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W207 2266701-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2266701-1
W207 2266701-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2023
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W207 2266701-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte letztmalig im Jahr 2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Die belangte Behörde holte damals ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2020 ein, in welchem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.), 2. „Abnützungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., und 3. „Allergisches Asthma bronchiale“, bewertet nach der Positionsnummer 06.05.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Begründend führte der ärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2020 abgewiesen, da kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorlag.
Am 27.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie eine Auflistung ihrer Gesundheitsschädigungen, ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien ihres Führerscheins und ihres Reisepasses bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde führte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2022 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.09.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:„[…]
Anamnese:
"Habe Depressionen schon seit dem Tod meiner Mutter.
Seit Jahren habe ich eine Refluxgastritis,
Bei längerem Sprachen Schmerzen bds. vorne im seitlichen Hals, der ist brennend und wird im Liegen schlimmer.
Manchmal brennender Schmerz wandert hinter dem Brustbein nach oben."
Ohne Therapie hat sie das ständig.
Häufig auch Infekte zusätzlich mit langdauernden Krankenständen.
Allergie: Pollen, Kontrastmittel,
Operationen im HNO: keine.
Sie hört gut.
Derzeitige Beschwerden:
s.o.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Therapien: dzt. Physiotherapie, Psychotherapie und Ergotherapie. Hatte früher auch Logop. Therapie.
Med. lt. Dr. XXX 5.12.22: Esomeprazol, Novalgin, Trmal b. Bed., Rosuvalan, Dasselta, Tritico, Zoldem, Gynophilus, Gerofol, Oleovit;
Bei Bedarf: Foster, Paracodin,Psychopax, Alodipin,Gelorevoise
zus. Easy Angin
Sozialanamnese: Beruf: mobile Pflege
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2019-11 und 2020-09 Befunde HNO-FA Dr. XXX: jeweils akute Laryngitis, "Reflux"
2020-06 allgemeinmed. VGA: in der Anamnese „Globusgefühl, Sodbrennen, Halskratzen"; anerkannt u.a "Allergisches Asthma bronchiale" mit 20% GdB.
2022-03 Befund Logopädin XXX: funktionelle Dysphonie, Stimmermüdung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Nase: Septum: nach links; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht
Gebiss: unauff.
Tonsillen: bland, Ph bland
Hals/Gesicht: Deutl DS Hyoidbereich bds. , keine umschriebenen Schwellungen
Stimme: Keine Heiserkeit, aber deutliche Stimmschwäche.
Sprache: unauff.
Kehlkopf Stimmlippen bland, aber freier Rand verdickt, inkompletter Stimmbandschluss
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig
Status Psychicus:
orientiert, Stimmungslage deutlich herabgesetzt,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionelle Stimmstörung, rez. Infekte
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapieresistentes Beschwerdebild und verknüpft mit Refluxproblematik.
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
[…]
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme
von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]“
Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 erstellten Sachverständigengutachten vom 19.09.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Letzte Begutachtung 02.06.2020
1 Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates 30%
2 Abnützungen der Wirbelsäule 20%
3 Allergisches Asthma bronchiale 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H
Zwischenanamnese seit 6/2022:
keine Operation, kein stationärer Aufenthalt
ab morgen, 13. 9. 2022, ambulante Rehabilitation in XXX geplant
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich vor allem mit meiner Psyche und mit den Schlafstörungen, ich kann nicht durchschlafen und habe nun ein neues Medikament bekommen. Ich bin alle 2-3 Wochen in psychotherapeutischer Behandlung. Seit dem Tod meiner Mutter 2013 habe ich psychische Probleme, bin nicht belastbar, habe Schlafstörungen, bin nach dem Schlafen nicht erholt, habe immer wieder Krankenstände.
