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W205 1219889-4•Bundesverwaltungsgericht W205 1219889-4
W205 1219889-4Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Abstammung alleinstehende Frau Ausbildung Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit Gutachten Herkunftsort individuelle Verfolgungsgefahr Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Verfolgung Rechtsanschauung des VfGH Sprachkenntnisse Verschleierung
W205 1219889-4/69E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde („Berufung“) der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Uganda alias Südafrika alias Brasilien alias staatenlos alias ungeklärt, vertreten durch RA. Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2000, ZI. 00 10.664-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zuletzt am 12.07.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die (damals schwangere) Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Antragstellung gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten unter anderem an, dass sie am XXXX 1983 in Uganda geboren und ugandische Staatsangehörige sei.
Am 14.08.2000 wurde sie im Asylverfahren erstmals vom Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen.
Am 06.09.2000 wurde die niederschriftliche Einvernahme fortgesetzt und die Beschwerdeführerin gab dabei zu ihren Ausreisegründen aus Uganda insbesondere Folgendes an:
„F: Wie kamen Sie von XXXX nach Österreich?
A: Nach dem Tod meiner Eltern wohnte ich bei meinem Onkel und meinte Tante. Diese kamen ums Leben, weil sie von einer Sekte in einer Kirche eingesperrt wurden, das war im März/April 2000, dabei kamen viele Leute in 4 Dörfern um Leben. Die Sekte hieß Bewegung für die Wiedereinsetzung der 10 Gebote. Ich hielt mich zu diesem Zeitpunkt im Dorf XXXX auf. Ein Freund meines Onkels hat mich einem Freund von ihm übergeben. Wir fuhren mit dem Auto zu einem Wasser, einem Meer. Ich kenne den Ort nicht, weiß auch nicht, in welchem Land das war. Die Fahr mit dem Auto dauerte ca. 2 Tage. Der Freund meines Onkels übergab mich einem Matrosen, dieser brachte mich auf das Schiff. Ich fuhr dann sehr lange mit dem Schiff, ich war unten versteckt, ich weiß nicht, wie lange [...]
F: Warum haben Sie Uganda verlassen?
A: Die Mitglieder dieser Sekte werden gesucht, ich gehöre dazu.
F: Sie waren Mitglied der Sekte, die sie eingangs erwähnten?
A: Ja.
F: Warum werden die Mitglieder der Sekte gesucht?
A: Vor dem 31.12.1999 wurde uns gesagt, dass die Welt im kommenden Jahr untergehen wird und alle Menschen sterben werden. Wir wurden aufgefordert, all unsere Vermögenswerte herzugeben, und zwar den Führern. [...]
Fahren Sie fort.
Sie kamen dann und ermordeten die Leute, manche verbrannten in der Kirche.
F: Wer ermordete die Leute?
A: Sie wurden für Riten in die Kirche gerufen, es waren etwa 530 Personen, sie nagelten dann die Kirche zu und zündeten diese an.
F: Wer zündete die Kirche an?
A: Ich weiß es nicht.
F: In welcher Kirche war das?
A: Es war eine Kirche dieser Sekte in XXXX . [...] Der Grund, warum die Leute getötet wurden ist, dass 2000 die Welt nicht untergegangen ist und die Leute ihr Eigentum von der Sekte wieder zurückforderten und die Sekte das aber nicht mehr hergeben wollte. Zum Zeitpunkt, als die Kirche niederbrannte, war ich in XXXX .
F: Warum mussten Sie Uganda verlassen?
A: Weil sie die Leute suchen.
F: Wer sucht welche Leute?
A: Die Führer haben Leute, die für sie alle Mitglieder suchen.
F: Meinen Sie damit, dass die Führer dieser Sekte nach Ihnen gesucht haben?
A: Die Handlanger der Führer dieser Sekte suchen nach den Mitgliedern, um diese umzubringen, so auch mich. Die Führer der Sekte werden von der Polizei gesucht.
F: Von wem hatten Sie nun Angst in Uganda, wer verfolgte Sie?
A: Ich fürchte mich vor den Sektenmitgliedern. [...]
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Uganda?
A: Die Leute dieser Sekte sind immer noch dort und vielleicht einige Rebellen.
F: Haben Sie in XXXX Verfolgung von Rebellen zu befürchten?
A: Ja, manche kamen und vergewaltigten Mädchen in der Schule und griffen Bewohner an.
F: Hatten Sie persönliche Probleme mit den Rebellen?
A: Ich habe ihnen nichts getan. Sie haben meinen Vater getötet, dann meine Mutter und dann haben sie uns auch gesucht. Das war 1997, 1998. Die Rebellen greifen weiterhin an.“
2. Mit dem – nach wiederaufgenommenem Rechtsmittelverfahren nunmehr hier wieder beschwerdegegenständlichen - Bescheid vom 20.10.2000 wies das Bundesasylamt (BAA) den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß „§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF“ ab (Spruchpunkt I) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß „§ 8 AsylG“ für zulässig (Spruchpunkt II).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und ihr in Uganda daher weder eine asylrelevante Verfolgung, noch eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe drohe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2000 das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Sie habe einer Sekte angehört, deren „Führer“ die Sektenmitglieder suche und umbringen lasse. Außerdem habe sie Angst vor den Rebellen, weil diese Mädchen vergewaltigen würden, ihre Eltern umgebracht hätten und weiterhin nach der Beschwerdeführerin suchen würden, um sie umzubringen.
Mit Schreiben ihrer gesetzlichen Vertretung vom 12.06.2003 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie am XXXX 1985 geboren sei. Sie habe ein um 2 Jahre früheres Geburtsdatum angegeben, um eine Arbeit zu bekommen.
In der Eingabe vom 24.01.2006 berichtigte die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum auf XXXX 1986.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe im Jahr 2003 bei einem Telefonat nach Uganda von einem Freund der Familie ihrer Ziehmutter bzw. „Adoptivmutter“ erfahren, dass sie nicht in Uganda, sondern in Südafrika geboren sei. Als sie noch ein Baby gewesen sei, seien jedoch ihre Eltern getötet worden und es habe sie ihre Ziehmutter, eine ugandische Geschäftsfrau, nach Uganda gebracht und dort aufgezogen.
Am 13.09.2006 fand ein weiterer Verhandlungstermin zur Erörterung des Erwerbs und des Verlusts der Staatsangehörigkeit von Uganda und Südafrika sowie zur Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nach Südafrika statt.
4. Die Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2006, Zl. 219.889/16-XI/38/06, hinsichtlich „§ 7 AsylG“ abgewiesen und gemäß „§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002“ festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Südafrika nicht zulässig ist sowie ihr gemäß „§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG“ eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2007 erteilt.
Dieser Entscheidung wurde – aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihren Geburtsort in der Verhandlung am 01.03.2006 – zugrunde gelegt, dass sie südafrikanische Staatsangehörige sei. Bezogen auf diesen Staat habe die Beschwerdeführerin keine konkrete, auf ihre Person bezogene, aktuelle Verfolgung behauptet, weshalb ihr dort keine asylrelevante Verfolgung drohe. Sie wäre im Fall einer Verbringung nach Südafrika aber nicht in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage für sich und die ihre fünfjährige Tochter zu sichern, weshalb sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.
5. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge durch das BAA antragsgemäß die befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt mit Bescheid vom 11.09.2009, Zl. 00 10.644-BAT, bis zum 12.10.2014 verlängert.
