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L504 2248248-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2248248-1
L504 2248248-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2023
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L504 2248248-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. LIBANON, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 06.07.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verhandlung bzw. Verkündung auf Revision und Beschwerde verzichtete und seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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