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W240 2273611-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2273611-1
W240 2273611-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W240 2273611-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. 1346677704-230581440, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein EURODAC-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2019 in Malta aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden keine angeführt. Er sei 18 Jahre alt und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Familienangehörigen würden sich in Somalia aufhalten. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat im Jahr 2018 illegal verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Malta gelangt, wo er sich von Juli 2019 bis März 2023 aufgehalten habe. Durch Deutschland sei er durchgereist ohne Behördenkontakt gehabt zu haben, bevor er nach Österreich gelangt sei. In Malta sei er von der Polizei festgenommen worden, ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe um Asyl angesucht. Sein Asylverfahren sei negativ entschieden worden. Er habe keinerlei Unterstützung erhalten und keine Arbeit gefunden. Er wolle nicht zurück. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, in Somalia mit dem Tod bedroht worden zu sein, nachdem sein Bruder einen Unfall mit Todesopfer verursacht habe.
Am 21.03.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder BFA) unter Hinweis auf die angegebene Reiseroute und den EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Malta.
Mit Schreiben vom 03.04.2023 stimmten die maltesischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 03.04.2023 wurden die maltesischen Behörden darüber informiert, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2023 gab der Beschwerdeführer in Somali befragt an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Seine Angaben im Zuge der Erstbefragung vom 20.03.2023 würden der Wahrheit entsprechen. Er habe aber nicht ausführlich über seine Fluchtgründe sprechen können. In Österreich oder im Bereich der Europäischen Union sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Es gebe auch keine anderen Personen in Österreich, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Dokumente, die seine Identität bestätigen würden, habe er nie besessen. Um ein Visum für einen EU-Staat habe er sich nicht bemüht. Über Vorhalt, dass geplant werde den Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Malta zu treffen, gab er an, am 08.07.2019 in Malta angekommen zu sein. Er sei fünf Monate eingesperrt und sechs Monate in einem Asylquartier gewesen. Dann sei er aus dem Quartier geworfen worden und obdachlos gewesen. Er habe keine Grundversorgung und keine staatliche Hilfe erhalten. Er habe auch keine Arbeit bekommen und sein Asylantrag sei abgelehnt worden. In Libyen habe er sich eine Verletzung an der Nase zugezogen; bis heute sei ein Nasenloch verstopft. In Malta sei er deswegen im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden. Von Juli 2019 bis März 2023 habe er sich in Malta aufgehalten. Er sei weggegangen, weil er als junger Mann auf der Straße habe leben müssen. Auf die Frage, warum er das Asylquartier verlassen musste, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm bereits beim Verlassen des Gefängnisses mitgeteilt worden sei, dass er sich längstens sechs Monate lang aufhalten könne. Er habe festgestellt, dass es keine anderen Quartiere gebe. Das Quartier habe „Halfar“ geheißen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Malta traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
COVID-19
Personen mit internationalem Schutzstatus im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung berichten keine besondere Schwierigkeiten, beim Erhalt des Impfstoffs für COVID-19. Diejenigen, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, warten in der Regel , bis sie
diese erhalten, aber das ist keine Voraussetzung und der Impfstoff ist unabhängig davon zugänglich (AIDA 5.2022).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230726_W240_2273611_1_00/hauptdokument.img1is.png
(AIDA 5.2022; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Asylwerber, die sich nicht für internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren, können einen temporären humanitären Schutz (Temporary Humanitarian Protection, THP) erhalten, der inhaltlich dem subsidiären Schutz entspricht. Die Europäische Asylagentur (EUAA; vormals: EASO) ist seit 2019 in Malta mit Bezug auf Asyl und Unterbringung unterstützend tätig. Ein Asylverfahren soll in der Regel innerhalb von sechs bis 21 Monaten abgeschlossen sein. In der Praxis dauern Verfahren aber meist länger. Da offensichtlich unbegründete Anträge prioritär erledigt werden, verlängert sich für alle anderen Antragsteller die Verfahrensdauer. Einzelne Verfahren sollen bis zu vier Jahre lang gedauert haben (AIDA 5. 2022).
