklärte der BF, dass das Gespräch ca. eineinhalb Stunden gedauert habe (OZ 11, Seite 9). Dr. C XXXX gab an, dass das Gespräch mindestens eine halbe Stunde, jedoch nicht länger als eine Stunde gedauert habe (OZ 14, Seite 7).

Die Feststellungen zur Diagnose ergeben sich aus den Erklärungen von Dr. C XXXX in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, Seite 7). Die festgestellte Diagnose lautet orthostatische Dysregulation (darunter versteht man einen abrupten Abfall des Blutdrucks bei Veränderung der Körperlage in die aufrechte Position, siehe https://www.kardionet.de/orthostatische-dysregulation/, Zugriff am 14.06.2023).

Die Feststellungen, dass Dr. C XXXX am 21.01.2021 keine Blutdruckmessung vornahm bzw. die Lunge des BF nicht abhörte, ergeben sich aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, Seite 7).

Die Feststellung, dass für die Diagnose orthostatische Dysregulation der Blutdruck festgestellt werden sollte, ergibt sich aus den Erklärungen von Dr. C XXXX (vgl. auch die Ausführungen auf https://www.kardionet.de/orthostatische-dysregulation/, Zugriff am 14.06.2023 – Zunächst sollte beim Patienten in liegender Position im Minutenabstand Blutdruck und Puls gemessen werden. Nach einem abrupten Aufstehen sollten wieder im Minutenabstand Puls- und Blutdruckmessungen erfolgen).

Die Feststellungen zur Untersuchung am 14.05.2021 ergeben sich aus den Erklärungen der Zeugin Dr. C XXXX in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, Seite 8 und 11).

II.2.5.Zur Maskenbefreiung für den BF:

Die Feststellungen zur „Untersuchung“ und Diagnose von Dr. C XXXX beruhen auf der Beurteilung des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer – Disziplinarkommission für XXXX im Disziplinarerkenntnis vom 27.09.2021. Die im Disziplinarerkenntnis vorgenommenen Feststellungen beruhen auf den Erwägungen von drei Ärzten (Univ.-Prof. Dr. XXXX , Dr. XXXX und OMR Dr. XXXX ). Im Verfahren war Dr. C XXXX durch Rechtsanwalt XXXX vertreten. Die im Disziplinarerkenntnis vorgenommenen Feststellungen zum BF beruhen einzig auf den vorgelegten Unterlagen von Dr. C XXXX , die vor Übermittlung an die Disziplinarkommission von ihrem Anwalt geprüft wurden (siehe OZ 5, Disziplinarerkenntnis vom 27.09.2021, Seite 2 und 3 und OZ 14, Seite 9 f). Der BF ließ ein konkretes Vorbringen zur mangelnden Bindungswirkung des Disziplinarerkenntnisses für das BVwG vermissen, also insbesondere dazu, ob der Disziplinarrat eine verfahrensgegenständliche Vorfrage iSd § 38 AVG beantwortet hat oder nicht (siehe dazu die Ausführungen des Vertreters in der Beschwerdeverhandlung, OZ 11, Seite 6).

Die Beurteilung der Ärzte (Univ.-Prof. Dr. XXXX , Dr. XXXX und OMR Dr. XXXX ), dass die im verfahrensgegenständlichen Attest genannten Zustände – Schwindel, „schummrig“, starke orthostatische Symptomatik – in keinem Fall ausreichen, um solcherart von einer Unzumutbarkeit des Maskentragens ausgehen zu können, dient als Beweis im gegenständlichen Verfahren. In diesem Zusammenhang waren die Ausführungen von Dr. C XXXX und vom BF nicht geeignet, die relevanten Feststellungen der Disziplinarkommission zu entkräften. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Dr. C XXXX und der BF haben im Verfahren unterschiedliche Symptome genannt: So erklärte der BF, dass er deshalb Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen habe, weil er bei einem Bäcker Schweißausbrüche bekommen habe, ihm schwarz vor den Augen geworden sei und er sich hinsetzen habe müssen (OZ 11, Seite 8). Gegenüber Dr. C XXXX erklärte der BF, dass ihm schwummrig und schwindelig gewesen sei, dass er einmal bei einem Arzt zusammengebrochen sei und dass er Angstzustände und Beklemmung unter der Maske gehabt habe (OZ 14, Seite 7 f). Gegenüber der Disziplinarkommission gab Dr. C XXXX die Symptome Schwindel, „schummrig“ und starke orthostatische Symptomatik bekannt. Insgesamt wurden die dargestellten Symptome nicht übereinstimmend wiedergegeben, insbesondere kommen die Symptome „Schweißausbrüche“ sowie „Angstzustände und Beklemmung unter der Maske“ nicht durchgehend vor. Zudem weichen die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung von seinen Angaben, die er gegenüber Dr. C XXXX getätigt hat, maßgeblich ab. Sohin konnte festgestellt werden, dass der BF seine Symptome in der Beschwerdeverhandlung sowie gegenüber Dr. C XXXX unterschiedlich dargestellt hat. Zudem liegt ein unstimmiges Erklärungsverhalten des BF vor.

Besonders evident ist, dass der BF einen einprägsamen Lebenssachverhalt sehr unterschiedlich darstellt: So erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er in XXXX einen Bäcker besucht habe, er Schweißausbrüche bekommen habe, ihm schwarz vor den Augen geworden sei, er sich hinsetzen und die Maske sofort abnehmen habe müssen. Anschließend habe er Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen (OZ 11, Seite 8). Zusammengefasst hat der BF deshalb Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen, da er bei einem Bäcker in XXXX kollabiert sein soll. Gegenüber Dr. C XXXX erklärte der BF jedoch, dass er einmal bei einem Arzt zusammengebrochen bzw. kollabiert sei (OZ 14, Seite 7 und 8). Schon allein an diesen Ausführungen offenbart sich, obwohl der BF die Erlebnisse persönlich erlebt haben muss, ein evidenter Widerspruch. Aufgrund der massiv divergierenden Angaben des BF ist nicht glaubhaft, dass er bei einem Bäcker oder bei einem Arzt jemals kollabiert ist. Auch indiziert das Erklärungsverhalten des BF seine persönliche Unglaubwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass der BF weder bei einem Arzt noch bei einem Bäcker kollabiert ist.