6. Am 02.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag.
Am 07.11.2014 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie 1990 geboren und Staatsangehörige von Brasilien sei.
In einer Stellungnahme vom 02.12.2014 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor, dass kein Beleg für die brasilianische Staatsangehörigkeit existiere und ihre Angaben dazu in Zweifel zu ziehen seien.
Eine behördliche Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag erging in weiterer Folge nicht.
7. Im Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 27.04.2018 gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem an, dass sie 1993 in Südafrika geboren sei und keine Staatsangehörigkeit habe.
Am 22.05.2018 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie 1993 in Brasilien geboren sei, ergebe, dass sie psychisch krank sei, zumal dies mit der Geburt ihrer Tochter nicht übereinstimmen könne.
8. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2018, Zlen. I409 1219889-2/36E, I409 1219889-3/8E, wurde der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018 auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens zur ZI. 219.889/16-XI/38/06 als verspätet zurückgewiesen. Unter einem wurde das rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren zur ZI. 219.889/16-XI/38/06 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte vom 02.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Beschlüsse blieben unangefochten.
9. Im wiederaufgenommen Verfahren über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den (hier verfahrensgegenständlichen) Bescheid des BAA vom 20.10.2000, Zl. 00 10.664-BAT, holte das Bundesverwaltungsgericht –– ein altersdiagnostisches Gutachten ein. Dieses ergab nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.10.2008 (rechnerisch) ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum am 14.02.1992, welches jedoch – ebenso wie ihre Angaben bezüglich ihrer Geburt in den Jahren 1990 und 1993 – aufgrund der Geburt ihres eigenen Kindes im Jahr 2000 auszuschließen sei (OZ 16).
Das hg. eingeholte Gutachten einer gerichtlich beeideten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.01.2020 kam zu dem Ergebnis, dass eine psychische Störung, eine geistige Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit oder der Wahrnehmung, die die Aussagefähigkeit aufheben könnten, nicht vorliege. Da sich gutachterlicherseits keine psychiatrische Erkrankung feststellen lasse, aus der sich grobe Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensgeschichte erklären ließen, seien die widersprüchlichen Angaben vermutlich zweckorientiert und Ausdruck der Hilflosigkeit in der aktuellen unklaren Lebenssituation mit drohender Abschiebung. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit/-fähigkeit der Beschwerdeführerin, im Speziellen betreffend ihre Lebensgeschichte und Herkunft (OZ 21).
Ein weiters hg. eingeholtes sprachwissenschaftliches Gutachten vom 28.07.2020 kam zu dem Resultat, dass es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer letzten Behauptung innerhalb einer brasilianischen Familie, in Südafrika und/oder Jamaika haupt- oder teilsozialisiert worden sei und es daher keinen besonderen Grund gebe, ihre zu Beginn des Asylverfahrens getätigte Behauptung über ihre Herkunft aus Uganda in Frage zu stellen (OZ 27).
10. Mit hg. Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. L530 1219889-4/53E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
11. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der VfGH diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 28.02.2023, Zl. E 3113/2022, im Wesentlichen wegen Verletzung Unmittelbarkeitsgrundsatzes sowie wegen Missachtung der Vorschrift des § 20 AsylG 2005 auf.
12. Nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede durch den bisher das Verfahren führenden Richter langte der Verfahrensakt am 04.04.2023 bei der nunmehr erkennenden Gerichtsabteilung W205 ein (OZ 64).
13. Am 12.07.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie in (bloßer) Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch über eigenen Wunsch in deutscher Sprache einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf kann der Niederschrift (OZ 67) entnommen werden.
14. In der Stellungnahme vom 17.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Uganda zusammengefasst vor, dass sich das Leben in Uganda nicht nur aufgrund der teilweise risikoreichen Sicherheitslage, Korruption und der allgemeinen Menschenrechtslage schwierig gestalte, sondern die Beschwerdeführerin als alleistehende Frau auch aufgrund ihres Geschlechtes kein einfaches Leben werde führen können. Vielmehr wäre dieses geprägt von Diskriminierung, Stigmatisierung, Ausbeutung sowie der Angst vor Gewalt in Form von Misshandlungen und Vergewaltigungen, wobei die Beschwerdeführerin dies bereits selbst in Uganda habe erleben müssen. Aufgrund der starren Geschlechterrollen in Uganda werde es für sie als alleinstehende Frau nicht möglich sein, die gleichen Chancen und Rechte zu haben wie ein Mann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - nunmehr wieder offene - Beschwerde erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Uganda und Angehörige der Volksgruppe der Luganda. Sie ist in Uganda zwischen 1983 und 1986 geboren und aufgewachsen. Sie hat dort ihre siebenjährige Schulbildung erfahren und erste berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft erworben. Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Luganda sowie weiters Englisch und Deutsch.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Familienangehörige in Uganda, von denen sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Unterstützung erhalten könnte.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig; sie leidet an einer Befindlichkeitsstörung, die das Ausmaß einer krankheitswertigen psychiatrischen Symptomatik nicht erreicht.
Die Beschwerdeführerin hält sich spätestens seit ihrer Antragstellung am 11.08.2000 in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin hat von Jänner bis Dezember 2004 einen Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss besucht. Am 2. Dezember 2004 hat sie eine Externistenprüfung über die vierte Klasse (8. Schulstufe) der Hauptschule mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden. In den Schuljahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08 besuchte sie eine Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe in Wien, wobei sie sämtliche Jahrgänge und damit diese Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss.
Am 21. Juni 2009 war sie als Angestellte und am 2. und 7. Juli 2009 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern beschäftigt. Von 4. August 2009 bis 30. September 2009 war sie Angestellte in einer Wohnanstalt für Senioren und war dann ab 1. Oktober 2009 als Krankenpflegeschülerin tätig. Am 31. März 2012 hat sie erfolgreich die dreijährige Ausbildung zur diplomierten medizinisch-technischen Fachkraft abgeschlossen. Am 14. Mai 2012 und von 21. Mai 2012 bis 20. Juni 2012 war sie als Arbeiterin bei einem weiteren Dienstgeber in Wien erwerbstätig. Von 2. Juli 2012 bis 8. Oktober 2012 war sie als Angestellte an einem Institut für physikal-medizinische Therapie beschäftigt. Danach war sie von 8. November 2012 bis 28. Februar 2013 bei einem Facharzt für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation in Wien als Angestellte erwerbstätig. Zuletzt war sie von 26. April 2013 bis 31. August 2015 als Röntgenassistentin bei einem Facharzt für Radiologie in Wien erwerbstätig. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie bezog von 23. September 2015 bis zumindest 7. Jänner 2016 Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice und lebt inzwischen von finanziellen Zuwendungen mehrerer Privatpersonen.
Am 22. Februar 2014 wurde ihr ein Zertifikat für die Brustkrebsfrüherkennung – Mammographie verliehen und am 28. Februar 2014 hat sie am Multidisziplinären Kurs des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms teilgenommen.