In Malta gab es 2022 913 Asylerstanträge. Im selben Jahr sind 2.637 erstinstanzliche Entscheidungen ergangen (140 positive Entscheidungen (6 %), darunter 15 Mal Flüchtlingsstatus, 119 Mal subsidiärer Schutz und 6 Mal THP). Zeitgleich gab es 899 Ablehnungen (34 %). Der Rest waren 1.587 geschlossene Fälle (60 %), d. h. Anträge, die aus verschiedenen Gründen eingestellt wurden (z.B. Dublin, explizit zurückgezogenen, implizit zurückgezogenen oder Unzulässigkeit). Mit Abstand stärkste Nationen bei Schutzgewährungen waren 2022 Syrien (50%) und Eritrea (31 %), gefolgt von Libyen (6%) und Somalia (4%) (UNHCR 31.12.2022).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.2023
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Malta unterliegen grundsätzlich dem normalen Asylverfahren (aditus 7.2020).
Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch Haft und die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. 2019 und 2020 wurden laut NGO-Angaben Dublin-Rückkehrer mit der o.g. Konstellation meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Für 2021 gibt es in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern. NGOs waren nicht in der Lage sich zur Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern zu äußern, da sie die Situation in den Haftanstalten aufgrund der strengen Zugangsbeschränkungen nicht überwachen konnten (AIDA 5.2022).
(Für weitere Informationen hierzu siehe Kapitel 7.1. Haft, Anm.)
Die Dublin-Überstellungen nach Malta nahmen 2021 zu (72 Überstellungen gegenüber 53 Überstellungen im Jahr 2020). Mehr als die Hälfte wurde im Rahmen der Bestimmungen zur Familienzusammenführung der Dublin-III-Verordnung durchgeführt (EUAA 28.6.2022b).
Quellen:
-aditus foundation (7.2020): Factsheet No. 20. The Dublin Procedure, aditus.org.mt/Publications/factsheet20_dublinprocedure.pdf, Zugriff 25.1.2023
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-EUAA – Europäische Asylunterstützungsagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Malta hat bezüglich der Definition Vulnerabler die Aufnahmerichtlinie wörtlich übernommen. Vulnerable können sein: Minderjährige, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, körperlich oder geistig Behinderte, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer ernster physischer oder psychischer oder sexueller Gewalt, und LGBTIQ-Personen. Nach der derzeitigen Praxis werden alle Asylsuchenden, die irregulär in Malta ankommen, automatisch und systematisch inhaftiert (außer Frauen und offensichtlich Minderjährige). Die Prüfung einer eventuellen Vulnerabilität erfolgt, wenn überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt. Lediglich offensichtlich Vulnerable (z. B. Familien mit kleinen Kindern), werden unmittelbar bei Ankunft identifiziert. Die Unterbringungsagentur AWAS ist für das Vulnerabilitätsscreening verantwortlich und veranlasst dies auf Zuruf jeglicher Entität, die mit Asylwerbern zu tun hat (meist die Asylbehörde IPA oder NGOs). Unterstützend nahm EASO im Jahr 2021 810 Screenings vor. Die Vulnerabilität wird in 4 Stufen gemessen:
1)Sehr dringender Bedarf an Unterstützung;
2)medizinische Hilfe wird dringend benötigt;
3)medizinische Hilfe wird nicht dringend benötigt;
4)Bedarf and Unterkunft und Bildung besteht.