Habe orthopädische Probleme, vor allem im Bereich der gesamten Wirbelsäule, in den Kniegelenken, ich kann nicht länger gehen. Die Blockade in der Wirbelsäule Ende August hat keine Besserung gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Trittico 150mg 0-0-0-2/3 Lasea Zoldem 1/2 Tbl, Esomeprazol, Novalgin, Tramal bei Bedarf, Rosuvalan, Dasselta, Gynophilus, Gerofil, Oleovit D3, Foster, Paracodin, Psychopax bei Bedarf, Amlodipin bei Bedarf, Gelorevoice bei Bed., Dominal 80mg - alternativ Seroquel
Allergie: Pollen
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXX
Sozialanamnese:
Ledig, keine Kinder, lebt allein in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: Pflegeassistentin mobile Krankenpflege, XXX, Krankenstand seit Ende August 2022, gehäufte Krankenstände
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXX FA für Psychiatrie 25.04.2022 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Aufgrund der Schlafstörungen und der depressiven Symptomatik mit vermehrter Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit wird eine Medikation mit Trittico und Lasea eingeleitet. Zoldem kann weiterhin bei Bedarf eingenommen werden. Die gut etablierte ambulante Psychotherapie sollte wie bisher weitergeführt werden. Ein Antrag auf 50 %igen Grad Behinderungsstatus ist wegen der auch psychisch massiv belastenden und einschränkenden orthopädischen Erkrankungen mit permanenten starken Schmerzen geplant und wird von psychiatrischer Seite sehr befürwortet, um den zusätzlichen Leidensdruck etwas zu minimieren. Die nächste fachärztliche Kontrolle wird in 4-5 Wochen empfohlen.
Therapie: - Beginn mit Trittico 150mg 0-0-0-1/3 (2/3) - Beginn mit Lasea - Zoldem 1/2 Tbl bei Bedarf weiter - Ambulante Psychotherapie weiter wie bisher - Antragstellung auf 50 % igen Grad Behinderungsstatus sehr zu befürworten - Nächste fachärztliche Kontrolle in 4-5 Wochen empfohlen.)
Ambulanzkarte 28.04.2022 Die Patientin klagt über paravertebralen Schmerzen links ohne radikuläre Ausstrahlung. Bei Retroflexion die Beschwerden It. Patientin besser. Keine Parese oder Sensstörung MRT der LWS: Listhese L3/4 Meyerding I, Facettengelenksarthrose L4/5
LWS: Instabilität L3/4 Zusätzlich auch ein Cervikalsyndrom mit Schmerzen im Bereich des linken Schulterblatts aber keine radikuläre Ausstrahlung MRT und Rö der HWS: Strecksteilung und Osteochondrose von C5-C7 Procedere: für die Listhese würde ich der Patientin zu einer Facetteninfiltration von L3/4 und L4/5 beidseits raten Eine dorsale Stabilisierung ist für die Patientin derzeit keine Option)
MRT der HWS 21.03.2022 (Unkovertebralarthrosen von HWK4 bis 6 betont und Einengung des Foramen intervertebrale rechts HWK 4/5 bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion.
Retrolisthese von HWK5 gegenüber HWK6 Grad I nach Meyerding. Affektion der Nervenwurzeln C5 und C6 rechtsseitig. Die übrigen nervalen Strukturen sind frei.)
Logopädischer Kurzbefund 14.03.2022 (funktionelle Dysphonie)
MRT der BWS und LWS 18.02.2022 (BWS: Indikation: Dorsalgie Streckhaltung. Reguläres Signalverhalten der Wirbelkörper. Rechts dorsale Discusprotrusion Th10/11. Sonst die Bandscheiben der BWS durchwegs unauffällig. Nennenswerte Costotransversalgelenkarthrosen kommen nicht zur Darstellung. Keine Vertebrostenose oder Neuroforaminalstenose. Das Myelon regelrecht. Ergebnis: Rechtsseitige Discusprotrusion Th10/11. Streckhaltung. Sonst unauffälliger Befund.
LWS: Indikation: Lumboischialgie Im Vergleich zu einer Voruntersuchung von 08/2021 keine Befundänderung. Höhergradige Intervertebralgelenkarthrosen. Konsekutive Pseudospondylolisthese I L3/L4 und L4/L5, Rechts intraforaminale Bandscheibenherniation L5/S1 mit mäßiger Einengung des Neuroforamens und Bedrängung der Nervenwurzel L5. Minimale Discusprotrusion L1/L2. Wirbelkörperhämangiom L3. Ergebnis: Status idem zur Voruntersuchung vor 6 Monaten)
Röntgen Hände 23.08.2021 (Erosive Osteoarthrose im distalen IPG von Dig. II und III links betont, sowie auch etwas diskreter rechts bzw. auch von Dig. V bds. Bouchardarthrosen)
MRT des linken Kniegelenkes (Seit 5 Monaten zunehmende Schmerzen, Meniscusläsion Bakerzyste?