Diese widersprüchlichen bzw. unstimmigen Erklärungen des BF sind nicht geeignet, eine schlüssige Diagnose von Dr. C XXXX zu begründen. Insbesondere konnte der BF aufgrund seiner sehr unstimmigen Angaben betreffend seine Symptome und seinen Zusammenbruch keinesfalls von einem gültigen Attest ausgehen. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen.

Auch konnte Dr. C XXXX den Feststellungen der Disziplinarkommission für XXXX , dass die Symptome des BF (Schwindel, „schummrig“, starke orthostatische Symptomatik) nicht geeignet waren, eine Unzumutbarkeit es Maskentragens zu begründen, nicht entgegentreten. Zwar diagnostizierte Dr. C XXXX aufgrund der subjektiven Angaben des BF eine orthostatische Dysregulation, jedoch lehnte sie in der Beschwerdeverhandlung die Beantwortung der Frage, wieso sie nicht andere Diagnosen in Betracht gezogen habe, die ähnliche Symptome hätten, ab (OZ 14, Seite 9). Diese Verweigerung der Beantwortung ist nicht nachvollziehbar und zieht die Diagnose von Dr. C XXXX in Frage. Aufgrund des Erklärungsverhaltens von Dr. C XXXX und den Feststellungen der Disziplinarkommission für XXXX kann von keiner schlüssigen Diagnose ausgegangen werden. Auch ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis, dass die angegebene Symptomatik auf Distanz nicht überprüfbar war. Schon vor diesem Hintergrund kommen den Ausführungen von Dr. C XXXX , dass sie deshalb kein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis gegen der Disziplinarkommission für XXXX erhoben habe, weil sie sich keinem weiteren Druck der Ärztekammer habe aussetzen wollen (vgl. OZ 14, Seite 9), kein Begründungswert zu.

Ebenso kommt dem Umstand, dass Dr. C XXXX den BF am 14.05.2021 untersuchte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da diese Untersuchung für das verfahrensgegenständliche Attest, welches bereits am 21.01.2021 ausgestellt worden war, nicht kausal war. Unabhängig davon basiert die Diagnose am 14.05.2021 ebenso auf den unwahren Angaben des BF zu seinen Symptomen und seinem Zusammenbruch (s.o.).

Weiters kommt den Aussagen des BF, dass viele Ärzte in XXXX sehr eingeschüchtert gewesen wären, diese Angst vor Repressalien der Ärztekammer gehabt und sich nicht getraut hätten, ein Attest auszustellen (OZ 11, Seite 7), kein Begründungswert zu. Es ist davon auszugehen, dass auch ein Arzt in XXXX ein Maskenbefreiungsattest ausgestellt hätte, soweit es medizinisch indiziert gewesen wäre. Dass im Falle des BF eine Maskenbefreiung offensichtlich medizinisch nicht indiziert war, ergibt sich schon aus der Beurteilung der Symptome durch den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für XXXX (OZ 5, Disziplinarerkenntnis, Seite 3). Auch die unstimmigen Erklärungen des BF zu seinen Symptomen und zu seinem Zusammenbruch (s.o.) bieten keine geeignete Grundlage für ein gültiges Maskenbefreiungsattest. Schließlich konnte auch Dr. C XXXX ihre Diagnose nicht schlüssig begründen.

Schon vor dem Hintergrund der unschlüssigen Angaben des BF zu seinen Symptomen und zu seinem Zusammenbruch (s.o.) ist nicht glaubhaft, dass er sich wegen seiner Symptome an Dr. C XXXX gewandt hat (vgl. OZ 11, Seite 9). Ebenso wenig ist seiner Aussage Glauben zu schenken, dass er Dr. C XXXX in Anspruch nahm, weil weitere Familienangehörige wegen eines Familienleidens bereits bei Dr. C XXXX in Behandlung seien (OZ 11, Seite 7 f). Das Vorbringen des BF, dass die geschilderten Symptome und Diagnosen in seiner Familie genetisch bedingt seien (Familienleiden), und sie deswegen von Dr. C XXXX behandelt worden sei, kann auf keine Fakten gestützt werden, da Dr. C XXXX aussagte, lediglich die Ehefrau des BF zu kennen (OZ 14, Seite 6). Die vom BF vorgegebene Anzahl der behandelten Familienmitglieder lässt sich sohin mit den Angaben der Zeugin Dr. XXXX nicht vereinen (siehe Punkt II.2.6).

Auch führte der BF aus, dass viele Ärzte in XXXX eingeschüchtert gewesen wären; sie hätten Angst vor Repressalien der Ärztekammer und hätten sich nicht getraut, Atteste auszustellen (OZ 11, Seite 7). Daraus folgt, dass der BF deshalb nicht zu einem Arzt in XXXX gegangen ist, weil er damit rechnete, dass er dort kein Maskenbefreiungsattest bekommen werde. Daher sind die Angaben des BF nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht wegen eines Attests an Dr. C XXXX gewandt habe. Auch kann aus den Ausführungen von Dr. C XXXX gewonnen werden, dass sie gerade solche Atteste ausstellte, da sich andere Ärzte geweigert hätten, dies zu tun (vgl. OZ 14, Seite 9).