Sie hat am 19. November 2015 die Prüfung zur Erlangung des ÖSD Zertifikates auf dem Sprachniveau B2 gut bestanden.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie einer konkreten, von Angehörigen der religiösen Sekte „Movement for the Restoration of the Ten Commandements of God“ („Bewegung zur Wiederherstellung der Zehn Gebote“) oder von Mitgliedern einer Rebellengruppe ausgehenden und auf ihre Person bezogenen Gefährdung unterliege.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach Uganda in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Uganda für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Uganda verfügt die Beschwerdeführerin zudem über die Möglichkeit, außerhalb ihrer Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Zur maßgeblichen Situation in Uganda wird folgendes festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Uganda
(Gesamtaktualisierung vom 23.03.2023, letzte Information eingefügt am 07.06.2023)
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 7.6.2023 – Neues Gesetz zu Homosexualität, relevant für Abschnitt 15.3
[…]
COVID-19
Für vollständig geimpfte Personen, die eine Impfbescheinigung besitzen, besteht keine Verpflichtung mehr, einen negativen PCR-Test bei Einreise am Flughafen Entebbe und an den Landgrenzen vorzulegen. Allerdings müssen einreisenden Passagiere ab einem Alter von einem Jahr eine Gelbfieberimpfung nachweisen (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023). Der Nachweis muss bereits bei der Visabeantragung elektronisch hochgeladen werden. Kinder unter sechs Jahren müssen weder einen Impfnachweis noch einen PCR-Test vorlegen (BMEIA 13.3.2023).
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe und die Grenzübergänge zu den Nachbarstaaten sind geöffnet. Momentan bestehen keine Einschränkungen bei internationalen Reiseverbindungen. Ferner kommt es auch zu keinen Beschränkungen im Land (AA 13.3.2023).
Weiterhin besteht die Empfehlung des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzmaske in geschlossenen Räumen. Zugang zu öffentlichen Gebäuden wird nur mit gültigem Impfnachweis oder einem aktuellen COVID-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, gewährt (BMEIA 13.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023
Politische Lage
Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vgl. FD 27.4.2022).
Nach der Bestätigung der Wahlergebnisse wurde Präsident Museveni im Mai 2021 vereidigt und im Juni seine Regierung umgebildet. Seine Partei, die NRM (National Resistance Movement), gewann auch die Parlamentswahlen (FD 27.4.2022). Die Wahlen für die Mitglieder des Einkammerparlaments im Jahr 2021 fanden gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen statt. Insgesamt wurden 499 Abgeordnete direkt gewählt, darunter Parlamentarier für 353 Einzelwahlkreise und 146 weibliche Abgeordnete. Weitere 30 wurden gewählt, um besondere Interessengruppen zu vertreten (Jugendliche, ältere Menschen, Arbeitnehmer, Militärs und Menschen mit Behinderungen) (FH 10.3.2023).
Die regierende NRM gewann im Jänner 2021 336 direkt gewählte Sitze, während die NUP 57 und das FDC (Forum for Democratic Change) 32 Sitze gewann. Keine andere Partei errang mehr als 10 Sitze (FH 10.3.2023).
So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022)
Am 13.1.2021 erklärte der Regierungssprecher Ofwono Opondo gegenüber lokalen Medien, dass die Regierung die Zahl der akkreditierten Beobachter begrenzt habe (USDOS 12.4.2022). Nur wenige Beobachter überwachten die Wahl, und sowohl ausländische als auch inländische Akkreditierungsanträge zur Beobachtung der Wahlen wurden abgelehnt. Wine beschuldigte die Regierung, die Wahlurnen gefüllt zu haben, und reichte eine Anfechtungsklage ein, die er später zurückzog. Die NGO Citizens' Coalition for Electoral Democracy in Uganda (CCEDU) behauptete, die Ergebnisse seien aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Beschränkungen sowie der Gewalt und der Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen nicht glaubwürdig, obwohl sie keine Vorfälle von gefüllten Wahlurnen meldete (FH 10.3.2023). Lokale Medien berichteten über zahlreiche Vorfälle von Wahlmanipulationen und zeigten mehrere Videos von Personen in Militär- und Polizeiuniformen, die Wahlzettel ausfüllten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068832.html, Zugriff 28.2.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vgl. AA 13.3.2023).
In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vgl. AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022).
Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023
-FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023
[…]
Minderheiten
Zu den ethnischen Gruppen im Land zählen mitunter Baganda 16,5 %, Banyankole 9,6 %, Basoga 8,8 %, Bakiga 7,1 %, Iteso 7 %, Langi 6,3 %, Bagisu 4,9 %, Acholi 4,4 %, Lugbara 3,3 % und andere 32,1 % (CIA 21.2.2023).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung und Gewalt aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Herkunft, sozialer oder wirtschaftlicher Stellung, politischer Meinung und Behinderung, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022).
Vielen der ethnischen Gruppen mangelt es an ausreichender Vertretung (FH 10.3.2023). Einige indigene Minderheiten beschuldigen die Regierung weiterhin der Marginalisierung, die sie von der Beteiligung an Entscheidungen, die ihren Lebensunterhalt betreffen, ausschließt. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Regierung sich weiterhin weigert, das Volk der Batwa zu entschädigen, das sie aus den von ihr als Waldreservate ausgewiesenen Gebieten vertrieben hatte (USDOS 12.4.2022). Gruppen wie Alur, Ik, Bagungu, Bakonzo, Kakwa, Batwa und Karamojong sind unverhältnismäßig stark von gewaltsamen Konflikten betroffen, haben weniger Zugang zu Bildung und erhalten nur unzureichend Gesundheitsversorgung. Die regierende NRM unterdrückt das Aufkommen freier politischer Teilhabe und das Eintreten für die Interessen verschiedener ethnischer Gruppen, einschließlich derjenigen, die mit subnationalen Königreichen und kleineren indigenen Gruppen verbunden sind (FH 10.3.2023).
Laut Medienberichten, kam es zwischen dem 2. und 5.6.2021 im nördlichen Dorf Apaa zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Unbekannten und Einwohnern, bei denen sechs Menschen starben, drei schwer verletzt wurden und mehr als 200 Häuser brannten. Das Gebiet wird von einem jahrzehntelangen Streit zwischen der Regierung und den Gemeinden geplagt, in dessen Verlauf die Behörden die Bewohner von Apaa gewaltsam vertrieben hatten, weil sie behaupteten, das Gebiet gehöre zu den Wild- und Waldschutzgebieten. Sicherheitsbeamte haben bei den Vertreibungen Häuser angezündet, Menschen geschlagen und Eigentum geplündert. Die Behörden haben den Zugang zu Apaa für Außenstehende drei Jahre lang blockiert, ein Gesundheitszentrum und einen Markt in dem Gebiet geschlossen und die Bewohner von der Teilnahme an den allgemeinen Wahlen 2021 ausgeschlossen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Am 13.8.2021 gab Präsident Museveni bekannt, dass er eine Untersuchungskommission zur Untersuchung des Landkonflikts eingesetzt habe, die jedoch bis zum Jahresende 2021 keine Ergebnisse vorlegen konnte (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency (21.2.2023): The World Factbook - Uganda, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security, Zugriff 2.3.2023
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085508.html, Zugriff 3.3.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Das Gesetz gibt Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männern, aber die Regierung setzt dies nicht wirksam durch. Menschenrechtsaktivisten berichten über zahlreiche Fälle von Diskriminierung von Frauen, unter anderem in den Bereichen Scheidung, Beschäftigung, Bildung und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen und Eigentum. Traditionelles Recht diskriminiert Frauen bei Adoption, Heirat, Scheidung und Erbschaft. Nach dem Gewohnheitsrecht in vielen Gebieten können verwitwete Frauen keinen Grund besitzen oder erben oder das Sorgerecht für ihre Kinder behalten. In vielen Gebieten verlangt das traditionelle Scheidungsrecht im Falle von Ehebruch von Frauen strengere Beweisanforderungen als von Männern. Bei einigen ethnischen Gruppen können Männer die Witwen ihrer verstorbenen Brüder "erben". Lebensgemeinschaften sind gesetzlich nicht anerkannt, und Frauen, die in solchen Beziehungen leben, haben keine Möglichkeit, Rechte gerichtlich geltend zu machen (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz kriminalisiert die Vergewaltigung, diese wird mit lebenslanger Haft oder dem Tod bestraft. Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht Gegenstand des Gesetzes. Vergewaltigungen sind nach wie vor ein landesweites Problem, und die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch. Lokalen Medien berichten über zahlreiche Vergewaltigungsfälle, die häufig mit Entführung und Tötung von Frauen einhergehen, aber die Behörden sind nicht in der Lage, zu ermitteln und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Lokale Regierungsbeamte, Akademiker und Journalisten berichteten, dass geschlechtsspezifische Gewalt häufig vorkommt und sich während der Einschränkungen zur Bekämpfung von COVID-19 verschlimmert haben (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz stellt auch häusliche Gewalt unter Strafe und sieht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nur unzureichend gemeldet (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz stellt auch sexuelle Belästigung unter Strafe und sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren vor, aber die Behörden setzen das Gesetz nicht wirksam durch. Sexuelle Belästigung ist ein weitverbreitetes Problem (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in der Beschäftigung aufgrund des Geschlechts und anderer Kriterien, gilt jedoch nicht für den informellen Sektor, in dem die meisten Frauen arbeiten. So werden Frauen de facto diskriminiert (FH 10.3.2023).
