Bundesverwaltungsgericht W133 2272925-1

W133 2272925-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2023

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W133 2272925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2272925.1.00

Spruch

W133 2272925-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2023, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen, den Bescheid über die Verleihung ihres akademischen Grades, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.08.2022 betreffend die Ablehnung eines Antrages auf ein Heilverfahren und eine Auflistung ihrer Krankengeschichte bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 09.03.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Lymphödem an beiden unteren Extremitäten bei Adipositas und Zustand nach Erysipel-Infektion

Unterer Rahmensatz, da ohne rezente Ulcusbildung, sehr gutes Ansprechen auf spezifische Therapie dokumentiert, deutliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, jedoch selbstständig erhaltene Gehfähigkeit, ohne Nachweis einer rezenten Infektion. Weitere Therapiereserven erhalten.

05.08. 02

50

2

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01. 01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht werde. Eine Nachuntersuchung werde im März 2025 empfohlen, da eine Besserung bzw. Stabilisierung des Leidens 1 möglich sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin zumutbar.

Mit Schreiben vom 09.03.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Mit E-Mail vom 01.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei. Es bestehe ein „massives primäres Lymphödem Stadium III – Elephantiasis – an den unteren Extremitäten“ und eine Hypertonie. Durch gezielte Behandlungen sei es zwar zu einer deutlichen Besserung mit einer Reduktion des Volumens der Unterschenkel gekommen. Trotz konsequenter Fortführung der ambulanten Therapien und nach einem massiven Sturz habe sich ihr Zustand aber wieder deutlich verschlechtert. Sie nehme derzeit das Kombipräparat Amlodipin/Valsartan (5mg/160mg) und aufgrund ihrer Beschwerden dreimal täglich Seractil Forte (400 mg). Der erhobene Fachstatus sei in einigen Punkten nicht korrekt. So habe sie bereits beim Betreten des Untersuchungszimmers massive Atemnot gehabt und die Kompressionsstrümpfe im Rahmen der Untersuchung nicht hinunter und hinaufgezogen. Weiters seien ihr der Zehen- und Fersengang sowie der Einbeinstand nur kurz und mit Anhalten möglich gewesen. Es sei zwar richtig, dass sie zum Untersuchungszeitpunkt keine offenen Stellen gehabt habe, doch würden immer wieder kleine offene Stellen und Risse auftreten, welche sie sofort konsequent behandle. Darüber hinaus würden auch mehrere nicht nässende Hautveränderungen an den Beinen bestehen, welche nicht dokumentiert seien, da die Beine nicht untersucht worden seien. In Folge des Sturzes habe sich ein weiteres massives Lymphödem am rechten Oberschenkel gebildet. Sie könne kaum eine Wegstrecke über 50 Meter ohne Pause und Hilfsmittel zurücklegen, die Trittsicherheit sei massiv eingeschränkt und es komme immer wieder zu kleinen „Stolperern“. Auch könne sie sich nur mit einer Abstützmöglichkeit erheben, bei tiefen Sitzgelegenheiten könne sie nur schwer wieder aufstehen. Aufgrund der Neigung zur Bildung von Wunden und Rissen und der weiterhin bestehenden massiv einschränkenden Lymphödeme Stadium III mit limitierter Gehstrecke sei das Leiden mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. einzuschätzen. Weiters handle es sich um eine unheilbare Krankheit, weshalb ein Dauerzustand vorliege. Zudem sei es ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie aufgrund des zusätzlichen Gewichts der Beine Schmerzen und Krämpfe im Hüftbereich habe, welche die Gehstrecke und auch die Trittsicherheit einschränken würden. Auch habe sie wenig Kondition und leide nach kürzester Zeit unter Atemnot. Aufgrund ihrer Einschränkungen beim Gehen und der schnellen Ermüdung sei es jedenfalls auch erforderlich gewesen, dass sie zur Untersuchung begleitet wurde. Trotz ihrer umfassenden Therapien sei ihr Alltag sehr beschwerlich und das Lymphödem verschlechtere sich immer wieder. Der Stellungnahme legte sie keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.