Ferner ist zu beachten, dass der BF seine Symptome in der Beschwerdeverhandlung zunächst wie folgt beschrieb: Er habe in XXXX einen Bäcker besucht, er habe Schweißausbrüche bekommen, ihm sei schwarz vor den Augen geworden, er habe sich hinsetzen und habe die Maske abnehmen müssen. Anschließend erklärte der BF auf Nachfrage seines Rechtsvertreters, dass er nicht wegen des Attests, sondern wegen der Symptome Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen habe (OZ 11, Seite 8 f). Wie bereits ausgeführt, hat der BF gegenüber Dr. C XXXX ergänzend die Symptome „Angstzustände und Beklemmung unter der Maske“ angeführt (s.o., bzw. OZ 14, Seite 7). Es ist eindeutig erkennbar, dass der BF mit der Erwähnung der Symptome „Angstzustände und Beklemmung unter der Maske“ bestrebt war, ein Maskenbefreiungsattest zu bekommen. Vor diesem Hintergrund kann – unabhängig davon, dass der BF seine Symptome in der Beschwerdeverhandlung bzw. gegenüber Dr. C XXXX unterschiedlich darlegte – der Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden, dass er sich nicht gerade wegen eines Attests an Dr. C XXXX gewandt habe. Es offenbart sich ein situatives Erklärungsverhalten des BF. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass der BF deshalb Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen hat, um ein Maskenbefreiungsattest zu erhalten.

Kein Begründungswert kommt weiters den Ausführungen des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu, dass er im Großraum XXXX über engste Familienangehörige verfüge und dass sein Sohn eine feste Beziehung zu einer XXXX habe (VWA ./15, Seite 3; VWA ./17, Seite 6). Diese dargestellte räumliche Nahebeziehung kommt für das verfahrensgegenständliche Attest keine Bedeutung zu, da der BF zu Dr. C XXXX per E-Mail Kontakt aufnahm und sich die „Untersuchung“ auf eine Skype-Konferenz beschränkte (OZ 14, Seite 6). Auch aus dem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer – Disziplinarkommission XXXX ist eindeutig zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Attest ohne gebotene medizinische Untersuchung durchgeführt wurde (OZ 5, Seite 3 f).

II.2.6.Zur Behandlung von weiteren Familienangehörigen des BF durch Dr. C XXXX :

Die Feststellung ergibt sich aus den Erklärungen von Dr. C XXXX in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, Seite 6). So erklärte sie zunächst, dass sie keine Familienangehörige des BF kennen würde, ergänzte aber anschließend, dass auch die Ehefrau des BF Patientin gewesen sei. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen.

II.2.7.Zur Übermittlung des ärztlichen Attestes des BF durch die MB an den Magistrat der Stadt XXXX :

Die Feststellungen zur Weiterleitung des Fotos mit dem ärztlichen Attest an den Magistrat der Stadt XXXX und zum Inhalt der Anzeige ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der MB vom 07.02.2021 (VWA ./12). Die Feststellungen zur Strafverfügung und zum dagegen erhobenen Einspruch des BF ergeben sich aus der Urkundenvorlage des BF (OZ 13).

II.2.8.Zur Übermittlung des ärztlichen Attestes des BF durch die MB an die Österreichische Ärztekammer:

Die Feststellungen zur Weiterleitung des Fotos mit dem ärztlichen Attest an die Österreichische Ärztekammer zur Überprüfung und zu der damit verbundenen Begründung der MB beruhen insbesondere auf das Erhebungsersuchen der MB an die Österreichische Ärztekammer vom 10.02.2021 (VWA ./6) und dem Antwortschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 17.02.2021 (VWA ./7).

Die Feststellungen zu den Disziplinarvergehen der Ärztin, die das gegenständliche Attest für den BF ausgestellt hat, beruhen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./16, Seite 3), dem Erkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für XXXX , der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer (OZ 5) und der Mitteilung des Disziplinarrates (OZ 8).

II.3.Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2.Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

II.3.2.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 15 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 23/2021 – Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen – lautet auszugsweise:

(1)Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2)Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß. 6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

[…]

§ 40 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 – Sonstige Übertretungen – lautet:

(1)Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2)Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021 – Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen – lautet:

(1)Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2)Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

(3)Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(4)Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.

(5)Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

1. Abstandsregeln,

2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,

4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und

5. in Bezug auf Regelungen gemäß Abs. 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.

[…]

§ 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 – Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit – lautet:

(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2)In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 6 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 – Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – lautet:

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(3)Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 7 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 – Zuständigkeiten – lautet auszugsweise:

(1)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

§ 9 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 138/2020 – Kontrolle – lautet:

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 6 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2)Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

§ 12 der 3. COVID-19-NotMV – Veranstaltungen – lautete auszugsweise:

(1)Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

(2)Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 15 der 3. COVID-19-NotMV – Ausnahmen – lautete auszugsweise:

[…]

(5)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

[…]

§ 16 der 3. COVID-19-NotMV – Glaubhaftmachung – lautete auszugsweise:

(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

glaubhaft zu machen.

(2)Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

[…]

§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

§ 4 DSG – Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung – lautet auszugsweise:

[…]

(3)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

§ 36 DSG - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:

(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.

[…]

Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:

(1)Personenbezogene Daten müssen

e)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

f)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

g)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

h)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

i)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

j)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:

(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a)Unionsrecht oder

b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem

a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet:

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

(3)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Art. 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – lautet:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

§ 52 SPG – Aufgabenbezogenheit – lautet:

Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

§ 90 SPG – Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz – lautet:

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

§ 55 ÄrzteG – Ärztliche Zeugnisse – lautet:

Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

§ 117f ÄrzteG – Amtshilfe – lautet:

(1)Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2)Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(3)Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(4)Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

§ 117a ÄrzteG – Wirkungskreis – lautet:

(1)Die Österreichische Ärztekammer ist berufen,

1. alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,

2. über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und

3. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

(2)Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

§ 117b ÄrzteG – eigener Wirkungskreis – lautet auszugsweise:

(1)Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

[…]

10. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,

II.3.2.2.Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

§ 1 Abs. 1 DSG 2000 gewährt einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087). In der Folge verpflichten insbesondere die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 die so ermächtigten Behörden, die je und je konkrete Datenermittlung und -verwendung jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen (VwGH 02.09.2021, Ra 2019/04/0108). Eine Eingriffsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG hat ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein. Überdies muss sie regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (VfGH 11.12.2019, G72/2019 ua; 12.12.2019, G164/2019 ua). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Die Frage, ob die Datenermittlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, muss jeweils an Hand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen dabei beantwortet werden(VwGH 23.07.2009, 2008/05/0035).