Das Gesetz erlaubt es Frauen, Land zu erben, aber lokale Gewohnheitsregeln und gesellschaftliche Praktiken benachteiligen Frauen in Bezug auf Landbesitz und Erbschaft (FH 10.3.2023). Es gibt kein Gesetz, das die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie beteiligen sich auch. Das Gesetz schreibt zudem auch vor, dass Sitze im Parlament und in den Gemeinderäten für Frauen, Jugendliche, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen reserviert werden müssen, und die Regierung setzt das Gesetz wirksam um (USDOS 12.4.2022). Eine Bewertung der Beteiligung von Frauen an den Wahlen 2016 durch die Women's Democracy Group stellte fest, dass die Auffassung weit verbreitet ist, dass Frauen nicht für Direktmandate kandidieren sollten, um die Konkurrenz für männliche Kandidaten zu verringern, und dass ohnehin einige Sitze für Frauen reserviert sind. Im September 2021 hatten Frauen 33,8 % der Parlamentssitze inne (FH 10.3.2023).
Quellen:
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
[…]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit unterliegt weitgehend keinen Beschränkungen. Nur im Zuge der COVID-19-Pandemie hat die Regierung gewaltsam strenge Beschränkungen durchgesetzt. Die letzte Ausgangssperre wurde im Feber 2022 aufgehoben. In der Praxis wird die Mobilität der Bevölkerung jedoch häufig durch wirtschaftliche Hindernisse eingeschränkt. Im Oktober 2022 kündigte Präsident Museveni neue Einschränkungen an, um die Ausbreitung eines Ebola-Ausbruchs einzudämmen (FH 10.3.2023).
Quellen:
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
IDPs und Flüchtlinge
Infolge des Konflikts in Südsudan erlebt Uganda einen unaufhörlichen Zustrom an Flüchtlingen. Kein anderes Land weist einen höheren Anteil von Flüchtlingen an der Gesamtbevölkerung auf (GIZ 31.12.2021). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des Büros des Premierministers und des UNHCR beherbergte Uganda zum Jahresende 2021 1.563.604 Flüchtlinge – die größte Flüchtlingsbevölkerung in Afrika. Darunter befanden sich 953.630 Menschen aus dem Südsudan (61 %) und 452.287 (29 %) aus der Demokratischen Republik Kongo; Menschen aus anderen Ländern, darunter Burundi, Eritrea, Äthiopien, Ruanda, Somalia und Sudan, machten etwa 10 % aus (AI 29.3.2022). Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die meisten Flüchtlinge genießen Zugang zu Asyl, Bewegungsfreiheit, Aufenthaltsrecht, Recht auf Registrierung und Dokumentation sowie Zugang zu Justiz, Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kündigte die Regierung Pläne zur Aufnahme von 2.000 Flüchtlingen aus Afghanistan an (AI 29.3.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Uganda 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070350.html, Zugriff 3.3.2023
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Uganda https://www.giz.de/de/weltweit/310.html, Zugriff 17.3.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Mit einem geschätzten BIP von 37,6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist Uganda die drittgrößte Volkswirtschaft in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC). Trotz des hohen Wirtschaftswachstums vor der Pandemie (durchschnittlich 5 % seit 2012) wird der Anstieg des durchschnittlichen Lebensstandards durch ein rasantes Bevölkerungswachstum gebremst. Heute beträgt das BIP/Kopf in Uganda 822 US-Dollar. Im Jahr 2020 schrumpfte das BIP um 2,1 %. Nur der Agrarsektor erwies sich als widerstandsfähig, während die Industrie und der Dienstleistungssektor rund 15 % ihrer Einnahmen einbüßten. Während der Gesundheitskrise engagierte sich die Regierung in Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung und der Wirtschaft, wodurch sich das Haushaltsdefizit verschärfte (FD 27.4.2022). Gleichzeitig steht Uganda vor einem Wirtschaftsaufschwung. Für 2023 erwartet die Economist Intelligence Unit noch ein eher mäßiges BIP-Wachstum von etwa 5,6 %. Doch in den Folgejahren dürfte die Dynamik weiter steigen. Wachstumsmotor ist der geplante Beginn der Ölförderung im Albertsee. Negativ auf die Konjunktur wirken sich die stark gestiegenen Preise aus, vor allem für Kraftstoffe und Frachtkosten. Die Regierung versucht mit einer expansiven Ausgabenpolitik die Wirtschaft zu stimulieren, konnte aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Staatsschulden aber nicht mehr so freizügig agieren. Aufgrund der guten Konjunkturerwartungen dürfte sich auch das Konsumklima spätestens ab dem Jahr 2024 spürbar verbessern (GTAI 9.11.2022).
Die Steigerungen dürften aufgrund der heftigen Inflation jedoch zunächst geringer ausfallen als das BIP-Wachstum. Insbesondere importierte Konsumgüter sind deutlich teurer geworden. Aber auch die Preise für lokal gefertigte Konsumgüter steigen drastisch, etwa wegen höherer Preise, z. B. für Treibstoff und Dünger. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Seife, Mehl, Zucker und Speiseöl lagen die Preissteigerungen in diesem Jahr bei zum Teil 50 % (GTAI 9.11.2022).