1. Ausgeprägter Gelenkerguss mit Verplumpung der Synovia, ausgedehnte Bakerzyste mit Septierungen, breiter Erguss in der Popliteussehnenscheide. 2. Ausgedehnte Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, nur mehr ein schmaler Bandabschnitt durchgängig, ausgedehnte Zyklopsläsion im ventralen Gelenkabschnitt, diese zeigt einen Durchmesser von 17 mm. Unauffälliges hinteres Kreuzband, unauffälliges laterales Kollateralband. Erguss zwischen den beiden Bandanteilen des medialen Kollateralbandes, es ist jedoch intakt. Quadrizepssehne und Ligamentum patellae sind unauffällig. 3. Der Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Kompartment langstreckig fehlend, im lateralen Gelenkfach kein gröberer Knorpelschaden. Keine gröberen Knorpelläsionen femoropatellar. 4. Der mediale Meniscus ist breit nach medial subluxiert, signalalteriert, er zeigt eine Ruptur im Bereich des Hinterhornansatzes, sonst ausgeprägte Degeneration und irreguläre Begrenzung tibialseitig. Unauffälliger lateraler Meniscus.
5. Knochenmarködem im medialen femorotibialen Gelenkfach mit tibialer Betonung. Intraossäre Ganglien an der Eminentia intercondylaris in Höhe des VKB-Ansatzes mit Umgebungsödem)
Röntgen beide Kniegelenke 20.02.2020 (Hochgradige Varusgonarthrose rechts mehr als links. Mäßige Femoropatellararthrose, rechts mehr als links, beidseits lateralbetont.)
MRT des rechten Fußes 26.07.2019 (Ergebnis: Knochenmarködem an der Artikulation von Os naviculare mit Os cuneiforme mediale, noch deutlicher mit dem Os cuneiforme intermedium. Weitere degenerative Signalalterationen an Artikulationen von Os cuneiforme laterale mit der Basis des Metatarsale III, flaues Ödem auch am Metatarsale IV. Die Ödemzonen allesamt im Rahmen degenerativer Veränderungen. Kein Frakturhinweis.)
MRT des linken Fußes 26.07.2019 (Ergebnis: Kein Frakturhinweis, ausgeprägte degenerative Veränderungen mit Knochenmarködem im Bereich der tarsometatarsalen Artikulationen am II., III. und IV. Strahl, Punctum maximum Os cuneiforme laterale und Basis des Metatarsale III betreffend, geringer betreffend das Os cuneiforme intermedium und die Basis des Metatarsale II. Ganz gering das Ödem an der Basis des Metatarsale IV sowie an der Basis des Metatarsale I)
Nachgereichter Befund:
Befund Dr. XXX Facharzt für Psychiatrie 12.9.2022 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut, 58 Jahre
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Bewegungsschmerzen in beiden Schultergelenken, jeweils nicht verkürzt und nicht verbacken
Polyarthrose der PIP und DIP-Gelenke mit geringgradiger Achsenabweichung und deutlichen Vorwölbungen, Faustschluss komplett.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S0/90, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand beidseits möglich, Fersenstand unter Angabe von Schmerzen wegen Fersensporn beidseits nicht durchgeführt.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse zeigt eine deutliche Varusstellung beider Kniegelenke. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk beidseits: Umfangsvermehrung und Konturvergröberung, keine Überwärmung, Patella geringgradig verbacken, Zohlen beidseits positiv, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und infrapatellar, Banstabilität und Bewegungsumfang kann nicht geprüft werden, da manipulative Untersuchung strikt abgelehnt wird.
Geringgradig Senkspreizfuß beidseits, bei Belastung Schmerzen aufgrund Fersensporn beidseits
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/90 (im Sitzen), Rotation nicht überprüfbar, Knie 0/0/90 (weitere Untersuchung wird abgelehnt), Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität wird unter Angabe von Schmerzen und kurz zurückliegender Blockade in der LWS nicht durchgeführt.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren BWS und unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: wird nicht durchgeführt
Lasegue: Untersuchung abgelehnt, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, am Gang zügig.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt,.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Varusgonarthrose beidseits
Oberer Rahmensatz, da Bewegungsschmerzen, Abbiegen bis 90° möglich.
30
2
Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, der Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Fingergelenke
20
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, regelmäßige Behandlungen erforderlich, kein radikuläres Defizit feststellbar.
20
4
Rezidivierende depressive Störung
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie stabilisierbar, sozial integriert.
20
5
Allergisches Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert, klinisch unauffällig.
