Bundesverwaltungsgericht G304 2275326-1

G304 2275326-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2023

Regest

Antragsrecht Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitsrisiko strafrechtliche Verurteilung Strafverfügung unzulässiger Antrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G304 2275326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2275326.1.00

Spruch

G304 2275326-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot von 9 Jahren verhängt, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

3. Mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom 14.07.2023 langte am 19.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz, die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei.

1.2. Er wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar

mit Urteil von XXXX . März 2023, rk mit XXXX .03.2023, wegen gewerblichen Diebstahls gem. § 15, 127, 130 StGB des Verbrechens an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB und wegen des Verbrechens an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

1.3. Eine bedingte Entlassung des BF kommt frühestens im November 2023 in Betracht.

1.4. Der BF wurde bereits in der Slowakei und in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig und wurde rechtskräftig verurteilt. In Deutschland ist zudem ein nationaler Haftbefehl gegen den BF offen.

1.5. Die Mutter des BF lebt in Wien.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der belangten Behörde die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Schreiben des BFA vom 28.02.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 03.03.2023, eine Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Ermittlungsergebnisse, eingeräumt wurde, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Zu der in der Beschwerde zitierten Judikatur des VwGH zur ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens eines Asylwerbers ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF nicht um einen Asylwerber handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt VI. wurde „einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot“ gemäß § 18 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal auch kein konkreter Antrag hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde und auch kein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde enthalten ist. Zudem befindet sich der BF zumindest noch bis November 2023 in Strafhaft. Angesichts seiner Vorstrafen in der Slowakei und Deutschland sowie seiner Straffälligkeit in Österreich von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass trotz der (derzeit haftbedingt unterbrochenen) Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist. Daher ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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