§ 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV (wie die 3. COVID-19-NotMV insgesamt) schränkt die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht ein. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa wenn ein solcher "Attest" online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden wäre. Bestand für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein "Gefälligkeitsattest" handle, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde, so reichte diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV nicht aus. In diesem Fall war die Behörde berechtigt, den Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attests aufzufordern und im Falle, dass dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nachgekommen wurde, eine Bestrafung vorzunehmen (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277).

II.3.2.3.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Gegenständlich ist zu prüfen, ob die MB den BF in seinem Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG dadurch verletzt hat, dass sie von seinem medizinischen Attest ein Foto angefertigt und an die Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Ärztekammer weitergeleitet hat.

Gemäß § 90 SPG entscheidet die Datenschutzbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Dadurch, dass der BF den Beamten das Attest mit dem Hinweis aushändigte, dass er mit dem Anfertigen einer Fotografie und Speicherung des Fotos nicht einverstanden ist, ist nicht ersichtlich, dass die MB ihm gegenüber einen Zwang ausgeübt oder angedroht hat. Folglich war die bB für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Fotografierens des ärztlichen Attestes des BF zuständig (zum Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt siehe VwGH 23.07.2009, 2008/05/0035 mit Verweis auf VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018). Auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Attest im Zuge der Amtshandlung eingerissen wurde, begründet keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zumal das Verhalten des BF für das Einreißen ursächlich war (konkret sein Versuch, die Beweismittelsicherung durch die Polizistin zu verhindern).

Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane) (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 01.12.2018, rdb.at) Rz 83).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass ein Beschäftigter beschließt, personenbezogene Daten für seine eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihm erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird (z. B. Gründung eines eigenen Unternehmens o. ä.). Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen (Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0., angenommen am 07.07.2021, Rz 19 mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 DSGVO).

Gegenständlich haben die Polizeibeamten im Tätigkeitsbereich der MB unter der Kontrolle der MB personenbezogene Daten des BF verarbeitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beamten die ihnen von der MB erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten. Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO daher die MB.

§ 4 Abs. 3 DSG übernimmt die bislang in § 8 Abs. 4 DSG 2000 enthaltenen Befugnisse zur Verarbeitung von strafrechtlich relevanter Daten durch Private. Die Verarbeitung folgt der Definition von Art. 4 Z 2 DSGVO. Verantwortlicher iSv Art. 4 Z 7 DSGVO muss eine private Stelle sein. Die Verarbeitung der Strafdaten durch Behörden erfordert nach wie vor eine gesetzliche Grundlage und folgt dem Regime des Dritten Hauptstücks des DSG (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz2 § 4 (Stand 01.02.2022, rdb.at) Rz. 35). Da im vorliegenden Fall die Verarbeitung der Daten durch eine Behörde erfolgte, ist auf diese Verarbeitung entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid § 4 Abs. 3 DSG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Das 3. Hauptstück des DSG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs. Das Verwaltungsstrafverfahren unterliegt allerdings nicht diesem Regelungsregime und verbleibt somit im allgemeinen Regelungsbereich der DSGVO (vgl. Lachmayer in Knyrim, DatKomm § 36 DSG (Stand 07.05.2020, rdb.at) Rz 10; Dörnhöfer in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 36 (Stand 12.06.2018, rdb.at), Anm 2).

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.

Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass die Verwendung personenbezogener Daten weder im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen noch mit seiner Zustimmung erfolgte. Die bB prüfte daher zu Recht eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Dahingehend liegt auch eine Übereinstimmung mit dem 3. Hauptstück des DSG vor.

Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung des § 1 DSG nicht vor, soweit die MB sich auf eine geeignete Rechtsvorschrift berufen kann, welche ihr das Fotografieren und die Weiterleitung einerseits an den Magistrat der Stadt XXXX und andererseits an die Österreichische Ärztekammer ermöglicht.

Soweit der BF im Verfahren mehrmals darlegte, dass er keine Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilte (VWA ./9; ./17, Seite 3), wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nicht nur auf eine Zustimmung des Betroffenen beschränkt. Die rechtliche Zulässigkeit einer Datenverarbeitung kann auf weitere rechtliche Tatbestände gestützt werden (siehe dazu Art. 6 Abs. 1 DSGVO, betreffend Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten siehe Art. 9 Abs. 2 DSGVO).

II.3.2.3.1.Zum Fotografieren des ärztlichen Attestes und Weiterleitung an den Magistrat der Stadt XXXX :

Zunächst ist zu prüfen, ob mit dem vorliegenden ärztlichen Attest, das die Unzumutbarkeit des Tragens einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen bestätigen soll, eine besondere Kategorie von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurde. Sofern zutreffend, erfordert die Verarbeitung einen Erlaubnistatbestand gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Art. 4 Z. 15 DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rn 50). Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um Daten über Krankheiten handeln, der Begriff erstreckt sich auch auf körperliche Zustände. Daten, aus denen vernünftigerweise Rückschlüsse auf den Gesundheitsstatus gezogen werden können, fallen unter die Definition von Gesundheitsdaten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at) Rz 28).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erhebung und Übermittlung des ärztlichen Attestes durch die MB um eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DSGVO.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO normiert ein grundsätzliches Verbot, die abschließend aufgezählten „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ zu verarbeiten. Art. 9 Abs. 2 DSGVO statuiert Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO und schränkt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf bestimmte, in Art. 9 Abs. 2 lit a–j DSGVO angeführte Tatbestände ein, die enger sind als jene für die Verarbeitung „nicht-sensibler“ Daten in Art. 6 Abs. 1, DSGVO, insbesondere fehlen die Zulässigkeitstatbestände der „Verarbeitung im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und jener der „Verarbeitung zur Vertragserfüllung“ (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at) Rz 1).

Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist ua zulässig, wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO) oder die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO).