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des Vorgutachtens wird aktuell in Leiden 1 und 2 eingestuft
Hinzukommen von Leiden 4, sonst keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme
von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]“
Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 19.09.2022 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Varusgonarthrose beidseits
Oberer Rahmensatz, da Bewegungsschmerzen, Abbiegen bis 90° möglich.
30
2
Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, der Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Fingergelenke
20
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, regelmäßige Behandlungen erforderlich, kein radikuläres Defizit feststellbar.
20
4
Rezidivierende depressive Störung
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie stabilisierbar, sozial integriert.
20
5
Allergisches Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert, klinisch unauffällig.
20
6
Funktionelle Stimmstörung, rez. Infekte
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapieresistentes Beschwerdebild und verknüpft mit Refluxproblematik.
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des Vorgutachtens wird aktuell in Leiden 1 und 2 eingestuft
Hinzukommen von Leiden 4 und 6, sonst keine Änderung
Erstmalige HNO-Begutachtung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme
von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 09.09.2022 (HNO) und vom 19.09.2022 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) sowie das Gesamtgutachten vom 19.09.2022 wurden der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 18.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.05.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2022 (HNO) und vom 19.09.2022 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) sowie das Gesamtgutachten vom 19.09.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen im Wege ihrer Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2022 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Diese Entscheidung ist rechtswidrig und wird dazu Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und ist seit 2014 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht bei der Beschwerdeführerin eine schwere Erschöpfung und Müdigkeit sowie eine deutlich verminderte Belastbarkeit, rasche Überforderung und eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Es kommt deshalb zu immer wiederkehrenden Krankenständen. Zusätzlich liegt ein sozialer Rückzug, Einschlaf- und Durchschlafstörungen vor. Der Antrieb ist reduziert, die Affizierbarkeit ist im positiven Skalenbereich reduziert. Es besteht eine erhöhte körperliche Anspannung und benötigt die Beschwerdeführerin psych. Medikation.
Es ist - entgegen den Ausführungen der Sachverständigen XXX - der Zustand der Beschwerdeführerin unter medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie nicht stabilisierbar und besteht keine soziale Integration.
Weiters besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Cervikalsyndrom mit Neuroforamenstenose C5/C7 rechts und C4/C5 links sowie Lumbalgie linksbetont mit Neuroforamenstenose L5/S1 sowie aktivierte Arthrose. Die Beschwerdeführerin leidet unter starken Schmerzen sowie unter gehäuftem Einschlafen der linken oberen Extremität und stechenden Schmerzen sowie eine linksbetonte Lumbalgie linksseitig.
Von 29.08.2022 bis 31.08.2022 musste die Beschwerdeführerin einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXX absolvieren, da eine CT-gezielte Ozon-Nukleolyse durchgeführt werden musste.
Außerdem bestehen bei der Beschwerdeführerin am rechten Kniegelenk unter anderem eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine komplexe Ruptur des Innenmeniskus, Chondropathie, Gelenksergut und eine Ganglionzyste im rechten Kniegelenk.
Hinzu kommen Arthrosen in den Händen. Es ist deswegen die Greiffunktion eingeschränkt, diverse Gegenstände fallen der Beschwerdeführerin aus den Händen und die Kraft ist vermindert. Aufgrund der vielzähligen orthopädischen Erkrankungen leidet die Beschwerdeführerin permanent unter starken Schmerzen, welche sie ebenfalls massiv belasten, die depressive Symptomatik deutlich beeinflussen und verschlechtern.
Da die Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte für die Beschwerdeführerin schwer aufrechtzuerhalten sind, ist daher ein Grad der Behinderung für diese Gesundheitsschädigung
mit 20 v.H. eindeutig zu niedrig angesetzt und wäre für die unter der laufenden Nummer 4 angeführte Gesundheitsschädigung die Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. anzusetzen.
Weiters ist auszuführen, dass bei den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung besteht.