Jedoch gibt es dafür keine klaren und öffentlich zugänglichen Regeln. Nach der Bewertung wird ein Bericht erstellt und eine Empfehlung ausgesprochen. Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass eine Person vulnerabel ist, sollte sie automatisch aus der Haft entlassen und in das Erstaufnahmezentrum und schließlich in ein offenes Zentrum verlegt werden. NGOs und Anwälte berichten, dass aus der Bewertung von AWAS nicht immer klar hervorgeht, ob eine Person nun als vulnerabel anzusehen oder nicht, und dass AWAS generell zögerlich ist, dies aufzuklären. Im Jahr 2021 führte die Agentur 823 Bewertungen durch: 159 Personen wurden als vulnerabel eingestuft. Die Dauer der Vulnerabilitätsfeststellung ist unterschiedlich. Fälle von psychischen oder chronischen Erkrankungen dauern in der Regel länger, als Fälle offensichtlicher Vulnerabilität aufgrund z. B. körperlicher Behinderung. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass Personen, die als vulnerabel eingestuft werden, wenig bis gar keine Unterstützung erhalten und ihnen lediglich reguläre, also nicht spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen (AIDA 5.2022).
Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 ist ein ganzheitlicher Ansatz mit transkulturellen Interviews vorgesehen. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtmessung veranlasst werden. Der Prozess der Altersfeststellung hat sich zwar verbessert, Anwälte und NGOs beschweren sich jedoch über verschiedene Defizite, wie mangelnde Verfahrensgarantien und Informationsvermittlung. Da derzeit alle in Malta per Schiff ankommenden Migranten inhaftiert werden, trifft dies auch Minderjährige, welche nicht klar als solche erkennbar sind. Bis zur Durchführung einer Altersfeststellung kann es Monate dauern (AIDA 5.2022).
AWAS hat das Prozedere der Altersfeststellung und die Methoden mit der Unterstützung der Europäischen Asylunterstützungsagentur (EUAA) und gemäß ihrer Richtlinien einem Update unterzogen (EUAA 28.6.2022a).
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 62 Altersfeststellungen vorgenommen. Diese ergaben in 18 Fällen eine Minderjährigkeit, in 30 Fällen eine Volljährigkeit (von denen 19 ein Rechtsmittel einlegten) und 14 Fälle zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch anhängig waren (UNHCR 31.12.2022).
2021 war auch die Wartezeit bis zur Bestellung eines Vormunds ein Problem. Der Direktor für den Schutz von Minderjährigen der Maltesischen Wohlfahrtsbehörde ist für die entsprechenden Agenden zuständig. Ist die Minderjährigkeit festgestellt, beantragt der Direktor für den Schutz von Minderjährigen bei Gericht eine Schutzanordnung und einen Fürsorgeplan. In der Praxis gibt das Gericht den UM in die Obhut von AWAS. Der gesetzliche Vertreter für das Asylverfahren ist ein AWAS-Mitarbeiter, normalerweise ein Sozialarbeiter. Es gibt Kritik von NGOs an diesem System und seiner Funktionsweise. Auch Interessenskonflikte sind ein Thema, da AWAS gleichzeitig zuständig ist für Feststellung der Minderjährigkeit, Vertretung der UM und deren Unterbringung. 2021 wurde wegen Mängeln beim rechtlichen Verfahren bei den meisten UM in der Praxis gar kein Vertreter bestellt, was den Zugang zum Verfahren und zu Dokumenten erschwerte. Aber auch in Fällen in denen ein Vertreter bestellt wurde, war die Situation nur wenig besser (AIDA 5.2022).
Der Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige hat sich 2022 verbessert (UNHCR 31.12.2022).
Da nach der derzeitigen Praxis alle Asylsuchenden, die irregulär in Malta ankommen, automatisch inhaftiert werden, wird die Identifizierung besonderer Bedürfnisse hauptsächlich in Haft durchgeführt. Wird eine Vulnerabilität erkannt, sollte der Betreffende umgehend in einem offenen Zentrum oder Zentrum für UM untergebracht werden, so Kapazitäten frei sind. Diese Identifizierung der Vulnerabilität kann in der Praxis Wochen oder Monate dauern. Selbst wenn Plätze frei sind, ist AWAS sehr langsam bei der Überstellung von Vulnerablen bzw. UM in offene Zentren. Familien werden in der Regel in Hal Far Hangar untergebracht. Alleinstehende Frauen werden in Hal Far Open Centre und Hal Far Hangar untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden in der Regel in einem Abschnitt von Hal Far Tent Village (HTV) oder in einem speziellen Aufnahmezentrum (Dar il-Liedna; Kapazität: 56 Plätze) untergebracht, wo sie ein höheres Maß an Unterstützung erhalten als in den anderen, größeren Zentren. Es gibt keine weiteren Einrichtungen, die für die Aufnahme von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen ausgestattet sind (AIDA 5.2022).
