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I419 2247424-3•Bundesverwaltungsgericht I419 2247424-3
I419 2247424-3Tribunal administratif fédéral28 juil. 2023
Abschiebung Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Wohlverhalten
I419 2247424-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II), verhängte über ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt III) und stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach illegaler Einreise 2000 während seines Asylverfahrens 2003 eine Österreicherin geheiratet und einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gehabt. Seit 2013 habe er nach der Scheidung Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten, sodass er sich auch derzeit rechtmäßig hier aufhalte. Er sei Vater einer volljährigen Tochter, die in Deutschland studiere, und er arbeite legal als Unselbständiger in Vollzeit.
Aus der 2018 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Strafe lasse sich keine hinreichend schwere Gefahr ableiten, auch nicht aus einer polizeilichen Einvernahme wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung 2020 oder aus Anzeigen aus den Jahren 2016 und 2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist Mitte 40, Christ, gesund und arbeitsfähig. Er wurde in XXXX in Edo State geboren, wo er auch die Schule besuchte und bis zur Ausreise im Sommer 2000 lebte. Er gelangte illegal nach Österreich, beantragte internationalen Schutz und zog seine Berufung gegen die Abweisung des Antrags zurück, nachdem er im April 2003 eine gut zwei Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte.
Mit dieser hatte er seit Februar 2003 zusammengewohnt, im Dezember 2003 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Ehe wurde im November 2007 einvernehmlich geschieden, wobei gegenseitiger Unterhaltsverzicht der Gatten vereinbart und der monatliche Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers für die Tochter festgelegt wurde.
Das LGS XXXX hat ihn am 18.12.2018 zu zehn Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz zum persönlichen Gebrauch verurteilt, weil er am 09.10.2018 von einem Landsmann übernommene 3.568,1 g Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei das Geständnis und der zuvor ordentliche Lebenswandel mildernd, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen aber erschwerend wirkte. Die Strafe wurde am 09.08.2022 endgültig nachgesehen, die Tilgung der Verurteilung wird voraussichtlich am 22.12.2023 eintreten. Die vorliegende Beschwerde langte am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das BFA hat im Oktober 2020 eine als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung verfasst und versandt, mit der es wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen wollte, die aber mangels ordnungsgemäßer Fertigung kein Bescheid war, wie dieses Gericht festgestellt hat (17.11.2021, I412 2247424-1/7E).
Die BPD XXXX hat dem Beschwerdeführer am 12.08.2003 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt, auch dessen Verlängerungsantrag von 2004 entsprochen und ihm 2005 einen unbefristeten Niederlassungsnachweis erteilt. Der LH von XXXX erteilte ihm im Juli 2013 und im Juli 2018 jeweils Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Am 21.01.2021 teilte das BFA dem LH von XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer seit 23.11.2020 eine „gültige“ Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe.
Der LH von XXXX , bei dem der Beschwerdeführer noch im Juli 2018 gleich nach der Erteilung wieder einen „Daueraufenthalt – EU“ beantragt hatte, fragte im Mai 2021 beim BFA nach, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme, womit die Erledigung von Oktober 2020 gemeint war, durchsetzbar sei. Das BFA antwortete in der folgenden Woche, dass die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot am 23.11.2020 „in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei“.
Am 09.09.2022 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in die Steiermark. Die Verurteilung des Beschwerdeführers von 2018 war spätestens am 15.09.2021 im österreichischen Strafregister eingetragen. Der nunmehr zuständige LH von Steiermark erteilte dem Beschwerdeführer am 06.07.2023 den beantragten unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Der Beschwerdeführer ist seit 08.02.2001 durchgehend im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit August 2003 ist er mit Unterbrechungen berufstätig, bis März 2023 war er vollversichert bei einem Paketdienst tätig, seit Juni 2023 ist er vollversichert bei einem Personaldienstleister beschäftigt und verdient monatlich rund € 1.580,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen. Er hat Kurse unter anderem an der VHS und am BFI besucht und 2005 Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen. Seit Februar 2022 wohnt in einer 58-m²-Wohnung und bezahlt monatlich gut € 600,-- an Miete und Betriebskosten.