Beweis:
Beiliegende Befunde
einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der
Neurologie/Psychiatrie
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere der Erkrankungen ein Gesamtgrad
der Behinderung von zumindest 50 v.H. anzusetzen ist, wird daher der
ANTRAG
gestellt,
1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
2. In eventu, die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Name der Beschwerdeführerin“
Die belangte Behörde holte im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 03.02.2023 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2023 Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde:
„[…]
Anamnese:
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 02 06 2020:
1 Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates GdB 30%
2 Abnützungen der Wirbelsäule GdB 20%
3 Allergisches Asthma bronchiale GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Gesamtgutachten BASB, BEINSTG 19 09 2022 (HNO fachärztliches Sachverständigengutachten 08 09 2022 und unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 12 09 2022):
1 Varusgonarthrose beidseits GdB 30%
2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates GdB 20%
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 20%
4 Rezidivierende depressive Störung GdB 20%
5 Allergisches Asthma bronchiale GdB 20%
6 Funktionelle Stimmstörung, rez. Infekte GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
AKTUELL:
Beschwerde - Schreiben KOBV 29 11 2022
ANAMNESE:
seit Kindheit Asthma bekannt- mit Atemübungen habe sie es im Griff
Schien/Wadenbeinbruch links als Kind
Im 15. LJ Schleudertraume HWS (keine Untersuchungen)
Sie habe einen Gleitwirbel
2019 Vorfußbruch (Spontanbruch) bds., Knochendichte sei in Ordnung
6/2022 CT gezielte Infiltration LWS (stat. KA XXX)
8/22 HWS CT gezielte Infiltration, LWS Ozontherapie (stationär)
Gastritis mit Reflux seit Jahren
seit Jahren habe sie Sprechstörungen. Wenn sie länger spreche, werde es leiser und krächzender und sie bekomme Halsweh.
Knieabnützungen links
2011 ist die Mutter erkrankt, da hätten die Depressionen begonnen. Mutter hatte Pankreaskrebs- sie habe sie 2 1/2 bei sich gepflegt. Sie habe ein Burn out bekommen, sie habe eine antidepressive Therapie begonnen. 12/2013 ist die Mutter verstorben, dann sei sie vermehrt depressiv gewesen, konnte ein 3/4 a nicht arbeiten.
2014 ambulante Psych Rehab in XXX
Damit Besserung der Depressionen, aber Schlafstörungen seien geblieben und Stimmungsschwankungen.
Herbst 2022 ambulante Psych Rehab XXX
Derzeitige Beschwerden:
Seit langem schleichende Zunahme der Schmerzen in der HWS. Es strahle aus zu den Schulterblättern, mehr links als rechts, es kribble und brenne.
In der LWS habe sie Schmerzen bis in den linken Pobereich und Kreuzbein ausstrahlend.
Sie habe Knieschmerzen links.
Sie habe an den Füßen Schmerzen, habe einen Hallux, sie habe immer Sportschuhe mit Einlagen an.
Sie könne nichts tragen.
Schmerzen in den Händen und Fingern, sie habe Arthrosen.
Sie habe ein Problem in der Arbeit, es werde eine Statistik geführt wie oft man krank sei, sie sei viel krank gewesen. Das belaste sie psychisch.
Die Depressionen belasten sie ganz stark.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Esomeprazol 1x1 (20 oder 40)
Rosuvalan 1x1
Metagelan 20-0-20, fallweise mehr
Tramal 5gtt bei Bed. : fallweise
Lutschtabletten
Foster Spray bei Bed: dzt. 1x1
Hustensaft bei Bed.
Paracodin bei Bed: bei trockenem Husten
Dominal 0-0-1/2 (oder Seroquel- Dosis nicht erinnerlich)
Trittico 150 0-0-2/3
Zoldem 0-0-1/2
Atarax bei Bed: 1/2-1
Oleovit 1x/Wo 60gtt
Gerofol 1x/Wo
Amlodipin bei Bed.
Dasselta in der Pollensaison
Gynophilus Scheidenkps.
Psychiaterin alle 6 Wochen
Psychotherapie alle 2-3 Wochen
Schuheinlagen, Tapeverband an den Füßen und Knie
weicher LWS Gurt
Sozialanamnese:
VS, Mittelschule, Gymnasium mit Matura
wollte Biochemie studieren- abgebrochen
Bürokurs- arbeitete im Büro (auch im Ausland), dann bei einem Pharmakonzern in der Buchhaltung
Heilmasseurinausbildung und Ausbildung zur Pflegeassistentin 2002/2003
Seither in dem Bereich der mobilen Pflege tätig. Früher 20 Stunden, dann 17 Stunden, dzt. 12 Stunden (Wiedereingliederung seit Mitte 11/2022- 2/2023- es werde verlängert bis 5/23)
Ledig, lebt alleine, keine Kinder
Führerschein: ja, aber sie fahre nicht, sei früher auch ganz wenig gefahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es werden alle Befunde eingesehen und zitiert, die das nervenfachärztliche Gebiet im weitesten Sinn betreffen:
MRT BWS und LWS 18 02 2022:
ist bereits beim Vorgutachten angeführt
Ambulanzkarte Neurochirurgie Klinik XXX 28 04 2022:
ist bereits beim Vorgutachten angeführt
Befund Psychiaterin Dr. XXX 27 04 2022:
ist bereits beim Vorgutachten angeführt
Arztbrief XXX 29 08- 31 08 2022:
Aufnahmegrund:
Chronisches Cervikalsyndrom mit Neuroforamenstenose C5-C7 rechts und C4/C5 links.