Minderjährige unter 16 Jahren haben Zugang zum staatlichen maltesischen Bildungssystem (AIDA 5.2022).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022a): Assessing the age of asylum applicants and providing guardianship, https://euaa.europa.eu/publications/assessing-age-asylum-applicants-and-providing-guardianship, Zugriff 2.2.2023UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.2023
Non-Refoulement
Keine Änderungen gab es bei Maltas Position aus dem Jahr 2020 zur Ausschiffung von Migranten, die von NGO-Schiffen aus Seenot gerettet wurden. Malta geht davon aus, dass die NGO-Aktivitäten dem Menschenschmuggel Vorschub leisten. Keine Änderungen gibt es auch bei dem Memorandum of Understanding zwischen Malta und Libyen aus dem Jahr 2020. Malta betonte, sein Festhalten an den internationalen Verpflichtungen zur Rettung von Personen in Seenot innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Malta sieht es grundsätzlich als seine Pflicht an, mit den libyschen Behörden bei der Grenzverwaltung und der Bekämpfung des Menschenschmuggels zusammenzuarbeiten. Dies wird weithin kritisiert (EUAA 28.6.2022b)
NGOs berichten, dass Malta keine Seerettungsaktionen in seiner SAR (Search and Rescue)-Zone südlich von Lampedusa durchführt und sich stattdessen auf Handelsschiffe und die libysche Küstenwache verlässt, um Boote nach Libyen zurückzudrängen. Die maltesischen Behörden werden beschuldigt, Boote daran zu hindern, in seine SAR-Zone einzudringen und NGOs berichten mehrere Fälle sogenannter Pushbacks (AIDA 5.2022).
Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung auf Abschiebebefehle, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2022).
Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne dass der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte, dass S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vgl. ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023
-EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (20.12.2022): Case of S.H. v. MALTA, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-221838%22]}, Zugriff 2.2.2023
-mt – maltatoday (20.12.2022): Refugee denied protection by ‘ineffective’ Maltese asylum system, ECHR rules, https://www.maltatoday.com.mt/news/national/120392/refugee_denied_protection_by_ineffective_maltese_asylum_system_echr_rules, Zugriff 2.2.2023
-ToM – Times of Malta (20.12.2022): He applied for asylum, and Malta did not give him a fair shot, https://timesofmalta.com/articles/view/government-breached-journalist-s-rights-breached-asylum-process-court.1002715, Zugriff 2.2.2023
Versorgung
In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vgl. AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 und 2021 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller für Monate nicht arbeiten konnten. Dies führte oft zu Obdachlosigkeit. Doch es gab auch Fälle, in denen AWAS die Unterbringung solcher Fälle verlängerte. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022).
Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, kostenloser Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Taggeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene Asylwerber. Grundsätzlich haben Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben, kein Recht auf das Taggeld, da aber 2019 das System so überlaufen war und viele nicht untergebracht werden konnten, wurde entschieden, das Taggeld an jeden auszubezahlen, der als Asylwerber registriert ist, über ein entsprechendes Zertifikat verfügt und das Taggeld beantragt (AIDA 5.2022).
Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut AWAS besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang (AIDA 5.2022).