Uganda ist reich an natürlichen Rohstoffen. So verfügt das Land über beträchtliche Kupfer- und Kobalt-Lagerstätten und noch unerschlossene Erdöl- und Erdgasreserven. Auch die Bedingungen für die Landwirtschaft sind gut. Diese Ressourcen sind Ugandas größtes Potenzial. Mehr als 80 % der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft. Damit ist sie die wichtigste Einkommensquelle (GIZ 31.12.2021). Ugandas Nahrungsmittelproduktion verfügt über großes Potenzial. Die sehr guten klimatischen Voraussetzungen und Bodenverhältnisse machen Uganda zum Brotkorb Ostafrikas, von hier aus wird in die Nachbarländer Kenia, Südsudan, Ostkongo und Ruanda exportiert. Dominiert wird der Sektor von kleinbäuerlichen Betrieben, denen es oft an Kapital und Know-how über moderne Anbaumethoden fehlt. Eine in vielen Landesteilen mangelhafte Infrastruktur (Straßen, Lager) führt außerdem zu hohen Verlusten nach der Ernte. Angebaut werden in Uganda unter anderem Reis, Mais, Kartoffeln, Erdnüsse, Milchprodukte, Zucker, Fleisch und Ölsaaten. Für den Export werden Kaffee, Tee, Hortikulturen, Tabak und zunehmend auch Kakao produziert (GIZ 2.2022). Die Nahrungsmittelproduktion muss wegen des Bevölkerungswachstums dringend gesteigert werden. Investitionen finden in Uganda im Agrarsektor, der Nahrungsmittelindustrie und auch im formellen Einzelhandel in den Städten (Bau von Einkaufszentren) statt (GTAI 9.11.2022).
Auch Industriebetriebe aus verschiedenen Bereichen haben sich angesiedelt: Dazu zählen vor allem die Konsumgüterindustrie und der Bereich Agro-Processing mit den großen Mühlenbetrieben für Kaffee, Zucker und Getreide sowie der Verarbeitung von Obst und Milch. Der Bausektor macht einen weiteren Großteil des sekundären Sektors aus, inklusive zahlreicher Hersteller von Baustoffen. Der Dienstleistungssektor verändert sich schnell und gerade im Großraum Kampala entstehen viele kleinere Unternehmen, die verschiedene Dienstleistungen für Einzelpersonen, Regierung und Unternehmen anbieten. Ein etwa 10 Mrd. US-Dollar teures Ölprojekt könnte die Wirtschaftsstruktur Ugandas verändern. So könnte sich die Region am Albertsee um die Stadt Hoima aufgrund von Ölförderung und Ansiedlung zahlreicher Unternehmen zu einem neuen Wirtschaftszentrum entwickeln. Ein neuer internationaler Flughafen wird dort im Vorgriff auf das Ölprojekt bereits gebaut (GIZ 2.2022).
Uganda strebt an, durch die Ausbeutung der 2006 entdeckten Vorkommen im Albertsee zu einem Öl produzierenden Land zu werden. Es könnten fast 1,7 Milliarden Barrel gefördert werden, wobei die Produktionsrate bis zu 230.000 Barrel pro Tag betragen könnte. Die Regierung hofft, dass die Ölproduktion 2025 beginnt (FD 27.4.2022).
Zwischen Oktober und Dezember 2022 verteilte World Vision Uganda 1.340.247 US-Dollar in Form von Bargeld und Gutscheinen an fast 27.000 Menschen. Diese vom World Food Programm finanzierte Bargeldhilfe ist eine wichtige Sozialschutzmaßnahme, die dabei helfen soll, Lebensmittel und andere notwendige Haushaltswaren zu kaufen, und die Grundbedürfnisse der Familien decken zu können (WVI 31.1.2023). Angesichts der hohen Preise und des unterdurchschnittlichen Einkommens aus typischen Tätigkeiten haben viele arme Haushalte weiterhin Mühe, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (WVI 8.2.2023).
Quellen:
-FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2022): Uganda - neue Märkte, neue Chancen, https://www.giz.de/en/downloads/giz2022-de-uganda-neue-m%C3%A4rkte-barrierearm.pdf, Zugriff 27.2.2023
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Uganda https://www.giz.de/de/weltweit/310.html, Zugriff 17.3.2023
-GTAI - Germany Trade and Invest (9.11.2022): Ugandas Konjunktur nimmt Fahrt auf, https://www.gtai.de/de/trade/uganda/wirtschaftsumfeld/ugandas-konjunktur-nimmt-an-fahrt-auf-604328, Zugriff 17.3.2022
-WVI - World Vision International (8.2.2023): East Africa Hunger Emergency Response; Situation report #20; December 2022, https://www.wvi.org/sites/default/files/2023-02/East%20Africa%20Hunger%20Emergency%20Response%20SitRep%2020%20FINAL_Ext_.pdf, Zugriff 16.3.2022
-WVI - World Vision International (31.1.2023): Global Hunger Response Situation Reoprt #7, https://reliefweb.int/report/world/world-vision-global-hunger-response-situation-report-7-january-2023, Zugriff 17.3.2023
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises nicht fest.
Die Beschwerdeführerin machte im Verlauf ihres Asylverfahrens zahlreiche unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum, ihrer Herkunft und ihrer Staatsangehörigkeit. Angesichts des eingeholten, schlüssig dargelegten psychiatrischen Gutachtens war jedoch von keiner – wie auch immer gelagerten – psychischen oder sonstigen Beeinträchtigung ihrer Aussagefähigkeit auszugehen (vgl. OZ 21).
Betreffend das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin ist – entsprechend dem überzeugenden altersdiagnostischen Gutachten (vgl. OZ 16) – davon auszugehen, dass ihre letzten diesbezüglichen Aussagen sowie das theoretisch ermittelte Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung im Jahr 2018 aufgrund der Geburt ihres Kindes im Dezember 2000 nicht den Tatsachen entsprechen können. Zudem wäre bei Zutreffen ihrer Behauptungen über ihre Geburt in den 1990er Jahren zu erwarten gewesen, dass schon in den Verfahren vor dem BAA und dem UBAS eine dementsprechende Korrektur des Geburtsdatums erfolgt wäre und sie durch ihre rechtliche Vertretung nicht ihre Angaben von ursprünglich 1983 auf 1985 und anschließend 1986 berichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund werden zudem ihre in diesem Zusammenhang geäußerten Behauptungen über ihre (unter anderem) brasilianische Herkunft sowie Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit für unglaubwürdig erachtet, wobei diesbezüglich auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst Zweifel vorbrachte. Dies aus folgenden Gründen: Mit ihrer diesbezüglichen Darstellung wich sie stark von ihren Angaben im Jahr 2000 ab, als sie noch erklärte, in XXXX geboren zu sein bzw. im Berufungsverfahren, als sie vermeinte, in Südafrika geboren zu sein und von einer ugandischen Geschäftsfrau adoptiert worden zu sein. Im Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend ihren Verlängerungsantrag behauptete sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, ihre Eltern seien Brasilianer und für mehrere Organisationen tätig gewesen, weshalb sie in viele Länder gereist seien. Aber nicht einmal dieses neue Vorbringen legte sie nachvollziehbar und frei von Widersprüchen dar, zumal sie weiter ausführte, dass ihre leiblichen Eltern schließlich ermordet worden seien, sie aber dazu keine substantiierten Angaben machen konnte – im Gegenteil, könne sie nicht einmal sagen, wie alt sie in etwa gewesen wäre, als ihre Eltern ermordet worden seien. Sie erklärte, „vielleicht … noch nicht einmal geboren“ gewesen zu sein (vgl. S 6 in 1219889-2/16Z), was per se nicht logisch bzw. nachvollziehbar war. Schon deshalb ist es offenkundig, dass dieses neue Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Außerdem ging sie auch von dieser Darstellung wenig später ab und führte aus, nicht mit ihren Eltern, sondern mit ihren Pflegeeltern umhergereist zu sein, wobei sie meinte, dass auch diese Ende der 1990-er Jahre verstorben seien; gleichsam konnte sie damals keine weiteren Angaben zu deren Tod machen (s. dazu auch unten).