Entlassungsdiagnosen:
Arbeitsdiagnosen ICD-10
Chronisches Zervikalsyndrom mit Neoforamenstenose C5-C7 rechts C4/5 links.
Lumbalgie linksbetont Neuroformanestenose L5/S1
Aktivierte Arthrose codiert als: Arthrose, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeichnete Lokalisationen
Dauerdiagnosen ICD-10:
APC-Resistenz
chronische Gastritis, codiert als: Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet
Asthma bronchiale, codiert als: Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale
Hypercholesterinämie, codiert als: Reine Hypercholesterinämie
Chronischer Reflux
Anpassungsstörung
Heisser Schilddrüsenknoten (TSH 22.08. 0,35), ED 2021
....Die Aufnahme der Patientin erfolgte zur Durchführung einer geplanten CT-gezielten Ozonnukleolyse und einer CT-gezielte transforaminelle epidurale und spinale Single Shot Applikation (TFESI)....
Befund Psychiaterin Dr. XXX 12 09 2022:
ist bereits beim Vorgutachten angeführt
Befund Psychiaterin Dr. XXX 17 11 2022:
kaum leserlich, schlecht entzifferbar
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Befund Psychiaterin Dr. XXX 24 01 2023:
Diagnose:
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
anhaltende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Insomnie, Asthma bronchiale
Gonarthrose
Herberden Knoten (mit Arthropathie)
chronische Gastritis
gastroösophageale Refluxkrankheit
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
58 jährige in gutem AZ
Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 28,7
Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Lesebrille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Horizontalen wegen Schmerzen
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich schwach mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich schwach mittellebhaft
ASR: seitengleich schwach mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: nur kurz gehalten dann ablegen wegen Schmerzen
Knie- Hacke- Versuch : Ferse bds. wird wegen Schmerzen auf Unterlage zum gegenseitigen Knie geführt
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: sei nicht möglich wegen Hallux bzw. Fersensporn
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM
An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, belastet, leicht labil, im Positiven vermindert affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Schmerzen, Varusgonarthrose beidseits
Oberer Rahmensatz, da Bewegungsschmerzen, Abbiegen bis 90° möglich.
30
2
depressive Störung, somatoforme Störung- anhaltende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronische Symptomatik mit schon dauerhaften affektive oder somatische Störungen
30
3
Schmerzen, Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, der Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Fingergelenke
20
4
Schmerzen, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, regelmäßige Behandlungen erforderlich, kein radikuläres Defizit feststellbar
20
5
Asthma bronchiale, allergisch
Oberer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert, klinisch unauffällig
20
6
Funktionelle Stimmstörung, rez.Infekt
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapieresistentes Beschwerdebild und verknüpft mit Refluxproblematik.