Im Rahmen einer ergänzenden Befassung des gutachtenserstellenden Arztes für Allgemeinmedizin führte dieser in einer Stellungnahme vom 11.04.2023 aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht durch objektive medizinische Befunde belegt sei. Insbesondere würden keine Dokumente vorliegen, welche ein höheres Funktionsdefizit an den Extremitäten beschreiben würden. Das Ausmaß der objektivierten funktionellen Einschränkungen zum Untersuchungszeitpunkt sei ausreichend bemessen worden. An der Beurteilung, insbesondere auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, werde daher festgehalten. Bei erhaltenen kognitiven Fähigkeiten und ausreichend erhaltener Kraft aller Extremitäten liege weder eine wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung noch eine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der Extremitäten oder ein motorisches Defizit vor, sodass das behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson medizinisch nicht ausreichend begründbar sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab 28.12.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 09.03.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 11.04.2023 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 12.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Vertretung mit Schreiben vom 30.05.2023, eingelangt am Folgetag, fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten nicht zur Beurteilung des bestehenden lymphologischen Beschwerdebildes ausreichend sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches Lymphödem stärkster Ausprägung an beiden unteren Extremitäten, wobei bereits die Oberschenkel betroffen seien. Die im Gutachten angeführten Therapien würden nur eine kurzfristige Besserung bringen, weshalb sie dauerhaft auf eine Therapie angewiesen sei. Das Leiden 1 sei daher jedenfalls zu gering eingestuft. Aufgrund des massiven Gewebsüberschusses sei es ihr auch nicht möglich, normale Konfektionsschuhe anzuziehen, weshalb sie bei schlechten Witterungsverhältnissen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Ebenso könne sie Niveauunterschiede nicht ausgleichen und sei ihre Gelenksbeweglichkeit deutlich beeinträchtigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lymphologie/Internen Medizin wurde beantragt. Der Beschwerde wurden Bilder der Beine der Beschwerdeführerin und ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 15.03.2023 beigelegt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Chronisches Lymphödem an beiden unteren Extremitäten bei Adipositas und Zustand nach Erysipel-Infektion, ohne rezente Ulcusbildung bei sehr gutem Ansprechen auf die spezifische Therapie und bestehenden Therapiereserven und bei deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, aber selbständig erhaltener Gehfähigkeit, ohne Nachweis einer rezenten Infektion;

2. Hypertonie.

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde korrekt mit 50 v.H. angenommen.

Eine Besserung bzw. Stabilisierung des Leidens 1 ist möglich, weshalb eine Nachuntersuchung im März 2025 vorzunehmen ist.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.03.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im gegenständlich eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.03.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Mit dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.04.2023 wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist ein chronisches Lymphödem an beiden unteren Extremitäten bei Adipositas und einem Zustand nach Erysipel-Infektion. Der beigezogene medizinische Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems mittleren bis schweren Grades betrifft. Die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich unter Berücksichtigung der deutlichen Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit bei selbständig erhaltener Gehfähigkeit – aber ohne rezente Ulcusbildung und ohne Nachweis einer rezenten Infektion – und bei einem guten Ansprechen auf die spezifische Therapie sowie erhaltenen Therapiereserven auch als nachvollziehbar und richtig. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens ist in Anbetracht der vorliegenden Befunde sowie der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin beanstandete im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 01.04.2023 die vorgenommene Einstufung und führte aus, dass aufgrund ihres Krankheitsbildes ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliege. Die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung hierzu angeführten Parameter lauten: „80 % Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therapie Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiasis“. Nun liegt bei der Beschwerdeführerin ausgehend vom vorliegenden Entlassungsbericht einer näher genannten Rehabilitationsklinik vom 29.03.2022 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 08.03.2022 bis zum 29.03.2022 – zwar ein chronisches Beinlymphödem Stadium III (dies entspricht dem höchsten Stadium und damit der stärksten Ausprägung) beidseits vor. Doch ist die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Einschätzung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 80 v.H. weiters geforderte Voraussetzung, nämlich das Vorliegen von Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therapie, weder durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausreichend belegt, noch werden maßgebliche Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therapie von der Beschwerdeführerin überhaupt behauptet. Die geforderte Einschätzung des Leidens nach dem obersten Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.02 ist rechtlich somit nicht möglich. Abgesehen davon würde aber auch eine Einschätzung des gegenständlichen Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von zumindest 60 v.H. das Vorliegen von Ulcera erfordern. Wie der beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.03.2023 allerdings nachvollziehbar festhielt, liegt aktuell keine rezente Ulcus-Bildung vor. Rezente Befunde bezüglich aktuell bestehender Ulcera wurden von Seiten der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und führte sie im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 08.03.2023 auch selbst keine offenen Stellen oder Infektionen ins Treffen. In ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 01.04.2023 wendet sie nun ein, dass laufend kleinere Wunden auftreten würden. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst weiters ausführt, heilen diese kleinen Wunden und Risse durch sofortige konsequente Behandlung im Anfangsstadium wieder ab und ist vor diesem Hintergrund somit eine Ulcus-Bildung ebenfalls nicht ausreichend nachvollziehbar. Schließlich ist auch in dem gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 15.03.2023 keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. keine Ulcera-Bildung dokumentiert. Insbesondere wird durch die darin angeführte Diagnose „Rez. Erysipel“ keine aktuell bestehende Infektion ausreichend belegt, zumal keine diesbezüglichen weiteren Befunde bzw. Behandlungsdokumentation vorliegen. Unter Berücksichtigung des anhand der vorliegenden Befunde und der Untersuchungsergebnisse vom 08.03.2023 objektivierten Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigungen erweist sich die Einschätzung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. daher als korrekt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren insgesamt nicht dazu geeignet, die gegenständlich vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Insbesondere vermag auch der Umstand, dass die Therapien nur eine vorübergehende Besserung bringen und somit eine dauerhafte Therapie notwendig ist, nichts daran zu ändern, dass bei der Beschwerdeführerin die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung geforderten Voraussetzungen für die Heranziehung eines höheren Rahmensatzes nicht vorliegen.