Malta verfügt über sieben Unterbringungszentren (fünf davon betrieben von AWAS, zwei betrieben von NGOs) mit zusammen 3.338 Plätzen. Hier eine Liste der Zentren:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230726_W240_2273611_1_00/hauptdokument.img2is.png
(AIDA 5.2022)
Das größte der Zentren, Hal Far Zeltlager, wurde in einen Bereich für Männer und einen abgetrennten kleineren Bereich für unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren geteilt. Das offene Zentrum Hangar ist geteilt in einen Bereich für Männer und einen Bereich für Familien und alleinstehende Frauen. Das offene Zentrum Hal Far ist für Familien gedacht. Dar il-Liedna ist ein Zentrum für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren und das Erstaufnahmezentrum Marsa ist für Familien, alleinstehende Frauen, UM und Vulnerable gedacht. Das offene Zentrum Balzan ist ein kirchlich betriebenes Zentrum für Familien und alleinstehende Frauen. Die Appartements der kirchlichen Migrants Commission stehen Familien zur Verfügung. Die Bedingungen in den Zentren sind sehr unterschiedlich, werden aber bis auf wenige Ausnahmen als herausfordernd beschrieben. Teilweise erfolgt die Unterbringung in Containern (Hal Far Hangar, Hal Far Open Center, Hal Far Zeltlager). Durch die starke Belegung ergeben sich hygienische Probleme (AIDA 5.2022).
Appogg, die Nationale Agentur für Kinder, Familien und Gemeinden, bietet Dienstleistungen für Kinder, Familien und Erwachsene in prekären Situationen und/oder mit dem Risiko der sozialen Ausgrenzung sowie für Gemeinden an. Außerdem betreibt sie mehrere Heime und Zentren für die Unterbringung von Menschen in Not. Seit 2021 können Asylwerber nach Ablauf ihrer Unterbringung in einem offenen Zentrum über die Appoġġ an eine Unterkunft verwiesen werden (AIDA 5.2022).
In Malta sollen Asylwerber spätestens nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis erhalten sie diesen Zugang sofort. Lediglich Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten seit Mai 2021 erst nach neun Monaten Zugang zu Arbeitsmarkt (AIDA 5.2022). Um tatsächlich arbeiten zu können, muss ein Arbeitgeber eine Lizenz für den Asylwerber und eine bestimmte Arbeitsstelle beantragen. Dies kann der Asylwerber nicht selbst tun (UNHCR o.D.).
In der Praxis werden Arbeitgeber durch den Verwaltungsaufwand abgehalten Asylwerber anzustellen. Die Sprachbarriere, intensiver Wettbewerb mit Flüchtlingen und anderen Migranten und begrenzte oder saisonale Beschäftigungsmöglichkeiten sind weitere Hindernisse. Niedrige Löhne, unbezahlte Löhne, lange Arbeitszeiten, unregelmäßige Arbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Schattenwirtschaft sind Probleme (AIDA 5.2022).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (ohne Datum): About AWAS, https://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Pages/Mission-and-Function.aspx, Zugriff 2.2.2023
-UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (ohne Datum): Malta. Rights of Asylum-seekers, https://www.unhcr.org/mt/asylum-seekers-in-malta, Zugriff 2.2.2023
Haft
Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren: Safi Barracks, Lyster Barracks und China House, wobei Lyster 2021 wegen Renovierung geschlossen wurde. Das Erstaufnahmezentrum Marsa besitzt auch einen geschlossenen Bereich. Die Gesamtkapazität der Hafteinrichtungen ist unbekannt (AIDA 5.2022).
Gemäß den Bestimmungen können Antragsteller aus folgenden Gründen inhaftiert werden:
1. Um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
2. Um die dem Antrag zugrunde liegenden Elemente zu ermitteln, wenn das ohne Gewahrsam nicht möglich ist oder wenn Fluchtgefahr besteht des Antragstellers besteht;
3. Um im Rahmen eines Verfahrens nach dem Einwanderungsgesetz über das Recht auf Einreise in das maltesische Hoheitsgebiet zu entscheiden;
4. Wenn der Antragsteller Gegenstand eines Rückführungsverfahrens ist;
5. Wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dies erfordert;
6. In Übereinstimmung mit der Dublin-III-Verordnung.
In den Jahren 2020 und 2021 wurden laut Anwälten Asylsuchende aus Bangladesch, Ghana, Ägypten, Marokko und der Elfenbeinküste hauptsächlich wegen der beiden erstgenannten Gründe inhaftiert, angeblich automatisch und ohne individuelle Prüfung, allein aufgrund der Staatsangehörigkeit (AIDA 5.2022).