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt und teilweise überschneidende Auswirkungen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1,3,4,5,6: keine Änderung zum HNO fachärztlichen (08 09 2022) und allgemeinmedizinischen/unfallchirurgischen Vorgutachten (12 09 2022)
Leiden 2: Erhöhung um 1 Stufe, da Verschlechterung und neben den affektiven Störungen auch der Somatisierungsstörung Rechnung getragen wird.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum Vorgutachten
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme
von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]“
Die belangte Behörde legte am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 04.05.2023, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.05.2023, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.02.2023, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die vertretene Beschwerdeführerin erstattete bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 03.02.2023 wurde somit nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Schmerzen, Varusgonarthrose beidseits mit Bewegungsschmerzen, Abbiegen bis 90° möglich;
2. depressive Störung, somatoforme Störung – anhaltende chronische Schmerzstörung mit schon dauerhaften somatischen und psychischen Faktoren;
3. Schmerzen, Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, mit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Fingergelenke;
4. Schmerzen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen, regelmäßig erforderlichen Behandlungen, aber ohne feststellbares radikuläres Defizit;
5. Asthma bronchiale, allergisch, medikamentös stabilisiert und klinisch unauffällig;
6. Funktionelle Stimmstörung, rezidivierende Infekte, therapieresistentes Beschwerdebild verknüpft mit einer Refluxproblematik.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2023, welches im Wesentlichen auch die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 09.09.2022 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zur Antragstellung gründen sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den in Kopie vorgelegten österreichischen Reisepass.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (in dem in weiterer Folge aufgrund einer nicht möglichen fristgerechten Erledigung keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde) eingeholte und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2023, welches im Wesentlichen auch die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 09.09.2022 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – bestätigt. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen und im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten – mit dessen Einholung dem diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrag Rechnung getragen wurde - schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
Führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind Schmerzen bei Varusgonarthrose beidseits. Die seitens der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 19.09.2022 nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Kniegelenke betrifft. Diese Einstufung wurde von der nachfolgend beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auch gleichlautend in ihr Gutachten vom 03.02.2023 übernommen. Die Einschätzungsverordnung sieht als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 anzunehmen ist. Mit Blick auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 ermittelte und festgestellte Beweglichkeit der Kniegelenke von 0-0-90° und der vorliegenden Bewegungsschmerzen erweist sich die vorgenommene Einschätzung somit als rechtsrichtig. Soweit in der Beschwerde aber ausgeführt wird, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Kniegelenks eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine komplexe Ruptur des Innenmeniskus, eine Chondropathie, ein Gelenkserguss und eine Ganglionzyste besteht, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) vorrangig die Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Beurteilung der faktisch bestehenden Funktionseinschränkung relevant sind. Es ist somit nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) ist die Einschätzung des Leidens insgesamt korrekt erfolgt; daher vermögen die oben angeführten Gesundheitsschädigungen die vorgenommene Einschätzung auch nicht zu entkräften, zumal keine dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde im Hinblick auf tatsächlich bestehende Belastbarkeits- und Bewegungseinschränkungen vorgelegt wurden.
In Bezug auf das nunmehrige Leiden 2 der Beschwerdeführerin, „depressive Störung, somatoforme Störung – anhaltende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“, gelangte die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens antragsgemäß beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gegenüber dem Gesamtgutachten vom 19.09.2022 zu einer geänderten Beurteilung. Die aktuell beigezogene medizinische Sachverständige ordnete dieses Leiden in ihrem Fachgutachten vom 03.02.2023 rechtsrichtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD (post traumatic stress disorder) leichten Grades betrifft. Insbesondere wird durch die Zuordnung zum Regelungskomplex 03.05 nunmehr auch den affektiven Störungen und der Somatisierungsstörung, welche erstmals in dem gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten psychiatrischen Befund vom 17.11.2022 beschrieben wurden, Rechnung getragen und ist diese Zuordnung daher nicht zu beanstanden. Eine höhere Einschätzung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. ist rechtlich nicht möglich, da eine solche neben affektiven und somatischen Symptomen auch das Vorliegen kognitiver Störungen erfordern würde, welche jedoch weder anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2023 erhobenen Fachstatus („Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, belastet, leicht labil, im Positiven vermindert affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“) noch durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen objektivierbar sind. Die vorgelegten psychiatrischen Befunde vom 12.09.2022 und vom 17.11.2022 beschreiben zwar eine reduzierte Konzentration. Diese konnte aber im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mehr festgestellt werden. Die gegenständlich vorgenommene Einstufung ist somit nicht zu beanstanden, besonders da damit auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten sozialen Rückzugstendenzen berücksichtigt werden.
Auch das weitere unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Schmerzen, Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates“, wurde von der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – in Übereinstimmung mit der Beurteilung der zuvor beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 19.09.2022 – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft. Die Zuordnung erweist sich vor dem Hintergrund der vorliegenden objektivierten – lediglich geringen – Einschränkungen vor allem im Bereich der Schultergelenke und der Fingergelenke als nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2023 im Bereich der oberen Extremitäten bei seitengleich unauffälligen Kraftverhältnissen eine endlagig schmerzbedingte Einschränkung des Nacken- und Schürzengriffes und eine schmerzbedingte Einschränkung der Seitabduktion ab der Horizontalen; der Faustschluss und das Fingerspreizen war gut durchführbar und der Pinzettengriff war beidseits möglich. Dies deckt sich auch mit dem im Zuge der vormaligen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 erhobenen Fachstatus („Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: […] Bewegungsschmerzen in beiden Schultergelenken, jeweils nicht verkürzt und nicht verbacken Polyarthrose der PIP und DIP-Gelenke mit geringgradiger Achsenabweichung und deutlichen Vorwölbungen, Faustschluss komplett. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S0/90, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.“). Höhergradigere Funktionseinschränkungen konnten somit weder im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin festgestellt werden, noch sind solche anhand der vorliegenden Befunde objektiviert. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingewendeten Einschränkungen der Greiffunktion und der Kraftverhältnisse in Anbetracht der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal keine maßgeblichen Einschränkungen der Beweglichkeit der Fingergelenke oder des Faustschlusses festgestellt werden konnten und auch unauffällige Kraftverhältnisse vorlagen. Dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde wurden seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Vorlage gebracht.