In dem Sinn konnte anhand des hg. eingeholten, schlüssig nachvollziehbaren und überzeugenden linguistischen Gutachtens auch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie zuletzt von ihr behauptet wurde – in Südafrika, in Brasilien oder in Jamaika sozialisiert wurde. Außerdem kam das Gutachten zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Kindheit und Jugend vor der Einreise nach Österreich in Uganda verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde (vgl. OZ 27). Dies steht auch im Einklang mit ihren Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BAA am 06.07.2000, als sie zahlreiche geographische und sonstige Kenntnisse zu Uganda sowie Kenntnisse in der Sprache Luganda, die sie damals noch als Muttersprache anführte, demonstrierte. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor der erkennenden Richterin – entgegen ihrer Behauptung mit ihrer Familie Portugiesisch gesprochen zu haben – nicht in der Lage, auch nur ansatzweise Kenntnisse dieser Sprache unter Beweis zu stellen (vgl. S 5 in OZ 67), weshalb auch insofern eine brasilianische Abstammung auszuschließen ist.
In diesem Kontext ist zudem hervorzuheben, dass das Ausmaß ihrer fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren auch bei der Befundaufnahme durch den linguistischen Sachverständigen offenkundig wurde, zumal sich die Beschwerdeführerin bemühte, ihr ostafrikanisches Englisch zu verschleiern und sie sich weigerte, Kenntnisse in der ugandischen Sprache Luganda zu demonstrieren.
Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin weder ihre erstmals im Berufungsverfahren vor dem UBAS aufgestellte Behauptung betreffend ihre Geburt in Südafrika, noch ihre davon massiv abweichenden Behauptungen gegenüber dem BFA und dem BVwG betreffend ihre Herkunft aus Brasilien und sonstigen Staaten nicht glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin verstrickte in diesem Kontext insbesondere in einen gravierenden Widerspruch dahingehend, wann und woher sie erstmals vom Tod ihrer angeblich leiblichen Eltern und der Geburt in einem anderen Staat als Uganda erfahren haben will. Während sie ursprünglich gegenüber dem UBAS zusammengefasst schilderte, dass ein Freund ihrer Zieheltern im Jahr 2003 ihr erstmals davon erzählt habe (vgl. S 2f der VH-Niederschrift vom 01.03.2006), behauptete sie in erheblicher Diskrepanz dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihr schon ihre Zieheltern, als sie „bei denen dort“ (gemeint: in Uganda) gewesen sei, gesagt hätten, dass ihre leiblichen Eltern verstorben und sie selbst adoptiert worden sei (vgl. S 6f in OZ 67). Demnach hätte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer früheren Aussage, wonach sie erst während ihres Aufenthalts in Österreich nähere Informationen über ihre Herkunft erfahren habe – aber schon vor ihrer Reise nach Europa gewusst, dass sie bei Zieheltern aufgewachsen und nicht in Uganda geboren sei (vgl. S 6 in OZ 67). Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz kann aber keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Südafrika, Brasilien oder einem sonstigen, anderen Staat geboren und erst nach dem Tod ihrer Eltern nach Uganda gekommen sei. Ausgehend von ihrer zuletzt präsentierten Version, wonach schon bei ihrer Einreise nach Österreich davon gewusst hätte, wäre der Beschwerdeführerin zudem – auch unter Berücksichtigung ihres damals jugendlichen Alters und ihres Bildungsniveaus – zweifelsfrei zumutbar und von ihr jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie dahingehende Angaben schon im Verfahren vor dem BAA getätigt hätte und nicht erstmals 6 Jahre nach ihrer Einreise nach Österreich ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hätte. Im Übrigen meinte die Beschwerdeführerin in massiver Abweichung zu ihrer erstmals vor dem UBAS geschilderten Version, wonach ihre Ziehmutter aus Uganda wäre (vgl. S 3 der VH-Niederschrift vom 01.03.2006), dass ihre Zieheltern aus Südafrika stammen würden (vgl. S 9f in OZ 67). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, ihre Behauptungen über ihre Herkunft durch etwaige valide Beweismittel zu belegen.
Vor diesem Hintergrund war im Einklang mit den ursprünglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem BAA festzustellen, dass sie in Uganda geboren wurde und ugandische Staatsangehörige ist. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung und Arbeitserfahrung in Uganda sowie ihren Kenntnissen der Sprache Luganda waren ebenso aufgrund ihrer damaligen Angaben zu treffen. Sofern die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angaben vor dem BAA behauptet, dass sie das nie so gesagt hätte (vgl. S 4 in OZ 67), ist dies als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal die damalige Einvernahme im Beisein eines Vertreters des Jugenwohlfahrtsträgers stattfand und die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr weiters meint, dass sie kein Luganda mehr sprechen könne, ist auf die Ausführungen im linguistischen Gutachten zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Uganda – ausgehend von ihrer ursprünglichen Altersangabe bzw. dem Ergebnis der altersdiagnostischen Begutachtung – bereits in einem Alter befunden habe, in dem eine bis dahin erworbene erstsprachliche Kompetenz normalerweise so weit gefestigt ist, dass sie in der Folge nicht mehr von gravierenden Erosionserscheinungen betroffen sein wird oder gänzlich eingebüßt werden könnte. Die Beschwerdeführerin müsste demnach – ungeachtet ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich und allenfalls dadurch bewirkter Einbußen in der aktiven lexikalischen Kompetenz – noch über Sprachkompetenz im Luganda verfügen (vgl. S 8 in OZ 27). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihre Muttersprache Luganda beherrscht. Zudem war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über Familienangehörige in ihrer Heimat verfügt und von diesen unterstützt werden könnte, zumal sie ihr Fluchtvorbringen betreffend die Tötung von Teilen ihrer Verwandtschaft nicht glaubhaft machen konnte (s. unten) und sie ferner selbst behauptet, Schwestern zu haben.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer eigenen Angabe in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 2 in OZ 67) sowie angesichts des psychiatrischen Gutachten (vgl. OZ 21) zu treffen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Schreiben aus September 2018 ist auf das von der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter nicht substantiiert bestrittene und auch sonst nicht zweifelhaft erscheinende psychiatrische Gutachten zu verweisen, woraus sich (abgesehen von einer nicht krankheitswertigen Befindlichkeitsstörung) keine konkreten Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergaben.
Die Feststellungen zum Schulbesuch in Österreich und den von ihr absolvierten Aus- und Fortbildungen basieren auf den von ihr vorgelegten Zeugnissen und Nachweisen. Die Feststellungen zu ihrer inländischen Erwerbstätigkeit basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin, den von ihr vorgelegten Gehaltsnachweisen und dem im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zum ÖSD-Zertifikat basieren auf der Kopie desselben im Fremdenrechtsakt des BFA.
Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch Privatpersonen ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022.