Gemäß § 6 Abs. 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken. Weiters sind gemäß § 9 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 138/2020, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua berechtigt, in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Eine Rechtsgrundlage, auf welche die DSGVO – hier Art. 9 Abs. 2 lit. g bzw. i DSGVO – Bezug nimmt, muss klar und präzise und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein (vgl. DSGVO ErwGr 41). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen Regelungen, die in die Rechte nach Art. 7 oder Art 8 EU-GRC eingreifen, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht (EuGH 06.10.2015, C-362/14 (Schrems I), Rn 91, mwH). Diese Garantien sind umso wichtiger, wenn Daten automatisationsunterstützt verarbeitet werden und wenn es sich – wie gegenständlich – um sensible Daten handelt (EuGH 06.10.2020, in den verbundenen Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Rn 132, mwH). Auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG ist zu entnehmen, dass diese ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein hat und überdies regeln muss, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (VfGH 11.12.2019, G72/2019 ua; 12.12.2019, G164/2019 ua). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 09.12.2008, B1944/07 ua). Im vorliegenden Fall war für den BF aufgrund der damals geltenden Rechtslage vorhersehbar, dass er den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein ärztliches Attest auf Verlangen vorzulegen hat, um den Ausnahmegrund gemäß § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV nachzuweisen, und dass diese ärztliche Bestätigung auch als Beweismittel zwecks Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden kann. Die zitierten Rechtsgrundlagen sind klar und präzise und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar.

Zum Begriff der Erforderlichkeit hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass es sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt und vorgeschrieben, dass die Verarbeitung nur die Daten enthalten darf, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind (EuGH 16.12.2008, C-524/06 (Huber), Rn 52 und 66).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF wegen §§ 40 Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 EpiG iVm § 12 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-NotMV angezeigt wurde. Dies bedeutet, dass beim BF der Verdacht einer Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung bestand.

Im beschwerderelevante Zeitpunkt sah die auch auf die Verordnungsermächtigungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-MG sowie des § 15 EpiG gestützte 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 (3. COVID-19-NotMV), in § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 eine Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, vor. An einer solchen Veranstaltung hat der BF unstrittig teilgenommen.

Diese Verpflichtung galt gemäß § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV nicht, sofern Personen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte.

Nach § 16 Abs. 1 Z 1 der 3. COVID-19-NotMV war das Vorliegen (u.a.) der Voraussetzungen gemäß § 15 der Verordnung auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. war der „Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3“ (richtig: Abs. 5), wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden konnte, durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Der BF, der bei der in Rede stehenden Versammlung keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hatte, stützte sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV und zeigte ein ärztliches Attest darüber vor, das von der MB aus näher angeführten Gründen nicht als geeignet angesehen wurde, um diesen Ausnahmetatbestand glaubhaft zu machen.

Demgegenüber vertritt der BF die Rechtsansicht, die MB sei nicht berechtigt gewesen, das vorgelegte ärztliche Attest in Frage zu stellen.

Dieser Rechtsansicht des BF kann nicht gefolgt werden: Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV knüpft nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (Beweismaß) reicht jedoch die Glaubhaftmachung. Der Betreffende hat die Behörde daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen.

Wenn § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV vorsieht, dass der „Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3“ (richtig: Abs. 5) leg. cit. durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung kann es sich sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998 handeln, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf.

Anders als der BF vermeint, schränkte diese Norm (wie die 3. COVID-19-NotMV insgesamt) die Berechtigung der MB, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, aber nicht ein.

Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich wäre, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Verfahrensgegenständlich konnte der BF in keiner Weise von einem gültigen Attest (bzw einer unbedenklichen Bestätigung) von Dr. C XXXX ausgehen. Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er seine Symptome in der Beschwerdeverhandlung und gegenüber Dr. C XXXX unterschiedlich darstellte. Auch ist aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben des BF davon auszugehen, dass er weder bei einem Arzt noch bei einem Bäcker kollabierte. Zudem hat der BF nur deshalb Kontakt zu Dr. C XXXX aufgenommen, um ein Maskenbefreiungsattest zu bekommen. Schließlich war auch für den BF selbst ersichtlich, dass sich die Diagnose von Dr. C XXXX nur auf seinen subjektiven Angaben basierte (siehe II.1.5).

Bestand für die MB daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handle, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG ausgestellt wurde, so reichte diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV nicht aus. In diesem Fall war die MB berechtigt, ein Verwaltungsstrafverfahren eizuleiten und gegebenenfalls eine Bestrafung vorzunehmen.

Von einem „Gefälligkeitsattest“ – also einem ärztlichen Zeugnis, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG ausgestellt wurde – ging die MB im vorliegenden Fall bei der Anhaltung des BF erkennbar aus. Der BF legte nicht überzeugend dar, dass dieser Verdacht unrichtig gewesen wäre. Mit dem Vorbringen des BF, dass er nach einer durchgemachten Corona-Erkrankung zu Weihnachten 2020 nachweislich über Antikörper verfügt habe sowie dass er über engste Familienangehörige im Großraum von XXXX verfüge und sein Sohn sogar eine feste Beziehung zu einer XXXX unterhalte, kam der BF seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend nach. Entsprechendes gilt für den pauschalen Verweis des BF auf die in Österreich geltende freie Arztwahl. Wie ausgeführt, konnte der BF überhaupt nicht von einem gültigen Attest ausgehen. Auch die bB stützte sich nicht darauf, dass die Annahmen der Behörde über das Zustandekommen des Attests nicht zugetroffen hätten.

Entgegen der Ansicht des BF stellt die geographische Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Praxis von Dr. C XXXX eine nachvollziehbare Begründung für die Amtshandlung (Fotografieren des ärztlichen Attests und Weiterleitung an das Magistrat XXXX ) dar. Die Ansicht des BF, dass in Österreich freie Arztwahl herrsche, weshalb Atteste von Ärzten, die in einer größeren Entfernung vom Patienten niedergelassen sind, aus diesem Grund nicht in Zweifel gezogen werden dürfen (VWA ./17, Seite 5), kann nicht gefolgt werden (vgl. VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277 – diese Entscheidung behandelt auch einen Fall, in dem der Attestempfänger weit entfernt vom Aussteller lebte).

