Bundesverwaltungsgericht W137 2235950-1

W137 2235950-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2023

Regest

Behebung der Entscheidung Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Reisedokument Sicherstellung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W137 2235950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2235950.1.00

Spruch

W137 2235950-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag.a Doris EINWALLNER und RA Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020, Zl 242399104/200840249, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs 2 und Abs 2b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er stellte erstmals 24.06.2002 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde gem. § 7 iVm § 13 Abs 2 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Aus der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztendlich mit Bescheid des Bundesamtes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2020 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5. Mit Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) der belangten Behörde vom 12.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 07.10.2020 um 15:00 Uhr in das Generalskonsulat der Republik Türkei, Hietzinger Hauptstraße 29 1130 Wien, persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde eine Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Form angeordnet, den Bescheid und alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente mitzubringen, welche die Identität oder Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen. Da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzdokument) eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei die Verpflichtung zur Mitwirkung aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer habe im Falle, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, mit der Anordnung der Festnahme zu rechnen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

6. Der Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2020 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben.

7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 05.10.2020 erhobene Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte. Der Beschwerdeführer würde über einen Reisepass verfügen, welcher vor der Behörde sichergestellt worden und noch bis 2027 gültig sei. Zudem sei das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung noch nicht abgeschlossen, da eine Revision beim VwGH verbunden mit einem Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, anhängig sei. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor, da der Beschwerdeführer stets mitgewirkt und auch Unterlagen vorgelegt habe. Von einem überwiegenden Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheides können nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer führe seit Langem einen ordentlichen Lebenswandel und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2020 vorgelegt.

9. Am 20.10.2020 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Vollmachtsbekanntgabe, wobei die Aufkündigung der bisherigen Vollmacht an die Vertreterin bei Beschwerdeeinbringung nicht bekannt gegeben wurde.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er verfügt über einen nationalen Reisepass. Gegen den Beschwerdeführer liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bezüglich den Herkunftsstaat Türkei vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Reisepass seines Herkunftsstaates, welcher durch das Bundesamt am 13.06.2019, sowie über einen Ausweis der Republik Türkei, welcher am 19.06.2017 durch das Bundesamt sichergestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich am 07.10.2020 um 15:00 Uhr persönlich zum Generalkonsulat der Republik Türkei, Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien, zu begeben und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 242399104/200840249 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen türkischen Reisepass verfügt, konnte getroffen werden, da sich im Akt eine Bestätigung über die Sicherstellung des türkischen Reisepasses mit einer genauer genannten Nummer befindet. Diese Bestätigung wurde seitens eines Organes des Bundesamtes du des Beschwerdeführers unterschrieben. Auch über die Sicherstellung des türkischen Ausweises findet sich im Akt ein entsprechender Vermerk.

Die übrigen Feststellungen sind im Übrigen auch unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit knapp einem Jahre eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a iVm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

3.2. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch unbestritten staatliche Identitäts- und Reisedokumente des Beschwerdeführers vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt § 46 Abs. 2a FPG das Bundesamt vorrangig, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen - diese Variante ist die primär vom Gesetzgeber vorgesehene. Die angeführte Bestimmung räumt dem Bundesamt weder ein diesbezügliches Wahlrecht ein, noch sieht es vor, eigene Verpflichtungen auf den Beschwerdeführer auszulagern.

Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar, warum eine Mitwirkung des Beschwerdeführers überhaupt erforderlich sein sollte, wenn das Bundesamt ohnehin mit seinen Dokumenten bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid mangels (nachvollziehbarer) Begründung als rechtswidrig.

4. Aufschiebende Wirkung:

Aufgrund der nunmehr inhaltlichen ergehenden Entscheidung erübrigt sich eine separate Absprache über Spruchpunkt II., den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gegenständlichen Bescheid.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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