Ihre Unbescholtenheit ergab sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin brachte vor der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens im September 2018 im Wesentlichen vor, dass sie Mitglied der Sekte „Bewegung zur Wiederherstellung der Zehn Gebote“ gewesen sei. Sie sei vor ihrer Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch deren Führer ausgesetzt gewesen. Weiter würden auch Rebellengruppen in ihrer Herkunftsregion agieren, von denen bei einer Rückkehr eine Bedrohung für sie ausgehe.
Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist, wobei dieses Erfordernis insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Asylwerber den Sachverhalt vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, detaillierte und chronologische Angaben über seine Erlebnisse zu machen (etwa zur allgemeinen Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069). Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein, dh der Asylwerber darf sich in wesentlichen Punkten nicht widersprechen und sein Vorbringen muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Einklang stehen; unplausibel ist ein Vorbringen u.a. dann, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen (etwa zum Abgleich mit der einschlägigen Berichtslage vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018, Ra 2018/20/0040). Letztlich muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was etwa dann nicht der Fall sein, wenn er sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt hat, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen auswechselt oder verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Dazu kommt der persönliche Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn notwendig, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Asylwerber verschaffen kann (zur Bedeutung des persönlichen Eindruckes vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. zB das Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0070).
Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Beschwerdefall, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht erfüllt:
Zunächst ist hervorzuheben, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin massiv darunter litt, dass sie versuchte, ihre Abstammung aus Afrika zu verschleiern, und mehrfach behauptete, sie sei in Brasilien geboren und brasilianische Staatsangehörige (s. dazu oben).
Darüber hinaus bestehen gravierende und nicht aufklärbare Widersprüche in den Darstellungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise gegenüber dem BAA und dem UBAS sowie vor der erkennenden Richterin. Ursprünglich behauptete die Beschwerdeführerin, ihre (Zieh-)Eltern seien 1997/98 von Rebellen ermordet worden, weshalb sie von XXXX nach XXXX zu ihrer Tante und ihrem Onkel gezogen sei, welche im März/April 2000 beim Brand in der Kirche einer Sekte ums Leben gekommen seien. In gravierender Diskrepanz dazu meinte die Beschwerdeführerin in der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst, dass ihr Vater im Jahr 1999 und ihre Mutter im Jahr 2000 aus religiösen Gründen im Zusammenhang mit der Sekte bei einem Feuer in einer Kirche in XXXX gestorben seien (vgl. S 7 in OZ 67). Wären die (Zieh-)Eltern der Beschwerdeführerin aber tatsächlich im Vorfeld ihrer Ausreise aus Uganda umgebracht worden, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie die Ursache für ein derart einschneidendes Erlebnis auch noch nach mehr als 20 Jahren gleichbleibend nennen kann und nicht den Grund für den Tod ihrer (Zieh-)Eltern mit dem von ihrer Tante und ihrem Onkel verwechselt. Im Übrigen sind ihre letzten Schilderungen insofern vollkommen unlogisch, als ihre Eltern nicht einerseits beim selben Brand in einer Kirche hätten getötet worden sein können, aber andererseits ihr Vater schon im Jahr 1999 und ihre Mutter erst im Jahr 2000 verstorben sei. Diese Ungereimtheit konnte auch die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aufklären und auf Nachfrage auch nicht angeben, ob es zwei Feuer gegeben habe (vgl. S 9 in OZ 67). Zudem ist die Behauptung über den Tod ihres Vaters im Jahr 1999 im Zusammenhang mit seiner angeblichen Sektenmitgliedschaft insofern nicht nachvollziehbar, als der Grund für die Brandstiftung der Nicht-Eintritt des von der Sekte prophezeiten Weltuntergangs im Jahr 2000 gewesen sein soll.
Im Übrigen kann auch sonst aus den Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich der Sekte eine konkret auf ihre Person gerichtete Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr nicht abgeleitet werden. Auch die Beschwerdeführerin selbst war nicht in der Lage ein aktuelles Risiko im Fall ihrer Rückkehr nach Uganda zu nennen bzw. auszuführen, was ihr bei einer Rückkehr nach Uganda passieren werde (vgl. S 8 und 10 in OZ 67). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Mitglied der „Bewegung zur Wiederherstellung der 10 Gebote“ gewesen sei und Familienangehörige von ihr wegen des In-Brand-Setzens einer Kirche durch leitende Sektenmitglieder umgekommen seien, ist keine konkret auf die Beschwerdeführerin bezogene Gefährdung ersichtlich, zumal mittlerweile etwa 23 Jahre vergangen sind (vgl. S 12 in OZ 67). Vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder der Sekte und insbesondere deren Führer seither (also seit dem Jahr 2000) nicht mehr in Erscheinung getreten sind und dementsprechend den herangezogenen Länderberichten zu Uganda keinerlei Anhaltspunkte für deren weitere Existenz zu entnehmen waren, war davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Uganda von ehemaligen Mitgliedern dieser Sekte nach inzwischen mehr als 23 Jahren keinerlei Bedrohung mehr für sie ausgehen würde.
Ferner sprach die Beschwerdeführerin eine allfällige Bedrohung durch Rebellen vor der erkennenden Richterin – trotz bereits vorangegangener Befragung zu ihrer Rückkehrsituation betreffend Uganda (vgl. S 10 in OZ 67) – erst auf ergänzende Befragung durch ihren Rechtsvertreter bezüglich der Gefahr eines sexuellen Missbrauchs an (vgl. S 13 in OZ 67). Zumal ihre dahingehenden Aussagen äußerst vage blieben und sich darauf beschränkten, auf die Existenz von Rebellen hinzuweisen sowie die weiteren Fragen ihrer rechtlichen Vertretung zu bejahen und sie damit bloß die ihr in den Mund gelegten Behauptungen bestätigte, erscheint äußerst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in Uganda vergewaltigt worden sei (vgl. S 13 in OZ 67, arg. „BFV: In Uganda, waren Sie der Gefahr ausgesetzt, sexuell missbraucht zu werden? BF: Es gibt noch Rebellen dort. BFV: Haben die Frauen vergewaltigt? BF: Ja. BFV: Ist Ihnen das auch passiert? BF: Ja.“). Entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin ein dahingehendes Vorbringen im bisherigen Verfahren noch nicht erstattet, sondern nur allgemein auf Vergewaltigungen durch Rebellen hingewiesen. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin nicht in der Lage darzulegen, inwiefern sie von Rebellenüberfällen betroffen gewesen sei (vgl. S 13 in OZ 67). In diesem Kontext schilderte sie weder etwaige Übergriffe oder sonstige Vorfälle in Bezug auf ihre eigene Person, noch bezüglich ihrer Familienangehörigen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch die Rebellen geworden wäre, so wäre aber davon auszugehen gewesen, dass sie auch ein dahingehendes Vorbringen erstattet hätte. Ebenso wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin – wenn im Sinn ihrer anfänglichen Angaben vor dem BAA oder dem UBAS ihre (Zieh-)Eltern (oder auch sonstige ihr nahestehende Personen) vor Verlassen ihres Herkunftsstaats von Rebellen umgebracht worden – daran auch nach mehr als 20 Jahren noch erinnern könnte und dahingehende Schilderungen getätigt hätte. In Bezug auf die von ihr angesprochenen Aktivitäten von Rebellengruppen konnte die Beschwerdeführerin aber schon vor Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei individuelle Verfolgungshandlungen gegenüber ihrer Person ins Treffen führen, sondern meinte bloß vage, ihre Eltern seien von den Rebellen getötet worden und auch hinter ihnen „her gewesen“. Es ist zwar vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu konstatieren, dass die Grenzgebiete zur Demokratischen Republik Kongo gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht werden, in Ermangelung individueller Gründe, derentwegen gerade für sie deshalb eine Bedrohung ausgehen sollte, war eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin jedoch zu verneinen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer individuellen Bedrohung durch diese ausgesetzt gewesen sei oder sie einer etwaigen Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr unterliegen werde. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass Rebellengruppen vor mehr als 20 Jahren Übergriffe auf die Beschwerdeführerin oder ihre Angehörigen verübt hätten, kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Kontext gegenwärtig eine spezifische Bedrohung im Fall ihrer Rückkehr nach Uganda zu befürchten hätte.
Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Gefährdungslage glaubhaft zu machen.
Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten sowie ihrer persönlichen Umstände. Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin jung, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist arbeitsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen und sich dadurch selber sein Einkommen erwirtschaften. Sie weist zudem einen hohen Bildungsgrad auf, da sie nach ihrer siebenjährigen Schulbildung in ihrer Heimat in Österreich den Hauptschulabschluss nachholte, anschließend eine Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe mit ausgezeichnetem Erfolg absolvierte, eine Ausbildung zur diplomierten medizinisch-technischen Fachkraft abschloss und weiterführende Bildungsangebote wahrnahm sowie neben ihrer Arbeitserfahrung in ihrem Herkunftsstaat im landwirtschaftlichen Bereich auch in Österreich bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung insbesondere im medizinischen Bereich sammelte. Besonders im Vergleich zu anderen ugandischen Staatsangehörigen verfügt die Beschwerdeführerin über einen überdurchschnittlich hohen Bildungsabschluss, der sie in die Lage versetzt sich in Uganda wieder leichter am Arbeitsmarkt einzugliedern und sich selber sein Einkommen zu erwirtschaften.
Die Beschwerdeführerin ist – ungeachtet ihres Aufenthalts in Österreich seit etwa 23 Jahren – mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Sie wurde in Uganda sozialisiert und hat dort einen großen Teil ihres Lebens verbracht.
Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist auch davon auszugehen, dass sie Kontakt zu diesen herstellen und zumindest anfängliche Unterstützung erhalten könnte. Es wäre der Beschwerdeführerin aber auch möglich sich ohne familiäre Unterstützung wieder in Uganda anzusiedeln.
Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Personen, die auch gegenwärtig ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren, im Fall ihrer Rückkehr nach Uganda zumindest zu Beginn auch weiterhin finanzielle Hilfe zukommen lassen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in ihrem Herkunftsstaat niederlassen und eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Uganda ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu den festgestellten Länderberichten abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des BVwG und zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 44 AsylG 1997, idF BGBl I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise folgendermaßen:
„§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
[…]
(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
[…]“
§ 75 AsylG 2005 idgF normiert – sofern gegenständlich relevant – Folgendes:
„(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
[…]
(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
[…]
(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
[…]
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
[…]“
Mit hg. Beschluss vom 07.09.2018, I409 1219889-3/8E, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren zur ZI. 219.889/16-XI/38/06 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen mit ex-tunc Wirkung (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0218) wiederaufgenommen. Das mit Berufung an den UBAS eingeleitete Verfahren gilt demnach als weiterhin anhängig. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 ging dessen Zuständigkeit zunächst auf den Asylgerichtshof über und ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 zu Ende zu führen (s.a. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Rz 2.5., mit Verweis auf Art. 151 Abs. 51 Z 7-9 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den gegenständlichen, im August 2000 gestellten Asylantrag, weiterhin das AsylG 1997 anzuwenden, wobei – trotz zwischenzeitiger Änderungen der Rechtslage durch Institutionalisierung in unterschiedlichen Gesetzen – der maßgebliche Prüfgegenstand mit den gleichgelagerten Bestimmungen des AsylG 2005 als ident anzusehen ist (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Rz 6.3.7.f). Im Sinn des § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, § 8 ist in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (Abs. 3 des oben wiedergegebenen § 44 AsylG 1997) anzuwenden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Der gegenständlich anzuwendende § 7 AsylG 1997, BGBI. l Nr. 76/1997, in der Fassung BGBI. l Nr. 126/2002, lautet:
„Asyl auf Grund Asylantrages
§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. l Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. l Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.“
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 7 AsylG 1997 (bzw. § 3 Abs. 1 AsylG 2005) iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (konkret durch Mitglieder der „Bewegung zur Wiederherstellung der 10 Gebote“ oder in ihrem Herkunftsstaat agierende Rebellen) droht, zumal die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin – wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt – nicht glaubhaft waren und sich auch im Fall einer Wahrunterstellung ihrer Rückkehrbefürchtungen aus ihrem Vorbringen keine ihr aktuell drohende, landesweite Verfolgung im Sinn der GFK ableiten ließe.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (subsidiärer Schutz):
§ 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idaF BGBl. I Nr. 101/2003, normiert Folgendes:
Subsidiärer Schutz
§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.
§ 57 Fremdengesetz, BGBl I. Nr. 75/1997, idaF BGBl. I Nr. 126/2002 (FrG), lautet auszugsweise:
„Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
[…]
(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[…]“
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (auch zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 57 FrG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation in Uganda allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG bedroht wäre.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in Uganda aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
Dabei wird auch nicht übersehen, dass Frauen in der Gesellschaft faktisch benachteiligt sind. Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin aber gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht muttersprachlich Luganda sowie mit Englisch die Amtssprache ihres Herkunftsstaats auf muttersprachlichem Niveau, ist sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut und ist anpassungsfähig. Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bereits in der Landwirtschaft und verfügt zudem über ein überdurchschnittlich hohes Bildungsniveau, insbesondere über eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung im Gesundheitswesen. Sie absolvierte erfolgreich zwei berufliche Ausbildungen im Pflegebereich, nämlich jene zur Familien- und Pflegehilfe sowie jene zur medizinisch-technischen Fachkraft, und ging einschlägigen Erwerbstätigkeiten bei zwei Fachärzten nach. Da sie zudem durch ihren Hauptschulabschluss und die abgelegte Sprachprüfung sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, ist sie beruflich gut qualifiziert. Diese berufliche Qualifikation in einem Beruf, den die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Uganda wird ausüben können, legt nahe, dass sie sich auch als alleinstehende Frau wird selbst erhalten können. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, warum sie mit ihrer medizinisch-technischen Ausbildung bzw. Berufserfahrung nicht in Uganda beruflich und wirtschaftlich Fuß fassen können sollte. Außerdem lebt die Beschwerdeführerin in Österreich derzeit von finanziellen Zuwendungen mehrerer Privatpersonen, sodass es nicht plausibel ist, dass diese sie nicht auch bei ihrer Rückkehr nach Uganda finanziell unterstützen werden, zumindest bis sie sich dort am Arbeitsmarkt integriert hat.
Im Herkunftsstaat leben außerdem nach wie vor Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Sie verfügt somit über ein soziales Netzwerk, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, (und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF) verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wird die Gelegenheit haben, ihre auf eigene Bemühungen zurückzuführende außergewöhnliche Integration, ihre ausgezeichneten Kenntnisse der deutschen Sprache und ihren bereits 23-Jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der folgenden fremdenpolizeilichen bzw. aufenthaltsrechtlichen Verfahren ins Treffen zu führen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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