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten im Rahmen von Verwaltungsverfahren führte das BVwG in mehreren Erkenntnissen (u.a. BVwG 27.05.2020, W214 2224203-1; 16.12.2018, W211 2179560-1; 18.12.2019, W211 2213604-1) zum Übermaßverbot aus, dass die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren gegeben ist, wenn es denkmöglich (vgl. VfGH 09.10.2014, KR1/2014) ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls denkmöglich, dass aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnort des BF und der Praxis von Dr. C XXXX ein „Gefälligkeitsattest“ vorliegen könnte. Dieser Umstand wurde auch vom Präsidenten der Ärztekammer bestätigt. Zudem erfolgten das Fotografieren bzw. die Weiterleitung weder willkürlich noch systematisch. Darüber hinaus sind im Verfahren noch weitere Aspekte hervorgekommen, welche eine „Verdachtslage“ stützen könnten, wie beispielsweise die gleichlautenden Atteste für den BF und seine Ehefrau (vgl. OZ 11, Seite 11) sowie der aktive Versuch des BF, die Amtshandlung – Beweissicherung, Fotografieren des Attests – zu verhindern bzw. zu stören.

Im Ergebnis war sohin das Fotografieren und die Weiterleitung an den Magistrat der Stadt XXXX als Strafverfolgungsbehörde erforderlich, um im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens prüfen zu können, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Die MB kann sich hinsichtlich der Verarbeitung der im ärztlichen Attest enthaltenen Daten auf Art. 9 Abs. 2 lit. g bzw. i DSGVO stützen. Insbesondere trafen die Polizeibeamten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MG Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens. Entsprechend § 6 Abs. 1 COVID-19-MG erfolgen die Maßnahmen der Polizisten der MB nach Ersuchen der zuständigen Behörden (OZ 11, Seite 10 und OZ 14, Seite 3: Erlass des Bundesministers für XXXX vom 23.03.2020, GZ: 2020-0.195.344 und Ersuchen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 18.03.2020, GZ 2020-0.186.782).

II.3.2.3.2.Zur Weiterleitung des ärztlichen Attestes an die Österreichische Ärztekammer:

Weiters ist zu prüfen, ob die Weiterleitung des vorliegenden ärztlichen Attestes, welches Gesundheitsdaten des BF und somit eine besondere Kategorie von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 enthält (siehe Punkt II.3.2.3.1), an die Österreichische Ärztekammer eine Verletzung des Rechts des BF auf Geheimhaltung dieser Daten darstellt.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist ua zulässig, wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO) oder die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO).

Das entsprechende Erhebungsersuchen der MB an die Österreichische Ärztekammer vom 10.02.2021 wurde damit begründet, dass aufgrund der geographischen Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Praxis der ausstellenden Ärztin ein Gefälligkeitsgutachten nicht ausgeschlossen werden kann. Die MB ersuchte die Österreichische Ärztekammer daher um eine Überprüfung hinsichtlich der „Echtheit dieser Urkunde“ (VWA ./6). Die Überprüfung, ob ein Gefälligkeitsgutachten vorliegt, bedingt auch eine inhaltliche Prüfung. Es ist somit nicht ausreichend festzustellen, ob das verfahrensgegenständliche Attest von Dr. C XXXX stammt. Die MB war berechtigt, den Beweiswert des verfahrensgegenständlichen Attests zu prüfen. Daher ist auch die Zulässigkeit der Datenermittlung gegeben, wenn es denkmöglich (vgl. VfGH 09.10.2014, KR1/2014) ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind.

Gemäß § 117f Abs. 1 ÄrzteG haben ua die Behörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

Im gegenständlichen Fall bestand das öffentliche Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch die Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung bei Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, ein Schutz vor Weiterverbreitung der COVID-19-Erkrankung zu gewährleisten. Demnach war die Österreichische Ärztekammer gegenüber der MB gemäß § 117f Abs. 1 ÄrzteG (iVm § 117a Abs. 1 Z 3 und § 117b Abs. 1 Z 10 ÄrzteG) verpflichtet, auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, war es erforderlich, das vorliegende ärztliche Attest samt den persönlichen Daten des BF der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Die Österreichische Ärztekammer wurde erst mit Kenntnisnahme dieser Daten in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die betroffene Ärztin gemäß § 55 ÄrzteG das ärztliche Zeugnis für den BF nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach ihrem besten Wissen und Gewissen ausgestellt hatte. Um etwa erheben zu können, ob eine ärztliche Untersuchung des BF vor Ausstellung des Attestes stattgefunden hatte, war nicht nur die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Ärztin, sondern auch jene des BF – aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit – erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass § 117f Abs. 3 ÄrzteG die Verwaltungsbehörden verpflichtet, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Diese Bestimmung kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da gegen den BF und nicht gegen die Ärztin als Angehörige einer Ärztekammer eine Anzeige erfolgte.

Insgesamt erweist sich die Weiterleitung des ärztlichen Attests und somit der personenbezogenen Daten des BF als zulässig. Die MB kann sich hinsichtlich der Verarbeitung der im ärztlichen Attest enthaltenen Daten auf § 117f Abs. 1 ÄrzteG iVm Art. 9 Abs. 2 lit. g bzw. i DSGVO stützen.

II.3.2.3.3.Zusammenfassung:

Da die beschwerderelevante Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die MB – das Fotografieren und die Weiterleitung an den Magistrat der Stadt XXXX und an die Österreichische Ärztekammer (vgl. Punkte II.3.2.3.1 und II.3.2.3.2) – zulässig war, hat die bB im bekämpften Bescheid zu Recht die Datenschutzbeschwerde des BF wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.

