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W133 2272853-1•Bundesverwaltungsgericht W133 2272853-1
W133 2272853-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2023
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W133 2272853-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 06.03.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien seines Reisepasses und seines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), holte daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 19.12.2022 wurden aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lebertransplantation bei hepatozellulärem Karzinom
Unterer Rahmensatz da intensive Nachsorge notwendig ( innerhalb Heilungsbewährung )
50
2
Anhaltende lokale Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule
Oberer Rahmensatz bei nur geringen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben.
20
3
Folgezustand nach Schnittverletzung im Bereich der rechten unteren Extremität, Narben mit geringer Funktionsbehinderung (Äquivalenzposition)
fixer Rahmensatz
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass die Leiden 2 und 3 aufgrund einer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden. Eine Nachuntersuchung sei nach Ablauf der Heilungsbewährung im November 2027 notwendig. Darüber hinaus liege eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vor (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 50 v.H.).
Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.01.2023 fest, dass der Beschwerdeführer ab 29.11.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört.
Nachfolgend stellte der Beschwerdeführer am 26.01.2023 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er weitere medizinische Unterlagen bei.
Mit Schreiben vom 02.02.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zum eingeholten Gutachten vom 19.12.2022 ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 19.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm hierfür gewährten Frist keine Stellungnahme ein.
In der Folge informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2023 über die beabsichtigte Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Das Gutachten vom 19.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben nochmals übermittelt.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 06.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.11.2027 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit E-Mail vom 13.03.2023 brachte der Beschwerdeführer – ohne Vorlage von medizinischen Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 06.03.2023 ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sein Immunsystem aufgrund der Lebertransplantation schwer beeinträchtigt sei. Darum müsse er ein Leben lang Medikamente für sein geschwächtes Immunsystem nehmen. Dies sei bei der Ausstellung des Behindertenpasses nicht berücksichtigt worden. Darum bitte er um nochmalige Bearbeitung seines Antrages.
Laut einem Aktenvermerk vom 14.03.2023 wurde die Beschwerde vom 13.03.2023 von Seiten der Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet, woraufhin die belangte Behörde diesbezüglich ein gesondertes Verfahren eröffnete.
Im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde aufgrund der Beschwerdeeinwendungen ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 24.04.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Lebertransplantation 10/2022 bei hepatozellulärem Karzinom
Unterer Rahmensatz bei Notwendigkeit intensiver Nachsorge
50
2
Anhaltende lokale Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule
Oberer Rahmensatz bei geringen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben
20
3
Folgezustand nach Schnittverletzung im Bereich der rechten unteren Extremität, Narbe mit geringer Funktionseinschränkung (Äquivalenzposition)
Fixer Richtsatzwert
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Leiden 1 ergebe, da die restlichen Leiden aufgrund einer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner Erhöhung führen würden. Eine Nachuntersuchung sei nach Ablauf der Heilungsbewährung im November 2027 erforderlich. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da bei der etablierten Therapie – trotz aktuell geringer Leukopenie – keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit signifikanter Infektanfälligkeit vorliege. Es seien keine außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien dokumentiert. Die Teilhabe im öffentlichen Raum sei möglich. Weiters liege eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vor (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 50 v.H.).
Mit Schreiben vom 24.04.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 08.05.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung einige Dinge nicht berücksichtigt bzw. verharmlost worden seien. Sein Immunsystem sei durch die Lebertransplantation ein Leben lang eingeschränkt und müsse mit Medikamenten aufrechterhalten werden. Auch seine körperliche Belastbarkeit sei sehr eingeschränkt. Darum bitte er um eine zweite Meinung.
Mit Bescheid vom 10.05.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen bezüglich der Nichtgewährung der beantragten Zusatzeintragung würden im gesondert geführten Verfahren behandelt werden. Das eingeholte Gutachten vom 24.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.
Mit E-Mail vom 30.05.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 fristgerecht einen „Einspruch“ ein, welcher seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gewertet wurde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Grad der Behinderung aufgrund seiner Krankheit bei mindestens 60 Prozent liege. Sein Immunsystem sei durch die Transplantation ein Leben lang eingeschränkt und werde durch lebenswichtige Medikamente aufrechterhalten, was nicht berücksichtigt worden sei. Er sei mit der Einstufung nicht zufrieden, da ihm aus ärztlicher Sicht nahegelegt worden sei, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Er werde ein Schreiben eines näher genannten Krankenhauses nachreichen. Dem Vorlageantrag wurden ebenfalls keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass aktuell ein gesondertes Verfahren bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass anhängig sei, in dem das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigen noch ausständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 26.01.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
In der Folge stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer am 06.03.2023 einen bis 30.11.2027 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 Bescheidcharakter zu.
Gegen diesen in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Bescheid vom 10.05.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Lebertransplantation 10/2022 bei hepatozellulärem Karzinom mit intensiver Nachsorge;
2. Anhaltende lokale Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei geringen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben;
3. Folgezustand nach Schnittverletzung im Bereich der rechten unteren Extremität, Narbe mit geringer Funktionseinschränkung.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H.
