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W176 2275045-1•Bundesverwaltungsgericht W176 2275045-1
W176 2275045-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2023
Asylverfahren Einstellung Entziehung Mitwirkungspflicht unbekannter Aufenthalt Untertauchen Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung verfahrensleitender Beschluss
W176 2275045-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zl. 1288616006-211674557:
A)
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2021 auf internationalen Schutz wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der mj. Beschwerdeführer brachte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Gegen Spruch I. des diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche die belangte Behörde in der Folge samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
Am 13.06.2023 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers (Land Steiermark als Jugendwohlfahrtträger) der belangten Behörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Urkunde betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per 31.05.2023.
Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 27.07.2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2023 von seinem letzten Wohnsitz abgemeldet wurde und er seither über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch diesen dem Bundesverwaltungsgericht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar.
Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.
Wie sich aus dem Übermittlung der Urkunde betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung ergibt, hat auch der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers keine Kenntnis über dessen Aufenthaltsort. Da auch eine Meldeanfrage keinen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ergab, steht dessen Aufenthaltsort nicht fest und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht leicht feststellbar. Durch die Unterlassung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Zur Entscheidungsfindung in der gegenständlichen Beschwerdesache ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers notwendig, weil der maßgebliche Sachverhalt nur durch dessen Befragung geklärt werden kann.
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (MeldeG), nachzukommen.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist zum einen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer Beschwerdeverhandlung erforderlich und zum anderen dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass dieser seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, nicht bekannt.
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher gemäß § 24 AsylG 2005 einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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