In Bezug auf den o.g. zweiten Grund stellte der maltesische Court of Magistrates 2018 fest, dass eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer kein eigenständiger Grund für eine Inhaftierung ist (AIDA 5.2022). In der Beantwortung eines Dublin-Inforequests vom 10.1.2023, betreffend einen syrischen Antragsteller mit in Malta als implizit zurückgezogen beendetem Asylantrag, hat die maltesische Dublin Unit beauskunftet, dieser werde bei Rückkehr nach Malta nicht allein deshalb inhaftiert, weil er ein Dublin-Rückkehrer ist (IPA 10.1.2023).
Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022).
Antragsteller aus Herkunftsländern, wo eine Rückkehr als möglich erachtet wird, werden systematisch festgehalten und ihre Fälle in der Regel im beschleunigten Verfahren bearbeitet, da man sie als offensichtlich unbegründet erachtet. In der Praxis erhalten nur inhaftierte Antragsteller, die das beschleunigte Verfahren durchlaufen haben und deren Antrag abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebeanordnung (AIDA 5.2022).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-IPA – International Protection Agency [Malta] (10.1.2023): Auskunft auf Dublin Inforequest, per E-Mail
-USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071339.html, Zugriff 2.2.2023
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist hier die Sprachbarriere, aber auch institutionelle Probleme kommen zu tragen, etwa Transportprobleme, nicht durchgehend anwesendes medizinisches Personal in den Zentren usw. In geschlossener Unterbringung ist eine gewisse medizinische Versorgung ebenfalls gegeben. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Die Identifizierung mentaler Probleme ist vor allem in Haft ein Problem, da hier kein Identifikationsprozess durch Experten vorgesehen ist. Es gibt in Malta keine spezialisierten Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 5.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass mangels Vorlage eines originalen, unbedenklichen, nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen originalen Bescheinigungsmittels seine Identität nicht feststehe. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Malta im Wege stehen würden. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde. Aufgrund des Konsultationsverfahrens liege die Zustimmung Maltas zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nahen Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich und halte sich wenige Monate im Bundesgebiet auf, es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führe. Asylwerber, die außerhalb eines Asylcamps leben, hätten in Malta Anspruch auf eine – wenn auch geringe – finanzielle Unterstützung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
3. Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es erging das Ersuchen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die herangezogenen Länderfeststellungen auf die rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken würden, ohne auf die tatsächliche Situation in Malta einzugehen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er in Malta eineinhalb Jahre auf der Straße gelebt habe. Er habe nicht arbeiten können und keine Unterstützung bekommen. Sein Asylverfahren sei negativ entschieden worden und er habe keine Möglichkeit gehabt dagegen vorzugehen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass er in Malta ein faires Asylverfahren bekommen kann. Ihm drohe vielmehr die Abschiebung nach Somalia. Die Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Malta getroffen. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in Malta eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Wären die Aussagen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, sowie aktuelle Länderberichte herangezogen worden, hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlich eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein EURODAC-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2019 in Malta aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Am 21.03.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf die angegebene Reiseroute und den EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Malta.
Mit Schreiben vom 03.04.2023 stimmten die maltesischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 03.04.2023 wurden die maltesischen Behörden darüber informiert, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer war nur bis 09.06.2023 in Österreich gemeldet.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers inklusive der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Malta ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute.
Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Malta und der ausdrücklichen Zustimmung Maltas hiezu beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Feststellung, dass die maltesischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers infomriert wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des BFA vom 03.04.2023.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte während des Verfahrens gleichbleibend vor, gesund zu sein. Erkrankungen wurden nicht behauptet und medizinische Befunde nicht vorgelegt. Soweit er vorbrachte, sich in Libyen die Nase verletzt zu haben, weshalb ein Nasenloch noch immer verstopft sei, ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Inanspruchnahme medizinischer Behandlung in Österreich nicht vorgebracht oder dargelegt wurde.