In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Lymphödeme der Beschwerdeführerin – auch überlagert durch die bestehende Adipositas permagna – zu nicht unbeachtlichen Einschränkungen der Gesamtmobilität führen. Doch werden diese Funktionseinschränkungen im herangezogenen – mit „Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“ umschriebenen – unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.02 bereits ausreichend berücksichtigt und sind diese daher ebenfalls nicht dazu geeignet, eine höhere Einschätzung des Leidens zu begründen. Schließlich führte auch der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.04.2023 nachvollziehbar aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht durch objektive medizinische Befunde belegt sei. Das Ausmaß der objektivierten funktionellen Einschränkungen sei unter der Position 1 ausreichend bemessen worden. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde schließlich auch nicht substantiiert entgegen.

Die Einschätzung des Leidens 2 (Hypertonie) ist durch den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung ebenfalls korrekt erfolgt; diese wurde von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten.

Auch die Feststellung des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.03.2023, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht wird, ist nicht zu beanstanden, da sich das Leiden 2 nicht besonders nachteilig iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung auf die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 auswirkt.

Der beigezogene Gutachter führte in seinem Gutachten vom 09.03.2023 ebenfalls nachvollziehbar aus, dass eine Besserung bzw. Stabilisierung des Leidens 1 möglich sei, weshalb eine Nachuntersuchung im März 2025 erforderlich sei, was nicht zu beanstanden ist. Dem tritt die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2023, wonach es sich um eine unheilbare Krankheit handle und sich die Lymphödeme in diesem Stadium normalerweise nicht mehr so weit zurückbilden würden, sodass die Beschwerden vollkommen verschwinden würden, nicht substantiiert entgegen, zumal es auch bei einer chronischen oder unheilbaren Krankheit durch entsprechende Therapien zu einer Verbesserung der Leidensausprägung kommen kann.

In Bezug auf die im Rahmen der Stellungnahme vom 01.04.2023 weiters eingewendete schlechte Kondition und die starke Atemnot bei geringster Belastung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Befunde in Vorlage brachte, welche eine Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit belegen würden. Insbesondere ist in dem der Beschwerde beigelegten internistischen Befundbericht vom 15.03.2023 eine normale Linksventrikelfunktion beschrieben. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2023 zeigten sich keine diesbezüglichen Hinweise („THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.“). Die eingewendeten Beschwerden sind somit nicht ausreichend objektivierbar.

In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2023, wonach einige Angaben im Gutachten nicht korrekt seien – so habe sie bereits beim Betreten des Untersuchungsraumes eine massive Atemnot gehabt, sie habe die Kompressionsstrümpfe nicht hinunter oder hinaufgezogen und der Fersen- und Zehengang sowie der Einbeinstand seien ihr nur kurz und mit Anhalten möglich gewesen –, schließlich darauf hinzuweisen, dass dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.03.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, dass die Aufzeichnungen im Gutachten unzutreffend seien und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Stellungnahme, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine aktuellen, dem erhobenen Untersuchungsbefund widersprechenden Befunde in Vorlage brachte.

Insoweit in der Stellungnahme und in der Beschwerde aber in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit den genannten Zusatzeintragungen ist im Übrigen nicht aktenkundig) mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird von der Beschwerdeführerin mit Datum konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. über die Vornahme von Zusatzeintragungen im Behindertenpass, sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen, auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Stellungnahme und in der Beschwerde geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der allgemeinmedizinischen persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtig worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.03.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023. Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.03.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung rechtlich richtig eingestuft. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten (samt Ergänzung) auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 50 v.H. angenommen wurde.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Doch zielt die Beschwerde auf die Feststellung eines höheren Gesamtgrades der Behinderung ab.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.

Wie bereits erwähnt, war die Klärung der Frage der Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 12.04.2023, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen, auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen beantragt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.