Das als „Schmerzen, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden 4 der Beschwerdeführerin wurde seitens der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls übereinstimmend, nachvollziehbar und rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades“ im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Diese Zuordnung erweist sich im Hinblick auf die fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen ohne radikuläres Defizit und des regelmäßigen Behandlungsbedarfs als zutreffend. Insbesondere sind in dieser Zuordnung auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angeführten Veränderungen der Wirbelsäule (Neuroforamenstenose C5/C7 rechts und C4/C5 links, Neuroformanstenose L5/S1) nicht unberücksichtigt geblieben. Doch sind – wie oben bereits ausgeführt – für die Einschätzung eines Leidens nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht die Gesundheitsschädigungen per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen maßgeblich. Die Heranziehung der nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, ist unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse allerdings nicht ausreichend begründbar. So zeigte sich im Rahmen der Untersuchung am 12.09.2022 die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich; darüber hinaus wurde die Untersuchung des Finger-Boden-Abstandes von der Beschwerdeführerin zwar abgelehnt, eine mittel- oder höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfanges der Wirbelsäule ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das An- und Auskleiden der Schuhe und Socken in der persönlichen Untersuchung am 02.02.2023 selbständig und ohne Hilfe erfolgte, aber nicht belegt. Überdies ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 12.09.2022 und vom 02.02.2023, in denen weder Sensibilitätsstörungen oder verminderte Kraftverhältnisse noch eine Einschränkung des Gangbildes festgestellt werden konnten, insgesamt auch kein radikuläres Defizit feststellbar. Die gegenständlich vorgenommene Einschätzung des Leidens ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schließlich erfolgte auch die Einordnung der Leiden 5 („Asthma bronchiale, allergisch“) und 6 („Funktionelle Stimmstörung, rez. Infekt“) durch die im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beigezogenen medizinischen Sachverständigen übereinstimmend und rechtsrichtig nach den entsprechenden Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und ist nicht zu beanstanden. Die Zuordnungen wurden im Übrigen von der vertretenen Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten und es wurden auch diesbezüglich keine abweichenden – dem Gutachtensergebnis im Hinblick auf die vorgenommene Einstufung widersprechenden – Befunde vorgelegt.
Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.02.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zwar vor, dass eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Sie leide aufgrund der vielzähligen orthopädischen Erkrankungen permanent unter starken Schmerzen, welche sie massiv belasten und die depressive Belastung verschlechtern würden. Doch sind dem die nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie entgegenzuhalten, die in ihrem Gutachten vom 03.02.2023 nachvollziehbar festhielt, dass – bei teilweise überschneidenden Auswirkungen – kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken - in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt - vorliegt.
Überdies räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Parteiengehörsschreiben vom 04.05.2023, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.05.2023, die Gelegenheit ein, zum von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.02.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die vertretene Beschwerdeführerin brachte bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ein und ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, daher nicht entgegengetreten. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2023 blieb von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Aus den von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismitteln geht keine abweichende Einschätzung hervor. Die vorgebrachten Leidenszustände und die in den Beweismitteln dokumentierten Funktionseinschränkungen wurden umfassend und vollinhaltlich berücksichtigt.
Zur vorgebrachten Schmerzsymptomatik ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen abzuleitenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2023, welches im Wesentlichen auch die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 09.09.2022 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine allenfalls – zwischenzeitlich eingetretene – maßgebliche Änderung des Leidenszustandes wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch durch entsprechende ärztliche Befunde belegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
…“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2023, welches von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unbestritten blieb und welches im Wesentlichen auch die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 09.09.2022 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 – bestätigt, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der aktuell beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert bzw. gar nicht entgegengetreten, dies obwohl sie im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 04.05.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die vertretene Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2023 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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