Zur Aktualität der Quellen älteren Datums ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das maltesische Asylwesen grobe entscheidungswesentliche systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer zudem nicht in substantiierter Weise dargetan.
Seitens des Beschwerdeführers wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer nur bis zum 09.06.2023 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)…
Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18).
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Maltas ergibt.
Die materielle Zuständigkeit Maltas zur Führung des Asylverfahrens ist in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Maltas zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beruht auf Art. 18 Dublin III-VO. Malta hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen – auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Maltas in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO (abhängige Personen) kommt nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Kritik am maltesischen Asylwesen/der Situation in Malta:
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – hinreichend aktuelle Feststellungen zum maltesischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Die angeführten Informationsquellen haben – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – trotz teilweise angeführten älteren Datums für den Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Malta hat sich auch in letzter Zeit nicht entscheidungswesentlich verändert. Insbesondere wurde diesbezüglich auch nicht in der Beschwerde dargelegt, welche anderen Feststellungen zu einer anderen Entscheidung führen würden.
Es ist festzuhalten, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des maltesischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Malta auf sich allein gestellt gewesen und es drohe ihm aufgrund seines negativen Asylantrages in Malta die Schubhaft und Abschiebung nach Somalia, ist dazu auszuführen, dass nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren beispielsweise auch in Österreich die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Asylwerbers die Folge wäre und nicht nur in Malta. Es wird zwar nicht übersehen, dass die Standards der Unterbringung und Versorgung in Malta verbesserungswürdig sind und nicht unbedingt jenen in Österreich entsprechen. Allerdings obliegt es nicht dem Asylwerber sich jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er die beste Versorgung erwarten kann. Dass die Lage in Malta eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt, ist nicht zu erkennen. Zudem besteht laut den Länderinformationen, für Asylwerber, die nicht in einer Unterkunft einquartiert sind, die Möglichkeit ein Taggeld zu beantragen, während ihr Verfahren geprüft wird.
Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, kein faires Verfahren erhalten habe, weil er keine Möglichkeit gehabt habe Beschwerde dagegen zu erheben, widerspricht den Länderinformationen, wonach in Malta ein rechtsstaatliches Verfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit besteht. Auch im Umstand, dass über seinen Asylantrag negativ entschieden wurde, ist lediglich zu erkennen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz inhaltlich geprüft worden ist.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Malta in Hinblick auf Asylwerber aus Somalia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der maltesischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Malta und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Hinweise dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung in ein Land drohen würde, in dem er dem Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind nicht einmal ansatzweise hervorgekommen, weshalb, entgegen den Beschwerdeausführungen, auch insofern keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden können. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der maltesischen Sicherheitsorgane auszugehen ist. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Malta nicht verfolgt würden, liegen keine substantiierten Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die maltesischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Malta nicht regelmäßig gewährleisten könnten.
Systemische entscheidungsrelevante Mängel im maltesischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es steht für das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte zu Malta außer Zweifel, dass Malta die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers nicht verletzt.
Auch wenn der Beschwerdeführer dem Wunsch, in Österreich einen Asylstatus zu erlangen, Ausdruck verliehen hat, ist hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Maltas ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der DublinVO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 GRC bzw. Art. 3 EMRK nach Malta sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem DublinStaat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Malta:
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht hat, ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass eines seiner Nasenlöcher infolge einer Verletzung verstopft sei und er in Malta nicht behandelt worden sei. Hierzu ist jedenfalls anzumerken, dass der Wunsch einer Behandlung in Österreich nicht aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer behauptete keine gesundheitlichen Beschwerden und es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder er auf Dauer nicht reisefähig ist.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat möglicherweise eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Malta unzumutbar erscheinen lässt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet keinerlei Familienangehörige oder Verwandte, zu denen eine besonders enge Bindung oder Abhängigkeit bestünde. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Malta weder Art. 16 Dublin-III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten bis zu dessen Untertauchen war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, der nur bis zum 09.06.2023 in Österreich über eine Meldeadresse verfügte, an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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