Er wurde im Juni 2020 polizeilich zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung befragt. Er gestattete er die Suche nach Beweisen in seinem Auto und seiner Wohnung, die erfolglos blieb und den Vorwurf nicht bestätigte, worauf er auf Anordnung des Staatsanwaltes auf freiem Fuß angezeigt wurde.
Seine Tochter ist österreichische Staatsbürgerin und studiert in Deutschland Medizin. Mit ihr ist er alle ein oder zwei Wochen in telefonischem Kontakt, am Heiligen Abend hat er sich mit ihr bei ihrer Mutter in Niederösterreich getroffen. Der Beschwerdeführer war seit der Scheidung mehrmals im Herkunftsstaat, zuletzt 2019. Er hat dort nach eigenen Angaben einen achtjährigen Sohn, dessen Mutter er geheiratet hat, und möchte die beiden, mit denen er täglich telefoniert, nach Österreich bringen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde gegen die Erledigung vom Oktober 2020 eine Strafregisterbescheinigung von 15.09.2021 angefügt, der die Eintragung der Verurteilung von 2018 spätestens an diesem Tag zu entnehmen ist.
2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, seinen Angaben und den Abfragen der Register.
Die Feststellungen konnten den angeführten Registerabfragen und der Aussage des Beschwerdeführers in der undatierten Niederschrift vom 26.04.2023 (AS 380 ff) entnommen werden. Die Staatsbürgerschaft der Tochter ergab sich aus deren Eintragung im Reisepass der Mutter am 23.03.2004 (AS 203).
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3. 1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I):
3.1. 1 Das BFA hat die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Diesem zufolge hat das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre zu erlassen (in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat auch die Verurteilung zu einer unbedingten bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Z. 1) zu gelten. Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nach Abs. 5 nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
3.1. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in unter anderem mit der Stellung des § 52 Abs. 5 FPG, mit dem Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt wurde, im „Stufenbau“ der bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jeweils erforderlichen Gefährdungsprognosen näher befasst. Danach ist in unionsrechtskonformer Weise davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verlangt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der genannten Richtlinie vorliegt. Daraus wurde gefolgert, bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) liege eine solche Gefahr im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG in der Regel nicht vor. (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264, mwN)
3.1. 3 Vorliegend – bei einer gänzlich und bereits endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten – ist nicht zu sehen, warum anders als in den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Sachverhalten diese qualifizierte Gefährlichkeit zu bejahen sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 2020 polizeilich zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung befragt wurde, zumal diese Befragung keine weiteren Folgen zeitigte.
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Tilgung der Verurteilung des Beschwerdeführers absehbar ist, nämlich in weniger als fünf Monaten, und damit eine Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grund nicht mehr darauf gestützt werde könnte (also zeitnah bereits innerhalb der Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG für die vorliegende Beschwerde).
3.1. 4 Letztlich spricht neben dem seit dem Urteil gezeigten Wohlverhalten des Beschwerdeführers auch die soziale Integration mittels Wohnung, Arbeit und Selbsterhaltungsfähigkeit dagegen, dass ein anderer Schluss aus der gänzlich bedingten Verurteilung zu ziehen wäre, als dies in der Regel der Fall ist. Es gibt also keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, dass trotz der nur und gänzlich nachgesehenen Verurteilung eine Gefahr im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG vom Beschwerdeführer ausginge.
3.1. 5 Daher war die Rückkehrentscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen aufzuheben, womit sich die Beschwerde als berechtigt erwies.
3. 2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkte II und III):
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und die Verhängung des Einreiseverbots beruhen auf der – wie eben dargelegt – aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts II auch die Spruchpunkte II und III einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.
3. 3 Zur Ausreisefrist und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):
Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, weil das BFA dann nach Abs. 4 von der Festlegung einer solchen Frist abzusehen hat.
Der in Spruchpunkt IV getroffene Ausspruch über die Ausreisefrist war demnach zusammen mit der Rückkehrentscheidung zu beheben, da es für die Anwendung von § 55 FPG mit deren Wegfall jedenfalls an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt.
Insgesamt erwies sich damit, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Rückkehrentscheidungen bei einem rechtmäßigen Aufenthalt.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Es lag auch ein eindeutiger Fall in dem Sinn vor, dass bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten war, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft. (Vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068, mwN)
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