Soweit der Rechtsvertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung eine Grundrechtsverletzung rügte, da das BVwG unzulässigerweise das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer – Disziplinarkommission für XXXX (vgl. OZ 5, OZ 11, Seite 5 f und OZ 14, Seite 12 f) eingebracht und vor den anwesenden Parteien(-vertreter) verlesen habe, so wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Sachlage im gegenständlichen Fall die Erörterung des Disziplinarerkenntnisses zur Ermittlung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) zweckmäßig und notwendig war. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass mit Schreiben vom 17.02.2021 die Österreichische Ärztekammer der MB mitgeteilt hat, dass sie die Einleitung rechtlicher Schritte prüfen werde (VWA ./7). Da keine Ergebnisse dieser Prüfung im vorgelegten Verwaltungsakt vorlagen, wurde die Österreichische Ärztekammer zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 3). Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rz 21) wurden zur Beurteilung der Frage, ob ein Gefälligkeitsgutachten vorliegt, erhoben, ob Dr. C XXXX den BF gewissenhaft untersucht hat bzw. ob die von Dr. C XXXX erhobenen Tatsachen („gesundheitliche Gründe“) ausreichend spezifiziert sind, um das Nichttragen einer Maske zu begründen. In der Beantwortung der Fragen legte die Österreichische Ärztekammer am 22.03.2023 (OZ 5) das Disziplinarerkenntnis vom 07.10.2021 vor, welches in der Verhandlung am 17.04.2023 erörtert wurde.

Verfahrensgegenständlich begründete die MB die Datenverarbeitung damit, dass ein Gefälligkeitsgutachten nicht ausgeschlossen werden konnte (VWA ./5). Aus dem Disziplinarerkenntnis war zu entnehmen, dass Dr. C XXXX aufgrund subjektiver Angaben des BF ein Attest ausgestellt hatte. Ferner wurde im Disziplinarerkenntnis festgehalten, dass die vom BF genannten Zustände – Schwindel, „schummrig“, starke orthostatische Symptomatik – in keinem Fall ausreichen, eine Unzumutbarkeit des Maskentragens zu begründen. Schließlich geht aus dem Disziplinarerkenntnis eindeutig hervor, dass Dr. C XXXX ein Maskenbefreiungsattest für den BF ausgestellt hat, ohne eine gebotene persönliche medizinische Untersuchung durchzuführen und ohne eine ausreichende medizinische Diagnose zu erstellen, welche die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske rechtfertigen würde. Im Ergebnis war die Annahme der MB, dass im vorliegenden Fall ein Gefälligkeitsgutachten vorlag, zutreffend und in weiterer Folge auch die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung zulässig.

Auch sind die Ausführungen des BF bzw. seines Vertreters nicht zutreffend, dass alle im Zusammenhang mit der Untersuchung stehenden Grundlagen aufgrund seines höherwertigen Geheimhaltungsinteresses unter der ärztlichen Verschwiegenheit bleiben würden (OZ 14, Seite 13). Dies hätte zur Folge, dass das Verwaltungsgericht in keinem Fall berechtigt wäre, ein ärztliches Attest zu hinterfragen (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rz 23). Zudem tätigte der BF zu seinen Symptomen bzw. zu seinem Zusammenbruch unterschiedliche Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie gegenüber Dr. C XXXX (siehe Punkt II.1.5 und II.2.5). Vor diesem Hintergrund konnte er selbst von einem gültigen Attest nicht ausgehen.

Schließlich wird auf Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO verwiesen: Wird bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich, ist ebenfalls ein Ausnahmetatbestand vom Verarbeitungsverbot erfüllt.

II.3.3.Zur aufgezeigten Befangenheit der beisitzenden Laienrichterin:

II.3.3.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 7 Abs. 1 AVG – Befangenheit von Verwaltungsorganen – lautet (auszugsweise):

Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

[…]

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;[…]

II.3.3.2.Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Mitglieds eines Tribunals dann anzunehmen, wenn es vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass es sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015). Der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des VwG an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (VwGH 18.03.2019, Ra 2019/01/0068). Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).

Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen. § 7 AVG räumt den Parteien kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein (VwGH 15.07.2022, Ra 2020/07/0102); die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen (VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153).

II.3.3.3.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Gemäß § 17 VwGVG findet die Regelung des § 7 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.

Im Zuge der Belehrung der Zeugin Dr. C XXXX brachte der Vertreter des BF neuerlich zum Ausdruck, dass das BVwG unzulässigerweise das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer – Disziplinarkommission für XXXX eingebracht habe. In diesem Zusammenhang geht der Vertreter des BF davon aus, dass der BF darauf vertrauen konnte, dass alle im Zusammenhang mit der Untersuchung stehenden Grundlagen – sohin auch die angeführten Symptome des BF, welche im Disziplinarerkenntnis ausgeführt werden – unter der ärztlichen Verschwiegenheit bleiben würden (OZ 11, Seite 6 und OZ 14, Seite 5 und 12 f). Weiters brachte der Vertreter des BF vor, dass die bB eine Verletzung des Datenschutzes vorgenommen habe, indem sie das verfahrensgegenständliche Attest an die Ärztekammer weitergeleitet habe. Ferner habe das BVwG dieses Attest bzw. Disziplinarerkenntnis in das gegenständliche Verfahren ungeschwärzt samt Diagnose eingeführt (OZ 14, Seite 5).

Mit diesen zusätzlichen Argumenten bediente sich der Vertreter des BF gleich mehrerer tatsachenwidriger Behauptungen: Richtigerweise hat nicht die bB das verfahrensgegenständliche Attest an die Ärztekammer weitergeleitet, sondern die MB. Weiteres hat nicht das BVwG das Attest in das Verfahren eingeführt, sondern die MB. Auch hat das BVwG das Disziplinarerkenntnis nicht ungeschwärzt in das gegenständliche Verfahren eingebracht, sondern waren alle Namen von betroffenen Patienten von Dr. C XXXX – mit Ausnahme des Namens des BF – geschwärzt. Schließlich ist weder aus dem verfahrensgegenständlichen Attest noch aus dem Disziplinarerkenntnis eine Diagnose zu entnehmen. Die Diagnose „orthostatische Dysregulation“ wurde erstmals in der Beschwerdeverhandlung von Dr. C XXXX genannt, nachdem der BF sie von der Verschwiegenheit entbunden hatte (OZ 14, Seite 6 f). Betreffend den BF sind dem Disziplinarerkenntnis nur die Symptome „Schwindel, ‚schummrig´, starke orthostatische Symptomatik“ zu entnehmen. Das Attest (siehe Punkt II.1.3) enthält weder Symptome noch eine Diagnose.