Im November 2027 wird beim Beschwerdeführer aufgrund des Ablaufes der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung durchzuführen sein.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.04.2023, welches die Beurteilungen im zuvor eingeholten aktenmäßigen Gutachten vom 19.12.2022 vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grund gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob im Verfahren keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten, welche geeignet wären, diese zu entkräften; diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur erhobenen Beschwerde, zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie zum Vorlageantrag stützen sich ebenfalls auf den Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.04.2023, welches auch die Beurteilungen im zuvor eingeholten aktenmäßigen Gutachten vom 19.12.2022 vollinhaltlich bestätigt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen bzw. auch auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 19.12.2022 und vom 24.04.2023 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der Zustand nach einer Lebertransplantation im Oktober 2022 bei hepatozellulärem Karzinom. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten vom 24.04.2023 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung im aktenmäßigen Vorgutachten vom 19.12.2022 – zutreffend der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung betrifft. Ebenso erweist sich die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. – auch unter Berücksichtigung der erforderlichen intensiven Nachsorge – als nachvollziehbar und richtig. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens ist in Anbetracht des objektivierten Ausmaßes der vorliegenden Funktionseinschränkung nicht möglich. Zwar wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, dass sein Immunsystem durch die Transplantation beeinträchtigt sei und auch seine körperliche Belastbarkeit sehr eingeschränkt sei; die Krankheit sei daher zumindest mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. einzuschätzen. Doch hat die Einschätzung im Rahmen der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nach dem Ausmaß der Funktionsstörung zu erfolgen. Das Vorliegen einer maßgeblichen Funktionsstörung konnte allerdings weder anhand der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen noch anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 20.04.2023 objektiviert werden. So bestand – ausgehend von dem vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen – im Anschluss an die Lebertransplantation zwar zunächst eine Wundheilungsstörung. Die Dehiszenzen sind mittlerweile aber abgeheilt (vgl. den ambulanten Brief einer näher genannten Klinik vom 11.01.2023) und die Wunde stellte sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.04.2023 bland dar. Insgesamt besteht eine gute Transplantatfunktion mit normalen Leberfunktionsparametern und zeigte sich auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Routinekontrolle vom 11.01.2023 in einem guten Zustand und subjektiv beschwerdefrei (vgl. den ambulanten Brief einer näher genannten Klinik vom 11.01.2023). Gleichsam konnte in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2023 ein guter Allgemeinzustand festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist hingegen weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert, noch zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.04.2023 dementsprechende Anhaltspunkte („cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent Pulmo: bds. belüftet, VA, keine RG, Exspirium nicht verlängert, Eupnoe“). Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 20.04.2023 eingewendeten reduzierten Kraftverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes, dem insgesamt keine Hinweise auf herabgesetzte Kraftverhältnisse zu entnehmen sind, nicht ausreichend nachvollziehbar. Schließlich ist auch eine maßgeblich erhöhte Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers nicht durch entsprechende Befunde belegt. Ausgehend von den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, einschließlich dem im Gutachten vom 24.04.2023 wiedergegebenen Befund einer näher genannten Klinik vom März 2023, besteht beim Beschwerdeführer zwar eine Leukopenie mit einem Leukozyten-Wert von zuletzt 2700. Wie der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 24.04.2023 aber nachvollziehbar ausführte, liegt bei der etablierten immunsuppressiven Therapie – trotz der aktuell geringen Leukopenie – keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit signifikanter Infektanfälligkeit vor, zumal keine außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien dokumentiert sind. Die Teilhabe im öffentlichen Raum ist daher möglich. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Insgesamt ist somit mangels objektivierbarer postinterventioneller Funktionsstörungen eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens nicht ausreichend begründbar.
Auch die Einschätzungen der weiteren Leiden (Anhaltende lokale Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule / Folgezustand nach Schnittverletzung im Bereich der rechten unteren Extremität, Narbe mit geringer Funktionseinschränkung) sind durch den aktuell beigezogenen Gutachter im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und gleichlautend zum Vorgutachten vom 19.12.2022 erfolgt, wobei diese Einstufungen vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurden.
Die übereinstimmenden Feststellungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht wird, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Leiden 2 und 3 wirken sich nicht besonders nachteilig iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung auf die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 aus. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Schließlich führten die beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten übereinstimmend, nachvollziehbar und im Einklang mit den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung aus, dass im November 2027 aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung erforderlich sei, was seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht beanstandet wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 30.05.2023 schließlich die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beantragte. Die belangte Behörde hatte somit nicht über die nunmehr begehrte Zusatzeintragung abzusprechen und war diese auch nicht Gegenstand des gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 06.03.2023 war. Allerdings wertete die belangte Behörde – laut Aktenvermerk vom 14.03.2023 – die nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 13.03.2023 als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und eröffnete in diesem Zusammenhang ein weiteres – gesondert geführtes – verwaltungsbehördliches Verfahren. Gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde gleichsam darauf hin, dass bei ihr aktuell ein weiteres Verfahren bezüglich des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ anhängig sei, in dem das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigen allerdings noch ausständig sei. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass ist daher nicht Gegenstand des gegenständlich geführten nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern ist darüber im gesondert geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren abzusprechen. Das diesbezügliche Vorbringen im Vorlageantrag geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde bzw. seines Vorlageantrages – wie bereits angeführt – auch keine Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Darüber hinaus besteht die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.04.2023, welches auch das Vorgutachten vom 19.12.2022 vollinhaltlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund konnte somit auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 gefordert – unterbleiben. Die eingeholten Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.04.2023, welches das Vorgutachten vom 19.12.2022 vollinhaltlich bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Die Gutachten erweisen sich als richtig, vollständig und schlüssig.
Die medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.
Im November 2027 wird beim Beschwerdeführer aufgrund des Ablaufes der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung durchzuführen sein.
Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.03.2023 erfolgte Ausstellung eines bis 30.11.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erweist sich somit als richtig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wie bereits erwähnt, war hingegen die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass weder Gegenstand des gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 06.03.2023, noch ist sie Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern ist darüber im gesondert geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren abzusprechen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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