Bundesverwaltungsgericht W166 2269702-1

W166 2269702-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023

Regest

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W166 2269702-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W166.2269702.1.01

Spruch

W166 2269702-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.02.2023, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 09.02.2023 wurde aufgrund der Funktionseinschränkungen Hüftdysplasie beidseits und Colitis ulcerosa ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. festgestellt.

Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 13.02.2023 die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide seit 30 Jahren unter Colitis ulcerosa und seit drei Jahren unter Morbus Crohn und könne aufgrund ihrer Schwindelanfälle nur mit einer Begleitperson hinausgehen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.02.2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.03.2023 mitgeteilt, sie hätte bereits alles genau geschrieben.

Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.

In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 30.06.2023 nachweislich persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 22.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.03.2023 mitgeteilt, bereits alles genau geschrieben zu haben und wurde sie mit ho. Schreiben vom 20.06.2023 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Das Schriftstück vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 30.06.2023 nachweislich persönlich zugestellt.

Die Inhaltsmängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben und ist sie dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 20.06.2023 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.06.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Das Schreiben vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 30.06.2023 persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und kam dem Auftrag zur Mängelbehebung bis dato nicht nach.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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