Auch war Diskussionsgegenstand die Frage, ob der BF die Zeugin Dr. C XXXX von der Verschwiegenheit entbindet. Als der BF zunächst die Entbindung verweigerte, wurde er daran erinnert, dass er selbst die Befragung von Dr. C XXXX beantragt hatte. Aufgrund des Antrages des BF wurde zur Befragung von Dr. C XXXX als Zeugin eigens ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Den Ausführungen des Vertreters des BF begegnete die Laienrichterin damit, dass der BF habe rechnen müssen, dass das Disziplinarerkenntnis gegen Dr. C XXXX behandelt werde, als er seine Beschwerde bei der DSB eingebracht habe.

Im vorliegenden Fall lag dem Wortwechsel zwischen dem Vertreter des BF und der Laienrichterin eine Diskussion zugrunde, ob das BVwG zulässigerweise das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer – Disziplinarkommission für XXXX eingebracht hatte oder nicht. In diesem Zusammenhang sagte die Laienrichterin auch den Satz „Es zipft mich an, wenn sich Beschwerdeführer in solch ein Verfahren einlassen und dann herumjammern“.

Sachliche Differenzen – im vorliegenden Fall zur Frage, ob das Disziplinarerkenntnis zulässigerweise eingebracht wurde – führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041). Auch durfte der BF bzw. sein Rechtsvertreter nicht davon ausgehen, dass das BVwG amtswegig keine weiteren Ermittlungen tätigt. Vor dem Hintergrund der Aktenlage (fehlende Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer) und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rz 21) waren weitere Erhebungen notwendig und auch für die Parteien vorhersehbar (siehe oben Punkt II.3.2.3.3). Die Vorbehalte des BF bzw. seines Rechtsvertreters gegen amtswegige Ermittlungen widersprechen grundlegenden Verfahrensprinzipien. Amtswegige Ermittlungen hängen nicht von der Zustimmung der Parteien ab. Zudem nahm der BF bzw. sein Rechtsvertreter vor Beginn der Verhandlung keine Parteienrechte (Akteneinsicht) wahr, um sich über Ermittlungstätigkeiten des BVwG zu informieren. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2023 wurden die Ermittlungsergebnisse des BVwG eingebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben (OZ 11, Seite 3 ff). Wie bereits dargelegt, war die Einholung des Diszipinarerkenntnisses erforderlich, um den maßgeblichen Sachverhalt zu verifizieren bzw. festzustellen (siehe Punkt II.3.2.3.3 und II.2.5).

Darüber hinaus kann aus der Formulierung „Es zipft mich an, wenn sich Beschwerdeführer in solch ein Verfahren einlassen und dann herumjammern“ nicht gewonnen werden, dass die Laienrichterin sich konkret auf den BF bezog. Sie sagte gerade nicht „Es zipft mich an, wenn sich der Beschwerdeführer …“. Die Laienrichterin brachte sohin allgemein ihr Erstaunen zum Ausdruck, wenn Betroffene auf amtswegige Ermittlungen überrascht reagieren bzw. mögliche Parteienrechte nicht wahrnehmen.

Auch lässt sich aus der Äußerung der Laienrichterin nicht schließen, dass sie sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015). Ihre Äußerung erfolgte nur im Zusammenhang mit der Einbringung eines Beweismittels, jedoch nicht mit der entscheidungsgegenständlichen Sache. Zudem ergeben sich aus der Äußerung der Laienrichterin keine Hinweise dahingehend, dass sie nicht bereit gewesen wäre, eine Meinung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse abzuändern. Insgesamt konnte der BF bzw. sein Rechtsvertreter keine konkreten Umstände aufzeigen, welche die Objektivität der Laienrichterin in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.04.2022, Ra 2020.04.2022). Soweit der BF bzw. sein Rechtsvertreter die Ansicht vertritt, dass die Laienrichterin die Interessenslage des BF nicht anerkenne, weil mit der Einbringung des Disziplinarerkenntnisses persönliche Daten des BF offengelegt worden seien, so verkennt er, dass das BVwG berechtigt ist, das verfahrensgegenständliche Attest anhand des eingebrachten Disziplinarerkenntnisses zu verifizieren. § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV (wie die 3. COVID-19-NotMV insgesamt) schränkt die Berechtigung der Behörde/des Verwaltungsgerichts, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht ein (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Für die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung war auch entscheidungserheblich, ob der BF glaubhaft darlegen konnte, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen konnte bzw. ob er dies durch eine geeignete Bestätigung von einem berechtigten Arzt nachweisen konnte (§ 15 f der 3. COVID-19-NotMV). Mit Hilfe des Disziplinarerkenntnisses konnte insbesondere belegt werden, dass das verfahrensgegenständliche Attest nicht die Anforderungen gemäß § 55 ÄrzteG erfüllt und auch die Symptome nicht geeignet waren, eine Maskenbefreiung zu begründen.

Insgesamt wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die tragenden Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes (amtswegige Ermittlungen und Parteiengehör) beachtet. Es liegt/lag zu keinem Zeitpunkt ein konkreter Umstand oder eine vorgefasste Meinung vor, welcher bzw. welche die Objektivität der erkennenden Laienrichterin in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Es wurde von der Laienrichterin keine Äußerung in der Verhandlung getätigt, welche auf eine unsachliche Verfahrensführung hindeutete bzw. darauf, dass sie sich auf eine Entscheidung festgelegt hat. Insgesamt geht das Vorbringen des Vertreters des BF im Zuge seiner Befangenheitsanzeige somit ins Leere.

II.3.4.Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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